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Der Prozess vor dem Europäischen Rechtshof für Menschenrechte

Das grosste Sektenopfer Österreichs Lectorium Rosicrucianum Schloss Neustein Steinfeld Kärnten .
Wie mit einer hochbetagten Frau umgangen wurde .
 
 
Scloss Neustein :
 
Auf diesem Link sehen das gesamte Schloss :
 
 

Bezirkshauptmannschaft

Spittal an der Drau

Abteilung VEREINSWESEN

Lutherstraße 6-8
9800 Spittal an der Drau

 

 

V e r e i n s r e c h t s s a c h e

 

 

Betrifft:                    Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau –

                               ZVR-Zahl: 402861701

                               Vereinsname: Internationale Schule des

                               Goldenen Rosenkreuzes, Lectorium Rosicrucianum

                               Sitz: Steinfeld,

                               Zustellanschrift: 9754 Steinfeld,

10. Oktoberstraße 27;

Letzte Generalversammlung: 23.01.2010; 12.45 h

 

Antragstellerin:                Rosalinde Reinhilde Kohlmaier

geb. 11.06.1924

10. Oktoberstraße 27

9754 Steinfeld

 

 

wegen:                    Vereinsauflösung

 

 

 

A N T R A G

 

 

 

1-fach

2 Vollrubriken (1 dient als Eingangsbestätigung)

1 Beilage (Strafanzeigenergänzung) GZ.: 4 OSTA-3310-W

(OSTA-Graz – Akt BM für Justiz, Sektion III)

 sowie Beilagenkonvolut

 

 

In außen bezeichneter Rechtssache wird seitens der Antragstellerin der

 

A N T R A G

 

gestellt, den antragsgegenständlichen Verein, wie aus dem Rubrum ersichtlich, aufzulösen, wobei hinsichtlich der Auflösungsvorgänge diese der Behörde nach den Bestimmungen des AVG zukommt.

 

Das Vereinsgesetz 2002 geht in der Bestimmung des § 29 Vereinsgesetz hier davon aus, dass der Verein entweder gegen Strafgesetze verstößt oder seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes entspricht.

 

Zum letztgenannten Auflösungsgrund wird ausgeführt, dass dieser Auflösungsgrund nach der unbeanstandeten Bildung des Vereines auf Grund von gesetzten Handlungen danach wirksam wird.

 

Ein derartiger Auflösungsgrund war auch zum Zeitpunkt der Gründung des Vereines selbst nicht gegeben. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes Bezug genommen.

 

Was die strafrechtliche Relevanz betrifft, wird auf die GZ.: 4 OSTA –

3310-W Bezug genommen. Diesbezüglich bleiben Ausführungen vorbehalten (Beilagen).

 

Was die letzten beiden genannten Auflösungsgründe betreffen, sind Menschenrechtsverletzungen anzuführen, weiters auch Momente im Sinne einer Sittenwidrigkeit, welche mit Sicherheit vorliegen; zusätzlich ist in diesem Zusammenhang vereinsrechtlich von einer Sekte auszugehen. In diesem Zusammenhang ist aber primär wiederum auf den Verstoß gegen Menschenrechte zu verweisen.

 

Hinsichtlich der Ausführungen „Sekte“ ist unter Bezugnahme auf die unten stehenden Ausführungen rechtlich anzumerken, dass es sich im gegenständlichen Fall weder um eine Religionsgesellschaft noch um einen ideellen Verein handeln kann, sodass diesem Rechtspersönlichkeit nicht zukommt ( VfgSg 5654/1968).

 

Hinsichtlich der Grundrechtsbestimmungen ist von nachstehenden, relevanten Rechtsnormen auszugehen, wobei in diesem Zusammenhang vereinsrechtlich der Grundsatz der bestehenden Gewährleistungspflichten im Hinblick auf ein positives Handeln von staatlichen Behörden, bezogen auf die Gemeinschaft, erforderlich ist (siehe Frohwein/Peukert, EMRK – Kommentar 2 , Rz 11 zu Art. 1 EMRK  in Hinteregger, ÖJZ 1999/741 ff).

Dies unbeschadet der Regeln über die mittelbare Wirkung der Grundrechte, was in gegenständlichem Fall im Hinblick auf die Gewährungsleistungspflichten nicht von Relevanz ist.

 

Hinsichtlich der Grundrechtsverstöße ist auszuführen, dass die Europäische Menschenrechtskonvention an sich self-executing ist, also unmittelbar anwendende Rechtsnormen darstellt, wobei aber unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes hier Besonderheiten vorliegen.

 

Gerade die vereinsrechtliche Norm des Artikel 11 EMRK, welche Verfassungsrang zukommt, ist nach mehrheitlicher Auffassung im Sinne der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes non-self-executing.

 

Im gegenständlichen Fall sind unter Berücksichtigung der folgenden Ausführungen nachstehende Menschenrechtsverletzungen (Grundrechtsverletzungen) von Relevanz:

 

 

-      Artikel 3 EMRK: wobei diesbezüglich ausgeführt wird, dass es zu regelrechten mobbing-Situationen kommt und in diesem Zusammenhang auf Studien der österreichischen  und deutschen Polizei ähnlich gelagerter Fälle verwiesen wird.

 

-      Artikel 5 EMRK – Freiheit und Sicherheit

 

Weiters wurde auch gegen das Grundrecht nach

-      Artikel 8 EMRK – Wohnung – verstoßen, zusätzlich gegen

 

-      Artikel 9 EMRK – Gedankenfreiheit im Sinne einer Gedankenkontrolle, wobei es sich zusätzlich um eine Indoktrinierung im Sinne einer Ersatzreligion handelt, sodass zusätzlich auch Verstöße nach

 

-      Artikel 10  EMRK – Meinungsfreiheit – vorliegen.

 

 

Diese Bestimmungen stellen mit der Einschränkung zu Artikel 11 EMRK unmittelbar anwendbare Rechtsnormen dar.

 

Weiters ist auch im gegenständlichen Fall der Weltmenschenrechtspakt gem. BGBL 591/1978 hinsichtlich des Artikels 17 Abs 1 – Schutz der Ehre und guten Rufes – heran zu ziehen. Diesbezüglich handelt es sich seit jüngster Zeit um unmittelbar anwendbare Rechtsnormen.

 

Zur seinerzeitigen Problematik siehe Ermacora, UN-Menschenrechtspakte, Bestandteil der österr. Rechtsordnung, JBL 1979, 191 ff.

 

In diesem Zusammenhang ist auf Grund der neuesten Rechtsentwicklung auf die neueste Rechtssprechung im Zusammenhang mit BGBL 105/1988 zu verweisen, wonach die Republik Österreich auf Grund dieses Fakultativprotokolls zum Pakt beigetreten ist.

 

Beim gegenständlichen Menschenrechtspakt handelt es sich um eine völkerrechtliche Norm, welche nach Art. 9 Abs. 1 BVG in die österreichische Rechtsordnung transformiert wurde und tatsächlich nach Art. 49 Abs. 1 BVG im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde.

 

Der gegenständliche UNO-Menschenrechtspakt ist im Stufenrang der österreichischen Rechtsordnung mit der europäischen Menschenrechtskonvention gleichrangig, wobei die Urteile auf Grund von Individualbeschwerden als Dokumente im Sinne des Art. 38 des IGH anzusehen sind.

 

Die weitere, europäischen Rechtsentwicklung, insbesonders die Rechtssprechung der Europäischen Union beim Internationalen Gerichtshof in Luxemburg, haben derzeit noch keine Bedeutung (Anmerkung: die Homepage ist noch schwarz).

 

Was die weiteren, möglichen Grundrechtsverstöße betrifft, ist auf die Bestimmungen des ABGB zu verweisen, wobei primär die Bestimmung des § 16 ABGB anzuführen ist und in der Grundrechtsentwicklung diese Bestimmung judikativ gehoben wurde.

 

International rechtlich ist auszuführen, dass das dBGB keinerlei Grundrechtsbestimmungen aufweist und das Bonner Grundgesetz diesen Grundrechtskatalog, der in Österreich nur im ABGB verankert ist, aufweist, wobei diese Bestimmungen zusätzlich in Deutschland Verfassungsrang haben.

 

Diesbezüglich wird hinsichtlich des österreichischen Weges und der Relevanz der genannten Bestimmung auf nachstehende Literaturstelle verwiesen: Franz Gschnitzer, Allg.T (1966).

 

Verfassungsrechtlich ist auf Art. 8 – Schutz der persönlichen Freiheit – zu verweisen, wobei das Staatsgrundgesetz 1867 durch das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit BGBL 1988/684 ergänzt wurde.

 

Hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte des ABGB ist auszuführen, dass es sich um absolute Rechte handelt, die gegen jedermann wirken. Dies entspricht der jüngsten Rechtsentwicklung selbst.

 

 

 

Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtssprechung des Europ. Gerichtshofes ist auszuführen, dass tatsächlich international rechtliche Wertung erfolgt, wobei in der Rechtssprechung die Rechtsentwicklung und die Systeme des deutschen Raumes Berücksichtigung finden.

 

In diesem Zusammenhang wird auf Art. 27 Abs. 1 Schweizer Zivilgesetzbuch verwiesen, wo es heißt: „Auf die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.“

 

Nun wurde im gegenständlichen Fall ausgeführt, dass es sich tatsächlich um eine Sekte handelt. Hier ist vom Gesichtspunkt des österreichischen Rechtes anzumerken, da                                                                                                                                                                         ss diesen vom Gesichtspunkt des § 26 ABGB Schutzwirkung zukommt, wobei dieser Schutz entsprechend dem Grundrechtskatalog der EMRK Deckung findet.

 

Die Pressionshandlungen und das Mobbing und die Menschenrechtsverletzungen haben zugenommen, nachdem sich die Gruppe Kohlmaier dem weiteren Ansinnen des Lectorium Rosicrucianum auf Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit widersetzte, wobei anläßlich des Bauverfahrens beim örtlichen Gemeindeamt bzw. im Zuge dessen sich aufgeklärt hat, dass die Punktation Dris. Gross zum Notariatsakt Dris. Weinmann im auffälligen Missverhältnis steht und zivilrechtlich vom Nichtigkeitsgrund der ultima ratio im Sinne der Rechtsauffassung vom Senatspräsident Gschnitzer Gebrauch gemacht wurde und die Republik Österreich zur Vertragsauflösung ersucht wurde, wobei primär verschieden Rechtsauffassungen vertreten wurden.

 

In diesem Zusammenhang wird hervorgehoben, dass es sich im gegenständlichen Fall tatsächlich um Tatsachenschilderungen und Beweise handelt, wobei bei der gegenständlichen Situation zusätzlich Werturteile zulässig sind und gerade aus diesen Gründen auf Grund der Vorkommnisse und Problematik das Lectorium Rosicrucianum in Deutschland in medienrechtlichen Prozessen keinesfalls obsiegen konnte.

 

Hinsichtlich der vereinsspezifischen Sittenwidrigkeit wird Folgendes ausführt:

 

Das Vereinsgesetz und die Judikatur hat tatsächlich die Sittenwidrigkeit, ausgehend von der Bestimmung des § 879 ABGB, im Auge, wobei auf Grund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Punktation und dem Notariatsakt Dris. Weinmann (siehe Beilagenkonvolut) zivilrechtliche Ausführungen hier nicht zum Tragen kommen, obwohl sich hier eine Nichtigkeit von mehreren Gesichtspunkten im Sinne des § 879 ABGB bei der Vertragsabwicklung ergibt, wobei auszuführen ist, dass die Punktation mit dem Vertrag mehr oder weniger nicht erkennbar ausgetauscht wurde.

 

Der Vertrag selbst ist aber auch auf Grund seines Inhaltes sittenwidrig, wobei sich dies zusätzlich auf Grund der fast nahezu fehlenden Gegenleistung ergibt und zivilrechtlich seitens der Unterfertigten nach der Judikatur und ihren Intentionen eine Erwartungshaltung ergibt.

 

In diesem Zusammenhang wird wiederum ausgeführt, dass vom vereinsrechtlichen Gesichtspunkt und menschenrechtlichen Schutz die Eigentumsgefährdung anzuführen ist, diese aber wiederum unter Berücksichtigung der vereinsrechtlichen Praxis im Sinne des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK keine Berücksichtigung finden kann.

 

Was den weiteren Auflösungsgrund betrifft, wonach der Verein den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht entspricht, ist zu sagen, dass die Statuten einerseits tatsachenfremd sind und sich in den Jahren die Situation insoweit geändert hat, dass Vereinsmitglieder angehalten werden, die Spenden nicht mehr zu Gunsten des Vereines zu spenden, sondern diese Spendengelder zu Gunsten einer Stiftung geleistet werden, die eine vom Verein verschiedene Rechtspersönlichkeit aufweist und nicht in Österreich ihren Sitz hat.

 

Es handelt sich rechtlich zwar um einen Spendenverein, die Verwirklichung des Vereinszweckes ist jedoch sittenwidrig gestört und durch die geschilderten Rechtsabflüsse beeinträchtigt, was schlechthin die Auflösung des Vereines bedingt.

 

Tatsächlich ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass das Schloss Neustein schlechthin vernachlässigt wurde und wurden erforderliche Sanierungsmaßnahmen wie Dachstuhl, Dachsanierung nicht durchgeführt; das Dach wurde nur mangelhaft gestrichen; es kam auch im Dachgeschoss zu Holzwurmbildungen; auch läßt äußerlich die Pflege zu wünschen übrig und ist, bezogen auf die Bedeutung des Schlosses an sich, von einer Verwahrlosung zu sprechen, wobei von erforderlichen Sanierungen der Strom- und Wasserleitung überhaupt keine Rede sein kann; dies gilt auch für das veraltete  Heizungssystem und die Sanitäreinrichtungen des Schlosses.

 

Zusätzlich besteht schlechthin Überschuldung und ist man gerade auf Grund der Spendenabflüsse auf Finanzierung durch eine Auslandsstiftung angewiesen (im gegenständlichen Fall Schweiz).

 

In diesem Zusammenhang muss zwingend auf § 9 der Vereinssatzung (Statuten) verwiesen werden, wo ausgeführt wird, dass die Internationale, Spirituelle Leitung (ISL) mit Sitz in den Niederlanden die Vorstandsmitglieder benennt.

 

 

 

Es handelt sich diesbezüglich um eine rechtsmissbräuchliche Einflußnahme aus den Niederlanden, welche im gegenständlichen Fall die sittenwidrigen und menschenrechtswidrigen Vorgänge bedingen, welche darauf abstellen, dass tatsächlich ein internationales Konferenzzentrum in Österreich gebaut werden soll und die Familie Kohlmaier sukzessive aus ihrer Wohnung gedrängt wird. Diesbezüglich ist primär auf den Grundrechtsschutz der Wohnung zu verweisen.

 

Wie aus den beiliegenden Vertragsurkunden ersichtlich, wurde nur ein persönliches Wohnrecht eingetragen, nun versucht man zusätzlich sittenwidrig und menschenrechtswidrig, die Familie Kohlmaier weiter einzuschränken, indem man Pflegehelfer, Arzt und Therapeuten bei ihren Arbeiten behindert und soll in weiterer Folge die Anwesenheit derselben verboten werden, was einen schweren Grundrechtseingriff darstellt (zivilrechtliche Anmerkung: dies ist nicht einmal bei einem persönlichen Wohnrecht gedeckt).

 

Nun wurde vom Gesichtspunkt des Vereinsrechtes das älteste, österreichische Vereinsmitglied, Frau Liselotte Jangg, ausgeschlossen, weil sie weiter die Familie Kohlmaier pflegt, wobei dieser Ausschluss nach einem 6-Augen-Gespräch erfolgte und dieses Gespräch Jost Ritmann und Jochen Schneemann mit ihr führten und vor der Generalversammlung, welche am 23.01.2010 statt fand und vereinsrechtlich nicht getragen wurde. Die beiden genannten Jost Ritmann und Jochen Schneeman sind nicht Vereinsmitglieder.

 

Damit ergibt sich die Steuerung aus dem Ausland und die vereinsrechtswidrige und statutenfremde Vorgangsweise (Anmerkung: dieser Ausschluss wurde als sg.: „Neutralisation“ bezeichnet, was aber so zu werten ist, dass ein Zugang zum Verein nicht zukommt und eine Isolation gegeben ist. Eine Neutralisation kann 6 oder 12 Monate dauern, bedeutet aber de facto den Ausschluss).

 

Bei diesen Vorgängen ergibt sich vereinsrechtlich, dass schlechthin dem vereinsrechtlichen Regelwerk nicht entsprochen wird und gegen zwingendes Recht verstoßen wird, dem zur Wahrung der guten Sitten durch die Behörde wohl zu entgegnen ist.

 

Diese Vorgänge sind so zu werten, dass gegen programmatische Grundsätze des österreichischen Vereinsgesetzes verstoßen wurde und dies schlechthin die Praxis ist. Auch ist jegliche Kontrolle für die Vereinsmitglieder bei diesen Vorgängen nicht gewährleistet, abgesehen gibt es keinerlei Informationen über derartige Vorgänge.

 

Die angewandten Regeln sind schlechthin zulässig, auch wenn die Prüfung der Statuten vom Gesichtspunkt der Definition im § 9 des Vereinsstatut prima vista als richtig erachtet wurde.

 

Auf Grund des angewandten Konzeptes der Taktik und Täuschung der Vereinsmitglieder selbst ergibt sich zwingend, dass dem nur mit der Auflösung des Vereines entgegnet werden kann. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 6 Ob 711/89 verwiesen.

 

Zusätzlich kommt es nahezu täglich zu Mobbing-Situationen im Schloss Neustein, wobei die Situation so ist, dass man an sich im Schloss selbst nicht mehr wohnen kann und werden auch früher benützte Räumlichkeiten versperrt.

 

Auch kommt man grundlegenden Verpflichtungen wie Schneeräumung und Freihaltung von Zusatzwegen nicht nach; es kommt auch zu Besitzstörung und Besitzstörungshandlungen vielfacher Art, was aber vereinsrechtlich untergeordnete Bedeutung hat; aber auch zu Grundrechtsverletzungen nach dem ABGB und Äußerungen, welche entweder als Verleumdungen oder grundrechtlich nach § 1330 ABGB zu werten sind.

 

Für den Persönlichkeitsschutz ist es angebracht, die Generalklausel des § 16 ABGB für die Familie Kohlmaier heran zu ziehen, wobei auch diesbezüglich mehrere Entscheidungen des OGH vorliegen.

 

Was die Eigentumsgefährdung des Vereines betrifft, muss ausgeführt werden, dass man tatsächlich auf den weiteren Besitz an der Frau Kohlmaier abstellt und regelrecht droht, sie in eine Sachwalterschaft zu drängen, damit man frei und ungestört obwalten kann, soferne sie ihren Rechtsstandpunkt auf Vertragsauflösung aufrecht hält.  

 

Diesbezüglich erfolgt im gegenständlichen Antrag, wie noch auszuführen sein wird, absolute Beweisführung wie folgt:

 

-      Urkunden;

-      XXXXXXXXXXXXXXXXXX

 

Hinsichtlich der weiteren Grundrechtsverletzungen – Grundrecht der Wohnung, Vereitelung der Pflege, Übergriffe – wird die Vernehmung nachstehender Zeugen beantragt:

 

1)   Ing. Kurt Strauß, Gabelsbergerstraße 13, 9020 Klagenfurt;

2)   Liselotte J., 10. Oktober Straße 27, 9754 Steinfeld;

3)   und Vernehmung der Antragstellerin;

 

Hinsichtlich des Vorbringens der Statutenwidrigkeit, Geldabflüsse und Entstehen des Auflösungsgrundes nach der Bildung des Vereines und Änderung der Praxis die Vernehmung nachstehender Zeugen:

 

 

Hinsichtlich einzelner Verstöße wie Verleumdungen und Grundrechtseingriffe die Vernehmung des nachstehenden Zeugen:

 

 

Hinsichtlich der statutenwidrigen und vereinsrechtswidrigen Vorgänge, Menschenrechtsverletzungen, Überschuldung und Verwahrlosung des Schlosses:

 

1)   Ing. Kurt Strauß, Gabelsbergerstraße 13, 9020 Klagenfurt;

2)   Liselotte J., 10. Oktober Straße 27, 9754 Steinfeld;

 

Zur Erwartungshaltung und weiteren Grundrechtsverstößen und Einschränkung der Familie Kohlmaier, wobei Herr Adolf Kohlmaier, weil er im Rollstuhl sitzt, im Schloss Neustein nicht akzeptiert wird, und dieser zuvor Unmengen investierte wie Tempelbau und weitere Gebäude und als dies unmöglich war und die Familie Kohlmaier nicht mehr konnte, die Vernehmung der nachstehenden Zeugen:

 

1)   Ing. Kurt Strauß, Gabelsbergerstraße 13, 9020 Klagenfurt;

2)   Liselotte Jangg, 10. Oktober Straße 27, 9754 Steinfeld;

 

Weitere Verstöße: absolute Gedankenkontrolle, Einwirkung auf die Person, Persönlichkeit, Eigentumsgefährdung, absolute Überwachung, subversive Tätigkeit, Gefährdung und staatlich bedenkliche Methoden im Sinne einer Sekte und Kunstreligion und Nicht-Übereinstimmung des § 1 der Statuten:

 

-      Urkunden

-      Literatur

-    

-      Ing. Kurt Strauß, Gabelsbergerstraße 13, 9020 Klagenfurt;

-      Liselotte J., 10. Oktober Straße 27, 9754 Steinfeld;

-      Zusatzbeweise für Spendengeldabflüsse: Vorlage des internationalen Stiftungssystems in Verbindung mit den obigen Ausführungen und den dort beantragten Zeugen;

 

 

 

 

Antragslegitimation:

 

Die Unterfertigte ist langjähriges Vereinsmitglied und daher auch antragslegitimiert.

 

 

 

 

Sohin wird beantragt, den antragsgegenständlichen Verein durch die Behörde aufzulösen, wobei primär § 29  Vereinsgesetz angezogen wird.

 

 

 

 

 

 

 

Steinfeld, 2010-02-23                          Rosalinde Reinhilde Kohlmaier

 

 

SCHLOSS NEUSTEIN – LECTORIUM ROSICRUCIANUM

 Neue ZUSammenfassung : 

Herr Adolf Kohlmaier ist verstorben. Zuvor brachte man

noch eine Klage ein um dasEhepaar aus der alten Küche im Schloss zu vertreiben. Der Autor stellt die Originalurkunde kurzfristig in ins Netz . weil man Schülern die Unwahrheitgesagt hat . (urkundenbeweis. )

Sogar die Staatsanwaltschaft Klagenfurt stellte fest : Zivilrechtlich liegt absolute Nichtigkeit vor. Die 30 Jährige Frist ist seit der Vertragserrichtung noch nicht

abgelaufen.

Man sollt die Mitglieder aufklären . Sie haben keine Schuld. Die Beweise -Urkunden kommen in das Netz.

 
Der Prozess in Strassbourg:
 
 
 
Links :
 
 
Generalmaijor W.Grabmann  ( li. unten ) und Sa Obersturmbabbfühter W.Schmid (öben ) .
 
 
 
Anmerkung des Autors :Das wahre Rosenkreuz sieht anders aus .
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Links
 
Lectorium Rosicrucianum
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hat das LECTORIUM ROSICRUCIANUM in ÖSTERREICH aufgebaut :
 
 
Festelllung : Meine Forschungsarbeiten haben ergeben Walter Grabmann war mit Sicherheit nicht Mitglied der NSTAP. Aber der beste Fliegergeneral im Dritten Reich . Er hat Österreich aufgebaut . Das LRC wurde  nach ihm zur Sekte . Bücher wie der
Kommende Neue Mensch wurden in späteren Ausgaben verfälscht.
Rechtlich herrscht  nun ein Durcheinander.Und weiter wird prozesseiert im Verwaltungsrecht ( Bauverfahren ).
Streigkeiten um Besitz und Servituten gibt es seit Jahren. Daher kommt die Klage in das Netz .
Die Lösung kommt von selbst .
Man hat zu lange in der Jauche gerührt .
Nur einer er starb im hohen Alter setzte sich über den Zwang hinweg .Er hat es geschaft .
Der Prozess ginge ad infintum . Die Führung des LRC wollte noch vor dem Tod des Herrn Kohlmaier das alte Ehepaar vertreiben .
Für die Regelung gibt es keine salvatorische Klausel. Die Klage -actio negatoria- baut auf Zeugen auf , die von der gesamten Entwicklung und den Vereinbarungen nichts wussten .Sie waren nie anwesend und auch nie vor Ort . Ein versuchter Prozessbetrug -so die Meinung des Vertragsverfassers - jahre hat er verhandelt .
Nur wer zu lange in der Jauche rührt der...
Dieser Streit löst sich von selbst .

 

Schloss Neustein :