Bezirkshauptmannschaft
Spittal an der Drau
Abteilung VEREINSWESEN
Lutherstraße 6-8
9800 Spittal an der Drau
V e r e i n s r e c h t s s a c h e
Betrifft: Bezirkshauptmannschaft
Spittal a.d. Drau –
ZVR-Zahl: 402861701
Vereinsname: Internationale Schule des
Goldenen Rosenkreuzes, Lectorium Rosicrucianum
Sitz: Steinfeld,
Zustellanschrift: 9754 Steinfeld,
10. Oktoberstraße 27;
Letzte Generalversammlung: 23.01.2010; 12.45 h
Antragstellerin: Rosalinde Reinhilde Kohlmaier
geb. 11.06.1924
10. Oktoberstraße 27
9754 Steinfeld
wegen:
Vereinsauflösung
1-fach
2 Vollrubriken (1 dient
als Eingangsbestätigung)
1 Beilage (Strafanzeigenergänzung)
GZ.: 4 OSTA-3310-W
(OSTA-Graz – Akt BM
für Justiz, Sektion III)
sowie Beilagenkonvolut
In außen bezeichneter Rechtssache wird seitens der Antragstellerin der
gestellt, den antragsgegenständlichen Verein, wie aus dem Rubrum ersichtlich,
aufzulösen, wobei hinsichtlich der Auflösungsvorgänge diese der Behörde nach den Bestimmungen des AVG zukommt.
Das Vereinsgesetz 2002 geht in der Bestimmung des § 29 Vereinsgesetz hier davon
aus, dass der Verein entweder gegen Strafgesetze verstößt oder seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder nicht
mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes entspricht.
Zum letztgenannten Auflösungsgrund wird ausgeführt, dass dieser Auflösungsgrund
nach der unbeanstandeten Bildung des Vereines auf Grund von gesetzten Handlungen danach wirksam wird.
Ein derartiger Auflösungsgrund war auch zum Zeitpunkt der Gründung des Vereines
selbst nicht gegeben. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes Bezug genommen.
Was die strafrechtliche Relevanz betrifft, wird auf die GZ.: 4 OSTA –
3310-W Bezug genommen. Diesbezüglich bleiben Ausführungen vorbehalten (Beilagen).
Was die letzten beiden genannten Auflösungsgründe betreffen, sind Menschenrechtsverletzungen
anzuführen, weiters auch Momente im Sinne einer Sittenwidrigkeit, welche mit Sicherheit vorliegen; zusätzlich ist in diesem
Zusammenhang vereinsrechtlich von einer Sekte auszugehen. In diesem Zusammenhang ist aber primär wiederum auf den Verstoß
gegen Menschenrechte zu verweisen.
Hinsichtlich der Ausführungen „Sekte“ ist unter Bezugnahme auf
die unten stehenden Ausführungen rechtlich anzumerken, dass es sich im gegenständlichen Fall weder um eine Religionsgesellschaft
noch um einen ideellen Verein handeln kann, sodass diesem Rechtspersönlichkeit nicht zukommt ( VfgSg 5654/1968).
Hinsichtlich der Grundrechtsbestimmungen ist von nachstehenden, relevanten
Rechtsnormen auszugehen, wobei in diesem Zusammenhang vereinsrechtlich der Grundsatz der bestehenden Gewährleistungspflichten
im Hinblick auf ein positives Handeln von staatlichen Behörden, bezogen auf die Gemeinschaft, erforderlich ist (siehe Frohwein/Peukert,
EMRK – Kommentar 2 , Rz 11 zu Art. 1 EMRK in Hinteregger, ÖJZ
1999/741 ff).
Dies unbeschadet der Regeln über die mittelbare Wirkung der Grundrechte, was
in gegenständlichem Fall im Hinblick auf die Gewährungsleistungspflichten nicht von Relevanz ist.
Hinsichtlich der Grundrechtsverstöße ist auszuführen, dass die Europäische
Menschenrechtskonvention an sich self-executing ist, also unmittelbar anwendende Rechtsnormen darstellt, wobei aber unter
Berücksichtigung der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes hier Besonderheiten vorliegen.
Gerade die vereinsrechtliche Norm des Artikel 11 EMRK, welche Verfassungsrang
zukommt, ist nach mehrheitlicher Auffassung im Sinne der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes non-self-executing.
Im gegenständlichen Fall sind unter Berücksichtigung der folgenden Ausführungen
nachstehende Menschenrechtsverletzungen (Grundrechtsverletzungen) von Relevanz:
-
Artikel 3 EMRK: wobei diesbezüglich ausgeführt wird, dass es zu regelrechten mobbing-Situationen kommt und in diesem
Zusammenhang auf Studien der österreichischen und deutschen Polizei ähnlich gelagerter
Fälle verwiesen wird.
-
Artikel 5 EMRK – Freiheit und Sicherheit
Weiters wurde auch gegen das Grundrecht nach
-
Artikel 8 EMRK – Wohnung – verstoßen, zusätzlich gegen
-
Artikel 9 EMRK – Gedankenfreiheit im Sinne einer Gedankenkontrolle, wobei es sich zusätzlich um eine Indoktrinierung
im Sinne einer Ersatzreligion handelt, sodass zusätzlich auch Verstöße nach
-
Artikel 10
EMRK – Meinungsfreiheit – vorliegen.
Diese Bestimmungen stellen mit der Einschränkung zu Artikel 11 EMRK unmittelbar
anwendbare Rechtsnormen dar.
Weiters ist auch im gegenständlichen Fall der Weltmenschenrechtspakt gem. BGBL
591/1978 hinsichtlich des Artikels 17 Abs 1 – Schutz der Ehre und guten Rufes – heran zu ziehen. Diesbezüglich
handelt es sich seit jüngster Zeit um unmittelbar anwendbare Rechtsnormen.
Zur seinerzeitigen Problematik siehe Ermacora, UN-Menschenrechtspakte, Bestandteil
der österr. Rechtsordnung, JBL 1979, 191 ff.
In diesem Zusammenhang ist auf Grund der neuesten Rechtsentwicklung auf die
neueste Rechtssprechung im Zusammenhang mit BGBL 105/1988 zu verweisen, wonach die Republik Österreich auf Grund dieses Fakultativprotokolls
zum Pakt beigetreten ist.
Beim gegenständlichen Menschenrechtspakt handelt es sich um eine völkerrechtliche
Norm, welche nach Art. 9 Abs. 1 BVG in die österreichische Rechtsordnung transformiert wurde und tatsächlich nach Art. 49
Abs. 1 BVG im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde.
Der gegenständliche UNO-Menschenrechtspakt ist im Stufenrang der österreichischen
Rechtsordnung mit der europäischen Menschenrechtskonvention gleichrangig, wobei die Urteile auf Grund von Individualbeschwerden
als Dokumente im Sinne des Art. 38 des IGH anzusehen sind.
Die weitere, europäischen Rechtsentwicklung, insbesonders die Rechtssprechung
der Europäischen Union beim Internationalen Gerichtshof in Luxemburg, haben derzeit noch keine Bedeutung (Anmerkung: die Homepage
ist noch schwarz).
Was die weiteren, möglichen Grundrechtsverstöße betrifft, ist auf die Bestimmungen
des ABGB zu verweisen, wobei primär die Bestimmung des § 16 ABGB anzuführen ist und in der Grundrechtsentwicklung diese Bestimmung
judikativ gehoben wurde.
International rechtlich ist auszuführen, dass das dBGB keinerlei Grundrechtsbestimmungen
aufweist und das Bonner Grundgesetz diesen Grundrechtskatalog, der in Österreich nur im ABGB verankert ist, aufweist, wobei
diese Bestimmungen zusätzlich in Deutschland Verfassungsrang haben.
Diesbezüglich wird hinsichtlich des österreichischen Weges und der Relevanz
der genannten Bestimmung auf nachstehende Literaturstelle verwiesen: Franz Gschnitzer, Allg.T (1966).
Verfassungsrechtlich ist auf Art. 8 – Schutz der persönlichen Freiheit
– zu verweisen, wobei das Staatsgrundgesetz 1867 durch das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen
Freiheit BGBL 1988/684 ergänzt wurde.
Hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte des ABGB ist auszuführen, dass es sich
um absolute Rechte handelt, die gegen jedermann wirken. Dies entspricht der jüngsten Rechtsentwicklung selbst.
Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtssprechung des Europ. Gerichtshofes
ist auszuführen, dass tatsächlich international rechtliche Wertung erfolgt, wobei in der Rechtssprechung die Rechtsentwicklung
und die Systeme des deutschen Raumes Berücksichtigung finden.
In diesem Zusammenhang wird auf Art. 27 Abs. 1 Schweizer Zivilgesetzbuch verwiesen,
wo es heißt: „Auf die Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.“
Nun wurde im gegenständlichen Fall ausgeführt, dass es sich tatsächlich um
eine Sekte handelt. Hier ist vom Gesichtspunkt des österreichischen Rechtes anzumerken, da
ss
diesen vom Gesichtspunkt des § 26 ABGB Schutzwirkung zukommt, wobei dieser Schutz entsprechend dem Grundrechtskatalog der
EMRK Deckung findet.
Die Pressionshandlungen und das Mobbing und die Menschenrechtsverletzungen
haben zugenommen, nachdem sich die Gruppe Kohlmaier dem weiteren Ansinnen des Lectorium Rosicrucianum auf Einschränkung ihrer
persönlichen Freiheit widersetzte, wobei anläßlich des Bauverfahrens beim örtlichen Gemeindeamt bzw. im Zuge dessen sich aufgeklärt
hat, dass die Punktation Dris. Gross zum Notariatsakt Dris. Weinmann im auffälligen Missverhältnis steht und zivilrechtlich
vom Nichtigkeitsgrund der ultima ratio im Sinne der Rechtsauffassung vom Senatspräsident Gschnitzer Gebrauch gemacht wurde
und die Republik Österreich zur Vertragsauflösung ersucht wurde, wobei primär verschieden Rechtsauffassungen vertreten wurden.
In diesem Zusammenhang wird hervorgehoben, dass es sich im gegenständlichen
Fall tatsächlich um Tatsachenschilderungen und Beweise handelt, wobei bei der gegenständlichen Situation zusätzlich Werturteile
zulässig sind und gerade aus diesen Gründen auf Grund der Vorkommnisse und Problematik das Lectorium Rosicrucianum in Deutschland
in medienrechtlichen Prozessen keinesfalls obsiegen konnte.
Hinsichtlich der vereinsspezifischen Sittenwidrigkeit wird Folgendes ausführt:
Das Vereinsgesetz und die Judikatur hat tatsächlich die Sittenwidrigkeit, ausgehend
von der Bestimmung des § 879 ABGB, im Auge, wobei auf Grund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Punktation und dem Notariatsakt
Dris. Weinmann (siehe Beilagenkonvolut) zivilrechtliche Ausführungen hier nicht zum Tragen kommen, obwohl sich hier eine Nichtigkeit
von mehreren Gesichtspunkten im Sinne des § 879 ABGB bei der Vertragsabwicklung ergibt, wobei auszuführen ist, dass die Punktation
mit dem Vertrag mehr oder weniger nicht erkennbar ausgetauscht wurde.
Der Vertrag selbst ist aber auch auf Grund seines Inhaltes sittenwidrig, wobei
sich dies zusätzlich auf Grund der fast nahezu fehlenden Gegenleistung ergibt und zivilrechtlich seitens der Unterfertigten
nach der Judikatur und ihren Intentionen eine Erwartungshaltung ergibt.
In diesem Zusammenhang wird wiederum ausgeführt, dass vom vereinsrechtlichen
Gesichtspunkt und menschenrechtlichen Schutz die Eigentumsgefährdung anzuführen ist, diese aber wiederum unter Berücksichtigung
der vereinsrechtlichen Praxis im Sinne des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK keine Berücksichtigung finden kann.
Was den weiteren Auflösungsgrund betrifft, wonach der Verein den Bedingungen
seines rechtlichen Bestandes nicht entspricht, ist zu sagen, dass die Statuten einerseits tatsachenfremd sind und sich in
den Jahren die Situation insoweit geändert hat, dass Vereinsmitglieder angehalten werden, die Spenden nicht mehr zu Gunsten
des Vereines zu spenden, sondern diese Spendengelder zu Gunsten einer Stiftung geleistet werden, die eine vom Verein verschiedene
Rechtspersönlichkeit aufweist und nicht in Österreich ihren Sitz hat.
Es handelt sich rechtlich zwar um einen Spendenverein, die Verwirklichung des
Vereinszweckes ist jedoch sittenwidrig gestört und durch die geschilderten Rechtsabflüsse beeinträchtigt, was schlechthin
die Auflösung des Vereines bedingt.
Tatsächlich ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass das Schloss Neustein
schlechthin vernachlässigt wurde und wurden erforderliche Sanierungsmaßnahmen wie Dachstuhl, Dachsanierung nicht durchgeführt;
das Dach wurde nur mangelhaft gestrichen; es kam auch im Dachgeschoss zu Holzwurmbildungen; auch läßt äußerlich die Pflege
zu wünschen übrig und ist, bezogen auf die Bedeutung des Schlosses an sich, von einer Verwahrlosung zu sprechen, wobei von
erforderlichen Sanierungen der Strom- und Wasserleitung überhaupt keine Rede sein kann; dies gilt auch für das veraltete Heizungssystem und die Sanitäreinrichtungen des Schlosses.
Zusätzlich besteht schlechthin Überschuldung und ist man gerade auf Grund der
Spendenabflüsse auf Finanzierung durch eine Auslandsstiftung angewiesen (im gegenständlichen Fall Schweiz).
In diesem Zusammenhang muss zwingend auf § 9 der Vereinssatzung (Statuten)
verwiesen werden, wo ausgeführt wird, dass die Internationale, Spirituelle Leitung (ISL) mit Sitz in den Niederlanden die
Vorstandsmitglieder benennt.
Es handelt sich diesbezüglich um eine rechtsmissbräuchliche Einflußnahme aus
den Niederlanden, welche im gegenständlichen Fall die sittenwidrigen und menschenrechtswidrigen Vorgänge bedingen, welche
darauf abstellen, dass tatsächlich ein internationales Konferenzzentrum in Österreich gebaut werden soll und die Familie Kohlmaier
sukzessive aus ihrer Wohnung gedrängt wird. Diesbezüglich ist primär auf den Grundrechtsschutz der Wohnung zu verweisen.
Wie aus den beiliegenden Vertragsurkunden ersichtlich, wurde nur ein persönliches
Wohnrecht eingetragen, nun versucht man zusätzlich sittenwidrig und menschenrechtswidrig, die Familie Kohlmaier weiter einzuschränken,
indem man Pflegehelfer, Arzt und Therapeuten bei ihren Arbeiten behindert und soll in weiterer Folge die Anwesenheit derselben
verboten werden, was einen schweren Grundrechtseingriff darstellt (zivilrechtliche Anmerkung: dies ist nicht einmal bei einem
persönlichen Wohnrecht gedeckt).
Nun wurde vom Gesichtspunkt des Vereinsrechtes das älteste, österreichische
Vereinsmitglied, Frau Liselotte Jangg, ausgeschlossen, weil sie weiter die Familie Kohlmaier pflegt, wobei dieser Ausschluss
nach einem 6-Augen-Gespräch erfolgte und dieses Gespräch Jost Ritmann und Jochen Schneemann mit ihr führten und vor der Generalversammlung,
welche am 23.01.2010 statt fand und vereinsrechtlich nicht getragen wurde. Die beiden genannten Jost Ritmann und Jochen Schneeman
sind nicht Vereinsmitglieder.
Damit ergibt sich die Steuerung aus dem Ausland und die vereinsrechtswidrige
und statutenfremde Vorgangsweise (Anmerkung: dieser Ausschluss wurde als sg.: „Neutralisation“ bezeichnet, was
aber so zu werten ist, dass ein Zugang zum Verein nicht zukommt und eine Isolation gegeben ist. Eine Neutralisation kann 6
oder 12 Monate dauern, bedeutet aber de facto den Ausschluss).
Bei diesen Vorgängen ergibt sich vereinsrechtlich, dass schlechthin dem vereinsrechtlichen
Regelwerk nicht entsprochen wird und gegen zwingendes Recht verstoßen wird, dem zur Wahrung der guten Sitten durch die Behörde
wohl zu entgegnen ist.
Diese Vorgänge sind so zu werten, dass gegen programmatische Grundsätze des
österreichischen Vereinsgesetzes verstoßen wurde und dies schlechthin die Praxis ist. Auch ist jegliche Kontrolle für die
Vereinsmitglieder bei diesen Vorgängen nicht gewährleistet, abgesehen gibt es keinerlei Informationen über derartige Vorgänge.
Die angewandten Regeln sind schlechthin zulässig, auch wenn die Prüfung der
Statuten vom Gesichtspunkt der Definition im § 9 des Vereinsstatut prima vista als richtig erachtet wurde.
Auf Grund des angewandten Konzeptes der Taktik und Täuschung der Vereinsmitglieder
selbst ergibt sich zwingend, dass dem nur mit der Auflösung des Vereines entgegnet werden kann. In diesem Zusammenhang wird
auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 6 Ob 711/89 verwiesen.
Zusätzlich kommt es nahezu täglich zu Mobbing-Situationen im Schloss Neustein,
wobei die Situation so ist, dass man an sich im Schloss selbst nicht mehr wohnen kann und werden auch früher benützte Räumlichkeiten
versperrt.
Auch kommt man grundlegenden Verpflichtungen wie Schneeräumung und Freihaltung
von Zusatzwegen nicht nach; es kommt auch zu Besitzstörung und Besitzstörungshandlungen vielfacher Art, was aber vereinsrechtlich
untergeordnete Bedeutung hat; aber auch zu Grundrechtsverletzungen nach dem ABGB und Äußerungen, welche entweder als Verleumdungen
oder grundrechtlich nach § 1330 ABGB zu werten sind.
Für den Persönlichkeitsschutz ist es angebracht, die Generalklausel des § 16
ABGB für die Familie Kohlmaier heran zu ziehen, wobei auch diesbezüglich mehrere Entscheidungen des OGH vorliegen.
Was die Eigentumsgefährdung des Vereines betrifft, muss ausgeführt werden,
dass man tatsächlich auf den weiteren Besitz an der Frau Kohlmaier abstellt und regelrecht droht, sie in eine Sachwalterschaft
zu drängen, damit man frei und ungestört obwalten kann, soferne sie ihren Rechtsstandpunkt auf Vertragsauflösung aufrecht
hält.
Diesbezüglich erfolgt im gegenständlichen Antrag, wie noch auszuführen sein
wird, absolute Beweisführung wie folgt:
-
Urkunden;
- XXXXXXXXXXXXXXXXXX
Hinsichtlich der weiteren Grundrechtsverletzungen – Grundrecht der Wohnung,
Vereitelung der Pflege, Übergriffe – wird die Vernehmung nachstehender Zeugen beantragt:
1)
Ing. Kurt Strauß, Gabelsbergerstraße 13, 9020 Klagenfurt;
2)
Liselotte J., 10. Oktober Straße 27, 9754 Steinfeld;
3)
und Vernehmung der Antragstellerin;
Hinsichtlich des Vorbringens der Statutenwidrigkeit, Geldabflüsse und Entstehen
des Auflösungsgrundes nach der Bildung des Vereines und Änderung der Praxis die Vernehmung nachstehender Zeugen:
Hinsichtlich einzelner Verstöße wie Verleumdungen und Grundrechtseingriffe
die Vernehmung des nachstehenden Zeugen:
Hinsichtlich der statutenwidrigen und vereinsrechtswidrigen Vorgänge, Menschenrechtsverletzungen,
Überschuldung und Verwahrlosung des Schlosses:
1)
Ing. Kurt Strauß, Gabelsbergerstraße 13, 9020 Klagenfurt;
2)
Liselotte J., 10. Oktober Straße 27, 9754 Steinfeld;
Zur Erwartungshaltung und weiteren Grundrechtsverstößen und Einschränkung der
Familie Kohlmaier, wobei Herr Adolf Kohlmaier, weil er im Rollstuhl sitzt, im Schloss Neustein nicht akzeptiert wird, und
dieser zuvor Unmengen investierte wie Tempelbau und weitere Gebäude und als dies unmöglich war und die Familie Kohlmaier nicht
mehr konnte, die Vernehmung der nachstehenden Zeugen:
1)
Ing. Kurt Strauß, Gabelsbergerstraße 13, 9020 Klagenfurt;
2)
Liselotte Jangg, 10. Oktober Straße 27, 9754 Steinfeld;
Weitere Verstöße: absolute Gedankenkontrolle, Einwirkung auf die Person, Persönlichkeit,
Eigentumsgefährdung, absolute Überwachung, subversive Tätigkeit, Gefährdung und staatlich bedenkliche Methoden im Sinne einer
Sekte und Kunstreligion und Nicht-Übereinstimmung des § 1 der Statuten:
-
Urkunden
-
Literatur
-
-
Ing. Kurt Strauß, Gabelsbergerstraße 13, 9020 Klagenfurt;
-
Liselotte J., 10. Oktober Straße 27, 9754 Steinfeld;
-
Zusatzbeweise für Spendengeldabflüsse: Vorlage des
internationalen Stiftungssystems in Verbindung mit den obigen Ausführungen und den dort beantragten Zeugen;
Antragslegitimation:
Die Unterfertigte ist langjähriges Vereinsmitglied und daher auch antragslegitimiert.
Sohin wird beantragt, den antragsgegenständlichen Verein durch die Behörde
aufzulösen, wobei primär § 29 Vereinsgesetz angezogen wird.
Steinfeld, 2010-02-23
Rosalinde Reinhilde Kohlmaier
SCHLOSS NEUSTEIN – LECTORIUM ROSICRUCIANUM
Neue
ZUSammenfassung :
Herr Adolf Kohlmaier ist verstorben.
Zuvor brachte man
noch eine Klage ein um dasEhepaar
aus der alten Küche im Schloss zu vertreiben. Der Autor stellt die Originalurkunde kurzfristig in ins Netz . weil man Schülern
die Unwahrheitgesagt hat . (urkundenbeweis. )
Sogar die Staatsanwaltschaft
Klagenfurt stellte fest : Zivilrechtlich liegt absolute Nichtigkeit vor. Die 30 Jährige Frist ist seit der Vertragserrichtung
noch nicht
abgelaufen.
Man sollt die Mitglieder aufklären
. Sie haben keine Schuld. Die Beweise -Urkunden kommen in das Netz.