Entschädigung der Opfer von Straftaten - Gemeinschaftsrecht
Ein Recht auf Entschädigung für alle Opfer
von Straftaten in der Europäischen Union
.Auf Vorschlag der Kommission erließ der Rat am 29. April 2004 eine Richtlinie zur Entschädigung der Opfer von Straftaten. Danach hat jeder Mitgliedstaat den Opfern von Straftaten eine gerechte und angemessene
Entschädigung zu garantieren. Außerdem sorgt die Richtlinie dafür, dass Entschädigungsansprüche ab 1. Januar 2006 problemlos
im Wege der Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden geltend gemacht werden können, und zwar unabhängig davon,
in welchem Mitgliedstaat der EU eine Person Opfer einer Straftat geworden ist.
Was ist das Ziel der Richtlinie?
Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass in den Fällen, in denen in seinem Hoheitsgebiet vorsätzlich eine Gewalttat begangen
wurde, dem Opfer nach innerstaatlichem Recht Anspruch auf eine gerechte und angemessene Entschädigung zusteht.
Die Entschädigung muss sowohl bei innerstaatlichen als auch bei Fällen mit einer grenzüberschreitenden Komponente ohne
Berücksichtigung des Wohnsitzstaats des Opfers oder des Mitgliedstaats, in dem die Tat begangen wurde, geleistet werden.
Dabei bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, die Höhe der Entschädigung festzusetzen, solange diese gerecht und den
Umständen angemessen ist.
Mit der Richtlinie wird zwischen den einzelstaatlichen Behörden ein System für die Übermittlung von Entschädigungsanträgen
in grenzüberschreitenden Fällen eingerichtet. Personen, die außerhalb des Mitgliedstaats, in dem sich ihr Wohnsitz befindet,
Opfer einer Straftat geworden sind, können sich mit praktischen und verwaltungstechnischen Fragen an eine Behörde in ihrem
eigenen Mitgliedstaat wenden (Unterstützungsbehörde) und dort auch ihren Entschädigungsantrag stellen. Der Antrag wird dann
von der Behörde im Wohnsitzmitgliedstaat direkt an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weitergeleitet, in dem die Straftat
begangen wurde (Entscheidungsbehörde). Diese Behörde prüft den Antrag und zahlt die Entschädigung aus. In der Richtlinie sind
zwei entsprechende Formblätter vorgesehen.
Die Kommission wird Listen mit Angaben zu den von den Mitgliedstaaten benannten Unterstützungs- und Entscheidungsbehörden sowie allgemeine Informationen über die Entschädigungsregelungen der Mitgliedstaaten im Internet veröffentlichen.
Seitenanfang
Geltende EU- und EG-Vorschriften zur Entschädigung der Opfer von Straftaten durch den Straftäter
Nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kann das Opfer den Täter vor dem selben Gericht, das auch in der Strafsache entscheidet, auf Schadenersatz verklagen, sofern
dies nach einzelstaatlichem Recht möglich ist.
In der gleichen Verordnung ist auch geregelt, wie das Opfer einer Straftat ein auf Schadenersatz lautendes Urteil in einem
anderen Mitgliedstaat gegen den Täter vollstrecken lassen kann.
Nach dem Rahmenbeschluss des Rates über die Stellung des Opfers im Strafverfahren hat das Opfer das Recht, im Strafverfahren gegen den Täter
Antrag auf Schadenersatz zu stellen. Dadurch erübrigt es sich für das Opfer, einen separaten Zivilprozess anzustrengen, um
Schadenersatz zu erhalten. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten den Täter zu einer angemessenen Opferentschädigung
anhalten und die Mediation in Strafsachen unterstützen müssen.
Quellen