XXXXXXXX
XXXXXXX
XXXXXXX
BG Jennersdorf
Hauptstraße 51
8380 Jennersdorf
GZ.:
P
Antragstellerin: mj.XXXXXX
Antragsgegner: XXXXXXXX
Angestellter
wegen:
Unterhalt
S
T E L L U N G N A H M E
zum Unterhaltsbegehren
1-fach
In außen bezeichneter Pflegschaftssache wird zum beantragten Unterhaltsbegehren
zum beantragten Unterhaltsbegehren nachstehende
abgegeben:
Richtig ist, dass ich mit der KM in aufrechter Ehe war, wobei diese
Ehe gem. hier gerichtlichem Urteil vom 04.01.2008, GZ: 1 C nnnn/06, rechtskräftig geschieden wurde.
Beim gegenständlichen Kind handelt es sich tatsächlich nicht um mein
leibliches Kind. Aus dem Urteil ergibt sich, dass die KM selbst der Prostitution nach gegangen ist.
Diese Feststellungen finden sich in ON 51 des rechtskräftigen Urteiles,
wobei aber rein formell diesbezüglich an sich Bindungswirkung nicht besteht. Das Urteil des Scheidungsrichters, Hrn. Dr. Felix
Hofmann, ist aber als Urkunde in den gegenständlichen Pflegschaftsakt aus rechtlichen Überlegung mit ein zu beziehen.
Aus dem rechtskräftigen Urteil ergibt sich, dass mit der KM hinsichtlich
des antragsgegenständlichen Kindes eine Schad- und Klagloserklärung im Falle meiner Inanspruchnahme im Falle der Scheidung
abgegeben wurde.
Nun wurde jedoch trotzdem durch die Bezirksverwaltungsbehörde selbst
ein Antrag auf Unterhaltsbemessung gestellt, was in rechtlicher Hinsicht an sich möglich ist und ich selbst gegenüber der
KM nur regressieren kann.
Das gesamte Verfahren und die Vorgänge sind noch in keiner Weise aufgearbeitet;
sie beschuldigte mich der Vergewaltigung, dieses Verfahren wurde nach § 90 Abs 1 StPO eingestellt; im Verfahren gegen
Körperverletzung wurde ich nach § 259 Abs 1 StPO nicht nur in dubio pro reo, sondern wegen Schuldausschluss freigesprochen.
Die Kindesmutter hat erklärt, ich brauche für das antragsgegenständliche
Kind nichts zu bezahlen, aus diesem Grund wurde auch die Schad- und Klagloserklärung durch sie unterschrieben.
Der Verfasser des Schreibens erkennt, dass der Scheidungsrichter, wie
aus dem Urteil ersichtlich, mit äußerster Sorgfalt und Genauigkeit vorgegangen ist.
Das Urteil selbst ist hinsichtlich der Genauigkeit eines Gerichtes schlechthin
vorbildlich.
In Seite 1 des Urteiles findet sich auch das Beweisvorbringen, dass
tatsächlich der Antragsgegner in Zusammenhang mit der Schad- und Klaglosstellung in Irrtum gesetzt wurde. Eine diesbezügliche,
rechtliche Beurteilung findet sich im Urteil selbst nicht, was durchaus richtig ist, da dieses Vorbringen auf spezifische
Eheverfehlungen der KM selbst nicht Bezug hat, allerdings war der Antragsgegner in jeder Hinsicht schlecht vertreten, zumal
auf die Klage hins. Bestreitung der ehelichen Geburt durch den Antragsgegner seitens seines früheren Rechtsfreundes trotz
Aufforderung vergessen oder, aus welchen Gründen auch immer, nicht entsprochen wurde, obwohl eine allgemeine Vollmacht tatsächlich
vorgelegen ist.
Die Vorgänge selbst sind nicht nur eine Täuschung, sondern eine arglistige
Täuschung und auf Grund der Summierung selbst als Arglist zu bezeichnen, wobei hier primär nicht die Bestimmung des § 871
ABGB heran zu ziehen ist, sondern die Bestimmung des § 877 ABGB zur Anwendung gelangt, wobei das Verhalten der KM in der Gesamtheit
zu würdigen ist; dies auch in Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verstößen.
Die Bestimmung des § 877 ABGB bedingt wiederum vom Gesichtspunkt des
Zivilrechtes Betrug; den Betrugsbegriff selbst kennt das ABGB nicht, vom österreichischen Recht haben sich aber mit derartigen
Fragen die Gerichte und Staatsanwälte auseinander zu setzen, andererseits besteht aber seitens der Behörden selbst schlechthin
Anzeigepflicht, wobei der Antragsteller selbst sich zusätzlich an die Staatsanwaltschaft wenden wird.
Es wolle aber auch in diesem Zusammenhang die Bezirksverwaltungsbehörde
selbst verständigt werden, warum sich diese auf derartige Vorgänge einläßt, offensichtlich sind der BH selbst die Vorgänge
in der Gesamtheit nicht bekannt, wobei lediglich am Rande auf die Bestimmung des § 1313 a ABGB – Erfüllungsgehilfe in
Verbindung mit der Judikatur nach der Amtshaftung – verwiesen wird.
Unter Berücksichtigung dessen, was die KM selbst angerichtet hat und
welche Maßnahmen von mir im Zuge der weiteren Abwehr noch ergriffen werden müssen, dies auch vom Gesichtspunkt des Selbstschutzes
und der Menschenrechte, bin ich selbst nicht in der Lage, einen Unterhalt zu berichtigen und wird ersucht, dies der Bezirksverwaltungsbehörde
bekannt zu geben.
Geht aber andererseits die KM selbst dem ältesten Gewerbe nach, kann
sie nach der Rechtssprechung nur den halben Unterhalt an sich nur nach Kopfteilen begehren, wobei jener Part, den sie selbst
realisieren kann, überwiegt.
Auch diesbezüglich wolle die Bezirksverwaltungsbehörde Erhebungen veranlassen;
ich selbst wende mich an den Ausschuss der Stmk. RA-Kammer, um abzuklären, welches Risiko und in welchem Umfang auf Grund
der gegenständlichen Vorgänge beim Verhalten meines früheren Rechtsfreundes versichert ist.
2010-07-06
Johann XXXXXX