Ergänzung : Bei Verstoss gegen fair trial - gerechtes Verfahren -z.B. zu lange Verfahrensdauer braucht der Instanzenzug
nicht
erschöpft sein . Die Zusprüche in Genf sind um ein Vielfaches
höher als in Straßburg.
Allerdings einstweilige Maßnahmen sind nur nach der EMRK möglich .
Staatsanwaltschaft Leoben
Dr. Hanns-Groß-Straße 7
8700 Leoben
Leoben,
2010-10-12
Betrifft:
GZ.: 3 UT 241/10 y –
wegen § 75 StGB – Mord – Einstellungsbeschluss nach
§ 190 Zl 1
StPO v. 06.10.2010,
.
Ich habe die Textierung
Ihres Einstellungsbeschlusses zur Kenntnis genommen, wonach Sie offensichtlich davon ausgehen, dass ein Mord keine gerichtliche,
strafbare Handlung im Sinne des § 289 Abs 1 Zl 9 StPO darstellt.
Diese Auffassung kann
mich nicht überzeugen. Wie aus der Gesamtanzeige ersichtlich, ist erkennbar, dass rein formell natürlich die Angelegenheit
gegen einen unbekannten Täter gerichtet war, wobei aber in Kapfenberg mindestens 100 Personen den Täter kennen und in zusätzlich
zugleich mit Absendung der Anzeige dies auch verschiedenen Beamten zu meiner Absicherung bekannt gegeben habe und darauf hingewiesen
habe, wer der Täter selbst war.
Eine Beamtin des BG
Bruck an der Mur teilt sogar mit, was ich selbst nicht wusste, dass der Täter der Kindesvater einer ehemaligen Beschäftigen
des BG Bruck an der Mur war.
Wenn sich aus dem
Einstellungsbeschluss ergeben sollte, was ich dem letzten Halbsatz des Beschlusses entnehme, dass Mord keine gerichtliche,
strafbare Handlung darstellt, dann ist für mich selbst in keiner Weise erkennbar, nach welcher Rechtsordnung und welchen Staates
diese rechtliche Beurteilung seitens der STA Leoben erfolgt.
Für mich ist dies
nicht nachvollziehbar – ich weise auch darauf hin, dass ich selbst zur Anzeigenerstattung nicht verpflichtet bin, sondern
bei einer derartigen Anzeige als Privatperson an zu sehen bin, keinesfalls kommt mir Beamteneigenschaft zu.
Wie aus der Anzeige
ersichtlich, war das Opfer Rumäner und auch ein rumänischer Zigeuner. Er konnte auch unbehelligt mit Rauschgift handeln, was
Hunderten Personen in Kapfenberg bekannt ist.
Ich verstehe natürlich,
dass Rumänen vielfach XXXX sind; ihr größter D. war der D. des eigenen Obligationenrechtes; das Schuldrecht haben sie nämlich
ohne Bezahlung einer Lizenzgebühr der Republik Österreich g…...
Lichtenstein selbst
bezahlt eine hohe Summe, obwohl sie eine relativ wertlose Version von Österreich übernahm, und zwar ohne die dritte Teilnovelle,
obwohl die dritte Teilnovelle die wichtigste ist.
Dies ist Ihnen auch
als Strafrechtler bekannt; vor allem § 871 ABGB – Arglist.
Wenn allerdings der
Rumäne auch zusätzlich Zigeuner war, dann verstehe ich den Einstellungsbeschluss doch nicht mehr und kann Ihnen auch nicht
bei Ihren Vorgängen folgen. Immerhin schlug man ihm mit einem 30-40 cm großen Stein auf den Kopf, sodass es zu Gehirnblutungen
kam.
Vergleicht man die
Wertung bei derartigen Einstellungsbeschlüssen, fällt mir der Tatbestand des Verbrechens der Verleumdung einer Beamtin des
Justizministeriums ein, welche einen harmlosen Burschen wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB zur Anzeige
brachte, aber dann im Zuge meiner Tätigkeit als Strafverteidiger vor dem LG f. Strafsachen Graz im Zuge der kontradiktorischen
Vernehmung plötzlich bekundete, weil sie ihrem Freund imponieren wollte.
Der Bursche unterhielt
damals eine große Unternehmung; erlitt auf Grund des unschuldigen Vorwurfes ein Burn-Out und ging in den Konkurs.
Bei einem Beamten
stellt man so was ein, bei einem rumänischen Zigeuner wird offensichtlich, folgt man dem 2. Halbsatz Ihres Einstellungsbeschlusses,
dass aus rassistischen Überlegungen in Österreich bereits ein Mord zulässig ist. Vielleicht hängt dies mit dem Wahlausgang
in Wien zusammen.
Ich bin nicht in der
Lage, Schlussfolgerungen zu treffen und zu beurteilen, von welchem europäischen Rechtssystem Sie sich hier beim gegenst. Einstellungsbeschluss
leiten ließen.
Und da gibt es noch
eine Geschichte: und zwar einen emerit. Rechtsanwalt, welcher 33 unschuldige Disziplinarverfahren hatte; aber es waren insgesamt
34. Es ist ein Strafantrag aufgetaucht, gezeichnet vom Staatsanwalt, der in der Entführungssache Kampusch Hauptermittler war.
Dieser hat gegen den unschuldigen Anwalt einen Strafantrag erhoben, weil er nach seinen Dafürhalten, ohne ihn vorher zu vernehmen
oder durch die Sicherheitsbehörden vernehmen zu lassen, vorhält, er hätte 10 Stück Hühnereier und mehrere Becher Yoghurt vor
einer Rechtsanwältin auf den Boden geworfen, wobei damals 10 Stk. Hühnereier und mehrere Becher Yoghurt ATS 384,- gekostet
haben; dies zu einem Zeitpunkt, als man bei der Fa. Hofer um ATS 100,- noch einen gesamten Einkaufswagen bekam.
Dieser Anwalt hat
überhaupt nichts getan, er hat sich nur dagegen verwahrt, weil eine geistesgestörte Rechtsanwältin in Diebstahlsabsicht des
Großen Zivilrechtskommentar nach Schwimann in einer Tiefkühltruhe einfror.
Zum Beweis, dass für
10 Stk. Hühnereier und mehrere Becher Yoghurt ATS 384,- der Schadensbetrag war, legte sie die Rechnung, ausgestellt für ein
teures Computer-Kabel des Anwalts, vor.
Von diesem Bestrafungsantrag
hat dann der Anwalt, soweit er sich erinnert, nichts mehr gehört.
Allerdings gibt er
an, dass sein Verschulden darin lag, dass die geistesgestörte Anwältin die Hühnereier auf ihn war und zugleich die Yoghurt-Becher
und er nicht in der Lage war, diese Hühnereier zugleich mit der rechten und linken Hand abzufangen, obwohl in der Mittelschule
der beste Handball-Tormann war; vielleicht lag darin sein Verschulden.
Was den rumänischen,
ermordeten Zigeuner betrifft, kann gegen den Einstellungsbeschluss durch den Anzeiger natürlich keine Beschwerde erhoben werden,
es ist jedoch bekannt, dass es in Österreich das Recht auf Akteneinsicht doch noch geben soll, auch wenn manche die Auffassung
vertreten, dass wir bereits in einer Bananenrepublik leben.
Ob dies stimmt, müssen
andere beurteilen, bestreiten kann ich es nicht.
Der Unterfertigte
stellt daher den Antrag, ihm Akteneinsicht betreffend den Akt 1 St 560/00f zu gewähren; es wird ersucht, diesem Antrag zu
entsprechen, da Akteneinsicht in Österreich ein Grundrecht ist.
Da eine schwere Operation
bevor steht, bitte ich um Benachrichtigung unter: 0664-...... und zeichne mit dem Ausdruck meiner
vorzüglichen Hochachtung
Durchschrift ergeht an:
die leitende Staatsanwältin im BM f. Justiz,
Sektion III, Aufsichtsbehörde für Richter
und
Staatsanwälte