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höher als in Straßburg.
Allerdings einstweilige Maßnahmen sind nur nach der EMRK möglich .
 
 
Mit dem Rechtsstaat in den Unrechtsstaat :
 
 
Mord nicht strafbar ???

 

Staatsanwaltschaft Leoben

Dr. Hanns-Groß-Straße 7

8700 Leoben

Leoben, 2010-10-12

 

 

 

Betrifft:       GZ.: 3 UT 241/10 y –

                   wegen § 75 StGB – Mord – Einstellungsbeschluss nach

§ 190 Zl 1 StPO  v. 06.10.2010,

 

 

.

Ich habe die Textierung Ihres Einstellungsbeschlusses zur Kenntnis genommen, wonach Sie offensichtlich davon ausgehen, dass ein Mord keine gerichtliche, strafbare Handlung im Sinne des § 289 Abs 1 Zl 9 StPO darstellt.

 

Diese Auffassung kann mich nicht überzeugen. Wie aus der Gesamtanzeige ersichtlich, ist erkennbar, dass rein formell natürlich die Angelegenheit gegen einen unbekannten Täter gerichtet war, wobei aber in Kapfenberg mindestens 100 Personen den Täter kennen und in zusätzlich zugleich mit Absendung der Anzeige dies auch verschiedenen Beamten zu meiner Absicherung bekannt gegeben habe und darauf hingewiesen habe, wer der Täter selbst war.

 

Eine Beamtin des BG Bruck an der Mur teilt sogar mit, was ich selbst nicht wusste, dass der Täter der Kindesvater einer ehemaligen Beschäftigen des BG Bruck an der Mur war.

 

Wenn sich aus dem Einstellungsbeschluss ergeben sollte, was ich dem letzten Halbsatz des Beschlusses entnehme, dass Mord keine gerichtliche, strafbare Handlung darstellt, dann ist für mich selbst in keiner Weise erkennbar, nach welcher Rechtsordnung und welchen Staates diese rechtliche Beurteilung seitens der STA Leoben erfolgt.

 

Für mich ist dies nicht nachvollziehbar – ich weise auch darauf hin, dass ich selbst zur Anzeigenerstattung nicht verpflichtet bin, sondern bei einer derartigen Anzeige als Privatperson an zu sehen bin, keinesfalls kommt mir Beamteneigenschaft zu.

 

Wie aus der Anzeige ersichtlich, war das Opfer Rumäner und auch ein rumänischer Zigeuner. Er konnte auch unbehelligt mit Rauschgift handeln, was Hunderten Personen in Kapfenberg bekannt ist.

 

Ich verstehe natürlich, dass Rumänen vielfach XXXX sind; ihr größter D. war der D. des eigenen Obligationenrechtes; das Schuldrecht haben sie nämlich ohne Bezahlung einer Lizenzgebühr der Republik Österreich g…...

 

Lichtenstein selbst bezahlt eine hohe Summe, obwohl sie eine relativ wertlose Version von Österreich übernahm, und zwar ohne die dritte Teilnovelle, obwohl die dritte Teilnovelle die wichtigste ist.

 

Dies ist Ihnen auch als Strafrechtler bekannt; vor allem § 871 ABGB – Arglist.

 

Wenn allerdings der Rumäne auch zusätzlich Zigeuner war, dann verstehe ich den Einstellungsbeschluss doch nicht mehr und kann Ihnen auch nicht bei Ihren Vorgängen folgen. Immerhin schlug man ihm mit einem 30-40 cm großen Stein auf den Kopf, sodass es zu Gehirnblutungen kam.

 

Vergleicht man die Wertung bei derartigen Einstellungsbeschlüssen, fällt mir der Tatbestand des Verbrechens der Verleumdung einer Beamtin des Justizministeriums ein, welche einen harmlosen Burschen wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 StGB zur Anzeige brachte, aber dann im Zuge meiner Tätigkeit als Strafverteidiger vor dem LG f. Strafsachen Graz im Zuge der kontradiktorischen Vernehmung plötzlich bekundete, weil sie ihrem Freund imponieren wollte.

 

Der Bursche unterhielt damals eine große Unternehmung; erlitt auf Grund des unschuldigen Vorwurfes ein Burn-Out und ging in den Konkurs.

 

Bei einem Beamten stellt man so was ein, bei einem rumänischen Zigeuner wird offensichtlich, folgt man dem 2. Halbsatz Ihres Einstellungsbeschlusses, dass aus rassistischen Überlegungen in Österreich bereits ein Mord zulässig ist. Vielleicht hängt dies mit dem Wahlausgang in Wien zusammen.

 

Ich bin nicht in der Lage, Schlussfolgerungen zu treffen und zu beurteilen, von welchem europäischen Rechtssystem Sie sich hier beim gegenst. Einstellungsbeschluss leiten ließen.

 

Und da gibt es noch eine Geschichte: und zwar einen emerit. Rechtsanwalt, welcher 33 unschuldige Disziplinarverfahren hatte; aber es waren insgesamt 34. Es ist ein Strafantrag aufgetaucht, gezeichnet vom Staatsanwalt, der in der Entführungssache Kampusch Hauptermittler war. Dieser hat gegen den unschuldigen Anwalt einen Strafantrag erhoben, weil er nach seinen Dafürhalten, ohne ihn vorher zu vernehmen oder durch die Sicherheitsbehörden vernehmen zu lassen, vorhält, er hätte 10 Stück Hühnereier und mehrere Becher Yoghurt vor einer Rechtsanwältin auf den Boden geworfen, wobei damals 10 Stk. Hühnereier und mehrere Becher Yoghurt ATS 384,- gekostet haben; dies zu einem Zeitpunkt, als man bei der Fa. Hofer um ATS 100,- noch einen gesamten Einkaufswagen bekam.

 

Dieser Anwalt hat überhaupt nichts getan, er hat sich nur dagegen verwahrt, weil eine geistesgestörte Rechtsanwältin in Diebstahlsabsicht des Großen Zivilrechtskommentar nach Schwimann in einer Tiefkühltruhe einfror.

 

Zum Beweis, dass für 10 Stk. Hühnereier und mehrere Becher Yoghurt ATS 384,- der Schadensbetrag war, legte sie die Rechnung, ausgestellt für ein teures Computer-Kabel des Anwalts, vor.

 

Von diesem Bestrafungsantrag hat dann der Anwalt, soweit er sich erinnert, nichts mehr gehört.

 

Allerdings gibt er an, dass sein Verschulden darin lag, dass die geistesgestörte Anwältin die Hühnereier auf ihn war und zugleich die Yoghurt-Becher und er nicht in der Lage war, diese Hühnereier zugleich mit der rechten und linken Hand abzufangen, obwohl in der Mittelschule der beste Handball-Tormann war; vielleicht lag darin sein Verschulden.

 

Was den rumänischen, ermordeten Zigeuner betrifft, kann gegen den Einstellungsbeschluss durch den Anzeiger natürlich keine Beschwerde erhoben werden, es ist jedoch bekannt, dass es in Österreich das Recht auf Akteneinsicht doch noch geben soll, auch wenn manche die Auffassung vertreten, dass wir bereits in einer Bananenrepublik leben.

 

Ob dies stimmt, müssen andere beurteilen, bestreiten kann ich es nicht.

 

Der Unterfertigte stellt daher den Antrag, ihm Akteneinsicht betreffend den Akt 1 St 560/00f zu gewähren; es wird ersucht, diesem Antrag zu entsprechen, da Akteneinsicht in Österreich ein Grundrecht ist.

 

Da eine schwere Operation bevor steht, bitte ich um Benachrichtigung unter: 0664-...... und zeichne mit dem Ausdruck meiner

 

 

 

vorzüglichen Hochachtung

 

 

 

 

Durchschrift ergeht an:

die leitende Staatsanwältin im BM f. Justiz,

Sektion III, Aufsichtsbehörde für Richter und

Staatsanwälte

 
 

Forschung Nichtigkeit:

http://dr.grossferdinand.tripod.com/aurora/id63.html

 

Menschenrechte Forschung Nichtigkeit öffenfliches Interesse :

http://dr.grossferdinand.tripod.com/id69.html

Charta der Grundrechte :
 
 
 
 
Universale Menschenrechte -weltweit :
 
 
 
Literatur:
 
 
 

 
 
Wie erhebe ich Beschwerde :
 
 
Menschenrechte - Autor : Mag.Dr.F.Gross :