Eines unserer Spezialgebiete:
relevante, bearbeitete oder anhängige Fälle.
Kunstfehler, Schlüsselbeinfraktur, Abnahme des Rippengürtelverbandes
entgegen der Anordnung nach Maßnahmenkatalog Prof. Friedrich Böhler nach 18 Tagen – Inkongruenz des Schlüsselbeines,
Verschiebung um Schaftbreite, Geltendmachung des Schmerzensgeldes und Zuspruch durch das LG für ZRS Graz oder unrichtige Läserbehandlung
in der Ordination einer Ärztin bei Schwangerschaftsstreifen und Akne juvenilis mit CO2-Laser durch unsachgemäße Handhabung,
wobei es zu Narbenbildungen und Hautschädigungen gekommen ist und zusätzlich gegen die
Aufklärungspflichten bei Schönheitsoperationen, wo ein strenger Maßstab anzuwenden ist, tatsächlich verstossen wurde.
In gegenständlichem Fall erfolgte nicht nur ein Zuspruch des Schmerzensgeldes,
sondern wurde auch für zukünftige Folgen auf Grund eines Urteiles des OLG Graz gehaftet.
In rechtlicher Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass an im Medizinrecht auch, wie der gegenständliche Fall zeigt, bei fehlender Aufklärung nach der Literatur ohne
Verschulden an sich bereits gehaftet werden kann.
Ein anderer, in Bearbeitung stehender Fall führte zu einem Koma mit
status epilepticus, weil das Krankenhaus es verabsäumte, bei einer Sprunggelenksverletzung – abruptio – entsprechende
prophylaktische Maßnahmen durch zu führen, wobei der Fall noch in Bearbeitung steht.
Es gibt auch Fälle, wonach bei Frakturen konservative Maßnahmen eingeleitet
wurden, statt operative Prozesse durchzuführen und es aus diesen Gründen, zumal nicht lege artis, gehandelt wurde, es zu Dauerfolgen
kam.
Mehrere Fälle sind auch bekannt, wonach vom orthopädischen Gesichtspunkt
bei Verletzungen in den Fußwurzelknochen, bei Peroneus Betroffenheit, es zu knochendramatischen Umbauprozessen im Sinne eines
sg. pes equinus (Pferdefuß), dargestellt in Röntgenbefund, kam.
Ein weiterer Fall steht in Behandlung, wonach bei beginnender Alzheimer-Krankheit
nicht gehandelt wurde und langfristig die erforderlichen Medikamente nicht verschrieben wurden, sodass einerseits über unsere
Anordnung der Arzt gewechselt wurde, andererseits sich das Krankheitsbild sich so progressiv entwickelte, dass Pflegestufe
IV besteht.
Ein weiterer Fall stehet in Bearbeitung, wonach es zu einem rechtswidrigen
Bewilligungsverfahren nach dem Arzneimittelverfahren gekommen ist – das Produkt wurde dann doch als absolut gefährlich
aus dem Kodex Austria gestrichen. In diesem Fall gehen wir nach § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB vor. Das Verfahren betrifft die
Fa. Hoffmann LaRoche.
Es sind aber auch Fälle bekannt, wo Nahrungsergänzungsmittel aus Deutschland
verkauft wurden ohne ministerielles Bewilligungsverfahren, allerdings ist in Österreich die Situation so, dass dies gekünstelt
in einem Verwaltungsstrafverfahren abgewehrt werden kann.
Was die Arzthaftung an sich betrifft, verweisen wir auf die Judikatur
nach § 1299 ABGB; hinsichtlich der fehlenden Einwilligung auf Willensmängel und Irrtum, die Einwilligung kommt rechtswirksam
nur dann zu Stande, wenn Willensmängel nicht gegeben sind, wobei vor allem dies dann nicht zutrifft, wenn beispielsweise Angst
im Operationsbereich oder zuvor vorliegt.
Was den Gefahrenbereich des Irrtums betrifft, ist an zu führen, dass
die ärztliche Fachsprache für den Laien oft unverständlich ist, wobei bei der Beurteilung der Einwilligung von diesem Gesichtspunkt
aus zu gehen ist und sich der Einwilligende irrt; eine Einwilligung selbst nicht zu Stande kommt und diese andererseits –
im nachhinein – widerrufbar ist.
Literatur: die Haftung des Arztes von Aigner u. Emberger, Verlag „Haus
der Ärzte“.
Wie immer Nichtigkeit und Verjährung unsere Spezialität:
Schädigung durch Pharmaprodukte - die Haftung beginnt ab Kenntnis -
anders als im Schmerzensgeldrecht - über dreissig Jahre - nicht verjährungsfähig - Spezialnorm .