So sieht die Praxis aus - nur wenige können sich so wehren .
In außen bezeichneter Sachwalterschaftssache wird Nachstehendes ausgeführt: Seitens des Sachwalters wurden verschiedentliche
Momente gesetzt, woraus ersichtlich ist, dass die Gesamttätigkeit, wie nunmehr nach völliger Gesundung des Betoffenen festgestellt
werden musste, erhebliche Schäden hinterlassen hat. Der Schaden, der eingetreten ist, wird mehrere Millionen Euro umfassen
und ist die Stmk. RA-Kammer verpflichtet, Auskünfte über die Haftpflichtversicherung des Sachwalters und relevante Bestimmungen
bekannt zu geben, wobei auch unter einem die entsprechende Literatur über die Verpflichtungen betreffend Anwälte in diesem
Zusammenhang nach Prof. Bydlinski und Dr. Kurt Lehner beigeschafft werden. Primär geht es um einen Prozess, der mit der Stadtgemeinde
XXXXX geführt wurde; in diesem Verfahren ist tatsächlich nicht der Sachwalter, sondern der Kanzleikollege desselben ohne schriftliche
Sachwaltervollmacht eingeschritten, sodass auch ohne Akteneinsicht – diese wird ja seitens des Sachwalters bereits seit
Wochen in allen Akten verweigert – das Verfahren selbst nichtig sein dürfte. Bereits in diesem Verfahren wurde eine
hohe Gegenforderung eingewendet und der Vergleich völlig rechtswidrig im Sinne des § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB und 2. Halbsatz
ABGB im Sinne einer Verbots- und Sittenwidrigkeit nach der genannten Gesetzesstelle mit dem Verdacht einer verdeckten Doppelvertretung,
wobei der Betroffene darauf hingewiesen wurde, wobei die klagende Partei in der Gesamtheit in diesem Verfahren kausal einen
Schaden von ATS 80 Mio. ohne Zinsen, d. entspricht € 5,813.826.73, verursacht hat. Weiters bezieht sich der Betroffene
auf ein Schreiben an den Senatsvorsitzenden Dr. Kafrada, in dem 12 unerledigte bzw. mangelhafte Verfahren genannt wurden und
ein Schreiben an den Kollegen Dr. Herwig T.XXXX, der in der Angelegenheit betr. die Bank XXXX, wo noch eine Gegenforderung
von € 500.000,- besteht, am letzten Tag vor Ablauf der Klagebeantwortungsfrist bei einem Streitwert von € 161.673,50
die Klagebeantwortung bewerkstelligen konnte, wobei der Sachwalter rechtswidrige Verweigerungsmomente leistete und auch nachweislich
seit 2 ½ Wochen zumindest im kausalen, eigenen Verantwortungsbereich die Herausgabe von relevanten Unterlagen zu verantworten
hat. Sowohl Dr. Herwig T. als auch der Betroffene haben 10 Tage erhoben und es geschafft, dass die Klagebeantwortung überreicht
werden konnte. Zusätzlich hat Hr. Dr. T., ohne dass ihm der Beschluss des Berufungssenates betr. Dem Fortsetzungsantrag zugstellt
wurde, einen Unterbrechungsantrag in der Klagebeantwortung gestellt, wobei rechtlich ausgeführt wird, dass es sich hier nicht
um einen allgemeine Unterbrechungsantrag nach § 190 ZPO, sondern um einen solchen nach § 158 ZPO handelt – siehe hierzu
ZPO – Feil/Kroissenbrunner, 2010, bei § 8 ZPO, Red.Anm. 39. Daraus ergibt sich, dass der Sachwalter tatsächlich disziplinär
gegen eigene Verpflichtungen verstossen hat, auch wenn er im Prozess selbst Kollisionsgründe angegeben hat, wo bei fraglich
ist, ob diese zutreffen, zumal sich aus der Korrespondenz mit dem Betroffenen andere Gründe ergeben, als diese gegen dem Gerichte
dar getan. In gegenständlichen Fall liegen Kollisionsgründe vor, welche in der Gesamtheit nicht zutreffen. Dazu kommt weiters,
dass die Stmk. RA-Kammer mitgeteilt hat, dass der Sachwalter selbst unbekannten Aufenthaltes ist, allenfalls befindet er sich
im Ausland. Er wurde bereits vergeblich durch einen Boten aufgefordert, seine Haftpflicht zu verständigen; ein Fall befindet
sich bei Hrn. Dr. T., den er noch gar nicht kennt. In beweislicher Hinsicht bezieht sich der Antragsteller auf bereits Hrn.
Dr. K . vom Rechtsmittelsenat übermittelte Schreiben – ein Sammelschreiben und ein bereits vorgelegtes Schreiben.
Weitere Unterlagen werden nachgereicht. Beantragt wird nun bei den aufgezeigten Umständen, einen Kollisionskurator für nachstehende
Fälle zu bestellen: 1) Scheidungsverfahren: In diesem Verfahren bzw. diesen Verfahren hat der Unterfertigte die prozessuale
Problematik mit dem zuständigen Richter, Mag. C. vom BG XXXXXX, der ein ausgezeichneter Verfahrensrechtler ist, erörtert.
Es kann derzeit auf Grund der Verweigerung der Akteneinsicht, die der Sachwalter im gegebenen Fall dem Betroffenen zu gebieten
hat, vorerst nicht festgestellt werden, welches Gericht zuständig ist. Insgesamt gibt es 3 Akte, der Betroffenen selbst hat
die Klage beim BG Bruck an der Mur eingebracht; die Gattin zu einem Akt von 1983, der sich gem. Erhebung bei Fr. H. /BG XXXXXX,
der sich auf eine Ehe des Betroffenen mit einer Rechtsanwältin bezieht. Bei konstanter Verweigerung der Akteneinsicht durch
den Sachwalter ist hier eine Stockung eingetreten. Der Sachwalter spricht andererseits vom Selbstvertretungsrecht, dies bereits
seit Wochen, verweigert aber die Akteneinsicht, sodass allenfalls auch damit zu rechnen ist, dass die Klage des Unterfertigten
zurück gewiesen wird, es sei denn, die Klage seiner Gattin ist wiederum zurück zu weisen und ist der Unterfertigte ihr tatsächlich
prozessual zuvor gekommen. 2) Akt Stadtgemeinde XXXXXX – BG XXXXXx – Bestellung eines Kollisionskurators zwecks
Aktenerhebung, zumal nicht alle, sondern nur wenige Unterlagen vorliegen: Insbesonders wird der Kopf des letzten Protokolls
beim zuständigen Richter benötigt – dies im Hinblick auf eine mögliche Nichtigkeit, welche im zu Grunde liegenden Verfahren
mit höchster Wahrscheinlichkeit vorliegt. 3) Bestellung eines Abwesenheitskurators für den Sachwalter, zumal dieser sich um
die Angelegenheit nicht kümmert: Es kann nicht gesagt werden, ob er abgetaucht ist; Schäden hat er in Millionenhöhe angerichtet.
In der Kanzlei Dr. H. hat er selbst nichts zu reden. Er wird sich bei der Stmk. RA-Kammer zu verantworten haben – diese
gibt an, dass er unbekannten Aufenthaltes ist. Beweis: XXXXXXX, XXXXXX; XXXXXXX, p.A. Stmk. RA-Kammer, 8010 Graz sowie Korrespondenz;
Bei der kurzen Zeit, die für die Ausführungen zur Verfügung steht, muss gesagt werden, dass exakte Literaturstellen noch nachgereicht
werden müssen. Rechtlich wird nur ausgeführt, dass die Wirksamkeit der Prozesskuratoren sich auf das jeweilige Verfahren beschränken,
für das er bestellt wurde (Knell „Die Kuratoren im Österr. Recht, Seite 130 f, Fasching II, 167). Tatsache ist jedoch,
dass insoweit Nichtigkeit vorliegt, da bei mehreren Fällen mangels Wirkungsbereiches des – der – Prozesskurators
(en) unlösbare Rechtsprobleme auftreten, welche die Nichtigkeit des Verfahrens jeweils begründen – dies bezieht sich
sowohl auf Zivilverfahren als auch anhängige Verwaltungsverfahren. Auch darf in gegenst. Fall nicht nur von einer Untätigkeit
des Sachwalters selbst gesprochen werden, sondern ist dieser schlechthin abwesend und haben auch über die Stmk. RA-Kammer
ausreichende Erhebungen über die gegebene Abwesenheit des Sachwalters statt gefunden – eine Enthebung des Sachwalters
selbst wird keinesfalls beantragt, wobei in diesem Zusammenhang, was eine allenfalls statt zu findende Tätigkeit desselben
auf die gerichtliche Manuduktion betrifft, verwiesen wird. Rechtlich wird auf nachstehende, in diesem Zusammenhang stehende
, Literaturstellen verwiesen: Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB 371 E14 und 14 b zu § 214 ABGB, sowie Gitschthaler zu
Rechberger3, § 115 ZPO Rz 3f. Daraus ergibt sich, dass sämtliche Verfahren mit Ausnahme jener, wo Kuratoren bestellt sind,
im Hinblick auf die Abwesenheit mit Nichtigkeit behaftet sind. Was das Einschreiten des Kollegen Dr. Herwig T. im zuständigen
Cg-Prozess beim LG Leoben betrifft, ist zu sagen, dass der Unterbrechungsantrag selbst vom gerichtlichen Auftrag, die Klage
zu erstatten, selbst getragen war und zusätzlich der Unterbrechungsantrag an sich Ausfluss des P-Verfahrens des BG XXXX
war, wobei hier mit absoluter Sicherheit selbst ein Vertretungsrecht gegeben ist und seitens des Kollisionskurators ein diesbezüglicher
Auftrag nach § 1002 ABGB erfolgt ist; unbeschadet der Inhalte des bekannten Beschlusses des LG XXXXX betr. den Fristsetzungsantrag.
Bezüglich des gestellten Antrages, eines oder zweiter Kollisionskurators (en) zu bestellen, wird auf die obigen Ausführungen
verwiesen. Das BG XXXXXX wird höflich ersucht, wegen Dringlichkeit einen Abwesenheitskurator zu bestellen. XXXXXXX xxxxxxx
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