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KNEBELUNG IN ALLEN BELANGEN

DES TÄGLICHEN LEBENS

 

Dies ist unsere Spezialität, eine Entscheidung, die niemand kennt.

 

Die Rechtssprechung der absoluten Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 1 Halbsatz – Verbotswidrigkeit und Sittenwidrigkeit 2. Halbsatz – nach dieser Gesetzesstelle.

 

Die Bestimmung kennen nur einige Senatspräsidenten einzelner Oberlandesgerichte und der OGH; dort kommt sie verschlüsselt mit anderen Entscheidungen vor.

 

Sie gelangt zur Anwendung bei sittenwidrigen Scheidungsvereinbarungen, Knebelungen bei Banken – Überfinanzierungen; derartige Verträge sind nichtig, aber auch im Konsumentenschutzgesetz, im Arbeitsrecht, im Versicherungsrecht, die Rückforderung von Vorausboni – das ist alles Knebelung und rechtlich ungültig.

 

Diese Knebelung gibt es nicht nur im Sozialrecht, es gibt sie bei nichtigen, medizinischen Gutachten; neulich war hiervon sogar ein Arzt betroffen; die Ärztekammer muss ihm eine Pension bezahlen.

 

Es gibt aber auch Knebelungen von Gastwirten auf Grund der langen Dauer eines Bierlieferungsvertrages, eg. „Gösser-Bier“ – jeder kann aus diesen Verträgen herauskommen.

 

Dieses System geht unendlich weiter. Auch in der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes in Straßburg sind die Vertragsauflösungselemente länderspezifisch; Österreich verfügt über das stärkste Instrument aller europäischen Rechtsordnungen auf diesem Gebiet.

 

Willensmängel: http://uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap5_0.xml?section-view=true