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Judikatur zur Qualifikation psychischer Beeinträchtigungen
und zum Schmerzengeld bei Traumaschäden
Seit langem ist in Lehre und Judikatur unbestritten, dass unter einer Körperverletzung iSd § 1325
ABGB und unter einer Gesundheitsschädigung iSd §§ 83 ff StGB jede Beeinträchtigung auch
der geistigen Gesundheit zu verstehen ist. Darüber hinaus hat sich der OGH in letzten Jahren
zunehmend mit den Schmerzengeldansprüchen traumageschädigter Personen beschäftigt, wobei er
nicht nur den unmittelbar Geschädigten sondern auch mittelbar Geschädigten Schmerzengeldansprüche
bei massiven psychischen Beeinträchtigungen zuerkennt.
Dabei unterschiedet der OGH zwischen Schmerzengeldansprüchen einer Person, die durch das
unmittelbare Miterleben der Tötung von Personen entstehen („Schockschäden“) und Ansprüchen
die aus Traumatisierungen aufgrund der Nachricht vom Tode naher Angehöriger entstehen
(„Trauerschmerz“).
Der OGH verwendet immer wieder den Ausdruck „Schock“ und „Schockschäden“, worunter man
aber in der Medizin eine biologische Abwehrreaktion des Körpers, verbunden mit einer
Zentralisierung des gesamtes Blutes an bestimmten Stellen, wo es unbedingt notwendig ist
(Gehirn), verbunden mit einer Unterversorgung der Extremitäten versteht. „Schock“ ist also ein
biologischer Vorgang zum Unterschied von der „Traumatisierung“, die ein psychologischer
Vorgang ist, wenn auch verbunden mit biologischen Reaktionen. Da sowohl Schock als auch
Trauma psychische Beeinträchtigungen sind bzw zu solchen führen ist die unterschiedliche
Terminologie für die Frage des Anspruchs auf Schmerzengeld irrelevant. Anlassfälle für die
Judikatur sind überwiegend Verkehrsunfälle, doch lässt sich diese Judikatur problemlos auf direkte
und mittelbare Opfer strafbarer Handlungen übertragen.
1. Zur Qualifikation und Bemessung von Traumaschäden
 Eine massive psychische Beeinträchtigung ist immer dann anzunehmen, wenn aus ärztlicher
Perspektive die Behandlung der psychischen Störung geboten ist. Das ist vor allem dann der
Fall, wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass die Folgen von selbst abklingen, oder wenn
zu befürchten ist, dass ohne ärztliche Behandlung eine dauernde gesundheitliche Störung
zurückbleibt (1 Ob 91/99 k).
 Qualifizierende Tatfolgen im Sinne des § 201 Abs 2 1.Fall StGB können auch im psychischen
Bereich liegen, sofern die daraus resultierenden körperlichen oder seelischen
Funktionsstörungen den Gesamtzustand des Tatopfers in einem (zumindest) dem § 84 Abs 1
StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigt. Eine psychische Traumatisierung mit einer
daraus resultierenden Belastungsstörung entspricht einer derartigen schweren
Beeinträchtigung (12 Os 79/04).
 Die Berücksichtigung seelischer Schmerzen bedarf weder konkreter Behauptungen noch
Beweiserhebungen. Auf seelische Schmerzen ist viel mehr Bedacht zu nehmen, wenn nach
Lage des Falles mit solchen zu rechnen ist (2 Ob 96/95, 3 Ob 116/05p).
 Eine allgemeine Aussage welcher Intensität körperlicher Schmerzen das durch eine Handlung
bewirkte psychische Ungemach gleichzusetzen sei, lässt sich nicht treffen. Die Ausmittlung des
zur Abgeltung psychischer Schäden zuzuerkennenden Schmerzengeldes können aber
bedenkenlos „Schmerzperioden“ zugrunde gelegt werden (1 Ob 200/03y).
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 Die Zuerkennung eines Schmerzengeldanspruches an einen Angehörigen wegen
Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert erfordert nach mehreren Entscheidungen
des OGH weder eine Anwesenheit des Angehörigen des Getöteten oder Verletzten beim Unfall
noch einen Schock aufgrund der Todesnachricht oder der Nachricht von den schwersten
Verletzungen (2 Ob 163/06). Solche krankheitswertige Beeinträchtigungen, die einen
Schmerzengeldanspruch begründen können auch Schlaflosigkeit und völlige Schwunglosigkeit
(2 Ob 136/00i), Erschöpfungszustände (8 Ob 127/02p), Hoffnungslosigkeit, traurige
Verstimmung, Antriebsstörungen (2 Ob 186/03x) sein. Aus dem Umstand allein, dass das
Opfer bisher medizinische bzw psychologische Hilfe nicht in Anspruch genommen hat, folgt
noch nicht, dass eine solche nicht notwendig (gewesen) wäre; dies schließt somit den allfälligen
Krankheitswert der behaupteten Beeinträchtigung nicht aus (2 Ob 120/02i).
 Schmerzengeld ohne Schmerzen:
Selbst bei vollständigem Fehlen des Schmerzempfindens kann Schmerzengeld zustehen.
Schmerzen und Unlustgefühle sind ein wichtiger, aber nicht allein maßgeblicher Gradmesser
dafür, wie schwer der Verletzte in seiner Person getroffen wurde und wie groß daher der
ersatzfähige immaterielle Schaden ist. Wem die Erlebnisfähigkeit genommen wurde, der erleidet
einen schadenersatzrechtlich zumindest ebenso bedeutenden Nachteil an seiner Person wie durch
eine Störung seines Wohlbefindens durch „Schmerz“. Im konkreten Fall wurden der Klägerin,
die schon vor der Verletzung querschnittgelähmt und in ihren unbeweglichen Beinen gefühllos
war, durch einen Defekt eines „Aufrichte-Rollstuhles“ die Kniegelenke gebrochen, was sie nicht
spürte und nicht spüren konnte. Erst später kam es zu Schüttelfrost, Erbrechen und
Schwellungen. Diese Folgen haben bei der Klägerin Unlustgefühle und Missempfindungen
ausgelöst, sie musste zwei Operationen über sich ergehen lassen, war in stationärer Behandlung
und danach bei mehreren Nachuntersuchungen und Kontrollen. Diese objektiv nachvollziehbare
Mehrbelastung gegenüber einem nicht querschnittsgelähmten Durchschnittsgeschädigten wirkte
sich schmerzengelderhöhend aus (3 Ob 116/05p mit ausführlichen Literatur- und
Judikaturzitaten).
2. Zu den „Schockschäden“
Hat der Schockschaden seine Ursache im unmittelbaren Miterleben eines schädigenden
Ereignisses, kommt es auf eine Sonderbeziehung des Schockgeschädigten zum unmittelbar
Verletzten nicht notwendig an:
 Schmerzengeldanspruch einer schuldlos in einem Verkehrsunfall verwickelten Kfz-Lenkerin,
die ein Unfallsgeschehen nicht verkraften konnte und eine posttraumatische Belastungsstörung
erlitt, nachdem ihr eine Motorradfahrerin auf ihrem Fahrstreifen frontal entgegenkam, gegen ihr
Auto prallte und in der Folge verstarb (ZVR 2000 04/25).
 Schmerzengeldanspruch eines Autofahrers, der zu einem Ausweichmanöver gezwungen wurde,
bei dem er einen Fußgänger tötete, wodurch er selbst einen „Nervenschaden“ erlitt (ZVR
1977/54).
 Erleidet ein naher Angehöriger des Getöteten einen Unfallsschock mit Krankheitswert, dann
macht es keinen Unterschied, ob dieser durch das Unfallserlebnis oder die Unfallsnachricht
bewirkt wurde. Der Schockschaden naher Angehöriger ist auch dann rechtswidrig, wenn die
Gefühlsgemeinschaft zwischen Ihnen und dem Unfallsopfer vor dem Unfall gestört war
(2 Ob 79/00g).
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3. Zum „Trauerschmerzengeld“
Erleidet ein Opfer durch die Nachricht von der Tötung oder Verletzung eines Menschen eine
psychische Beeinträchtigung, entsteht ein Schmerzengeldanspruch dann, wenn die verletzte oder
getötete Person ein naher Angehöriger oder sonst dem Opfer nahestehende Person ist:
 Der Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen
Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB geführt hat, kommt nur bei grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht (2 Ob 84/01v ua).
 Maßgeblich für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld ist die intensive
Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischer Weise besteht. Dem
Schädiger steht es allerdings frei, diese Vermutung und den Beweis zu entkräften, dass eine
solche Gefühlsgemeinschaft trotz formalem Naheverhältnis tatsächlich nicht bestand, was etwa
bei verfeindeten Ehegatten im Scheidungsstadium vorstellbar ist.
Angemessenheit eines Schmerzengeldes von Euro 13.000,-- für Trauerschaden ohne
Krankheitswert am 24-jährigen Kläger, dessen 61-jährige Mutter bei einem Unfall getötet wurde,
wobei zwischen ihnen bis zum Tod ein ausgezeichnetes, besonders enges und intensives
Verhältnis mit beinahe täglichem Familienkontakt bestanden hatte (2 Ob 141/04 f).
 Der Anspruch auf Trauerschmerzengeld kann nicht schon mit der Begründung verneint
werden, das Ableben von Eltern entspräche für erwachsene Kinder ohnehin dem „Lebenskalkül“
(2 Ob 141/04f).
 Schmerzengeldanspruch eines Familienvaters, der durch den Unfall Ehefrau und drei Kinder
verlor und durch die dadurch hervorgerufene gravierende psychische Erkrankung jede
Lebensperspektive verloren hat (2 Ob 186/03x).
 Eine Erkrankung eines Kindes (hier: Anorexia nervosa = Magersucht) kann als
Schockschaden (Fernwirkungsschaden) auch dann Ansprüche nach den §§ 1295 ff und 1325
ABGB gegen den Schädiger begründen, wenn dafür eine schwere Verletzung der Eltern des
Kindes ursächlich ist (2 Ob 111/03t).
 Weist ein Kleinkind, dessen Mutter bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt wurde und
mehrere Wochen im Krankenhaus zubringen mußte, aufgrund des gravierenden
Trennungserlebnisses massive angstneurotische Symtome auf, die es ohne fachkundige Hilfe
nicht bewältigen kann, sodass von einer bloß geringfügigen psychischen Beeinträchtigung nicht
mehr gesprochen werden kann, sondern eine mit Krankheitswert behaftete
Gesundheitsschädigung vorliegt, hat es Anspruch auf Schmerzengeld (2 Ob 45/93).
 Hat die Nachricht über den (durch verschuldeten Verkehrsunfall herbeigeführten) Tod des
Patienten bei dessen Lebensgefährtin eine Depression mit Krankheitswert hervorgerufen, so ist
ihr für die mit der Krankheit verbundenen Schmerzzustände auch ein Schmerzengeld
zuzubilligen (8 Ob 127/02 p).
 Zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben, besteht typischer Weise eine für
die Zuerkennung von Trauerschmerzensgeld iSd E 2 Ob 141/04f intensive Gefühlsgemeinschaft.
Gegenteiliges hätte der Schädiger zu beweisen (2 Ob 90/05g).
 Angemessenheit eines Schmerzengeldes von Euro 25.000,-- für 31-jährige Witwe (und Mutter
zweier Kleinkinder) mit schwerer krankheitswertiger psychischer Störung nach
Todesnachricht (2 Ob 292/04m).
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 Trauerschmerzengeld in der Höhe von Euro 9.000,-- für den Bruder eines bei einem grob
fahrlässig verschuldeten Verkehrsunfall Getöteten, mit dem er zwar nicht in Hausgemeinschaft
lebte, zu dem aber eine intensive Gefühlsgemeinschaft bestand, die jener innerhalb der
Kernfamilie annähernd entspricht (2 Ob 90/05g).
 Ein (allenfalls vorhersehbarer) künftiger Schaden dahingehend, ob der (derzeit sieben Monate
alte) Enkel des bei einem grob verschuldeten Verkehrsunfall getöteten Großvaters wegen seines
Bewußtseins, ohne Großvater aufwachsen zu müssen, allenfalls eine ersatzfähige psychische
Beeinträchtigung erleiden wird, kann derzeit keinen Leistungs – sondern uU nur einen
Feststellungsanspruch begründen (2 Ob 41/03y).
 Zur Bejahung eines Anspruchs auf Schockschaden oder Trauerschmerzengeld nach dem Tod
eines Geschwisters ist erforderlich, dass eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen
nächsten Angehörigen typischer Weise besteht, gegeben war; eine solche ist jedenfalls dann
anzunehmen, wenn die Geschwister vor dem Unfall im gemeinsamen Haushalt lebten oder die
gemeinsame Haushaltszugehörigkeit erst so kurze Zeit vor dem Unfall beendet wurde, dass eine
Änderung in den Gefühlsbeziehungen seither noch nicht eingetreten sein konnte ( 2 Ob 99/05f).
 Die psychische Beeinträchtigung wegen der Inhaftierung des Ehegatten, lässt sich nicht mit
jener Intensität des Schocks, den Angehörige erleiden, wenn sie den Tod oder eine schwere
Verletzung eines Angehörigen miterleben müssen bzw die Nachricht vom Tode eines nahen
Angehörigen übermittelt bekommen, vergleichen. Der Anwendungsbereich von
Schmerzengeldansprüchen „Drittgeschädigter“ ist insoweit eingegrenzt, als nur dann
Schmerzengeld aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert gebührt, wenn
diese durch den Tod eines nahen Angehörigen, die schwerste Verletzung eines solchen oder
durch das Miterleben des Todes eines Dritten ausgelöst wurde. Eine Ausweitung der Haftung des
Schädigers auf Fälle, in denen nicht der Tod oder eine schwerste Verletzung des unmittelbar
Geschädigten verursacht wurde, würde die Ersatzpflicht des Schädigers unangemessen und
unzumutbar erweitern (1 Ob 88/07h).
Literatur:
Danzl, Die (psychische) Gesundheit als geschütztes Rechtsgut des § 1325 ABGB, ZVR 1990, 1 ff
Karner, Rechtsprechungswende bei Schock - und Fernwirkungsschäden Dritter? ZVR 1998, 182 ff
Karner, Trauerschmerz und Schockschäden in der aktuellen Judikatur, ZVR 2008, 44 ff
 
Literatur körperliche und seelische Schmerzen :
Das Schmerzensgeld , Danzl- Gutierrez - Lobos -Müller , 7.Auflage , Manz.

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