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XXXXXXXXXX XXXXXXXX

An das Bezirksgericht XXXXX XXXXXXXXXX XXXXXX GZ.: 4 XXXXXX Rekurswerber: XXXXXXXXXXX

wegen: Zivilrechtsangelegenheiten – richtig: Verfahrenshilfe

R E K U R S gegen den hg. BESCHLUSS vom 12.03.2010

                                1-fach 1 Vollrubrik.

 In außen bezeichneter Rechtssache erhebe ich gegen den Beschluss des BG XXXXX, ON 7, vom 12.03.2010 nach Übermittlung durch meinen Verfahrenshelfer innerhalb offener Frist den R E K U R S an das Landesgericht Leoben. Der bekämpfte Beschluss gem. Tenor, wonach in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Prozessführung dem Vertreter keine Weisung erteilt wurde, wird seinem gesamten Inhalte nach sowie auch hinsichtlich des weiteren Teiles des Tenor zur Gänze angefochten. Hierzu wird Nachstehendes ausgeführt: In gegenständlichem Fall wurde tatsächlich Verfahrenshilfe bewilligt; auf Grund der Komplexität der Angelegenheit erfolgte seitens des Verfahrenshelfers an das BG XXXXXXX zum gegenständlichen Akt das Ansuchen auf Erteilung einer Weisung, wie aus der Mitteilung vom 09.03.2010 näher ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass es sich bei einer Weisung um einen Begriff der österreichischen Bundesverfassung nach Art. 20 Abs 1 Bundesverfassung handelt, wobei zu Weisungen berufsmäßige Organe befugt sind. Dies ist im Näheren nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes, wie noch auszuführen sein wird, zu beurteilen. Von Relevanz für die Beurteilung ist auch der Stufenbau der Rechtsordnung (Hans Kelsen). Nun ergibt sich aus der Diktion Dris. Baum tatsächlich, dass um Weisung an das Gericht angesucht wurde. In diesem Zusammenhang wird wiederum rechtlich darauf hingewiesen, dass Verfahrenshilfe bewilligt wurde und ein Richter nicht befugt ist, ein eigenes Urteil oder einen Beschluss aufzuheben; Ausnahmen befinden sich im Verfahren außer Streit, in etwa bei Vorstellungen. In diesem Fall wäre ein Richter zur Beschlussfassung legitimiert. Berücksichtigt man bei einem Bescheid die verwaltungsrechtliche Praxis, so würde es sich hier um eine Aufforderung zu einem rechtswidrigen Bescheid handeln. In diesem Zusammenhang steht außer Streit, dass mein Verfahrenshelfer wiederum weder Notar noch Beamter ist. In diesem Zusammenhang wird in analogiam auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 8092/97 Bezug genommen. Hinsichtlich eines Bescheides ist weiters auszuführen, dass man sich bei Erteilung an die Gesetze zu halten hat (siehe hierzu Mayer, B-VG Art 18 B-VG I.1). Nun sind Weisungen in vielfacher Hinsicht möglich, wobei diese in jeder Hinsicht formlos sind. Es gilt auch der Grundsatz: falsa demonstratio non nocet“. Tatsächlich ist der Schluss zulässig, dass es sich im Ergebnis und auf Grund des Ergebnisses um eine Weisung handelt, welche verfassungswidrig war. Daraus ergibt sich wiederum, dass in Österreich der Gesichtspunkt der Gewaltenteilung nicht mehr beachtet wird, zumal eine Weisung prinzipiell nur tatsächlich zwischen Verwaltungsbehörden möglich ist und diese Weisung auf Grund einer Norm höherer Rechtsordnung erfolgen kann. Würden tatsächlich von diesem Gesichtspunkt Momente auftreten, welche untersuchungswürdig erscheinen, handelt es sich um Tatbestandsmerkmale, welche vom Gesichtspunkt des § 302 StGB zu würdigen sind. Folgt man den Ausführungen Dris. Baum in der Mitteilung vom 09.03.2010, wonach die Angelegenheit verjährt ist, ist wiederum auf den Bescheid der BH Bruck an der Mur vom 17.11.2009, GZ.: 9.10-667-03/209-2, zu verweisen. Wenn wiederum Dr. Baum von einer Wiederaufnahme spricht – dies vom Gesichtspunkt vom AVG – wird darauf hingewiesen, dass dies rechtlich bei nova producta non reperta erfolgen kann. Diese Voraussetzungen lagen wiederum nicht vor. Tatsächlich wollte ich um Verfahrenshilfe ansuchen, wobei tatsächlich das Hauptverschulden beim AMS lag. Wenn andererseits die Amtshaftung nach den einschlägigen Bestimmungen angesprochen wurde, wofür hier das Land Steiermark zuständig ist, wird wiederum darauf verwiesen, dass eine solche, wenn dies begehrt wurde, seitens des Erstgerichtes gegenüber der Stadtgemeinde Poedicum bewilligt wurde, was rechtlich verfehlt ist. Andererseits gewinnt der Fall im Hinblick auf die zukünftige Lösung vom Gesichtspunkt des AVG alle Qualitäten; diesbezüglich ist auch das Deutsche AVG und die relevanten Strafbestimmungen in Analogie heran zu ziehen. Zu berücksichtigen ist weiters, dass mir die Sozialfürsorge im Ausmaß von 21% gekürzt wurde, wobei ich tatsächlich bereits verurteilt wurde mich hinsichtlich der Lebensmittel von Mistkübeln zu ernähren. Von Relevanz ist, dass gar nicht gesagt werden kann, ob die Angelegenheit auf Grund der Komplexität schlechthin aussichtslos ist. Vom Gesichtspunkt des EU-Rechtes ist auf die Rechtsauffassung der Österreichischen Richtervereinigung zu verweisen, wobei in Sozialrechtsangelegenheiten – anders im Pensionsrecht – das erste Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention bei diesem Rechtsfall in Anschlag zu bringen ist. Wie weit in gegenständlichem Fall nach Art. 6 Abs 1 MRK verstossen wurde, kann im Zuge der Verfassung des Rekurses nicht beurteilt werden. Der Rechtsfall gewinnt in jeder Hinsicht alle Qualitäten, die Vorgänge sind absolut nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB im Sinne einer Verbotswidrigkeit. Inwieweit ich getäuscht wurde, kann nicht beurteilt werden; es ist aber auch die Bestimmung des § 877 ABGB in Anschlag zu bringen. Meine Situation ist Folgende, wobei ich nachstehende Schriftsteller zur Auswahl anbringe. Sicherlich handelt es sich nicht um ein Wirrwarr im Sinne von Friedrich Maximilian Klinger. Auch kann der fantastische Realismus nicht heran gezogen werden – ich verweise hier auf Max Brod – Prager Tagblatt; es dürfte eher in diesem Zusammenhang sich um Gustav Meyrink – Der Golem – handeln. Dies mag in meinem Fall zutreffen. Eher handelt es sich aber um Franz Kafka – der Prozess. Sollte das Rekursgericht die Rechtsauffassung vertreten, dass es sich beim bekämpften Beschluss um eine Nullität handelt und das Rekursgericht den Rekurs zurückweist, wäre dies in gegenständlichem Fall insoweit unrichtig, weil ein Richter seinen eigenen Beschluss aufgehoben hat und ich tatsächlich geknebelt bin. In diesem Fall würde es sich um eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 2 Halbsatz ABGB handeln – 3. Teilnovelle zum ABGB 1918. Seitens des Rekursgerichtes wird sicherlich keine Weisung erwartet, jedoch Feststellungen, wie in gegenständlichem Fall weiter vorzugehen ist. Primär ist der Rekurs auf Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses ausgerichtet. Sohin werden beantragt nachstehende REKURSANTRÄGE: Das Landesgericht Leoben als Rekursgericht wolle in Stattgebung des Rekurses den erstgerichtlichen Beschluss 1) aufheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurück verweisen und diesem entsprechende Verfahrensergänzung auftragen; 2) dem Rekurs Folge geben und hinsichtlich der erteilten Bewilligung der Verfahrenshilfe das Erstgericht darauf zu verweisen; XXXXXX, 2010-03-27 XXXXXXXX

Anmerkung : der Name der Stadt wurde in das Lateinische übersetzt. Der Name des Anwaltes sinngemäss übertragen .

 

Die Rechtsanwaltskammer Steiermark unternimmt natürlich nichts. Die Situation bei dieser Kammer ist so, dass sogar bei einem Arzt der um Verfahrenshilfe bei der Rechtsanwaltskammer in Graz ansuchte, der Akt liegen gelassen wird. Es ging nämlich gegen die Ärztekammer, Kammern halten eben zusammen.

 Die Ärztekammer wird schadenersatzrechtlich bei einem medizinischen Falschgutachten herangezogen werden, ein Gutachten völlig unschlüssig, unrichtig und fehlens eines Diagnoseschlüssel nach der WHO.

Offensichtlich eine kombinierte Angelegenheit zwischen zwei Kammern.

Entscheiden wird der Verwaltungsgerichtshof:

http://www.vwgh.gv.at/Content.Node/de/verfahren/vh_antrag_u_merkblatt.pdf#page=7

http://www.rakwien.at/userfiles/file/INTERN/Impulse/wahrnehmungsbericht.pdf

Nichtigkeit nach der ZPO:

http://www.jusline.at/477_ZPO.html

Spezifizierung der Nichtigkeit nach der Rechtsprechung:

Wenn tatsächlich die Verfahrenshilfe, wovon aus zu gehen ist, nun wiederum widerrufen wurde, wäre wohl der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Zif. 4 ZPO gegeben, wobei auf juristische Blätter 1956, 256, Bezug genommen wird.

 

Anmerkung : Die vertikale Macht kommt weltweit - Gewaltentrennung ?

 

Der Richter hat den Rekurs nicht vorgelegt !

Darf er das ?

Ja er darf . Weil er den Rekurs zurückgewiesen hat.  Allerdings nur verfahrensrechtlich , nicht materiellrechtlich . Dies findet Deckung in der ZPO - allerdings der eigene Anwalt ist dem Rekurswerber in den Rücken gefallen . Er holte sich eine Weisung beim Richter den Prozess nicht zu führen - Verfassungsbruch !

Und was macht das Gericht ? Es will den Akt nicht. Der Sachwaltervereinsjurist meldete sich beim Rekurswerber ! Er war bereits zweimal an der Tür.

Nur es gibt kein Verfahren - weil keine GZ elektronisch gespeichert ist.

Eine Sachwalterschaft ohne Akt ist im Programm .  Es könnte ein Präzedenzfall werden - Viele könnten folgen ! Es gibt auch andere Fälle. Wir wissen auch wo der Verschlussakt liegt. Ein Akt nicht im Register.

Bei einem Akt - Zivilrecht - nicht im Register besteht keine Möglichkeit Stellung zu beziehen , es sind demnach auch Prozesshandlungen nicht möglich - Nichtig § 477 Abs.1 Z.4 ZPO. Allerdings es gibt eine verfahrensrechtliche Methode.

Internationale Rechtsprechung: Der Staat muss nicht für jeden Rechtstreit Verfahrenshilfe leisten . Der Fall muss schwierig  oder es muss wegen des konkreten Falles erforderlich sein. (EGM 9.10.1979 , Airey EuGRZ 1979,629ff ) - gilt nicht im Strafrecht.

Hier allerdings wurde die Verfahrenshilfe bewilligt. Der eigene Anwalt

hat eine Weisung eingeholt , die Klage  dann nicht zu bewilligen.

Dies ist nach der Zivilprozessordnung verboten.

Gegenständlich bedeutet dies der Zugang zum Gericht wurde abgeschürt. Es wurde gegen die im laufenden Zivilverfahren gebotenen

Garantien verstossen. Billigkeit und Zügigkeit des Verfahrens. Stillstand der Rechtspflege.

Art.  6 Abs.1 EMRK (Golder, EuGRZ 1975, 91f ).

Schädigendes Verhalten des  eigenen Anwaltes  - Anwaltsblatt 1950, Seite 56 - Sittenwidrigkeit § 879 Abs.1 ABGB .

 

 

 

Verfahrenshilfe:

http://dr.grossferdinand.tripod.com/id39.html

 

 

 

Link:

http://dr.grossferdinand.tripod.com/aurora/id60.html

 

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Theodor_Mommsen

Rom war eine Ditatur. Es gab die Gewaltenteilung.

Die Urfassung des ABGB - kurzer allgemeiner Teil , Personen ,Sachen Prozessrecht- Gaius - Römischer Jurist.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gaius_(Jurist)

 

Der letzte Republikaner :

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/23/23852/1.html