Es
kommt immer wieder vor , daß Bezirksgerichte Beteiligten die Akteneinsicht mit dem Argument verwehren, daß der Akt gerade
beim Richter ist u. dieser leider auf Urlaub sei oder man eh anwaltlich vertreten sei u. deshalb keine Akteneinsicht hätte.
Dies ist im Zivilverfahren unzulässig u. hat im Strafverfahren nur begrenzt Gültigkeit.
Durch Verweigerung
der Akteneinsicht wird ein Rechtsgrundsatz verletzt, dies ist einer der tragenden Rechtsgrundsätze österr. u. internationalen
Rechts. Bei Verletzung dieses Grundsatzes unbedingt eine Disziplinaranzeige machen.
Im Zivilverfahren für Gerichte
der I. u. II. Instanz: Geo § 170 (Akteneinsicht und Aktenabschrift)
(1) Die Geschäftsstelle (der Leiter der Geschäftsabteilung,
der Leiter des Aktenlagers) kann Akteneinsicht und Abschriftenerteilung jenen Personen gewähren, denen nach den Bestimmungen
der Verfahrensgesetze ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht zusteht; in zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Richters
einzuholen. In allen anderen Fällen sowie über die Erteilung von Abschriften aus strafgerichtlichen Akten entscheidet ausnahmslos
der Richter. Gleiches gilt für die Herstellung und Übersendung von Kopien aus Akten.
(2) Die Akten müssen unter Aufsicht
eines Gerichtsbediensteten eingesehen werden. Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke, die zufolge besonderer Bestimmungen
von der Einsicht ausgeschlossen sind (§ 219 Abs. 1 ZPO, § 141 AußStrG, § 45 StPO), sind vorher dem Akt zu entnehmen. Es ist
unzulässig, den Parteien oder ihren Vertretern Akten mitzugeben. Sachverständigen, die dem Gericht als verlässlich bekannt
sind, können Akten für bestimmte Zeit anvertraut werden. Akten, die in nächster Zeit voraussichtlich bei Gericht nicht
benötigt werden, können auf Begehren einem anderen Gericht übersendet werden, damit sie dort eingesehen werden können. Die
Übersendung bewilligt der Richter.
(3) Den Richtern und sonstigen Bediensteten des Gerichts, der Aufsichtsbehörde
und den Revisoren steht zu amtlichen Zwecken die Einsicht in alle Akten des Gerichtes offen. Der Staatsanwaltschaft steht
Akteneinsicht nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 StPO und des § 33 StAG zu. Für andere Behörden und deren Beauftragte kann sich
das Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung aus anderen Bestimmungen ergeben (zB Art. 22 B-VG).
(4) Für die
Einsicht in das Grundbuch, das Firmenbuch und das Schiffsregister einschließlich der zugehörigen Akten und Geschäftsbehelfe
sowie für die Erteilung von Auszügen, Abschriften und Amtsbestätigungen gelten besondere Vorschriften.
Im
Strafverfahren: StPO § 45 (Akteneinsicht)
(1) Auch während der Vorerhebungen und der Voruntersuchung kann sich der
Beschuldigte eines Rechtsbeistandes aus der Zahl der Verteidiger zur Wahrnehmung seiner Rechte bei den gerichtlichen Akten,
die unmittelbar die Feststellung des Tatbestandes betreffen und keine spätere Wiederholung zulassen, sowie zur Ausführung
bestimmter, von ihm angemeldeter Rechtsmittel bedienen.
(2) Der Untersuchungsrichter hat dem Verteidiger auf Verlangen
zu gestatten, in den Amtsräumen des Gerichtes in die Strafakten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, Einsicht zu nehmen
und von ihnen Abschriften herzustellen; der Untersuchungsrichter kann dem Verteidiger statt dessen auch Ablichtungen - einem
Verfahrenshilfeverteidiger unentgeltlich - ausfolgen. Ist der Beschuldigte nicht durch einen Verteidiger vertreten, so stehen
diese Rechte des Verteidigers ihm selbst zu, wobei die Akteneinsicht einem in Haft befindlichen Beschuldigten auch in den
Amtsräumen des Gefangenenhauses oder der Strafvollzugsanstalt gewährt werden kann. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift
kann der Untersuchungsrichter einzelne Aktenstücke von der Einsicht- und Abschriftnahme durch Verteidiger oder Beschuldigten
ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken
der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger sind auf Verlangen unentgeltliche
Abschriften (Ablichtungen) der Augenscheinprotokolle, der Befunde und Gutachten von Sachverständigen, Behörden, Ämtern und
Anstalten sowie der Originalurkunden, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind, zu übergeben. Dem Verteidiger ist auf sein
Verlangen auch eine Ausfertigung des Haftbefehles samt Gründen sowie aller gerichtlichen Entscheidungen auszufolgen, gegen
die der Beschuldigte ein Rechtsmittel angemeldet hat.
(3) Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit seinem Verteidiger
ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen. Ist der Beschuldigte aber auch oder ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr
in Haft, so kann der Untersuchungsrichter selbst innerhalb der Frist des § 194 Abs. 1, längstens jedoch bis zur Mitteilung
der Anklageschrift, der Besprechung mit dem Verteidiger zum Zweck der Überwachung des Gesprächsinhaltes beiwohnen, wenn auf
Grund besonderer, schwer wiegender Umstände zu befürchten ist, die Besprechung mit dem Verteidiger werde sonst zu einer Beeinträchtigung
von Beweismitteln führen, und die Überwachung mit Beschluss angeordnet worden ist. (4) Der Untersuchungsrichter darf den
Briefverkehr und die Telefongespräche des verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger nur unter den im Abs. 3 erwähnten
Voraussetzungen überwachen.
Macht braucht Kontrolle!!
quid
non est in acto non est in mundo.... was nicht im Akt ist ist nicht auf der Welt - eine praktische Sache ein Prinzip der Prozessordnung.
http://de.wikipedia.org/wiki/Latein_im_Recht#Q
Auch
in Österreich gibt es Beismittelunterdrückungen -Gerichte - Verlassgerichte - Grundbuch - Urkundendelikte
bei
Kammern - insbesonders Rechtsanwaltskammer ein Fall eines Kammerfunkionärs aus dem Sprengel Mürzzuschlag
Urkundendelikt
- Anzeige wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Betruges.
Rechtshistorisches
: Warum es in Österreich kein Prornografiegesetz mehr gibt. In Berufungsverfahren kam es zu Freisprüchen. Das beste Bild entnahm der Richter.Dann kamen die Praktikanten an die Reihe.
Der
Berufungssente sagte dann. Das ist doch nichts.
Freispruch
!
Akteneinsicht
Laut dem Obersten Gerichtshof zählt das Recht auf Akteneinsicht als besondere
Form des Parteiengehörs zu den wesentlichen und anerkannten Einrichtungen des Rechtsstaats (2 Ob 98/08p).
Nur eine über Stand und Inhalt eines Verfahrens informierte Partei kann auch die ihr zustehenden Rechte
geltend machen, Aktenwidrigkeiten als solche erkennen und allfällige Vermutungen behördlicher Willkür auf diese Weise beseitigen
helfen. Die Transparenz der behördlichen Entscheidung trägt daher nicht unmaßgeblich zu deren Akzeptanz bei. Das durch Art
6 MRK geschützte Grundrecht des fair trial auf Akteneinsicht und Entnahme von Aktenabschriften, die für eine wirksame Rechtsdurchsetzung,
insbesondere für die Erhebung von Rechtsmitteln unerlässlich sind, unzulässig. Beschränkungen dieses Rechts sind daher nur
in sehr geringem Umfang möglich und bedürfen einer besonderen gesetzlichen Regelung. Die in § 219 ZPO normierter Ausnahmen
sind daher, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, wie durch das Datenschutzgesetz oder bei der Inkognitoadoption,
als taxative Aufzählung zu verstehen.
In Bezug auf Rechtsmittelakten vertritt die Judikatur den Standpunkt, dass die verfahrensrechtlichen
Interessen der Parteien im Regelfall durch die Zumittlung der Rechtsmittelentscheidung hinreichend gewahrt sind.
OGH vom 29.5.2008, 2 Ob 98/08p
Eigener
Detektiv Mitglied der Organisation !
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