H O L O C A U S T O P F E R .
Rechtslage aus heutiger Sicht - Eigentumsschutz - Schmerzensgeld.
Die gegenständliche Seite beschäftigt sich nicht mit dem Begriff des „Holocaust“; dieser ist wissenschaftlich
definiert, jedoch mit der Rückführung des Vermögens an sich betreffend den Liegenschaftsbesitz und die Kunstprozesse; primär
mit dem Liegenschaftsrecht. Die relevanten Literaturstelle betreffen, wie aus dem unten stehenden Link des Autors ersichtlich,
die Bestimmungen des § 870, aber auch § 877 ABGB, woraus in weiterer Folge die Nichtigkeit resultiert, wobei auf Grund der
neuesten Rechtsentwicklung von einer Verbotswidrigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB 3. Teilnovelle 1918 aus zu
gehen ist. Die absolute Nichtigkeit selbst im Sinne der ultima ratio findet sich in älterer Literatur, im österreichischen
Recht, welches an sich nur im Allgemeinen die Ungültigkeit von Verträgen kennt, die Nichtigkeit selbst wurde im Jahre 1918
aus dem Deutschen BGB rezipiert. Die jüngste Rechtsentwicklung spricht fast ausschließlich von einer Verbotswidrigkeit, was
aber wiederum bewirkt, dass derartige Verträge nicht verjährungsfähig sind. Diesbezüglich gibt es eine Literatur von Koziol-Welser.
Hierzu ist zu sagen, dass derartige Verträge in der Zeit zwischen 1940 in Österreich primär zwischen 1941 und 1944 in vielfacher
Hinsicht aufgehoben werden können, da die Tatbestände selbst zivilrechtlich nicht verjährungsfähig sind. Die Nichtigkeitsforschung
selbst ist, wie erkennbar, unser Kerngebiet; wir arbeiten damit auf allen Rechtsgebieten bis in das Versicherungs-Vertrags-Recht.
Die Auflösungsinstrumente bei derartigen Liegenschaftsverträgen sind nicht, wie Univ.-Prof. Dr. Gschnitzer, Innsbruck, vermeint,
die sg.: Feststellungsklage, sondern die Eigentumsklage, der Weg besteht aber auch in der Möglichkeit durch Anstreben eines
Antrages z.Hd. des Anwaltes an die Republik Österreich. Hinsichtlich der strafrechtlichen Aspekte wird ausgeführt, dass strafrechtlich
in Österreich das Kriegsverbrechergesetz vom 28. Juni 1945, ein Verfassungsgesetz, zur Anwendung gelangte, was selbst aufgehoben
ist. Die Verbrechen selbst sind vom Gesichtspunkt des Deutschen Rechtes, wenn sich diese auf Mord beziehen, in Fortsetzung
der Kriegsverbrechergesetze – Kriegsverbrechertribunal Nürnburg – auf Grund einer Novelle im Deutschen Strafgesetzbuch
nicht verjährungsfähig. Dies zeigen auch die letzten Prozesse. Vom Gesichtspunkt der österreichischen Rechtslage ist zu sagen,
das Mord nicht verjährungsfähig ist; allerdings ist bei Beurteilung der Rechtslage ab dem Deutschen Einmarsch in Österreich
das Reichsdeutsche Strafgesetzbuch heran zu ziehen, wonach in Österreich eine Verfolgung von Kriegsverbrechern nicht mehr
möglich ist. Kriegsverbrecher sind demnach im Vorteil gegenüber einem Österreichischen Staatsbürger, der einen Mord begangen
hat. Was die Rechtslage hinsichtlich des zustehenden Schmerzensgeldes bei den damaligen Vorgängen im Sinne einer Deportation
betrifft, hat in der wissenschaftlichen Literatur überhaupt noch niemand verwiesen; hier ist die Rechtssprechung der Republik
Österreich vor der Zeit 1939 heran zu ziehen, und zwar zu § 1325 ABGB, wonach bei Berechnung des Schmerzensgeldkataloges Standesunterschiede
im Sinne der damaligen Rechtssprechung, die sich in dieser Hinsicht ab 1933 entwickelt hat, in keiner Weise zu berücksichtigen
ist. Zur Frage der Verjährungsfähigkeit zu Schmerzensgeldansprüchen ist an zu merken, dass strafrechtliche Verfolgungen gegen
eine Personen oder eine Personengruppe als Voraussetzung für die zivilrechtliche Realisierung veranlasst werden mussten, was
theoretisch auch vom Geschädigten – Beschädigten – erfolgt sein konnte – siehe hierzu Glaser/Unger 5157
u.a in Kapfer, 1967. Zusammenfassung: Die Realisierung von Schmerzensgeldforderungen ist relativ unwahrscheinlich –
es gibt auch keine Berechtigten bei Rechtsnachfolge. Für die zivilrechtliche Realisierung bei Eigentumsentzug ist die Literatur
gesichert; strafrechtlich kann in Österreich nichts mehr gemacht werden. Von uns wird die Situation auch nur zivilrechtlich
analysiert, wobei die Literatur in Anknüpfung an die Rechtssprechung zum 3. Rückstellungsgesetzes erfolgt.
In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass Ansprüchen auf Rückgabe von Gegenständen,
die entweder durch einen nichtigen Hoheitsakt des „nationalsozialistischen Staats“ oder durch faktische Gewalt
(Raub, Erpressung) entzogen wurden, trotz der Verfristung nach den Rückstellungsgesetzen Verjährung nicht entgegengehalten
werden kann. Begründet wird dies mit der Unverjährbarkeit des Herausgabeanspruchs des Eigentümers nach § 1459 ABGB. Die
Durchsetzung dieses Anspruchs setze aber voraus, dass das Eigentum noch aufrecht besteht und nicht durch originären, zB gutgläubigen
Eigentumserwerb verloren gegangen ist (Graf, „Arisierung“ und Restitution, JBl 2001,
746 ff; Wilhelm, Arisiertes Eigentum verjährt nicht, ecolex 2003, 161 ff).
Der im Link aufscheinende Kommentar von Hans Kapfer aus dem Jahre 1953 für die zivilrechtliche Analyse ist hervorragend;
die weiteren Auflagen, insbesonders die letzte Auflage von Hans Kapfer aus dem Jahre 1967, ist ebenfalls ausgezeichnet.
Am Ende der Seite befindet sich ein Link. Kern ist die ultima ratio ( Link ). Weitere Feinheiten können wir
hier nicht mehr darstellen.
Es gibt auch Grundbuchfälschungen . Auch das haben wir aufgeklärt.
Nihtigkeit:
http://dr.grossferdinand.tripod.com/aurora/id63.html
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