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8605 Kapfenberg
Herrn
N;N
8605
2011-11-17
Betrifft:
Reiterhof
Sehr geehrter Herr NN!
In obiger Angelegenheit beziehe ich mich auf meinen Antrag vom 21.10.2011an das BG Bruck a.d.
Mur ad 4 C:::::, woraus sich ergibt, dass auf Grund der Umwidmung und der Zuhilfenahme des Flächenwidmungsplanes und des Grundbuchsauszuges
hinsichtlich der Einlagezahlen 33 und 32 der KG XXXXX eine Werterhöhung von €
50.000,- - 60.000,- ergeben hat.
Zusätzlich verweise ich in diesem Zusammenhang auf mein Schreiben vom 12.10.2011, wonach abgerundet,
ohne Präjudiz, ein Betrag von € 100.000,- begehrt wurde. Dieses Schreiben vom 12.10.2011 haben Sie innerhalb der 4-Wochen-Frist
nicht beantwortet, sodass nun zusätzlich der von mir Gesamtinvestitionsbetrag in der Höhe von € 111.460,-, unbeschadet
des obigen Betrages auf Grund der Werterhöhung, angesprochen wird, sodass ich aber von einem Mittelwert von € 55.000,-
ausgehe, sodass sich ein Betrag von € 156.460,- ergibt, welcher durch Sie zu bezahlen ist.
Vom rechtlichen Gesichtspunkt verweise ich, dass auf die versio in rem im Sinne des § 1042 ABGB
Bezug genommen wurde, wobei diese Bestimmung bisher eine subsidiäre Rechtsnorm war. Es handelt sich um eine unechte Kondiktion,
wobei die wissenschaftlichen Arbeiten im seinerzeitigen Grundwerk von Ritter von Randa – ordentl. Univ.-Prof. in Prag
– stammt.
Diese Kondiktion hat nach neuerer Literatur – und zwar bereits unter Univ.-Prof. Walter
Wilburg – ihre subsidiäre Norm praktisch verloren, wobei unbeschadet von allenfalls auch weiterer Schadenersatzansprüche,
welche Sie letztendlich durch Nicht-Unterfertigung des Bauansuchens verursacht haben, bereits durch diese Gesetzesstelle mit
dem Kondiktionenrecht gearbeitet haben.
Andererseits erfolgte jedoch die Nicht-Unterfertigung des Bauansuchens im Sinne einer rechtlich
unzulässigen Knebelung nach § 879 Abs 1 2. Halbsatz ABGB,
sodass aus diesen Gründen zusätzlich weitere Schadenersatzansprüche jedweden Inhaltes durch mich
begehrt werden könnten, weil jahrelang versucht wurde, mich von der Liegenschaft zu vertreiben und ich auch den Reiterhof
nicht entsprechend führen konnte, zumal Sie den letzten gerichtlichen Vergleich nicht eingehalten haben und mir auch das Recht
der Wohnung bzw. des Wohnens zukommt und ich schon alleine auf Grund der unzulässigen Indexberechnung für die Zukunft eklatant
mit den Zahlungen im Plus bin.
Offensichtlich sind Sie der Einzige, der sich die Freiheit heraus nimmt, eine Indexberechnung
über Jahre hindurch vorzunehmen, was vom rechtlichen Gesichtspunkt nicht zulässig ist.
Darüber hinaus haben Sie zusätzlich mehrfach, wie in diversen Schriftsätzen von mir dar getan,
den Bestandzins, d.h. die Annahme, verweigert, und wäre rechtlich die gerichtliche Hinterlegung nicht zulässig gewesen, wobei
nunmehr bei den aufgezeigten Umständen in den diversen Schriftsätzen das nicht ersessene Superädifikat mir zukommt, zumal
eine Intabulierung in das Grundbuch nicht erfolgt ist.
In diesem Zusammenhang muss zusätzlich ausgeführt werden, dass sich die Forderung im Gegensatz
zur Auffassung der Universität Graz im Zivilrecht online ad § 1437 ABGB richtet – es handelt sich hier wiederum letztendlich
bei den Rückforderungsansprüchen, soferne Sie den Reiterhof gem. Bestandvertrag behalten möchten, wozu derzeit keine Zustimmung
erteilt wird und ich mich auch nicht präjudiziere, wobei Sie auf Grund Ihres Verhaltens zuvor als unredlich anzusehen waren
und der Irrtum gem. Urkundenbeweis im Bauverfahren durch Sie veranlasst wurde, die Bereicherungsansprüche meinerseits zur
Anwendung gelangen.
Auch wäre, unbeschadet des Vergleichsinhaltes einer nicht möglichen Kompensation, das Retentionsrecht
ad § 471 ABGB in diesem Fall zulässig, was sich aus der Literatur ableitet.
Zusätzlich haben Sie, wenn mir der Reiterhof entzogen werden würde oder ich dem zustimmte, die
gesetzliche MWSt. in diesem Fall selbst zu entrichten.
Dazu kommt weiters, dass auch Ihre Grundstücke durch meine Tätigkeit aufgewertet wurden, wobei
die diesbezüglichen Ansprüche, damit die Angelegenheit nicht weiter eskaliert,
vorerst nicht geltend gemacht werden. Hierbei kommen aber die Regeln des § 1035 ABGB zur Anwendung,
zumal ich durch positives Tun in Ihre Geschäftssphäre nicht eingegriffen habe, jedoch das Ergebnis der Umwidmung durch meinen
Antrag bewerkstelligt werden konnte.
Immerhin war ich aber in Ihrem Interesse nach den §§ 1036 und 1037 ABGB tätig, um Schäden abzuwenden,
sodass, unbeschadet der Aufwertung der Grundstücke, mir volle Genugtuung zu leisten ist, weil ich vom Gesichtspunkt des §
1036 ABGB schlechthin zu dieser Handlungsweise verhalten war.
Nun haben sich mehrere Prozesse entwickelt, welche gerichtsanhängig sind und wird nach jahrelanger
Unexaktheit meiner früherer Vertreter die gesamte Maschinerie in Gange gesetzt.
Ich wiederhole daher meine Frage, ob Sie bereit sind, Leistungen, wie gefordert, zu erbringen,
wobei durch Sie ein weiterer Prozess durch Ihre Anwältin bei voran gegangener Nicht-Annahme der Zahlung beschworen wurde und
auch in diesem Verfahren bei fristgemäßer Handlungsweise meinerseits die entsprechenden Schritte, je nach Notwendigkeit, folgen
werden, wobei Sie in Bälde den erforderlichen Schriftsatz erhalten werden.
Ich würde mir genau überlegen, was Ihre Intentionen nun wirklich sind; vielleicht wollen Sie doch
den Reiterhof behalten und mich abfinden oder mich auf der Liegenschaft belassen.
Vorerst sind beide Möglichkeiten gegeben; nur auf Grund Ihres Verhaltens werde ich wohl den Weg
einschlagen, dass, wenn mittelfristig keine Regelung erfolgt, die notwendigen, rechtlichen Schritte beim LG Leoben direkt
eingeleitet werden, soferne dies als geboten erscheint.
Ich ersuche daher um Ihre geschätzte Stellungnahme und zeichne
hochachtungsvoll