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XXXXXXXXXX

AAAAAAAAAAA

8605 Kapfenberg

 

 

 

 

 

Herrn

N;N

 

8605

2011-11-17

 

 

 

Betrifft:             Reiterhof

 

 

Sehr geehrter Herr NN!

 

In obiger Angelegenheit beziehe ich mich auf meinen Antrag vom 21.10.2011an das BG Bruck a.d. Mur ad 4 C:::::, woraus sich ergibt, dass auf Grund der Umwidmung und der Zuhilfenahme des Flächenwidmungsplanes und des Grundbuchsauszuges hinsichtlich der Einlagezahlen 33 und 32 der KG XXXXX  eine Werterhöhung von € 50.000,- - 60.000,- ergeben hat.

 

Zusätzlich verweise ich in diesem Zusammenhang auf mein Schreiben vom 12.10.2011, wonach abgerundet, ohne Präjudiz, ein Betrag von € 100.000,- begehrt wurde. Dieses Schreiben vom 12.10.2011 haben Sie innerhalb der 4-Wochen-Frist nicht beantwortet, sodass nun zusätzlich der von mir Gesamtinvestitionsbetrag in der Höhe von € 111.460,-, unbeschadet des obigen Betrages auf Grund der Werterhöhung, angesprochen wird, sodass ich aber von einem Mittelwert von € 55.000,- ausgehe, sodass sich ein Betrag von € 156.460,- ergibt, welcher durch Sie zu bezahlen ist.

 

Vom rechtlichen Gesichtspunkt verweise ich, dass auf die versio in rem im Sinne des § 1042 ABGB Bezug genommen wurde, wobei diese Bestimmung bisher eine subsidiäre Rechtsnorm war. Es handelt sich um eine unechte Kondiktion, wobei die wissenschaftlichen Arbeiten im seinerzeitigen Grundwerk von Ritter von Randa – ordentl. Univ.-Prof. in Prag – stammt.

 

Diese Kondiktion hat nach neuerer Literatur – und zwar bereits unter Univ.-Prof. Walter Wilburg – ihre subsidiäre Norm praktisch verloren, wobei unbeschadet von allenfalls auch weiterer Schadenersatzansprüche, welche Sie letztendlich durch Nicht-Unterfertigung des Bauansuchens verursacht haben, bereits durch diese Gesetzesstelle mit dem Kondiktionenrecht gearbeitet haben.

 

Andererseits erfolgte jedoch die Nicht-Unterfertigung des Bauansuchens im Sinne einer rechtlich unzulässigen Knebelung nach § 879 Abs 1 2. Halbsatz ABGB,

 

sodass aus diesen Gründen zusätzlich weitere Schadenersatzansprüche jedweden Inhaltes durch mich begehrt werden könnten, weil jahrelang versucht wurde, mich von der Liegenschaft zu vertreiben und ich auch den Reiterhof nicht entsprechend führen konnte, zumal Sie den letzten gerichtlichen Vergleich nicht eingehalten haben und mir auch das Recht der Wohnung bzw. des Wohnens zukommt und ich schon alleine auf Grund der unzulässigen Indexberechnung für die Zukunft eklatant mit den Zahlungen im Plus bin.

 

Offensichtlich sind Sie der Einzige, der sich die Freiheit heraus nimmt, eine Indexberechnung über Jahre hindurch vorzunehmen, was vom rechtlichen Gesichtspunkt nicht zulässig ist.

 

Darüber hinaus haben Sie zusätzlich mehrfach, wie in diversen Schriftsätzen von mir dar getan, den Bestandzins, d.h. die Annahme, verweigert, und wäre rechtlich die gerichtliche Hinterlegung nicht zulässig gewesen, wobei nunmehr bei den aufgezeigten Umständen in den diversen Schriftsätzen das nicht ersessene Superädifikat mir zukommt, zumal eine Intabulierung in das Grundbuch nicht erfolgt ist.

 

In diesem Zusammenhang muss zusätzlich ausgeführt werden, dass sich die Forderung im Gegensatz zur Auffassung der Universität Graz im Zivilrecht online ad § 1437 ABGB richtet – es handelt sich hier wiederum letztendlich bei den Rückforderungsansprüchen, soferne Sie den Reiterhof gem. Bestandvertrag behalten möchten, wozu derzeit keine Zustimmung erteilt wird und ich mich auch nicht präjudiziere, wobei Sie auf Grund Ihres Verhaltens zuvor als unredlich anzusehen waren und der Irrtum gem. Urkundenbeweis im Bauverfahren durch Sie veranlasst wurde, die Bereicherungsansprüche meinerseits zur Anwendung gelangen.

 

Auch wäre, unbeschadet des Vergleichsinhaltes einer nicht möglichen Kompensation, das Retentionsrecht ad § 471 ABGB in diesem Fall zulässig, was sich aus der Literatur ableitet.

 

Zusätzlich haben Sie, wenn mir der Reiterhof entzogen werden würde oder ich dem zustimmte, die gesetzliche MWSt. in diesem Fall selbst zu entrichten.

Dazu kommt weiters, dass auch Ihre Grundstücke durch meine Tätigkeit aufgewertet wurden, wobei die diesbezüglichen Ansprüche, damit die Angelegenheit nicht weiter eskaliert,

 

vorerst nicht geltend gemacht werden. Hierbei kommen aber die Regeln des § 1035 ABGB zur Anwendung, zumal ich durch positives Tun in Ihre Geschäftssphäre nicht eingegriffen habe, jedoch das Ergebnis der Umwidmung durch meinen Antrag bewerkstelligt werden konnte.

 

Immerhin war ich aber in Ihrem Interesse nach den §§ 1036 und 1037 ABGB tätig, um Schäden abzuwenden, sodass, unbeschadet der Aufwertung der Grundstücke, mir volle Genugtuung zu leisten ist, weil ich vom Gesichtspunkt des § 1036 ABGB schlechthin zu dieser Handlungsweise verhalten war.

 

Nun haben sich mehrere Prozesse entwickelt, welche gerichtsanhängig sind und wird nach jahrelanger Unexaktheit meiner früherer Vertreter die gesamte Maschinerie in Gange gesetzt.

 

Ich wiederhole daher meine Frage, ob Sie bereit sind, Leistungen, wie gefordert, zu erbringen, wobei durch Sie ein weiterer Prozess durch Ihre Anwältin bei voran gegangener Nicht-Annahme der Zahlung beschworen wurde und auch in diesem Verfahren bei fristgemäßer Handlungsweise meinerseits die entsprechenden Schritte, je nach Notwendigkeit, folgen werden, wobei Sie in Bälde den erforderlichen Schriftsatz erhalten werden.

 

Ich würde mir genau überlegen, was Ihre Intentionen nun wirklich sind; vielleicht wollen Sie doch den Reiterhof behalten und mich abfinden oder mich auf der Liegenschaft belassen.

 

Vorerst sind beide Möglichkeiten gegeben; nur auf Grund Ihres Verhaltens werde ich wohl den Weg einschlagen, dass, wenn mittelfristig keine Regelung erfolgt, die notwendigen, rechtlichen Schritte beim LG Leoben direkt eingeleitet werden, soferne dies als geboten erscheint.

 

Ich ersuche daher um Ihre geschätzte Stellungnahme und zeichne

 

 

 

hochachtungsvoll

 

 

 

An sich auch Verbotswirigkeit nach § 879 erster Halbsatz- Zivilrechtlichtlicher Betrug-alsos etwas Verbotenes -nur in etzer Zeit duchen so wie in Anpassung an das dt.BGB § 153f BGB das starefrechtliche in österreich das fortlaufende Verhalten nach §§ 47ff Strafgestzbuch auf.

Condictionenrecht :