BH Bruck a.d. Mur
GZ.: 11. - 2010
Betrifft:
Entziehung der Lenkerberechtigung –
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern
Rechtsgrundlage: § 19 AVG
Partei:
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx
wegen:
Führerscheinentzugsverfahren
VERANTWORTLICHE STELLUNGNAHME
1-fach
1 Rubrik
In außen bezeichneter Rechtssache führ ich unter Bezugnahme auf meine
Eingabe vom 25.11.2010 und meine Ergänzung vom 01.12.2010 ergänzend Nachstehendes aus:
Mit der ersten, genannten Eingabe habe ich gem. Pkt. 3) nachweislich
um Akteneinsicht gebeten. In der Textierung habe ich ausgeführt, dass mir kostenpflichtige Kopien zugesendet werden wollen.
An sich wäre es auch im Ermessen der Behörde gewesen, auf gewissen Amtsstunden und Vorsprachezeiten zu verweisen. Dies ist
in gegenst. Fall nicht erfolgt, sodass unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung des VwGH auf die Bestimmung des § 879 Abs
1 1. Halbsatz ABGB verwiesen wird, wobei es sich auf Grund der Verweigerung der Akteneinsicht an sich auf eine Verbotswidrigkeit
bezieht; dies bedeutet, die Vorgangsweise der Bezirksverwaltungsbehörde 1. Instanz ist contra legem.
Daraus ergibt sich im Einzelnen, dass die bisher vorgetragenen und auch
jetzt angestellten Argumente in der Gesamtheit nicht ausreichen, um den Voraussetzungen der Zweiseitigkeit des Verfahrens
im Sinne des Art. 6 EMRK zu entsprechen. Daraus ergibt sich, dass die Verständigung
vom Beweisergebnis nicht schlagend wird, wobei auf Seite 2 ersichtlich ist, dass nur ein Fahrverbot der Sicherheitsdirektion
im Kanton Zürich am 05.08.2010 ausgesprochen wurde und aus diesen Gründen beabsichtigt wird, unter Bezugnahme auf die §§ 24
Abs 1 Zf 1, 26 Abs 2 und 29 Abs 4 Führerscheingesetz 1964 die Lenkerberechtigung zu entziehen und weiters beabsichtigt ist,
eine Nachschulung anzuordnen.
Mangels Kenntnis des Akteninhaltes kann daher technisch derzeit noch
nicht exakt ausgeführt werden und wird zusätzlich ein Anwalt umgehend den Antrag stellen, die mir gesetzlich zustehende Akteneinsicht
zu gewähren.
Zusätzlich wird unter Berücksichtigung des angeblichen Vorfalles die
Einrede der Verjährung erhoben.
Darüber hinaus ist das Urteil so mangelhaft, dass es einer Bindung,
wie noch näher auszuführen sein wird, nicht statt halten kann, wobei ein rechtsstaatliches Verfahren in keiner Weise erfolgt
ist und auch vor der Behörde im Kanton Zürich nur straßenverkehrsrechtliche Überprüfungen ohne Vernehmungen statt gefunden
haben, wobei in gegenständlichem Fall gegen die Manuduktionspflicht verstossen wurde, was wiederum ein Verfolgungshindernis
an sich bedingt und bezieht sich dies zusätzlich auch auf das Verbot der Doppelbestrafung.
Zudem erfolgte in der Schweiz einerseits eine Bestrafung und eine Maßnahme,
sodass im Hinblick auf eine vorangegangene, gerichtliche Bestrafung an sich eine verwaltungsrechtliche Bestrafung im Sinne
einer Maßnahme unter Bezugnahme auf die beabsichtigte Doppelbestrafung rechtlich nicht möglich ist (OGH 18.06.2009, 13 Os
52/09 k, 53/09 g).
In diesem Zusammenhang führe ich wiederum aus, dass ich zu einer zweckdienlichen
Antragstellung in gegenständlichem, besonderen Fall nicht verhalten wurde,
wobei ich umgehend nach Akteneinsicht einen Beweisantrag über die dortigen
Vorgänge stellen werde, wobei rechtsvergleichend in Zusammenhang mit den Vorgängen auf Art. 263 des Basler Kommentars zum
StGB verwiesen wird, der in seiner Zusammenfassung in seiner 2. Auflage in seiner Rechtsvergleichung auf die Gesamtsituation
verweist, wobei rechtsvergleichend zur actio libero in causa zu Schweiz und Österreich insoweit auszuführen ist, dass bei
einem Rauschdelikt an sich der Alkoholgehalt selbst, anders in Österreich, bei der Abgrenzung der actio libero in causa in
keiner Weise relevant ist.
Bereits ausgehend von diesem Gesichtspunkt kann eine Bindungswirkung
auf Grund der Inkongruenz der Rechtsordnungen nicht bestehend, unbeschadet der nicht bestehenden Manuduktionspflicht.
Andererseits lag in gegenständlichem Fall nach Schweizer Recht, wie
bereits angerissen, eine gefährliche Berauschung nicht vor; zudem ist gem. Art. 20 das im dortigen, gerichtlichen Verfahren
ausreichende Gutachten für die Feststellung des relevanten Blutalkoholgehalts zum Zeitpunkt der Tat nicht erfolgt, was sich
wiederum durch den Vergleich des Messergebnisses ergibt.
Tatsächlich erfolgte jedoch die Beurteilung nach kantonalem Recht durch
eine Gerichtsbehörde und war auch bei der Besonderheit des Falles die Verweisung zur Vornahme von Maßnahmen bei den aufgezeigten
Umständen nach Schweizer Recht an die Verwaltungsbehörde selbst nicht zulässig, sodass, ausgehend von diesem Gesichtspunkt,
auch die Doppelbestrafung hier im Sinne einer Dreifachbestrafung nach Österreichischem Recht rechtswidrig ist.
Unter einem wird beantragt, dass SV-Gutachten aus dem Schweizer Akt
beizuschaffen.
Die Umsetzung des Schweizer Urteiles im österreichischen, nationalen
Recht wäre nur ein Beispiel für die Dissonanz völkerrechtlicher Verpflichtungen und würde einen Verstoss gegen Schranken des
Fernverfahrens gem. Art. 6 EMRK bei der Sperrung verteidigungsrelevanter Beweismittel und Zeugen bedeuten (siehe Aede, Schranken
des fairen Verfahrens, STV 206/599 ff).
Dazu kommt weiters, dass sich in gegenständlichem Fall das Doppelbestrafungsverbot
des 7. Zusatzprotokolls der EMRK ergibt, wobei hier die Anrechnung einer im Ausland verhängten Strafe international-rechtlich
nicht geboten ist – siehe hier wiederum rechtsvergleichend ad § 54 III dStGB.
Ausgehend von diesem Gesichtspunkt ist überhaupt nicht beurteilbar,
ob bei einer Auslandstat bei einem Alkoholdelikt, wie in gegenständlichem Fall vorgebracht, von einer bestimmten Tatsache
im Sinne des § 7 Abs 3 Zl 1 FSG 1997 auszugehen ist.
Dazu kommt, dass auf Grund der Inkongruenz der Rechtsordnungen unter
Berücksichtigung des Tatsachenvorbringens eine administrative Maßnahme, auch wenn es sich nicht um eine Verwaltungsstrafe
handeln würde, mangels Einordnung und Anpassung an die Österreichische Rechtsordnung, hier nicht gesetzt werden kann.
Sohin werden vorerst beantragt, wiederum Akteneinsicht zu gewähren,
wobei zusätzlich nur zu diesem Zwecke ein anwaltliches Ansuchen erfolgen wird und seitens des Antragstellers die Beischaffung
des Alkoholgutachtens beantragt und nach Vorliegen des Aktes ein entsprechender Beweisantrag über die maßgeblich rechtlichen
relevanten Tatsachen anläßlich der Vorgänge der Züricher Kantonsbehörde gestellt werden.
Primär wird beantragt, das Verwaltungsverfahren einzustellen.
Hingewiesen wird, dass in der Voreingabe auf Grund eines offensichtlichen
Irrtums der Vertreter der Partei als Partei angeführt wurde, was an sich rechtlich irrelevant ist, aus Gründen verfahrensrechtlicher
Vorsicht wird jedoch eine Richtigstellung vorgenommen.