Aurora-World-Wide-Law-Menschenrechte-Nichtigkeit-

Medizinrecht Unfall unerforschte Folge Tinitus
Home-Aurora
Home-Aurora-nichtigkeit
Veröffentlichung Ihres Falles
Nichtigkeit Stafrecht Menschenrechte
Contact us
Viktimisierung - Forschung - Nichtigkeit
Aurora
www.Europäisches Netz- Opferentschädigung- auch ausser der EU
Menschenrechte- Nichtigkeit -World- Wide- Law
Strafrechtswidrige Prozessabsprachen durch Rechtsanwaltskammer für Rumänenbanden
Opfer von Aktenunterdrückung - Beweismittelvernichtung
Opfer eines Prozessbetruges
Einzelopferförderung
Pensionen -Renten - Invalidität-Unterstützung
Knebelung
Menschenrechtsverstoss Führerscheinentzung Doppelbestrafung
NWA - OPFER - NWA Network World Alliance
Menschenrechtsverstoss Führerscheinentzung Doppelbestrafung
Grundsicherung
Mobbing - burn out
Medizinische Seite
Opfer medizinischer Gutachter
Pschiatriebetrug Ärztekammer
Falschgutachten Sozialgericht Invalditätspension
Schmerzensgeld-psychische Alterationen
Holocaustopfer - arisiertes Eigentum Zivilrecht Menschenrechte
Medizinrecht
Medizinrecht Unfall unerforschte Folge Tinitus
Verbrechensopfer
Unschuldig- Verurteilte - Instrumente- Fälle
Unschuldig angeklagt unschuldig angezeigt
Bananenrepublik Österreich
Sponsoren
Verkehrsopfer
Opfer von Anwälten Notaren und Kammern
Vandalismus
Scheidungsopfer Mutter Kind Singeldasein
Männliche Scheidungsopfer
Inkassobüro-Opfer
Arbeitsloser Unternehmer Organisation Steuerfreiheit
Kinder Kinderschutz und Tiere
Aurora - Weltdomain
Sektenopfer
www.Lectorium Rosicrucianum Schloss Neustein Österreich
Notariatsopfer Anwaltsopfer
Immobilienmaklerbetrug
Bankenopfer inbesonders BAWAG
Anlage Opfer Vermögensverlust Alantikluxbetrug
M e d i a C e n t e r
Sachwalterschaft Knebelung alle Tricks Vermögensentzug bürgerlicher Tod
Sachwalteropfer
Verfassungsbruch - Verstoss gegen die Gewaltentrennung - Verfahrenshilfe
Zwangsversteigerungsopfer - Steuerung-Gemeinde -Bank -Gericht
Justizirrtum
Locksitzelopfer-Agent-Provokateur-V-Mann
Sklavereiopfer-Missbrauch- und Stalkingopfer
Wirtschaftspolitik
Opfer von Banken - Kreditschutzverbänden . Löschen von den schwarzen Listen
Links
Seitenverlinkung
Besondere Links
Esoterik und Recht
Opfer durch Gesetz Verfälschung- Weltbetrug ?
Rankingschmiede
Disclaimer-Haftungsauschluss
Impressum

XXXXXXXXXXXXXXX

AAAAAAAAA

AAAAAAAAA 

 

 

 

XXXXXXXX

Allgemeine Versicherungs-AG

XXXXXXXX

8010 G R A Z

 2011-08-10

 

 

 

Betrifft:       Ihre Schadens-Nr. XXXXXX

                   Ihr VN: XXXXXXX

                  

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

In obiger Unfallangelegenheit teile ich mit, dass es sich, wie aus dem Gutachten des beigezogenen Amtsarztes ersichtlich, um eine Peitschenschlagverletzung in mittlerem Ausmaß im unteren Bereich gehandelt hat.

 

Auf Grund dieser Grundlage wurde Hr.XXXXX auch von Ihrer geschätzten Versicherungsanstalt abgefunden.

 

Es wurden mehrere Befundberichte vorgelegt und hat dann der beigezogene Sachverständige den Tinnitus als unfallkausal abgelehnt. Es wurde ein Schmerzensfeld von € 2.100,- anerkannt.

 

Am 01.02.2007 wurde dann eine Zusammenfassung übermittelt; eine Kausalität konnte nicht bewiesen werden. Ein Schreiben des Arztes Dr. Sepp Zechner vom 12.11.2007 weist nur auf, dass die Beschwerden chronisch sind und es sich um einen schmerzhaften Tinnitus gehandelt hat.

 

Sollte Hr. Fortmüller einmal ein Lärmtrauma erlitten haben, so hat dies mit dem Begriff des sich ausgebildeten Krankheitsbildes nichts zu tun.

 

Der übliche Tinnitus-Fragebogen wurde zum Zwecke der Erhebung der Anamnese nicht erhoben; insbesonders fehlt die Frage der Beeinflussbarkeit des Tinnitus, der Schlafsituation und der Wetterlage. Organische Ursachen für den Tinnitus wurden ebenfalls nicht festgestellt. Die Beurteilung fällt in die Frage eines Sachverständigen für HNO. Vom Gesichtspunkt der gerichtlichen Fragestellungen werden auch Neurologen beigezogen, wobei es sich aber auch um eine neurochirurgische Frage handelt.

 

 

 

Die Chronifizierung ist erfolgt, weil nach dem heutigen Stand der Lehre eine exakte Anamnese nicht erfolgt ist.

 

In gegenständlichem Fall ist auf jeden Fall bei nunmehriger Kenntnis der Situation, wonach der Tinnitus auch bei Bagatelltraumen, wie in gegenständlichem Fall einem Schleudertrauma mit harter Streifung aufgetreten ist, kausal, wobei, wie bereits angerissen, klärende Fragestellungen bei der Klassifizierung des Krankheitsbildes nicht erfolgten.

 

Bei der Klassifikation eines Distorsionstraumas gibt es drei Arten von Graden und Erscheinungsformen; der Grad II ist eg. der Druckschmerz oder der Hartspann; der Grad III das Nicht-Vorhandensein oder Abschwächung von Muskelreflexen oder sensorischer Reflex; Grad IV Dislokationen.

 

Bei all diesen Symptomen, welche bei einem Tinnitus möglich sind, kommen in Frage: Taubheit, Schwindel, Tinnitus, Kopfschmerzen, Amnesie, Schluckstörungen und Facettengelenkschmerzen. Auch letztere sind vorgelegen.

 

Es handeltes sich demnach keinesfalls um eine Patientenversorgung, bei der der Symptomkomplex erfasst wurde.

 

Herr Franz Fortmüller suchte unzählige Ärzte auf, war mehrfach in Krankenhäusern, insbesonders bei den Elisabethinen in Graz und zuletzt bei einem Naturheilarzt namens Dr. Gradnig in Fürstenfeld, der auf die besondere Situation hingewiesen hat.

 

Der Autor dieses Schreibens hat sich daher auch die wissenschaftliche Literatur angeschaut und zugleich wurde auch eine Klage an das LG f. ZRS als Arbeits- und Sozialgericht erhoben, wo es jedoch nicht um die Kausalität an sich geht – zuvor wurde bereits um die Pflegestufe II angesucht. Es wurde die umfassende Literatur bezüglich Tinnitus in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen und Schleudertraumen durchgesehen, wobei zusammenfassend für das jahrelang chronifizierte Leiden auch die Erhebung eines Feststellungsbegehrens nach § 226 ZPO angebracht ist.

 

In gegenständlichem Fall wird unter Berücksichtigung des Gesamtverlaufes und des schicksalhaften Leidens, insbesonders Schlafstörungen und bereits schwere, konservative Medikamente wie Cortison, Lustlosigkeit und Burn-Out sowie Panikattacken auf Grund der Dauer unter Berücksichtigung einer Globalbemessung – nur so kann das Schmerzensgeld hier bewertet werden – ein Gesamtschmerzensgeldbetrag in der Höhe von € 30.000,- begehrt, wobei die Bemessung unter einem für physische und psychische Schmerzen beim Krankheitsbild hinzukommen und zusätzliche alternative, seelische Schmerzen in Anschlag zu bringen sind.

 

Dieser Betrag wird rechtlich rein fiktiv beim schwerwiegenden Leiden mit 25% aus der Gesamtheit des ob genannten Schmerzensgeldkataloges angesetzt, sodass sich ein Betrag von € 40.000,- errechnet, wobei an sich die fiktive Bewertung eigentlich unter die Bestimmung des § 271 ZPO fällt.

 

 

 

 

Hinzu kommen die erforderlichen Betreuungshandlungen auf Grund der Chronifizierung und selbst übernommene, ärztliche Kosten, welche von der Sozialversicherung nicht übernommen wurden und selbst gedeckt wurden.

 

Ein allfälliger Verjährungsverzicht, auch wenn der frühere, rechtsfreundliche Vertreter eine Abfindungserklärung unterfertigte, ist unmaßgeblich; nach der Literatur nach § 87/ ABGB muss die Grundlage für die Willenserklärung des Irrenden erkennbar sein. In gegenständlichem Fall hat ein Sachverständiger ein Gutachten erstattet und die a-Kausalität der Leidenszustände gutachtlich festgehalten.

 

Das Gutachten ist demnach verfehlt; die Angelegenheit muss weiter vorangetrieben werden.

 

Ich ersuche um Abgabe einer Erklärung dem Grunde nach und um Übermittlung eines Formulars, wo angeführt werden kann, in welche Krankengeschichten und bei welchen Ärzten Sie Einsicht nehmen können.

 

Sohin zeichne ich

 

 

mit vorzüglicher Hochachtung

 

 

 

 

 

 

1 Beilage

 

 

 

PS.: Die Intervall-Forschung bei Distorsionstraumen nach Erdmann in Reifferscheid/Lehrbuch für Chirurgie/Thieme-Verlag ist nur mehr ein Hilfsmittel – maßgeblich ist der Stellenwert des Erstbehandlers auf den Gesamtverlauf, die Schmerzentwicklung und die Lebensqualität. Diesbezüglich verfügt der Autor über eine Dissertation der Ludwig-Maximilian-Universtität München aus dem Jahr 2008!