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Allgemeine Versicherungs-AG
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8010 G R A Z
2011-08-10
Betrifft: Ihre Schadens-Nr.
XXXXXX
Ihr VN: XXXXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren!
In obiger Unfallangelegenheit teile ich mit, dass es sich, wie aus dem Gutachten
des beigezogenen Amtsarztes ersichtlich, um eine Peitschenschlagverletzung in mittlerem Ausmaß im unteren Bereich gehandelt
hat.
Auf Grund dieser Grundlage wurde Hr.XXXXX auch von Ihrer geschätzten Versicherungsanstalt
abgefunden.
Es wurden mehrere Befundberichte vorgelegt und hat dann der beigezogene Sachverständige
den Tinnitus als unfallkausal abgelehnt. Es wurde ein Schmerzensfeld von € 2.100,- anerkannt.
Am 01.02.2007 wurde dann eine Zusammenfassung übermittelt; eine Kausalität
konnte nicht bewiesen werden. Ein Schreiben des Arztes Dr. Sepp Zechner vom 12.11.2007 weist nur auf, dass die Beschwerden
chronisch sind und es sich um einen schmerzhaften Tinnitus gehandelt hat.
Sollte Hr. Fortmüller einmal ein Lärmtrauma erlitten haben, so hat dies mit
dem Begriff des sich ausgebildeten Krankheitsbildes nichts zu tun.
Der übliche Tinnitus-Fragebogen wurde zum Zwecke der Erhebung der Anamnese
nicht erhoben; insbesonders fehlt die Frage der Beeinflussbarkeit des Tinnitus, der Schlafsituation und der Wetterlage. Organische
Ursachen für den Tinnitus wurden ebenfalls nicht festgestellt. Die Beurteilung fällt in die Frage eines Sachverständigen für
HNO. Vom Gesichtspunkt der gerichtlichen Fragestellungen werden auch Neurologen beigezogen, wobei es sich aber auch um eine
neurochirurgische Frage handelt.
Die Chronifizierung ist erfolgt, weil nach dem heutigen Stand der Lehre eine
exakte Anamnese nicht erfolgt ist.
In gegenständlichem Fall ist auf jeden Fall bei nunmehriger Kenntnis der Situation,
wonach der Tinnitus auch bei Bagatelltraumen, wie in gegenständlichem Fall einem Schleudertrauma mit harter Streifung aufgetreten
ist, kausal, wobei, wie bereits angerissen, klärende Fragestellungen bei der Klassifizierung des Krankheitsbildes nicht erfolgten.
Bei der Klassifikation eines Distorsionstraumas gibt es drei Arten von Graden
und Erscheinungsformen; der Grad II ist eg. der Druckschmerz oder der Hartspann; der Grad III das Nicht-Vorhandensein oder
Abschwächung von Muskelreflexen oder sensorischer Reflex; Grad IV Dislokationen.
Bei all diesen Symptomen, welche bei einem Tinnitus möglich sind, kommen in
Frage: Taubheit, Schwindel, Tinnitus, Kopfschmerzen, Amnesie, Schluckstörungen und Facettengelenkschmerzen. Auch letztere
sind vorgelegen.
Es handeltes sich demnach keinesfalls um eine Patientenversorgung, bei der
der Symptomkomplex erfasst wurde.
Herr Franz Fortmüller suchte unzählige Ärzte auf, war mehrfach in Krankenhäusern,
insbesonders bei den Elisabethinen in Graz und zuletzt bei einem Naturheilarzt namens Dr. Gradnig in Fürstenfeld, der auf
die besondere Situation hingewiesen hat.
Der Autor dieses Schreibens hat sich daher auch die wissenschaftliche Literatur
angeschaut und zugleich wurde auch eine Klage an das LG f. ZRS als Arbeits- und Sozialgericht erhoben, wo es jedoch nicht
um die Kausalität an sich geht – zuvor wurde bereits um die Pflegestufe II angesucht. Es wurde die umfassende Literatur
bezüglich Tinnitus in Zusammenhang mit Verkehrsunfällen und Schleudertraumen durchgesehen, wobei zusammenfassend für das jahrelang
chronifizierte Leiden auch die Erhebung eines Feststellungsbegehrens nach § 226 ZPO angebracht ist.
In gegenständlichem Fall wird unter Berücksichtigung des Gesamtverlaufes und
des schicksalhaften Leidens, insbesonders Schlafstörungen und bereits schwere, konservative Medikamente wie Cortison, Lustlosigkeit
und Burn-Out sowie Panikattacken auf Grund der Dauer unter Berücksichtigung einer Globalbemessung – nur so kann das
Schmerzensgeld hier bewertet werden – ein Gesamtschmerzensgeldbetrag in der Höhe von € 30.000,- begehrt, wobei
die Bemessung unter einem für physische und psychische Schmerzen beim Krankheitsbild hinzukommen und zusätzliche alternative,
seelische Schmerzen in Anschlag zu bringen sind.
Dieser Betrag wird rechtlich rein fiktiv beim schwerwiegenden Leiden mit 25%
aus der Gesamtheit des ob genannten Schmerzensgeldkataloges angesetzt, sodass sich ein Betrag von € 40.000,- errechnet,
wobei an sich die fiktive Bewertung eigentlich unter die Bestimmung des § 271 ZPO fällt.
Hinzu kommen die erforderlichen Betreuungshandlungen auf Grund der Chronifizierung
und selbst übernommene, ärztliche Kosten, welche von der Sozialversicherung nicht übernommen wurden und selbst gedeckt wurden.
Ein allfälliger Verjährungsverzicht, auch wenn der frühere, rechtsfreundliche
Vertreter eine Abfindungserklärung unterfertigte, ist unmaßgeblich; nach der Literatur nach § 87/ ABGB muss die Grundlage
für die Willenserklärung des Irrenden erkennbar sein. In gegenständlichem Fall hat ein Sachverständiger ein Gutachten erstattet
und die a-Kausalität der Leidenszustände gutachtlich festgehalten.
Das Gutachten ist demnach verfehlt; die Angelegenheit muss weiter vorangetrieben
werden.
Ich ersuche um Abgabe einer Erklärung dem Grunde nach und um Übermittlung
eines Formulars, wo angeführt werden kann, in welche Krankengeschichten und bei welchen Ärzten Sie Einsicht nehmen können.
Sohin zeichne ich
mit vorzüglicher Hochachtung
1 Beilage
PS.: Die Intervall-Forschung bei Distorsionstraumen nach Erdmann in Reifferscheid/Lehrbuch
für Chirurgie/Thieme-Verlag ist nur mehr ein Hilfsmittel – maßgeblich ist der Stellenwert des Erstbehandlers auf den
Gesamtverlauf, die Schmerzentwicklung und die Lebensqualität. Diesbezüglich verfügt der Autor über eine Dissertation der Ludwig-Maximilian-Universtität
München aus dem Jahr 2008!