Muster.
Inkasso-Büro |
Wr. Städtische |
XXXXXXXXXX |
Allg. Versicherungs-AG/ z.Hd.Direktion |
XXXXXXXXXXX |
Brockmanngasse 32 |
XXXXXXXXX |
8010 Graz |
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Kundenreferenz-Nr. XXXXX |
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Kapfenberg, 2010-07-17
Betrifft:
XXXXXXXXXXX,
8XXXXXXXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren!
In obiger Inkasso-Angelegenheit werden die beiden Schreiben an den Herrn
S. des gewerblichen Inkasso-Büros intrum justitia vom 17.06.2010 und vom 02.07.2010
wie folgt beantwortet:
Gemäß Angaben des Hrn. S. handelt es sich um eine Regress-Forderung
auf Grund eines Verkehrsunfalles, wie auch immer.
Herr Sowa selbst ist unschuldig in eine Notlage geraten und hat a priori
Ratenzahlungen angeboten und die Angelegenheit in jeder Hinsicht aufgeklärt.
Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Hauptforderung
gem. Schreiben vom 02.07.2010 € 800,46 beträgt; diese Forderung wird auch anerkannt. Dies gilt auch für die angesprochenen
Zinsen.
Betrachtet man die Unterlagen weiters, ergibt sich auf Grund des Schreibens
vom 02.07.2010, dass Zahlungen in der Gesamthöhe von € 550,- bezahlt wurden. Die Inkasso-Kosten selbst werden mit €
444,48 angegeben, offensichtlich wurde das Kapital an den Auftraggeber, die Wr. Städtische Versicherungs-AG Graz, folgt man
der Abrechnung, nicht abgeführt.
Es steht außer Streit, dass die Leistungen freiwillig und nicht im Exekutionswege
geleistet wurden und müßte demnach davon aus zu gehen sein, dass es sich um eine freiwillige Abschlagszahlung handelt und
müßte von diesem Gesichtspunkt aus das Kapital selbst abgebaut werden.
Folgt man der Abrechnung gem. intrum iustitia, wäre hier wohl bei der
Vorgangsweise eines Inkasso-Instituts allgemein nach der Rechtssprechung vom Institut des ultra alterum tantum schlechthin
aus zu gehen, wobei diese Bestimmung an sich mit dem Zinsrechtsänderungsgesetz vom 01.08.2008 in Verbindung mit § 1333 Abs
3 ABGB noch nichts zu tun hat; das Unternehmensgesetz gelangt in gegenständlichem Fall nicht zur Anwendung.
Was das Verhalten der Wr. Städtischen Versicherungs-AG betrifft, ist
dieser einer renommierten Versicherungsgesellschaft zu Gute zu halten, dass diese von den Vorgängen selbst nichts weiß, allerdings
ist in rechtlicher Hinsicht aus zu führen, dass es sich bei einer Eintreibungsangelegenheit um Vorgänge handelt, welche der
Schadensminderungspflicht entspricht; der Auftraggeber könnte tatsächlich bei Kenntnis dieser Methoden nach der Rechtssprechung
selbst Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 1313 a ABGB sein, würde die Eintreibung nicht durch ein Inkasso-Institut, sondern
tatsächlich mit Hilfe eines Rechtsanwaltes erfolgen, ist unter Berücksichtigung der Kosten für das Mahnschreiben und den tariflichen
Ansätzen nach TP6 und TP8 davon aus zu gehen, dass die Eintreibung durch einen Rechtsanwalt in einem derartigen Fall nicht
einmal ein Drittel der Gebühr eines Inkasso-Büros beträgt.
Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass es sich um eine zweckentsprechende,
außergerichtliche Betreibungs- und Eintreibungsmaßnahme handelt, welche in gegenständlichem Fall praktiziert wird.
Nun führt die gewerbliche, konzessionierte Inkasso-Unternehmung intrum
justitia im Schreiben vom 17.06.2010 aus, dass der Betrag von € 808,68 bis 29.06.2010 zur Gänze einbezahlt werden muss,
widrigenfalls Klage zu erheben ist.
Im Schreiben vom 02.07.2010 erfolgte dann eine Differenzanforderung
von € 759,16, nachdem wiederum ein maßgeblicher Betrag einbezahlt wurde, wobei seitens des Inkasso-Büros auf eine Verordnung
des Wirtschaftsministeriums verwiesen wird.
Im Schreiben vom 07.06.2010 wird, wie aus dem Schreiben selbst ersichtlich,
mit den entsprechenden Maßnahmen und Mehrkosten gedroht.
Bei diesen aufgezeigten Umständen handelt es sich keinesfalls um eine
Nötigung im Sinne des § 105 StGB, wie in derartigen Fällen in der Literatur, eg. in der Monografie von Prof. Bertl angeführt
wird – derzeit nunmehr emerit. Rechtsprofessor in Innsbruck, der sich mit diesen Rechtsproblemen auch heute noch auseinander
setzt.
In gegenständlichem Fall wird die Auffassung vertreten, dass es sich
um eine unzulässige Knebelung im Sinne des § 879 Abs 1 2. Halbsatz ABGB, 3. Teilnovelle 1916, Reichsgesetzblatt Nr. 69, handelt,
wobei aber auch Momente des 1. Halbsatzes nach einer Verbotswidrigkeit zur Anwendung gelangen, welche selbst auf Grund des
Schutzzweckes der Norm nach § 1301 ABGB zu würdigen sind – siehe hierzu weiter unten.
Was die Rechtsfrage der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiger
Kosten betrifft, ist zu sagen, dass hier nach der Rechtssprechung ein strenger Maßstab angewandt wird, eg.: wenn der Schuldner
untergetaucht ist oder die Identität getäuscht hat und die Aufwendungen eines Inkasso-Büros über das normale Ausmaß hinaus
gehen – siehe hierzu Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung Rz 108 ad § 91 ZPO; aber auch
1167 BlGNr. 21, GP 12.
Was die Schadensminderungspflicht des Gläubigers im Sinne des § 1304
ABGB betrifft, wird verwiesen auf FN 12, LG Linz, 11 R 204/98 s.
Weiters ist in diesem Zusammenhang nach der wissenschaftlichen Literatur
aus zu führen, dass die Ersatzfähigkeit als vorprozessuale Kosten in gegenständlichem Fall, aber auch in besonderem, vom Gesichtspunkt
des
§ 1293 ff ABGB, hier nicht in Frage kommt und eine Verselbstständigung
der Forderung nicht möglich erscheint; trotzdem wurde aber der Unterfertigte rechtswidrig, wie ausgeführt, geknebelt –
siehe hierzu auch Bydlinski – der Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Kosten in Juristische Blätter 1998, 69, 148.
In gegenständlichem Fall steht der Wr. Städtischen Versicherung kein
Anspruch zu, vorprozessuale Kosten im Sinne eines materiellen Schadens ersetzt zu erhalten, wobei hinsichtlich dieser Schäden
auf § 54 Abs 2 Jurisdiktionsnorm verwiesen wird, wobei in diesem Zusammenhang aus zu führen ist, dass es, ausgehend von dieser
Literaturstellen, nicht zulässig erscheint, Nebengebühren als Hauptsachenbetrag zu qualifizieren – siehe hierzu weiters
Mayr in Rechberger ZPO Komm.2 Rz 4 zu 94 JN.
Die nächste Frage stellt sich, auf welcher Basis seitens der Inkasso-Unternehmung
überhaupt Kosten verzeichnet wurden, wenn laufend seitens des Schuldners Berichtigungen erfolgten – siehe hierzu § 55
Abs 1 Zl 1 JN und die relevanten Gebührenordnungen.
Vorprozessuale Kosten könnten nur dann in Anschlag gebracht werden,
wenn sie auf einen konkreten Prozess aufgewendet werden; diese Voraussetzungen liegen wiederum nicht vor, zumal die Regressforderung
seitens des Schuldners dem Grunde und der Höhe nach anerkannt wurde – hier wird auf die Literatur zu
§ 1333 Abs 3 ABGB Bezug genommen.
Es ist demnach zu sagen, dass der Schuldner rechtswidrig geknebelt wurde,
wobei der Überprüfung der Verbotswidrigkeit bei den Vorgängen von Arglist im Sinne des § 877 ABGB aus zu gehen ist;
wobei Arglist selbst Betrug im Zivilrechtssinne selbst bedingt, der
strafrechtliche Betrugsbegriff selbst dem österreichischen ABGB nicht immanent ist.
Was einen allfälligen Betrug nach § 146 ABGB betrifft, werden keine
Ausführungen gemacht, es wird jedoch eine Literaturstelle aus dem modernsten Kommentar in der neuesten Ausführung von Mayerhofer
angeschlossen.
Der Unterfertigte fordert daher von beiden Angesprochenen eine gesamte
Aufstellung über die bezahlten Beträge, weitere Bezahlungen werden nur mehr an die Wr. Städtische Versicherungs-AG geleistet;
diesbezüglich wird Zustimmung angenommen,
sofern die Wr. Städtische Versicherungs-AG nicht innerhalb von 14 Tagen
dies untersagt; andererseits müßten Gerichtserlage durchgeführt werden.
Weiters führt das Inkasso-Büro rechtswidrig aus: „Bleiben Sie
kreditwürdig“, wobei der Unterfertigte, insbesonders auch auf die Formulierung im Schreiben vom 17.06.2010 Bezug nimmt;
„Wir nehmen an, dass Sie diese für sich und Ihr soziales Umfeld unangenehme Situation vermeiden wollen“.
Hierzu ist zu sagen, dass der Unterfertigte gerade dies anstrebt. Sollte
aber seitens des Inkasso-Büros eine datenschutzrechtswidrige Registrierung erfolgen, wird sich der Unterfertigte die je nach
Notwendigkeit sich ergebenden Rechtsschritte vorbehalten. Ob er klagen wird, sagt er gar nicht, er behält sich die Rechtsschritte
vor.
In diesem Sinne ersucht der Unterfertigte um die meritorische Stellungnahme
innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen des gegenständlichen Schreibens und zeichnet
Mit vorzüglicher Hochachtung