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Impressum

 

Landesgericht

L E O B E N

Dr. Hanns-Groß-Straße 7

8700 Leoben

 

GZ.: ,,,,,,,,,/10 y

 

 

 

 

 

Beschuldigter:             XXXXXXXXXX

                                     

 

 

 

 

 

wegen:                         § 206 StGB

 

 

 

 

 

E I N S P R U C H

gegen die

AN K L A G E S C H R I F T

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1-fach

1 Rubrik

 

 

 

 

In außen bezeichneter Strafsache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Verteidiger innerhalb offener Frist gegen die Anklageschrift vom 15.11.2010, ON 11, nach erfolgter Zustellung

 

E I N S P R U C H

 

wie folgt:

 

Als Gründe, wonach gegen die Anklageschrift der Einspruch zusteht, werden gem. § 212 Zf 2 und Zf 3 StPO geltend gemacht, wobei aber andererseits auch die Voraussetzungen im Sinne des § 211 Abs 2 StPO vorliegend und wiederum die Voraussetzungen nach § 212 Zf 4 StPO gegeben sind.

 

In diesem Sinne wird der Einspruch technisch ausgeführt, wobei zusätzlich auf den Beweisantrag vom 13.09.2010 Bezug genommen wird, wonach die Beiziehung eines psychiatrischen SV zum Zwecke der Erhebung eines Gutachtens über die Aussageehrlichkeit der Anzeigerin, bezogen auf den Tatzeitpunkt, bereits in diesem Beweisantrag beweistechnisch Bezug genommen wurde, sodass aus diesen Gründen primär auf § 212 Zl 3 Bezug genommen wird, wonach der Sachverhalt noch nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten möglich erscheint, der noch nicht rechtskräftig angeklagt wurde, geklärt ist.

 

Zusätzlich wird ausgeführt, dass tatsächlich am 13.09.2010 die Tochter des Anzeigers Äußerungen abgegeben hat, wonach diese ihren Vater „hinein lassen“ werde, wobei ausgeführt wurde, dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus zu gehen ist, dass es sich tatsächlich um die Tochter gehandelt hat.

 

In diesem Zusammenhang wird wiederum, Bezug nehmend auf die Anklageschrift ausgeführt, dass in Seite 8 der Anklageschrift aufscheint, dass die Einvernahme eines Zeugen beantragt wurde, dass die Zeugin  ihren Vater „in dieser Angelegenheit hinein lassen werde“!

 

Offensichtlich im Beweisantrag nicht dargelegt werden konnte, ob es sich bei jener Person, welche diese Aussage tätigte, um die Zeugin Bianca Schwaiger gehandelt hat.

 

In diesem Zusammenhang wird wiederum ausgeführt, dass das erste Strafverfahren gegen ...... zum damaligen Zeitpunkt, wie aus der Begründung der Anklageschrift, Seite 3, 3. Absatz, ersichtlich, durch Freispruch selbst geendet hat, wobei ausgeführt wird, dass sich die Tochter, das vermeintliche Opfer des ersten Verfahrens, sich nicht nur beim Vater entschuldigte, sondern auch erklärte, sie wolle wiederum bei ihm wohnen; daraus erhellt, dass es sich in der Gesamtheit tatsächlich, wie bereits dargestellt, um eine Familienintrige handelt, welche vielfach gesteuert wurde und auch das Verfahren bei der STA Leoben, GZ.. mmm/10 v, in die gegenständliche Angelegenheit ein zu beziehen ist.

In diesem Zusammenhang wird wiederum ausgeführt, dass der Einspruchsgrund des § 212 Zl 3 StPO auf Verfahren abzielt, in welchen die STA von möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhaltes steht.

 

Dies betrifft insbesonders Fallkonstellationen, in welchen auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung zwar grundsätzlich möglich, aber rein spekulativ wäre und bietet auch die Regelung Schutz gegen voreilige Anklagen und verhindert, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt wird, obwohl zum Zeitpunkt des Einbringens der Anklage realistisch nicht damit gerechnet werden kann, dass auf Grundlage der unzureichenden und mangelnden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung erfolgen wird (Fabrizy,

StPO10, § 212, Rz5).

 

In diesem Zusammenhang wird zusätzlich ausgeführt, dass die Beurteilung einer Zeugin an sich gem. § 258 Abs 2 StPO grundsätzlich dem erkennenden Gericht vorbehalten ist, in Ausnahmefällen kommt aber eine Hilfestellung durch einen SV in Betracht, insbesonders, wie in gegenst. Fall, ein Psychologe, Familienpsychologe oder ein SV aus einer artverwandten Fachrichtung überhaupt keine Tätigkeit entfaltet hat; dies unbeschadet der Frage, ob seitens der Zeugin eine Zustimmung zur psychologischen Exploration erteilt wurde; man darf nicht übersehen, dass in gegenst. Fall die Zeugin selbst nicht mehr minderjährig ist - zu dieser Problematik siehe allgemein: Ratz, WK-StPO § 281, Rz 350.

 

In diesem Zusammenhang wird wiederum verwiesen, dass es sich in der Gesamtheit um eine mehrfach gesteuerte Familientragödie handelt, wobei auch auf den ob genannten Akt der STA Leoben, GZ.: GZ.. , Bezug genommen wird.

 

Folgt man allgemein den Ausführungen in den Gründen der Anklage, wo aufscheint, dass bei fast allen Besuchskontakten zwischen dem 07. und 08. und ca. 12. Lebensjahr die in Rede stehenden Missbrauchshandlungen statt gefunden haben, dass hier wohl die Glaubwürdigkeit bis an die Grenze erschüttert ist und kann eine exakte Prüfung und Abklärung hier nicht mehr dem erkennenden Gericht selbst, auch ausgehend von der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, welche der Hauptverhandlung vorbehalten sein soll, zumal ohnehin in diesem Fall davon aus zu gehen ist, dass in der Hauptverhandlung selbst die Öffentlichkeit mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen ist und es Aufgabe der STA gewesen wäre, von diesem Gesichtspunkt aus bei Durchführung der beantragten Beweise, wie bereits dargestellt, die Ermittlungen vom Gesichtspunkt der materiellen Wahrheit durch zu führen, wobei in diesem Zusammenhang angemerkt wird, dass auf Grund des Datums des Beweisantrages für diese Prüfung vom rechtlichen Gesichtspunkt genug Zeit zur Verfügung gestanden wäre.

 

In diesem Zusammenhang wird wiederum auf die Bestimmung des § 211 Abs 2 StPO Bezug genommen, dass die Anklageschrift selbst den Erfordernissen des § 212 Zl 4 StPO nicht entspricht, wenn in der Anklageschrift aufscheint, dass tatsächlich die Beweisanträge nur mehr zu verlesen sind, wobei in diesem Zusammenhang an zu führen ist, dass die Beweisanträge an sich, ausgehend von den Bestimmungen der formellen Nichtigkeitsgründe, verfristet wären.

 

 

Daraus ergibt sich wiederum, dass der Einspruch gegen die Anklageschrift verfahrensrechtlich in jeder Hinsicht gerechtfertigt erscheint.

 

Weiters ergibt sich aus dem Akt selbst, dass keinesfalls davon aus zu gehen ist, dass seitens des vermeintlichen Opfers eine spontane Erstaussage vorliegt, sondern exakte psychologische Befragungen im Sinne einer Erstaussage nicht gegeben waren und auch geschulte Fachkräfte bei den Erhebungen nicht beigezogen waren. Dazu kommt weiters, dass vor allem das familiäre Umfeld tatsächlich seitens der Anklagebehörde nicht erhoben wurde; dies unbeschadet der rechtlichen Frage, ob tatsächlich eine Zustimmung für eine Begutachtung des Opfers an sich erforderlich war.

 

Unabhängig davon wäre die Anklagebehörde verpflichtet gewesen, eine psychologische Stellungnahme auf Grund der gegebenen, vorhandenen Materialien des Aktes an sich ein zu holen – siehe hierzu „Psychologie im Familienrecht“, Bad Boll, 1998.

 

Unter Berücksichtigung der Besonderheit des Falles sind hier sogar in der Gesamtheit die Grundsätze eines familienrechtlichen Verfahrens, so weit dies die Momente eines Glaubhaftigkeitsgutachtens betrifft, rechtlich an zu wenden, wobei im derzeitigen Stadium des Verfahrens zu Gunsten des Beschuldigten von der Null-Hypothese aus zu gehen ist.

 

Dazu kommt weiters, dass aus dem Akt in keiner Weise ab zu leiten ist, dass entsprechende Symptome an sich auf Grund des inkriminierten Missbrauchsvorwurfes gegeben sind oder feststellbar waren.

 

Vom psychologischen Gesichtspunkt ist hier wiederum, so weit dies das Bewusstsein betrifft, davon aus zu gehen, dass es sich hierbei nicht um eine Frage handelt, welche im Bewusstsein gelegen ist, sondern es sich um ein Phänomen des Erinnerns handelt, welches sich „der Körper merkt“; gerade diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wobei auf Grund der Gesamtheit der Situation und des Trennungserlebnisses und der Scheidung auf Grund weiterer Erhebungen sich tatsächlich auch eine Aversion gegen den Vater selbst entwickelt habe könnte.

 

Zu diesen Ausführungen wird zusammenfassend angemerkt, dass entsprechende Symptome des vermeintlichen Opfers in keiner Weise erkennbar waren.

 

Unter Bezugnahme auf § 212 Zl 3 und 4 StPO muss wiederum gesagt werden, dass seitens des Beschuldigten im Beweisantrag vom 29.07.2010 ausgeführt wurde, dass dieser auf Grund der gegenstandslosen Anschuldigungen in Verbindung mit dem nunmehr aufgetretenen Krankheitsbild dieser, wie beweislich ausgeführt, in fachärztlicher Behandlung stand (steht) und wiederum ausgeführt wurde,

 

dass er nicht in der Lage war, sich auf Grund seiner Vorerkrankung bei der Vernehmung entsprechend zu artikulieren, wobei wörtlich im Schriftsatz – Beweisantrag vom 29.07.2010 beweislich dargelegt wurde, dass er nur erklärt hat, „ich woar´s net“.

 

Der Beschuldigte war bereits auf Grund seiner ersten, unschuldigen Anklage, von der er seitens des LG Leoben zur bekannten GZ freigesprochen war, fertig gemacht worden, wobei in diesem Verfahren auf Grund der weiteren Erhebungsmomente und der Äußerung der Tochter davon aus zu gehen ist, dass in diesem Verfahren jegliches Verschulden, gemeint das Erst-Verfahren, wo der Freispruch erfolgte, aus zu schließen ist und vom Gesichtspunkt der Lehre und der Rechtsmedizin dies auch mit Sicherheit auf den gegenst. Fall zu übertragen ist.

 

Der Anklagebehörde ist auch vor zu werfen, dass beim Beschuldigten, gerade, wie sich dies auf Grund des Akteninhaltes, der erfolgten Vernehmung und dem Hinweis auf den relevanten Beweisantrag vom 29.07.2010 ergibt, dass geistige und psychische Momente zu berücksichtigen sind, wenn man die Gesamtheit des Falles und die Erhebungsergebnisse berücksichtigt- siehe hierzu Mönkemöller O., Psychologie und Psychopathologie der Aussage, Heidelberg 1930, S. 83.

 

Zudem ist auch in gegenst. Fall beim relevanten Alter, bei dem die inkriminierte Tat statt gefunden hat, die Psychologie des Menschenalters zu berücksichtigen.

 

Wie gesagt, handelt es sich um eine Familienintrige und erscheinen Mädchen im relevanten Alter, wie aus der Anklageschrift ersichtlich, besonders suggestibel und ist davon aus zu gehen, dass auch die erste Tochter, Bezug nehmend auf die obigen Ausführungen, erfasst war.

 

Auch darf rechtlich auf Grund von Aussagen, wenn sie sich auf den Zeitpunkt des Kindesalters beziehen, ein Schuldspruch nicht gefällt werden, wobei dies gerade bei Sexualdelikten relevant erscheint – siehe Müller-Luckmann Elisabeth über die Glaubwürdigkeit kindlicher und jugendlicher Zeugen bei Sexualdelikten, Stuttgart 1959, wobei in diesem Zusammenhang auf eine erforderliche, psychologische und psychiatrische Sachverständigenanalyse im Sinne einer Realitätsanalyse mit (möglichen) objektiven Beweismitteln und Fall konkreter Glaubwürdigkeit mit dem Willen zur Wahrheit Bezug zu nehmen ist (Theodor Gössweiner – seinerzeit Vizepräsident des LG Leoben, forensische Vernehmungskunde).

 

Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass die gegenst. Anklageschrift nicht nur auf tönernen Beinen steht und in der Gesamtheit auf Grund der Tragik der Familiengeschichte nicht zu verantworten ist.

 

Aus all diesen Gründen stellt der noch nicht rechtskräftig Angeklagte den Antragt, das OLG Graz wolle:

 

1)   die Anklageschrift zurück weisen;

2)   in eventu das Verfahren einstellen;

3)   das Verfahren zum Zwecke weiterer Erhebungen an die STA Leoben zurück verweisen;

 

 

 

 

2010-12-01  

 

Freispruch

         

 

Unschuldig angezeigt;

Verdacht – Quälen oder Vernachlässigung

Unmündiger sowie auf Vergewaltigung und

Nötigung

 

 

 

 

 

A N T R A G auf E I N S T E L L U N G

in Verbindung mit

Verantwortlicher Stellungnahme und Urkundenvorlage

 

 

 

 

 

 

 

1-fach

1 Halbrubrik

Lichtbilderkonvolut

Farbkopie

 

 

 

 

In außen bezeichneter Strafsache wurde dem unterfertigten Angezeigten unter Bezugnahme auf die relevanten Bestimmungen der StPO die Anzeige der Ex-Frau S: und Tochter U. zur Kenntnisnahme gebracht und die gesetzliche Akteneinsicht ermöglicht.

 

Dem Unterfertigten werden drei Fakten zusammenfassend vorgehalten:

 

-      Faktum I: Nicht entsprechendes Essen für die Tochter – kleine Portionen oder nichts;  Angriffshandlungen und Einsperren im Zimmer oder Keller – Dauer eine Stunde – sowie einmal im Monat Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht; einmal blauer Fleck bzw. Rötungen – Anmerkung: wenn tatsächlich, dann wohl umgekehrt.

 

-      Faktum II: Vergewaltigung (in der Ehe) bis zur Trennung 2007 – mit nicht unerheblicher Körpergewalt – Festhalten;

 

 

-      Faktum III: Drohung des Wegnehmens der Tochter im Falle des Verlassens und Nötigung zur Aufrechterhaltung der Ehe.

 

 

ad Tatbestand I:

Bezug genommen wird auf das Protokoll, in dem behauptet wurde, dass ich kein gutes Verhältnis zur Tochter hatte (Seite 4 – Mitte) – ich wäre nur im Urlaub verträglich gewesen. Dies ist tatsachenfremd. Auch nach der Trennung bzw. Scheidung fuhr ich mit der Tochter nach Kroatien auf das Boot; die Tochter wurde nach 4 Tagen kratzbürstig und musste der Urlaub abgebrochen werden.

Was die behaupteten Tathandlungen betrifft, ist zu sagen, dass die Behauptungen der Tochter nicht zutreffen und ich für die Familie viel getan habe, obwohl ich nur ein kleiner Unternehmer bin. Es handelt sich um eine Anzeige, die von der Mutter ausgeht, die Tochter hat erfahren, dass ich eine neue Frau habe, wobei dies auf Grund der Psyche der Mutter erklärbar ist, wobei in diesem Zusammenhang auch hinsichtlich der Tochter unten näher ausgeführt wird.

 

Es ist nicht zutreffend, dass ich in etwa nur kleine Portionen zum Essen verabreicht hätte oder überhaupt nichts; im Gegenteil, ich habe mich um die Familie ausreichend gekümmert. Auch die Anzeigerin ist verpflichtet, auf die Kinder zu schauen, wobei hinsichtlich der Gesamtsituation unten näher ausgeführt wird.

 

Völlig unerfindlich ist, dass ich die Tochter dergestalt geschlagen hätte, dass die einen blauen oder roten Fleck im Gesicht aufgewiesen hätte. Wenn die Brille verrutscht oder beeinträchtigt gewesen wäre, wäre allenfalls auch eine geringfügige Ablederung vorgelegen. Aber auch ein Eindruck auf Grund einer Brille war überhaupt nicht behauptet, sondern nur rote oder blaue Flecken. Allein schon diese Schilderung ist im Kontext nicht möglich.

 

Tatbildliches Verhalten, aber auch ausgehend von den Schilderungen ist Tatbildlichkeit nicht gegeben, das Gesetz erfordert länger andauernde und wiederholende Schmerzen – Leiden oder Angstzustände – die mit schwerer Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohles einhergehen.

 

Zusätzlich führe ich aus:

 

-      medizinrechtlich im Sinne der österreichischen, nicht deutschen Terminologie:

Aggravationsverhalten:

a)   Urticaria: Hauterkrankung – psychische Ursache: diese Krankheit ist nicht mehr aufgetreten, da kein Stress vorgelegen ist. Feststellungen: auf Grund des Erscheinungsbildes allenfalls Psoriasis, aber auch eine solche Erkrankung ist anlagebedingt.

Anmerkung Urticaria – Nesselsucht – eine Allergieform vom Sofort-Typ: tritt innerhalb Minuten nach Kontakt mit einem Allergen auf.

Beweis: beiliegende Literatur auf medizin-info-com.

 

b)   Böser Blick bzw. Bös-Anschauen – Seite 13: unrichtig:

Beweis: Lichtbilder und – wenn erforderlich – weitere Dokumentationen – unrichtig ist auch, dass die Tochter Wodka zu Silvester erhalten hätte – es gab nur ein Glas Sekt zum Anstossen.

 

c)   Bedenklichkeit des Protokolls und der angegebenen Situation der Tochter: Neigung zur Selbstverletzung: siehe weiter unten; bedenklich auch die gleichzeitige Anzeige gegen einen Dritten – offensichtlicher Zusammenhang – siehe weiter unten;

 

Zusammenfassung:

Auch auf Grund der Eigenangaben der Anzeigerin – Anzeigerinnen – besteht keine Tatbildlichkeit nach § 92 Abs 1 StGB.

 

Sohin stelle ich das Ansuchen, auf Grund der Gesamtsituation und der Widersprüche Falschangaben in Verbindung mit einer Denkunmöglichkeit des Zusammenhangs der Erkrankung auf Einstellung des Verfahrens.

 

 

Anmerkung: Drohung des Wegnehmens der Tochter:

In dieser Form, wie aus dem Protokoll ersichtlich, stellt bei der angegebenen Situation eine Tatbildlichkeit im Sinne einer Drohung nicht dar.

 

 

ad Tatbestand II und III – Vergewaltigung – Nötigung:

Die Anzeigerin führt aus, dass ein Altersunterschied von 19 Jahren vorliegt, was in gegenständlichem Fall auch offensichtlich relevant war. Weiters führt sie aus, dass körperliche Gewalt nicht angewendet wurde, aber psychischer Druck und Psychoterror, wobei es sich beim Psychoterror um einen unbestimmten Begriff handelt.

Hinsichtlich der Drohung, die Tochter wegzunehmen, wird ausgeführt, dass der Ausdruck rechtlich nicht zutrifft. Weiters Drohungen gab es offensichtlich, wie ausgeführt wurde, nicht. Tatsache ist, dass ich überhaupt niemanden bedroht und psychisch unter Druck gesetzt habe.

Es ist auch nicht richtig, dass meine Eltern die Anzeigerin beschimpft hätten.

Weiters wird ausgeführt, dass die Anzeigerin Psychopharmaka benötigt hätte, wobei aus dem Protokoll ersichtlich ist, dass sie, wie noch auszuführen sein wird, ein Kindheitstrauma erlitten hat und sie auch einen Arzt aufsuchte und offensichtlich in ärztlicher Behandlung war.

 

Sie war auch, was einen allfälligen Druck oder vis absoluta bzw. vis compulsiva betreffen könnte, völlig frei. Sie gibt auch an, dass sie ab 2005 ein Auto hatte.  Bereits 2003 suchte sie einen praktischen Arzt auf (siehe Protokoll Seite 8 unten).

 

Zusätzlich ist auch auf § 54 Ärztegesetz zu verweisen, wonach Ärzte in derartigen Fällen verpflichtet sind, Anzeige zu erstatten, wobei vom Erfahrungswert österreichische Ärzte absolut zuverlässig sind und diese auch verpflichtet sind, eine ordnungsgemäße Anamnese und Eigenanamnese zu erheben.

 

Die Anzeigerin war völlig frei und konnte sich auch in ärztliche Behandlung begeben, was diese auch gemacht hat.

 

Wenn nun im Nachhinein andere Behauptungen gemacht werden, dass sie doch einem Druck ausgesetzt war und ihrem Arzt nicht vertraut hat, so ist die Angelegenheit, wie sich diese in der Gesamtheit darstellt, doch bedenklich; es handelt sich um eine Konstruktion in Zusammenhang mit einer Aggravation in Verbindung mit medizinrechtlichen Momenten – siehe hierzu unten.

 

Weiters gibt sie an, dass sie arbeiten musste und tatsächlich ständig krank war. Wenn dies zutreffend wäre, würde sie über ärztliche Unterlagen verfügen. Ärztliche Unterlagen, Befunde  über eine statt gefundene Vergewaltigung liegen nicht vor – es handelt sich vielmehr um ein Protokoll, welches mit Widersprüchen behaftet ist; zudem will die Anzeigerin, wie auf Seite 11 ersichtlich – eine 7 cm lange Narbe, resultierend aus einer Wunde, gehabt haben, wobei es sich um eine Abschürfung und blutende Wunde handelt und diese Verletzung im Zuge eines Geschlechtsverkehrs erfolgt sein sollte, welcher gegen den Willen der Anzeigerin statt gefunden hätte, wobei ich abrutschte, weil ich brutal vorgegangen wäre.

 

Zudem ist eine Einordnung trotz eines angeblich traumatisierenden Ereignisses zeitlich nicht möglich, wobei in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass derartige Ereignisse im Sinne einer Traumatisierung unauslöschlich im Gedächtnis bleiben.

 

Da sohin nicht gesagt werden kann, wann dieser Vorfall überhaupt geschehen ist, muss zwingend auf § 202 Abs 1 StGB Bezug genommen werden, wonach das StGB die alte Rechtslage nach dem StG übernommen hat, wo nach der Judikatur ein erzwungener Beischlaf im Falle eines tatbildlichen Handelns statt finden hätte müssen und das Opfer auf Grund eines Widerstandes für diesen die Situation aussichtslos und unzumutbar war, wobei der Täter das Opfer zuvor unfähig machen musste und dann der Missbrauch hätte erfolgen müssen.

 

In dieser Hinsicht ist allein schon, abgesehen, dass eine solche Handlungsweise nicht statt gefunden hat, die Ausführung tatsachenfremd.

 

In rechtlicher Hinsicht siehe in diesem Zusammenhang weiter unten noch genauer.

 

Medizinrechtlich:

Es handelt sich um eine Schambeinverletzung, wobei nach der gerichtsmedizinischen Literatur eine derartige Verletzung bei einem normalen GV nicht erfolgen kann;

 

es sei denn, man bedient sich zusätzlicher Instrumente als Hilfsmittel, was aber nicht näher ausgeführt wird, da eine derartige Schilderung nicht statt gefunden hat.

 

Allenfalls könnte es sich um ein Ereignis von außen handelt, eg. Pferdunfall oder auch auf Grund der erfolgten Entbindung, aber auch diesbezüglich gibt es keine Befunde.

 

Dazu kommt weiters, dass die Anzeigerin schildert, sie wäre „trocken“ gewesen; in diesem Fall bescheinigen Gynäkologen, dass ich mich selbst verletzt hätte.

 

Die Angelegenheit spricht auch insoweit für sich, weil ein medizinischer Befund nicht vorliegt, sondern tatsächlich die Untersuchung und der Beweis durch einen neuen Freund, einen Optiker, vorgenommen wurde. Ein Optiker ist kein Arzt, der vom Gesichtspunkt des § 1299 ABGB berechtigt wäre.

 

Wenn weiters ausgeführt wird, dass ich einmal nach einem erfolgten Nein leichte Gewalt an den Händen und Armen vorgenommen hätte – dies im Sinne von Festhalten – so gebe ich an, dass dies unrichtig ist, wobei hier auch vom rechtlichen Gesichtspunkt vis compulsiva nicht vorgelegen ist –siehe hierzu weitere Literaturstellen unten.

 

Was die weitere, mögliche Tatbildlichkeit betrifft, ist zu sagen, dass der Tatbestand des § 203 durch BGBl I 2004/15 aufgehoben wurde.  Es ist demnach allenfalls auf § 202 StGB – geschlechtliche Nötigung – Bezug zu nehmen. Hierbei ist es erforderlich, dass entweder mit Gewalt gehandelt wird – zu vis absoluta und vis compulsiva siehe unten – oder eine gefährliche Drohung vorläge – davon spricht die Anzeigerin überhaupt nicht. Es kann aber auch in der Gesamtheit von einer Duldung im Sinne einer Nötigung nicht gesprochen werden. Diesbezüglich wird noch näher ausgeführt.

 

Von einer Relevanz des Absatzes 2 cit.leg. ist überhaupt nicht auszugehen, zumal eine schwere Körperverletzung nicht dokumentiert wurde; auch gab es keinen qualvollen Zustand oder eine Erniedrigung in besonderer Weise, wie aus dem Protokoll ersichtlich, wobei hier noch rechtlich ausgeführt wird.

 

Hinsichtlich der Nötigung zum Beischlaf ist es erforderlich, dass das Opfer zuvor widerstandsunfähig gemacht wird (siehe Evidenzblatt 1975/270). Eine Drohung muss andererseits im Sinne des § 74 Zif 5 StGB gefährlich sein – diese liegt nicht vor, ergibt sich aus dem Protokoll aus keiner Weise, sie würde sich auch von einer Drohung nach § 201 StGB unterscheiden.

 

Grundsätzlich ist bei einer Nötigung wiederum die Bestimmung des § 105 StGB heran zu ziehen. Hier ist zu sagen, dass das Opfer im Sinne einer Willensentschließung genötigt werden müßte, was aber beim Gesamtverlauf der Ehe auf Grund einer behaupteten, nicht vorliegenden, auch einmaligen Handlung in der Gesamtheit und rechtlich nicht möglich ist.

 

Die Willensentschließung erfordert tatsächlich eine Überwältigung des Opfers, wobei gegenüber dem Tatopfer ein erniedrigender Zwang ausgeübt werden muss, damit es zu einer Willensentscheidung tatsächlich kommt.

 

In diesem Zusammenhang erfordert die Erzwingung des Opferverhaltens vis absoluta im Anwendungsbereich des § 105 Abs 1 StGB mit massivster Form der Beeinträchtigung des Rechtsgutes, sonst läge an sich Straffreiheit vor.

 

Andererseits handelt es sich nur um ein Dulden in der Ehe als willentliches Geschehen-Lassen. Nur eine tatsächlich abgenötigte Willensentscheidung auf Grund vorausgegangener Gewalt und Drohung im Zusammenhang mit einem gewollten Geschehen könnte allenfalls tatbildlich sein, was bei einer Ehe durch das bloße Erleiden des Opfers, wie behauptet, nicht vorliegt.

 

In diesem Zusammenhang Nachstehendes rechtsvergleichend:

 

-      Deutschland: Hier gilt die Körperlichkeitstheorie – sie stellt auf willensbeugende Mittel ab; Gewalt wird definiert als nicht unerhebliche physische Kraft zur Überwindung eines nicht wirklichen und erwarteten Widerstandes (siehe hierzu Kienapfel/Schroll – BT I5 § 105 Rz 11);

 

-      Schweiz: Schweizer Bundesgericht BGE 131 IV 167:

Die Anforderungen an die Intensität beim erwachsenen Opfer werden bejaht bei Drohungen, die Gewaltakte gegen die dem Opfer nahestehende Personen befürchten lassen. Hier wird auch eine Zumutbarkeit von Selbstschutzmaßnahmen erfordert.

Diese prägnante Schweizer Formulierung entspricht in etwa der Österreichischen Rechtslage.

 

Vom Gesichtspunkt des Österreichischen Rechtes erfordert die Nötigung - Gewalt im Sinne von vis absoluta.

 

Bei der beugenden Gewaltanwendung im Sinne von vis compulsiva ist anzumerken, dass Tathandlungen insoweit nur Begehungsmittel sind, als der Täter zum Zweck der Willensbeugung handelt, das Opfer werde sich aus Angst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung entschließen.

 

Hierbei müßte es sich aber im Sinne eines strafrechtlichen, allgemeinen Handlungsbegriffes um willensgesteuerte Reaktionen handeln, wobei die vis compulsiva tatsächlich aber eine überwältigende Gewaltanwendung erfordert, wobei dies tätergewollt sein muss.

 

Hierbei wird man aber dem Täter willentliche Schritte nicht unterstellen können, die dem Tatbild des § 105 Abs 1 StGB zuzuordnen sind.

 

Der § 105 StGB ist auch kein allgemeines Gewaltdelikt, wobei bei der Willensbeugung allgemein auch Umstände nach § 99 StGB (Freiheitsberaubung) heran zu ziehen sind, was tatsachenfremd wäre oder Bestimmungen, welche zum Schutz des an den Widerstand unfähigen, verletzten Rechtsgutes eg.: § 142 StGB (Raub, siehe auch Juristische Blätter 1979, 551). Die Willensbeugung geschieht durch Gewalt oder gefährliche Drohung.

 

Gerade diese Momente liegen nicht vor, es handelt sich vielmehr um ein Aggravationsverhalten nach einer gescheiterten Ehe bei großem Altersunterschied und um eine Anzeige, nach dem der Beschuldigte eine neue Partnerschaft eingegangen ist, wobei statistisch gesagt werden muss, dass bereits 50% derartige Fälle Falschanzeigen sind.

 

Gegen die Anzeigerin werden die nach Notwendigkeit nach entsprechender Beratung rechtlich erforderlichen Schritte eingeleitet werden.

 

Die Behörde ist natürlich verpflichtet gewesen, eine derartige Anzeige des vermeintlichen Opfers aufzunehmen und zu prüfen.

 

Da, ausgehend von diesem Gesichtspunkt, Tatbildlichkeit nicht gegeben ist, beantrage ich Verfahrenseinstellung.

 

Medizinrechtliche Ausführungen zum Gesamtverhalten:

Die Anzeigerin führt aus, dass ihr im Zuge der Vergewaltigungen ein Kindheitstraum immer wider hochkam. Sie sei im Kindesalter (vermutlich) von einem Bekannten der Familie sexuell belästigt worden, an die Tathandlungen könne sie sich nicht erinnern. Sie weiß auch, dass es sie in diesem Alter sehr oft in der Scheide juckte und brannte, als sie aufwachte. Ob sexuelle Übergriffe statt gefunden hätte, wisse sie nicht.

 

Einen Absatz zuvor gibt sie an, dass sie durch den Angezeigten an Händen und Armen festgehalten worden sei.

 

Zusätzlich gibt sie an, allerdings erst jetzt nach erfolgter Scheidung und Bekanntgabe durch die Tochter an sie, wonach der Vater eine neuerliche Bindung eingegangen ist, dass ihr der Geschlechtsverkehr immer wehgetan hätte und sie dies nicht gewollt hätte; dies nach einer langen Ehe, was, wie noch auszuführen sein wird, medizinrechtlich bedenklich ist. Sie hätte auch blaue Flecken an den äußeren Schamlippen aufgewiesen.

 

Anmerkung: tatsächlich hatte sie aber einen Arzt ihres Vertrauens, sie weist nicht einmal einen Befund auf, ein Optiker hat sie offensichtlich mit einem Instrument untersucht. Sie hatte auch Freundschaften über das Internet durch Chatten gefunden. Wenn sie der Optiker mit einem optischen Instrument untersucht hat, muss auch der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine intime Partnerschaft handelt. Intimitäten hat sie auch über das Internet ausgeplaudert.

 

Die Wohnung hat sie, was dokumentiert wurde, verwahrlosen lassen. Den Zeitraum des sexuellen Übergriffes kann sie nicht angeben. Auch die Tochter weist Momente der Selbstschädigung auf (allenfalls Vererbung – Borderline-Syndrom). Dies entspricht auch tatsächlich dem Sozialverhalten früher Opfer bei Missbrauch bei Vergewaltigungen. In derartigen Fällen kommt es auch zu Zwangsdenken und zu emotionsgeladenen Abspaltungen.

 

Bei derartigen Krankheitsbildern ist jedoch zu sagen, dass bei einer weiteren Traumatisierung, wie behauptet, das Ereignis bekannt ist. Tatsächlich gibt es Gutachten, eg. beim Borderline-Syndrom, die bei dieser Hinsicht unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Literatur unrichtig sind, wobei gerade derartige Opfer aus unverständlichen Gründen, weil sie nicht Opfer sind, geschützt werden. Das Erinnerungsvermögen ist bei derartigen, zweiten Traumatisierungen von Opfern immer da.

 

Vom Gesichtspunkt des Krankheitsbildes bei den aufgezeigten Umständen wird keinesfalls davon auszugehen sein, dass derartige Opfer im Sinne des § 11 StGB bei Falschanzeigen schuldunfähig sind.

 

Da ich zusammenfassend unschuldig bin – es kam zu keinerlei sexuellen Übergriffen in der Ehe – meine Ex-Frau konnte sich auch frei entscheiden, auch jederzeit einen Arzt aufsuchen, sie konnte wegfahren und hatte dann später auch ein eigenes Auto, habe ich keinesfalls tatbildlich gehandelt. Sie konnte sich auch einem Arzt anvertrauen und hätte jederzeit die eheliche Beziehung auflösen können, sie ist allerdings, so wie andere Ehen auch, gescheitert.

 

Sollte sie tatsächlich missbraucht worden sein, so ist dies sicherlich bedauerlich. Es könnte möglich sein, es handelt sich bei der Anschuldigung bei derartigen Krankheitsbildern um ein typisches Sozialverhalten, darf jedoch nicht so weit gehen, dass eine Existenz vernichtet wird.

 

Aus diesen Gründen beantrage ich Verfahrenseinstellung; soferne dies nicht möglich ist, die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen und nicht in der Reihenfolge Sachverständiger für Neurologie und Psychiatrie, sondern umgekehrt.

 

Natürlich könnte ich auch Beweisanträge stellen, was aber in gegenständlichem Fall als nicht für notwendig erachtet wird.

 

Ich selbst habe alles gesagt, was zu sagen ist.

 

 Verfahrenseinstellung .