Landesgericht
L E O B E N
Dr. Hanns-Groß-Straße 7
8700 Leoben
GZ.: ,,,,,,,,,/10 y
Beschuldigter:
XXXXXXXXXX
wegen:
§ 206 StGB
E I N S P R U
C H
gegen die
AN K L A G E S C H R I F T
1-fach
1 Rubrik
In außen bezeichneter Strafsache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen
Verteidiger innerhalb offener Frist gegen die Anklageschrift vom 15.11.2010, ON 11, nach erfolgter Zustellung
E I N S P R U C H
wie folgt:
Als Gründe, wonach gegen die Anklageschrift der Einspruch zusteht, werden
gem. § 212 Zf 2 und Zf 3 StPO geltend gemacht, wobei aber andererseits auch die Voraussetzungen im Sinne des § 211 Abs 2 StPO
vorliegend und wiederum die Voraussetzungen nach § 212 Zf 4 StPO gegeben sind.
In diesem Sinne wird der Einspruch technisch ausgeführt, wobei zusätzlich
auf den Beweisantrag vom 13.09.2010 Bezug genommen wird, wonach die Beiziehung eines psychiatrischen SV zum Zwecke der Erhebung
eines Gutachtens über die Aussageehrlichkeit der Anzeigerin, bezogen auf den Tatzeitpunkt, bereits in diesem Beweisantrag
beweistechnisch Bezug genommen wurde, sodass aus diesen Gründen primär auf § 212 Zl 3 Bezug genommen wird, wonach der Sachverhalt
noch nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten möglich erscheint, der noch nicht rechtskräftig angeklagt
wurde, geklärt ist.
Zusätzlich wird ausgeführt, dass tatsächlich am 13.09.2010 die Tochter
des Anzeigers Äußerungen abgegeben hat, wonach diese ihren Vater „hinein lassen“ werde, wobei ausgeführt wurde,
dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus zu gehen ist, dass es sich tatsächlich um die Tochter
gehandelt hat.
In diesem Zusammenhang wird wiederum, Bezug nehmend auf die Anklageschrift
ausgeführt, dass in Seite 8 der Anklageschrift aufscheint, dass die Einvernahme eines Zeugen beantragt wurde, dass die Zeugin
ihren Vater „in dieser Angelegenheit hinein lassen werde“!
Offensichtlich im Beweisantrag nicht dargelegt werden konnte, ob es
sich bei jener Person, welche diese Aussage tätigte, um die Zeugin Bianca Schwaiger gehandelt hat.
In diesem Zusammenhang wird wiederum ausgeführt, dass das erste Strafverfahren
gegen ...... zum damaligen Zeitpunkt, wie aus der Begründung der Anklageschrift, Seite 3, 3. Absatz, ersichtlich, durch
Freispruch selbst geendet hat, wobei ausgeführt wird, dass sich die Tochter, das vermeintliche Opfer des ersten Verfahrens,
sich nicht nur beim Vater entschuldigte, sondern auch erklärte, sie wolle wiederum bei ihm wohnen; daraus erhellt, dass es
sich in der Gesamtheit tatsächlich, wie bereits dargestellt, um eine Familienintrige handelt, welche vielfach gesteuert wurde
und auch das Verfahren bei der STA Leoben, GZ.. mmm/10 v, in die gegenständliche Angelegenheit ein zu beziehen ist.
In diesem Zusammenhang wird wiederum ausgeführt, dass der Einspruchsgrund
des § 212 Zl 3 StPO auf Verfahren abzielt, in welchen die STA von möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht
hinreichend aufgeklärten Sachverhaltes steht.
Dies betrifft insbesonders Fallkonstellationen, in welchen auf Grundlage
der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung zwar grundsätzlich möglich, aber rein spekulativ wäre und bietet
auch die Regelung Schutz gegen voreilige Anklagen und verhindert, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt wird, obwohl zum
Zeitpunkt des Einbringens der Anklage realistisch nicht damit gerechnet werden kann, dass auf Grundlage der unzureichenden
und mangelnden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung erfolgen wird (Fabrizy,
StPO10, § 212, Rz5).
In diesem Zusammenhang wird zusätzlich ausgeführt, dass die Beurteilung
einer Zeugin an sich gem. § 258 Abs 2 StPO grundsätzlich dem erkennenden Gericht vorbehalten ist, in Ausnahmefällen kommt
aber eine Hilfestellung durch einen SV in Betracht, insbesonders, wie in gegenst. Fall, ein Psychologe, Familienpsychologe
oder ein SV aus einer artverwandten Fachrichtung überhaupt keine Tätigkeit entfaltet hat; dies unbeschadet der Frage, ob seitens
der Zeugin eine Zustimmung zur psychologischen Exploration erteilt wurde; man darf nicht übersehen, dass in gegenst. Fall
die Zeugin selbst nicht mehr minderjährig ist - zu dieser Problematik siehe allgemein: Ratz, WK-StPO § 281, Rz 350.
In diesem Zusammenhang wird wiederum verwiesen, dass es sich in der
Gesamtheit um eine mehrfach gesteuerte Familientragödie handelt, wobei auch auf den ob genannten Akt der STA Leoben, GZ.:
GZ.. , Bezug genommen wird.
Folgt man allgemein den Ausführungen in den Gründen der Anklage, wo
aufscheint, dass bei fast allen Besuchskontakten zwischen dem 07. und 08. und ca. 12. Lebensjahr die in Rede stehenden Missbrauchshandlungen
statt gefunden haben, dass hier wohl die Glaubwürdigkeit bis an die Grenze erschüttert ist und kann eine exakte Prüfung und
Abklärung hier nicht mehr dem erkennenden Gericht selbst, auch ausgehend von der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, welche
der Hauptverhandlung vorbehalten sein soll, zumal ohnehin in diesem Fall davon aus zu gehen ist, dass in der Hauptverhandlung
selbst die Öffentlichkeit mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen ist und es Aufgabe der STA gewesen wäre, von diesem Gesichtspunkt
aus bei Durchführung der beantragten Beweise, wie bereits dargestellt, die Ermittlungen vom Gesichtspunkt der materiellen
Wahrheit durch zu führen, wobei in diesem Zusammenhang angemerkt wird, dass auf Grund des Datums des Beweisantrages für diese
Prüfung vom rechtlichen Gesichtspunkt genug Zeit zur Verfügung gestanden wäre.
In diesem Zusammenhang wird wiederum auf die Bestimmung des § 211 Abs
2 StPO Bezug genommen, dass die Anklageschrift selbst den Erfordernissen des § 212 Zl 4 StPO nicht entspricht, wenn in der
Anklageschrift aufscheint, dass tatsächlich die Beweisanträge nur mehr zu verlesen sind, wobei in diesem Zusammenhang an zu
führen ist, dass die Beweisanträge an sich, ausgehend von den Bestimmungen der formellen Nichtigkeitsgründe, verfristet wären.
Daraus ergibt sich wiederum, dass der Einspruch gegen die Anklageschrift
verfahrensrechtlich in jeder Hinsicht gerechtfertigt erscheint.
Weiters ergibt sich aus dem Akt selbst, dass keinesfalls davon aus zu
gehen ist, dass seitens des vermeintlichen Opfers eine spontane Erstaussage vorliegt, sondern exakte psychologische Befragungen
im Sinne einer Erstaussage nicht gegeben waren und auch geschulte Fachkräfte bei den Erhebungen nicht beigezogen waren. Dazu
kommt weiters, dass vor allem das familiäre Umfeld tatsächlich seitens der Anklagebehörde nicht erhoben wurde; dies unbeschadet
der rechtlichen Frage, ob tatsächlich eine Zustimmung für eine Begutachtung des Opfers an sich erforderlich war.
Unabhängig davon wäre die Anklagebehörde verpflichtet gewesen, eine
psychologische Stellungnahme auf Grund der gegebenen, vorhandenen Materialien des Aktes an sich ein zu holen – siehe
hierzu „Psychologie im Familienrecht“, Bad Boll, 1998.
Unter Berücksichtigung der Besonderheit des Falles sind hier sogar in
der Gesamtheit die Grundsätze eines familienrechtlichen Verfahrens, so weit dies die Momente eines Glaubhaftigkeitsgutachtens
betrifft, rechtlich an zu wenden, wobei im derzeitigen Stadium des Verfahrens zu Gunsten des Beschuldigten von der Null-Hypothese
aus zu gehen ist.
Dazu kommt weiters, dass aus dem Akt in keiner Weise ab zu leiten ist,
dass entsprechende Symptome an sich auf Grund des inkriminierten Missbrauchsvorwurfes gegeben sind oder feststellbar waren.
Vom psychologischen Gesichtspunkt ist hier wiederum, so weit dies das
Bewusstsein betrifft, davon aus zu gehen, dass es sich hierbei nicht um eine Frage handelt, welche im Bewusstsein gelegen
ist, sondern es sich um ein Phänomen des Erinnerns handelt, welches sich „der Körper merkt“; gerade diese Voraussetzungen
sind nicht gegeben, wobei auf Grund der Gesamtheit der Situation und des Trennungserlebnisses und der Scheidung auf Grund
weiterer Erhebungen sich tatsächlich auch eine Aversion gegen den Vater selbst entwickelt habe könnte.
Zu diesen Ausführungen wird zusammenfassend angemerkt, dass entsprechende
Symptome des vermeintlichen Opfers in keiner Weise erkennbar waren.
Unter Bezugnahme auf § 212 Zl 3 und 4 StPO muss wiederum gesagt werden,
dass seitens des Beschuldigten im Beweisantrag vom 29.07.2010 ausgeführt wurde, dass dieser auf Grund der gegenstandslosen
Anschuldigungen in Verbindung mit dem nunmehr aufgetretenen Krankheitsbild dieser, wie beweislich ausgeführt, in fachärztlicher
Behandlung stand (steht) und wiederum ausgeführt wurde,
dass er nicht in der Lage war, sich auf Grund seiner Vorerkrankung bei
der Vernehmung entsprechend zu artikulieren, wobei wörtlich im Schriftsatz – Beweisantrag vom 29.07.2010 beweislich
dargelegt wurde, dass er nur erklärt hat, „ich woar´s net“.
Der Beschuldigte war bereits auf Grund seiner ersten, unschuldigen Anklage,
von der er seitens des LG Leoben zur bekannten GZ freigesprochen war, fertig gemacht worden, wobei in diesem Verfahren auf
Grund der weiteren Erhebungsmomente und der Äußerung der Tochter davon aus zu gehen ist, dass in diesem Verfahren jegliches
Verschulden, gemeint das Erst-Verfahren, wo der Freispruch erfolgte, aus zu schließen ist und vom Gesichtspunkt der Lehre
und der Rechtsmedizin dies auch mit Sicherheit auf den gegenst. Fall zu übertragen ist.
Der Anklagebehörde ist auch vor zu werfen, dass beim Beschuldigten,
gerade, wie sich dies auf Grund des Akteninhaltes, der erfolgten Vernehmung und dem Hinweis auf den relevanten Beweisantrag
vom 29.07.2010 ergibt, dass geistige und psychische Momente zu berücksichtigen sind, wenn man die Gesamtheit des Falles und
die Erhebungsergebnisse berücksichtigt- siehe hierzu Mönkemöller O., Psychologie und Psychopathologie der Aussage, Heidelberg
1930, S. 83.
Zudem ist auch in gegenst. Fall beim relevanten Alter, bei dem die inkriminierte
Tat statt gefunden hat, die Psychologie des Menschenalters zu berücksichtigen.
Wie gesagt, handelt es sich um eine Familienintrige und erscheinen Mädchen
im relevanten Alter, wie aus der Anklageschrift ersichtlich, besonders suggestibel und ist davon aus zu gehen, dass auch die
erste Tochter, Bezug nehmend auf die obigen Ausführungen, erfasst war.
Auch darf rechtlich auf Grund von Aussagen, wenn sie sich auf den Zeitpunkt
des Kindesalters beziehen, ein Schuldspruch nicht gefällt werden, wobei dies gerade bei Sexualdelikten relevant erscheint
– siehe Müller-Luckmann Elisabeth über die Glaubwürdigkeit kindlicher und jugendlicher Zeugen bei Sexualdelikten, Stuttgart
1959, wobei in diesem Zusammenhang auf eine erforderliche, psychologische und psychiatrische Sachverständigenanalyse im Sinne
einer Realitätsanalyse mit (möglichen) objektiven Beweismitteln und Fall konkreter Glaubwürdigkeit mit dem Willen zur Wahrheit
Bezug zu nehmen ist (Theodor Gössweiner – seinerzeit Vizepräsident des LG Leoben, forensische
Vernehmungskunde).
Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass die gegenst. Anklageschrift
nicht nur auf tönernen Beinen steht und in der Gesamtheit auf Grund der Tragik der Familiengeschichte nicht zu verantworten
ist.
Aus all diesen Gründen stellt der noch nicht rechtskräftig Angeklagte
den Antragt, das OLG Graz wolle:
1)
die Anklageschrift zurück weisen;
2)
in eventu das Verfahren einstellen;
3)
das Verfahren zum Zwecke weiterer Erhebungen
an die STA Leoben zurück verweisen;
2010-12-01
Freispruch
Unschuldig angezeigt;
Verdacht – Quälen oder Vernachlässigung
Unmündiger sowie auf Vergewaltigung und
Nötigung
A N T R A G auf E I N S T E L L U N G
in Verbindung mit
Verantwortlicher Stellungnahme und Urkundenvorlage
1-fach
1 Halbrubrik
Lichtbilderkonvolut
Farbkopie
In außen bezeichneter Strafsache
wurde dem unterfertigten Angezeigten unter Bezugnahme auf die relevanten Bestimmungen der StPO die Anzeige der Ex-Frau S:
und Tochter U. zur Kenntnisnahme gebracht und die gesetzliche Akteneinsicht ermöglicht.
Dem Unterfertigten werden drei Fakten zusammenfassend vorgehalten:
- Faktum I: Nicht entsprechendes Essen für die Tochter – kleine Portionen oder nichts; Angriffshandlungen
und Einsperren im Zimmer oder Keller – Dauer eine Stunde – sowie einmal im Monat Schlag mit der flachen Hand in
das Gesicht; einmal blauer Fleck bzw. Rötungen – Anmerkung: wenn tatsächlich, dann wohl umgekehrt.
- Faktum II: Vergewaltigung (in der Ehe) bis zur Trennung 2007 – mit nicht unerheblicher Körpergewalt – Festhalten;
- Faktum III: Drohung des Wegnehmens der Tochter im Falle des Verlassens und Nötigung zur Aufrechterhaltung der Ehe.
ad Tatbestand I:
Bezug genommen wird auf das
Protokoll, in dem behauptet wurde, dass ich kein gutes Verhältnis zur Tochter hatte (Seite 4 – Mitte) – ich wäre
nur im Urlaub verträglich gewesen. Dies ist tatsachenfremd. Auch nach der Trennung bzw. Scheidung fuhr ich mit der Tochter
nach Kroatien auf das Boot; die Tochter wurde nach 4 Tagen kratzbürstig und musste der Urlaub abgebrochen werden.
Was die behaupteten Tathandlungen
betrifft, ist zu sagen, dass die Behauptungen der Tochter nicht zutreffen und ich für die Familie viel getan habe, obwohl
ich nur ein kleiner Unternehmer bin. Es handelt sich um eine Anzeige, die von der Mutter ausgeht, die Tochter hat erfahren,
dass ich eine neue Frau habe, wobei dies auf Grund der Psyche der Mutter erklärbar ist, wobei in diesem Zusammenhang auch
hinsichtlich der Tochter unten näher ausgeführt wird.
Es ist nicht zutreffend, dass
ich in etwa nur kleine Portionen zum Essen verabreicht hätte oder überhaupt nichts; im Gegenteil, ich habe mich um die Familie
ausreichend gekümmert. Auch die Anzeigerin ist verpflichtet, auf die Kinder zu schauen, wobei hinsichtlich der Gesamtsituation
unten näher ausgeführt wird.
Völlig unerfindlich ist, dass
ich die Tochter dergestalt geschlagen hätte, dass die einen blauen oder roten Fleck im Gesicht aufgewiesen hätte. Wenn die
Brille verrutscht oder beeinträchtigt gewesen wäre, wäre allenfalls auch eine geringfügige Ablederung vorgelegen. Aber auch
ein Eindruck auf Grund einer Brille war überhaupt nicht behauptet, sondern nur rote oder blaue Flecken. Allein schon diese
Schilderung ist im Kontext nicht möglich.
Tatbildliches Verhalten, aber
auch ausgehend von den Schilderungen ist Tatbildlichkeit nicht gegeben, das Gesetz erfordert länger andauernde und wiederholende
Schmerzen – Leiden oder Angstzustände – die mit schwerer Beeinträchtigung des psychischen oder physischen
Wohles einhergehen.
Zusätzlich führe ich aus:
- medizinrechtlich im Sinne der österreichischen, nicht deutschen Terminologie:
Aggravationsverhalten:
a) Urticaria: Hauterkrankung – psychische Ursache: diese Krankheit ist nicht mehr aufgetreten, da kein Stress vorgelegen
ist. Feststellungen: auf Grund des Erscheinungsbildes allenfalls Psoriasis, aber auch eine solche Erkrankung ist anlagebedingt.
Anmerkung Urticaria
– Nesselsucht – eine Allergieform vom Sofort-Typ: tritt innerhalb Minuten nach Kontakt mit einem Allergen auf.
Beweis: beiliegende
Literatur auf medizin-info-com.
b) Böser Blick bzw. Bös-Anschauen – Seite 13: unrichtig:
Beweis: Lichtbilder
und – wenn erforderlich – weitere Dokumentationen – unrichtig ist auch, dass die Tochter Wodka zu Silvester
erhalten hätte – es gab nur ein Glas Sekt zum Anstossen.
c) Bedenklichkeit des Protokolls und der angegebenen Situation der Tochter: Neigung zur Selbstverletzung: siehe weiter
unten; bedenklich auch die gleichzeitige Anzeige gegen einen Dritten – offensichtlicher Zusammenhang – siehe weiter
unten;
Zusammenfassung:
Auch auf Grund der Eigenangaben
der Anzeigerin – Anzeigerinnen – besteht keine Tatbildlichkeit nach § 92 Abs 1 StGB.
Sohin stelle ich das Ansuchen,
auf Grund der Gesamtsituation und der Widersprüche Falschangaben in Verbindung mit einer Denkunmöglichkeit des Zusammenhangs
der Erkrankung auf Einstellung des Verfahrens.
Anmerkung: Drohung des Wegnehmens der Tochter:
In dieser Form, wie aus dem
Protokoll ersichtlich, stellt bei der angegebenen Situation eine Tatbildlichkeit im Sinne einer Drohung nicht dar.
ad Tatbestand II und III – Vergewaltigung – Nötigung:
Die Anzeigerin führt aus, dass
ein Altersunterschied von 19 Jahren vorliegt, was in gegenständlichem Fall auch offensichtlich relevant war. Weiters führt
sie aus, dass körperliche Gewalt nicht angewendet wurde, aber psychischer Druck und Psychoterror, wobei es sich beim Psychoterror
um einen unbestimmten Begriff handelt.
Hinsichtlich der Drohung, die
Tochter wegzunehmen, wird ausgeführt, dass der Ausdruck rechtlich nicht zutrifft. Weiters Drohungen gab es offensichtlich,
wie ausgeführt wurde, nicht. Tatsache ist, dass ich überhaupt niemanden bedroht und psychisch unter Druck gesetzt habe.
Es ist auch nicht richtig, dass
meine Eltern die Anzeigerin beschimpft hätten.
Weiters wird ausgeführt, dass
die Anzeigerin Psychopharmaka benötigt hätte, wobei aus dem Protokoll ersichtlich ist, dass sie, wie noch auszuführen sein
wird, ein Kindheitstrauma erlitten hat und sie auch einen Arzt aufsuchte und offensichtlich in ärztlicher Behandlung war.
Sie war auch, was einen allfälligen
Druck oder vis absoluta bzw. vis compulsiva betreffen könnte, völlig frei. Sie gibt auch an, dass sie ab 2005 ein Auto hatte. Bereits 2003 suchte sie einen praktischen Arzt auf (siehe Protokoll Seite 8 unten).
Zusätzlich ist auch auf § 54
Ärztegesetz zu verweisen, wonach Ärzte in derartigen Fällen verpflichtet sind, Anzeige zu erstatten, wobei vom Erfahrungswert
österreichische Ärzte absolut zuverlässig sind und diese auch verpflichtet sind, eine ordnungsgemäße Anamnese und Eigenanamnese
zu erheben.
Die Anzeigerin war völlig frei
und konnte sich auch in ärztliche Behandlung begeben, was diese auch gemacht hat.
Wenn nun im Nachhinein andere
Behauptungen gemacht werden, dass sie doch einem Druck ausgesetzt war und ihrem Arzt nicht vertraut hat, so ist die Angelegenheit,
wie sich diese in der Gesamtheit darstellt, doch bedenklich; es handelt sich um eine Konstruktion in Zusammenhang mit einer
Aggravation in Verbindung mit medizinrechtlichen Momenten – siehe hierzu unten.
Weiters gibt sie an, dass sie
arbeiten musste und tatsächlich ständig krank war. Wenn dies zutreffend wäre, würde sie über ärztliche Unterlagen verfügen.
Ärztliche Unterlagen, Befunde über eine statt gefundene Vergewaltigung liegen
nicht vor – es handelt sich vielmehr um ein Protokoll, welches mit Widersprüchen behaftet ist; zudem will die Anzeigerin,
wie auf Seite 11 ersichtlich – eine 7 cm lange Narbe, resultierend aus einer Wunde, gehabt haben, wobei es sich um eine
Abschürfung und blutende Wunde handelt und diese Verletzung im Zuge eines Geschlechtsverkehrs erfolgt sein sollte, welcher
gegen den Willen der Anzeigerin statt gefunden hätte, wobei ich abrutschte, weil ich brutal vorgegangen wäre.
Zudem ist eine Einordnung trotz
eines angeblich traumatisierenden Ereignisses zeitlich nicht möglich, wobei in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass derartige
Ereignisse im Sinne einer Traumatisierung unauslöschlich im Gedächtnis bleiben.
Da sohin nicht gesagt werden
kann, wann dieser Vorfall überhaupt geschehen ist, muss zwingend auf § 202 Abs 1 StGB Bezug genommen werden, wonach das StGB
die alte Rechtslage nach dem StG übernommen hat, wo nach der Judikatur ein erzwungener Beischlaf im Falle eines tatbildlichen
Handelns statt finden hätte müssen und das Opfer auf Grund eines Widerstandes für diesen die Situation aussichtslos und unzumutbar
war, wobei der Täter das Opfer zuvor unfähig machen musste und dann der Missbrauch hätte erfolgen müssen.
In dieser Hinsicht ist allein
schon, abgesehen, dass eine solche Handlungsweise nicht statt gefunden hat, die Ausführung tatsachenfremd.
In rechtlicher Hinsicht siehe
in diesem Zusammenhang weiter unten noch genauer.
Medizinrechtlich:
Es handelt sich um eine Schambeinverletzung,
wobei nach der gerichtsmedizinischen Literatur eine derartige Verletzung bei einem normalen GV nicht erfolgen kann;
es sei denn, man bedient sich
zusätzlicher Instrumente als Hilfsmittel, was aber nicht näher ausgeführt wird, da eine derartige Schilderung nicht statt
gefunden hat.
Allenfalls könnte es sich um
ein Ereignis von außen handelt, eg. Pferdunfall oder auch auf Grund der erfolgten Entbindung, aber auch diesbezüglich gibt
es keine Befunde.
Dazu kommt weiters, dass die
Anzeigerin schildert, sie wäre „trocken“ gewesen; in diesem Fall bescheinigen Gynäkologen, dass ich mich selbst
verletzt hätte.
Die Angelegenheit spricht auch
insoweit für sich, weil ein medizinischer Befund nicht vorliegt, sondern tatsächlich die Untersuchung und der Beweis durch
einen neuen Freund, einen Optiker, vorgenommen wurde. Ein Optiker ist kein Arzt, der vom Gesichtspunkt des § 1299 ABGB berechtigt
wäre.
Wenn weiters ausgeführt wird,
dass ich einmal nach einem erfolgten Nein leichte Gewalt an den Händen und Armen vorgenommen hätte – dies im Sinne von
Festhalten – so gebe ich an, dass dies unrichtig ist, wobei hier auch vom rechtlichen Gesichtspunkt vis compulsiva nicht
vorgelegen ist –siehe hierzu weitere Literaturstellen unten.
Was die weitere, mögliche Tatbildlichkeit
betrifft, ist zu sagen, dass der Tatbestand des § 203 durch BGBl I 2004/15 aufgehoben wurde.
Es ist demnach allenfalls auf § 202 StGB – geschlechtliche Nötigung – Bezug zu nehmen. Hierbei ist es erforderlich,
dass entweder mit Gewalt gehandelt wird – zu vis absoluta und vis compulsiva siehe unten – oder eine gefährliche
Drohung vorläge – davon spricht die Anzeigerin überhaupt nicht. Es kann aber auch in der Gesamtheit von einer Duldung
im Sinne einer Nötigung nicht gesprochen werden. Diesbezüglich wird noch näher ausgeführt.
Von einer Relevanz des Absatzes
2 cit.leg. ist überhaupt nicht auszugehen, zumal eine schwere Körperverletzung nicht dokumentiert wurde; auch gab es keinen
qualvollen Zustand oder eine Erniedrigung in besonderer Weise, wie aus dem Protokoll ersichtlich, wobei hier noch rechtlich
ausgeführt wird.
Hinsichtlich der Nötigung zum
Beischlaf ist es erforderlich, dass das Opfer zuvor widerstandsunfähig gemacht wird (siehe Evidenzblatt 1975/270). Eine Drohung
muss andererseits im Sinne des § 74 Zif 5 StGB gefährlich sein – diese liegt nicht vor, ergibt sich aus dem Protokoll
aus keiner Weise, sie würde sich auch von einer Drohung nach § 201 StGB unterscheiden.
Grundsätzlich ist bei einer
Nötigung wiederum die Bestimmung des § 105 StGB heran zu ziehen. Hier ist zu sagen, dass das Opfer im Sinne einer Willensentschließung
genötigt werden müßte, was aber beim Gesamtverlauf der Ehe auf Grund einer behaupteten, nicht vorliegenden, auch einmaligen
Handlung in der Gesamtheit und rechtlich nicht möglich ist.
Die Willensentschließung erfordert
tatsächlich eine Überwältigung des Opfers, wobei gegenüber dem Tatopfer ein erniedrigender Zwang ausgeübt werden muss, damit
es zu einer Willensentscheidung tatsächlich kommt.
In diesem Zusammenhang erfordert
die Erzwingung des Opferverhaltens vis absoluta im Anwendungsbereich des § 105 Abs 1 StGB mit massivster Form der Beeinträchtigung
des Rechtsgutes, sonst läge an sich Straffreiheit vor.
Andererseits handelt es sich
nur um ein Dulden in der Ehe als willentliches Geschehen-Lassen. Nur eine tatsächlich abgenötigte Willensentscheidung auf
Grund vorausgegangener Gewalt und Drohung im Zusammenhang mit einem gewollten Geschehen könnte allenfalls tatbildlich sein,
was bei einer Ehe durch das bloße Erleiden des Opfers, wie behauptet, nicht vorliegt.
In diesem Zusammenhang Nachstehendes rechtsvergleichend:
- Deutschland: Hier gilt die Körperlichkeitstheorie – sie stellt auf willensbeugende Mittel ab; Gewalt wird definiert als nicht
unerhebliche physische Kraft zur Überwindung eines nicht wirklichen und erwarteten Widerstandes (siehe hierzu Kienapfel/Schroll
– BT I5 § 105 Rz 11);
- Schweiz: Schweizer Bundesgericht BGE 131 IV 167:
Die Anforderungen
an die Intensität beim erwachsenen Opfer werden bejaht bei Drohungen, die Gewaltakte gegen die dem Opfer nahestehende Personen
befürchten lassen. Hier wird auch eine Zumutbarkeit von Selbstschutzmaßnahmen erfordert.
Diese prägnante Schweizer Formulierung
entspricht in etwa der Österreichischen Rechtslage.
Vom Gesichtspunkt des Österreichischen
Rechtes erfordert die Nötigung - Gewalt im Sinne von vis absoluta.
Bei der beugenden Gewaltanwendung
im Sinne von vis compulsiva ist anzumerken, dass Tathandlungen insoweit nur Begehungsmittel sind, als der Täter zum Zweck
der Willensbeugung handelt, das Opfer werde sich aus Angst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung entschließen.
Hierbei müßte es sich aber im
Sinne eines strafrechtlichen, allgemeinen Handlungsbegriffes um willensgesteuerte Reaktionen handeln, wobei die vis compulsiva
tatsächlich aber eine überwältigende Gewaltanwendung erfordert, wobei dies tätergewollt sein muss.
Hierbei wird man aber dem Täter
willentliche Schritte nicht unterstellen können, die dem Tatbild des § 105 Abs 1 StGB zuzuordnen sind.
Der § 105 StGB ist auch kein
allgemeines Gewaltdelikt, wobei bei der Willensbeugung allgemein auch Umstände nach § 99 StGB (Freiheitsberaubung) heran zu
ziehen sind, was tatsachenfremd wäre oder Bestimmungen, welche zum Schutz des an den Widerstand unfähigen, verletzten Rechtsgutes
eg.: § 142 StGB (Raub, siehe auch Juristische Blätter 1979, 551). Die Willensbeugung geschieht durch Gewalt oder gefährliche
Drohung.
Gerade diese Momente liegen
nicht vor, es handelt sich vielmehr um ein Aggravationsverhalten nach einer gescheiterten Ehe bei großem Altersunterschied
und um eine Anzeige, nach dem der Beschuldigte eine neue Partnerschaft eingegangen ist, wobei statistisch gesagt werden muss,
dass bereits 50% derartige Fälle Falschanzeigen sind.
Gegen die Anzeigerin werden
die nach Notwendigkeit nach entsprechender Beratung rechtlich erforderlichen Schritte eingeleitet werden.
Die Behörde ist natürlich verpflichtet
gewesen, eine derartige Anzeige des vermeintlichen Opfers aufzunehmen und zu prüfen.
Da, ausgehend von diesem Gesichtspunkt,
Tatbildlichkeit nicht gegeben ist, beantrage ich Verfahrenseinstellung.
Medizinrechtliche Ausführungen zum Gesamtverhalten:
Die Anzeigerin führt aus, dass
ihr im Zuge der Vergewaltigungen ein Kindheitstraum immer wider hochkam. Sie sei im Kindesalter (vermutlich) von einem Bekannten
der Familie sexuell belästigt worden, an die Tathandlungen könne sie sich nicht erinnern. Sie weiß auch, dass es sie in diesem
Alter sehr oft in der Scheide juckte und brannte, als sie aufwachte. Ob sexuelle Übergriffe statt gefunden hätte, wisse sie
nicht.
Einen Absatz zuvor gibt sie
an, dass sie durch den Angezeigten an Händen und Armen festgehalten worden sei.
Zusätzlich gibt sie an, allerdings
erst jetzt nach erfolgter Scheidung und Bekanntgabe durch die Tochter an sie, wonach der Vater eine neuerliche Bindung eingegangen
ist, dass ihr der Geschlechtsverkehr immer wehgetan hätte und sie dies nicht gewollt hätte; dies nach einer langen Ehe, was,
wie noch auszuführen sein wird, medizinrechtlich bedenklich ist. Sie hätte auch blaue Flecken an den äußeren Schamlippen aufgewiesen.
Anmerkung: tatsächlich hatte
sie aber einen Arzt ihres Vertrauens, sie weist nicht einmal einen Befund auf, ein Optiker hat sie offensichtlich mit einem
Instrument untersucht. Sie hatte auch Freundschaften über das Internet durch Chatten gefunden. Wenn sie der Optiker mit einem
optischen Instrument untersucht hat, muss auch der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine intime Partnerschaft handelt.
Intimitäten hat sie auch über das Internet ausgeplaudert.
Die Wohnung hat sie, was dokumentiert
wurde, verwahrlosen lassen. Den Zeitraum des sexuellen Übergriffes kann sie nicht angeben. Auch die Tochter weist Momente
der Selbstschädigung auf (allenfalls Vererbung – Borderline-Syndrom). Dies entspricht auch tatsächlich dem Sozialverhalten
früher Opfer bei Missbrauch bei Vergewaltigungen. In derartigen Fällen kommt es auch zu Zwangsdenken und zu emotionsgeladenen
Abspaltungen.
Bei derartigen Krankheitsbildern
ist jedoch zu sagen, dass bei einer weiteren Traumatisierung, wie behauptet, das Ereignis bekannt ist. Tatsächlich gibt es
Gutachten, eg. beim Borderline-Syndrom, die bei dieser Hinsicht unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Literatur unrichtig
sind, wobei gerade derartige Opfer aus unverständlichen Gründen, weil sie nicht Opfer sind, geschützt werden. Das Erinnerungsvermögen
ist bei derartigen, zweiten Traumatisierungen von Opfern immer da.
Vom Gesichtspunkt des Krankheitsbildes
bei den aufgezeigten Umständen wird keinesfalls davon auszugehen sein, dass derartige Opfer im Sinne des § 11 StGB bei Falschanzeigen
schuldunfähig sind.
Da ich zusammenfassend unschuldig
bin – es kam zu keinerlei sexuellen Übergriffen in der Ehe – meine Ex-Frau konnte sich auch frei entscheiden,
auch jederzeit einen Arzt aufsuchen, sie konnte wegfahren und hatte dann später auch ein eigenes Auto, habe ich keinesfalls
tatbildlich gehandelt. Sie konnte sich auch einem Arzt anvertrauen und hätte jederzeit die eheliche Beziehung auflösen können,
sie ist allerdings, so wie andere Ehen auch, gescheitert.
Sollte sie tatsächlich missbraucht
worden sein, so ist dies sicherlich bedauerlich. Es könnte möglich sein, es handelt sich bei der Anschuldigung bei derartigen
Krankheitsbildern um ein typisches Sozialverhalten, darf jedoch nicht so weit gehen, dass eine Existenz vernichtet wird.
Aus diesen Gründen beantrage
ich Verfahrenseinstellung; soferne dies nicht möglich ist, die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen und nicht
in der Reihenfolge Sachverständiger für Neurologie und Psychiatrie, sondern umgekehrt.
Natürlich könnte ich auch Beweisanträge
stellen, was aber in gegenständlichem Fall als nicht für notwendig erachtet wird.
Ich selbst habe alles gesagt,
was zu sagen ist.
Verfahrenseinstellung .