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Landesgericht Leoben

Als Arbeits- und Sozialgericht

Dr. Hanns-Groß-Straße 7

8700 Leoben                                                                 GZ.: XXXXX10 h

 

 

 

 

 

 

Klagende Partei:                   XXXXXXXXX

 XXXXXXXX

 

 

 

 

Beklagte Partei:          

                                      Pensionsversicherungsanstalt

  8020 Graz

 

 

 

wegen:                         Invaliditätspension

 

 

 

 

B E W E I S A N T R A G

sowie

A N T R A G  auf  G U T A C H T E N S E R Ö R T E R U N G

bzw. in eventu

auf G U T A C H T E N S E R G Ä N Z U N G

 

 

 

 

2-fach

1 Rubrik

 

 

 

 

 

 

 

 

In außen bezeichneter Sozialrechtsangelegenheit erstatte ich nachstehenden

 

Beweisantrag:

 

Ausgeführt wird, dass auf Grund des Beweisanbotes gem. Mitteilung Dris. Jilek, FA f. Innere Medizin, nachstehende Gutachten vorliegen:

 

1)   internistisches Fachgutachten – primärer Hinweis: fraglicher Leberschaden;

2)   nervenfachärztliches Gutachten – Verstimmungszustand Angstattacken gem. Bekanntgabe Prof. Költringer;

3)   lungenfachärztliches Gutachten – chronische Atemwegserkrankungen geringen Ausmaßes;

4)   orthopädisches Gutachten – Cervicalsyndrom und knochentraumatische Umbauprozesse in den unteren Extremitäten im Sinne einer allgemeinen Zusammenfassung;

 

Zusätzlich gibt es auch internistische Prognosen und Feststellungen, insbesonders wird auf eine Eisenmangelanämie, schlechtes Blutbild und Lymphknoten verwiesen, wobei hinsichtlich des Blutbildes noch weiter unten ausgeführt wird. Voraus geschickt wird, dass in gegenständlichem Fall vor allem die Verweisbarkeit bzw. Unterweisbarkeit tatsächlich bestritten wird.

 

Trotz mehrfacher Begutachtung ist aus zu führen, dass die primäre, invalidisierende Erkrankung tatsächlich eine Chlor-Akne ist, wobei eine Chlor-Akne im Allgemeinen, so auch in gegenständlichem Fall, auf Grund der jahrelangen Arbeitstätigkeit in kausalem Zusammenhang tatsächlich zur Berufsunfähigkeit führt, wobei in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass es sich zumindest derzeit um einen status praesens handelt.

Aus sämtlichen Gutachten, soweit diese dem Autor vorgelegt wurden, ist wissenschaftlich-medizinisch aus zu führen, dass die Gutachten nicht lege arte sind, insbesonders fehlt bei der Klassifikation der Krankheitsbilder die Klassifikation nach ICD oder nach der WHO-Version 2010.

 

Bei der gegenständlichen Erkrankung im Sinne einer Chlor-Akne ist zu sagen, dass auf Grund des äußeren Eindrucks eine toxische Kontaktdermatitis mit Chlorverbindung, hervor gerufen durch die langjährige Tätigkeit der Arbeit als Raumpflegerin in einer Schule mit Lösungsmitteln, sodass ein kausaler Zusammenhang mit der Arbeitsleistung an sich besteht, wobei es auch zu Verdickungen der Hornschicht und Hautveränderungen, wie sie sich auch tatsächlich besonders als Gesicht- und Körperreaktionen dar stellen und in gegenständlichem Fall bei der Klägerin sichtbar sind, wobei es auch zu Pigmentstörungen kommt und in weiterer Folge zu Narbenbildungen und infolge des Krankheitsbildes das zentrale Nervensystem beeinträchtigt ist, wobei es zu Symptomatiken in Lunge und Leber selbst kommt.

Zusätzlich wurde festgestellt, dass eine eklatante Gesichtsreduktion erfolgt, wobei bei nicht ordnungsgemäßer Behandlung das Krankheitsbild selbst durchaus aus in Monaten zum Tode führen kann.

 

Die erste Adresse für derartige Erkrankungen in Österreich ist das Wilhelminen-Spital in Wien.

 

In der Literatur führend ist Univ.-Prof. Plewig, früher Univ.-Klinikum Heidelberg, nun Univ.-Klinik München, wobei auf das bekannte Handbuch für Dermatologie, Autoren, Plewig-Braun-Falco, verwiesen wird.

Die stärkste Akneform ist nach Plewig die Chlor-Akne, aber auch die Öl-Akne, wobei letztere nur mehr geringe Bedeutung hat. Dann folgt die Akne conglobata, wobei zur Chlor-Akne gesagt werden muss, dass dieses Krankheitsbild psychisch insoweit beeinträchtigt, als bei der Arbeit erkannt wird, dass man den Toxiden immer ausgesetzt wird und bei der Arbeit fort schreitet.

Es muss festgestellt werden, dass derzeit eine invalidisierende Krankheit vorliegt und eine Arbeitsfähigkeit tatsächlich nicht gegeben ist.

 

Was die Gutachten betrifft, ergibt sich zumindest indirekt, dass ein Leberschaden festgestellt wurde, dass dieser ungeklärter Genese ist.

 

Auf Grund dieser Ausführungen ergibt sich, dass sämtliche Gutachten vom Gesichtspunkt der Gutachtenstechnik selbst unrichtig sind und eine entsprechende, spezifische Anamnese nicht ersichtlich ist, sodass es sich tatsächlich um Nicht-Gutachten im Sinne des § 879 ABGB handelt. Gem. Judikatur ist der jeweilige, gerichtliche SV auch verpflichtet, nicht vorhandene Befunde auf Grund seiner Fachkunde, soferne sie vorliegen, beim Hausarzt, der über die Arztbriefe verfügt, anzufordern, zumal eine dermatologische, fachärztliche Behandlung erfolgt ist (Chlor-Akne).

Unter einem wird nur beispielsweise auf die Gutachtenstechnik nach Bigler-Jarosch verwiesen – es handelt sich um Nicht-Gutachten; natürlich wird rein-formell die Erörterung durch die Klägerin mit den jeweiligen Sachverständigen beantragt, wobei auf Grund der nicht zureichenden Berichterstattung gar nicht gesagt werden kann, ob dies allenfalls verfristet ist.

 

Die Fragen an die Sachverständigen sind einhellig dahingehend aus zu richten, warum eine entsprechende, ordnungsgemäße körperliche, insbesonders auch ganzkörperliche, Untersuchung nicht statt gefunden hat, wodurch die invalidisierende Chlor-Akne nicht festgestellt wurde.

Darüberhinaus werden zum Beweis dafür, dass eine invalidisierende Krankheit besteht und jede Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen ist, nachstehende

 

Beweisanträge

gestellt:

 

1)   Die Beiziehung eines Sachverständigen für Dermatologie, der auch in toxologischen Angelegenheiten auf Grund seiner Praxis bewandert ist; hier wäre das Wilhelminen-Spital Ansprechpartner in eventu die Beiziehung eines Toxikologen;

2)   Die Beiziehung eines Allgemeinmediziners, dies wiederum in eventu, der selbst die Hilfsuntersuchungen in Auftrag gibt, wobei sich in diesem Zusammenhang die Klägerin auf die Manuduktion des Gerichtes selbst verläßt.

3)   Ausgehend von den Punkten gem. Beweisantrag nach erfolgter Ergänzung wiederum die Ergänzung des Gutachtens Dris. Költringer und jenes des Sachverständigen für Interne Medizin und des Lungenfacharztes.

 

 

 

Kapfenberg, 2010-08-
07   
 
Die eigene Berufsvertretung verlangte         von der Klägerin die Fragen an den Sachverständigen zu formulieren . Auf die Chlorakne haben alle vergessen 
oder sie so der Rechtsvertreter (Kammer )übersehen .                                                                 

 

 

XXXXXXXX