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Opfer eine Frau sie hat 10 Monate kein Wasser mehr - sie lebt von der Grundsicherung und ist zudem schwer erkrankt -im Hintergrund dürfte ein grossangelgter Raumorndungsbetrug sein - es wird laufend veröfentlicht .
Einzelopferförderung .
 
Herbert Oster
 
Hinsichtlich der Tiere am Hof wasser muss beigeschafft werden  wir bitten dden internationalen Tierschützer um Hilfe- ein Freund von Senatspräsident Dr.Dimal in Ruhe - dieser Von Dr.Dr. Ferdinand Gross
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http://www.lebensministerium.at/

 

http://www.lebensministerium.at/wasser/wasser-oesterreich.html

 

http://www.lebensministerium.at/recht/recht-alle.htmlritzer

 

 

 

 

 

Bezirkshauptmannschaft

Bruck a.d. Mur

Wasserrechtssache – Herrn Mag. Bodlos

Dr. Theodor-Körner-Straße 34

8600 Bruck a.d. Mur

 

 

 

W a s s e r r e c h t s s a c h e

 

 

Antragstellerin und

Anzeigerin:                                    Judith Franz

Göritzer Straße 1

8605Kapfenberg

 

 

1.Antragsgegner und

Angezeigter:                         Rudof G.

                                               XXXXXXXXX

                                               8605 Parschlug

 

 

2.Antragsgegner und

Angezeigter:                        R…….

                                               XXXXXXXXXX

                                               8605 Pogier

 

 

 

wegen:                                  §§ 137, 138 WRG

 

 

 

1.   A N Z E I G E

2.   A N T R A G  auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

3.   A N T R A G  auf Akteneinsicht als Partei

 

 

 

1-fach

1 Voll-Rubrik

Beilagen: erwähnt

 

 

 

In außen bezeichneter Wasserrechtssache führe ich aus, dass zwischen mir, der Antragstellerin, Mitglied der Wassergenossenschaft 8605 Pogier, und dem Angezeigten, Rainer L., diverse Zivilrechtsstreitigkeiten anhängig sind; ein Akt wurde durch den OGH im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses abgewiesen.

 

Es gibt noch eine Serie von Klagen; insbesonders eine Wiederaufnahmsklage, wobei derzeit für mich nicht erkennbar ist, wie sie geendet haben. Gewisse Zustellungen sind nicht erfolgt. Das BG Bruck a.d. Mur ist erst seit der Vorwoche auf Grund der Umbaumaßnahmen und Verpackungsarbeiten der Akten einigermaßen intakt; ein Abruf aus dem E-Register war in der Vorwoche elektronisch noch nicht möglich. Hins. der diversen Rekurse und Akten beim OGH wird der Geschäftsstellenleiter über mein persönliches Ansuchen des Zivilberufungssenates mir, unterfertigt durch den zuständigen Richter, ein Verzeichnis übermitteln.

 

Zusätzlich sind bei der StA Leoben, aber auch auf Grund eines Fortsetzungsantrages sowie weiterer Strafanzeigen Strafakte anhängig, wobei ich auf die Beilagen verweise.

 

Mir wurde als Mitglied der genannten Wassergenossenschaft Pogier de facto das Wasser abgegraben; d.h., ich habe für 2 Anschlüsse bezahlt. Experten vertreten die Auffassung, diese wurden bei Ortsabwesenheit verschraubt. Der Angezeigte, Rainer L, erklärte, ich brauche ohnehin kein Wasser, da ich letztendlich auszuziehen habe.

 

Im Fortsetzungsantrag wurde ua. ein Subsumtionsirrtum eingewendet und ua. auch ein Poliz.-Beamter als Zeuge geführt, der allerdings nur eingeschritten ist, weil der Hund auf die von mir gepachtete Liegenschaft kam und Leodolter, der ebenfalls Mitglied der Wassergenossenschaft ist, darauf verwies, ich brauche ohnehin kein Wasser mehr, da ich bald ausziehen müsse.

 

Allerdings ist, wie das Zivilverfahren bzw. die Verfahren enden werden, nicht bekannt und wird sein Verhalten, abgesehen vom Verdacht des Tatbestandes nach § 147 Abs 3 StGB und vom Gesichtspunkt des Umweltrechtes nach den § 182 f im StGB mit Literaturanmerkungen von Univ.-Prof. Wegscheider, wohl vom strafrechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilen sein, wobei eine weitere Anzeige hier noch angeschlossen wird. Die GZ bei der StA Leoben sind zu berücksichtigen.

 

Eine GZ wird mit St 142/21 i angegeben, wobei hier eine Sachverhaltsdarstellung erstattet wurde und ein Schreiben an den Präs. des OGH, Hon.-Prof. Dr. Eckhart Ratz, geschrieben wurde. Eine weitere Strafanzeige mit Einlaufstampiglie an die StA Leoben wird vorgelegt.

 

 

 

Aus Gründen der Fristenwahrung erstatte ich ob des an den Tag gelegten Verhaltens durch Rainer L., der auch auf Aufforderungsschreiben nicht reagiert hat, von welchen ich eines in Kopie beilege, weiters auch die Aufstellung über die Einbezahlung der 2 Wasseranschlüsse, Strafanzeige nach § 137 Abs 2 Zl 5 WRG und führe aus, dass die strafbare Handlung neben dem Täter, Rainer L, auch den Obmann, der zur Anzeige gebracht wurde, trifft, wobei es sich in gegenständlichem Fall nach der Rechtsprechung bei allgemeinen Fragen des Verschuldens um keine geringfügige Angelegenheit mehr handelt und auch vom Gesichtspunkt des WRG Verjährung noch nicht eingetreten ist, zumal die Tathandlung mit Manipulationen, Absperrung oder wie auch immer in der Zeit zwischen 07.11.-15.12.2011 erfolgte, wobei ein vorsätzliches Verhalten im Sinne des § 7 VStG an den Tag gelegt wurde.

 

Die Quellenfassung mit den Anschlüssen befindet sich auf dem von mir gepachteten Grundstück, welches ein atypisches Superädifikat darstellt und grundbücherlich nicht intabuliert ist, wobei aber auf Grund einer Bestätigung der StA Leoben beim BG Bruck a.d. Mur eine Antragstellung nach § 66 GBG erfolgte.

 

Hins. der Strafbarkeitsverjährung wird auf § 31 Abs 3 1. Satz VStG verwiesen und zusätzlich ausgeführt, dass es sich um ein fortgesetztes Verhalten als Erschwerungsgrund handelt; allerdings haben die strafrechtlichen Bestimmungen nach dem WRG subsidiären Charakter, wobei unter Bezugnahme auf Abs 6 cit. leg. primär davon auszugehen ist, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt.

 

Darüber hinaus stelle ich als Partei den Antrag im Sinne des § 138 WRG, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, unabhängig der bestehenden Schadenersatzpflicht, der Kosten, der eingetretenen Erkrankung, des Wassertransports sowie des erforderlichen Waschens und Duschens außer Hauses.

 

Unter Bezugnahme auf § 138 Abs 1 Zl d WRG wird gebeten, die sofortige Wiederherstellung zu beantragen und gem. Abs 3 cit. leg. besteht auch Gefahr für Leben und Gesundheit und liegen öffentliche Interessen vor, wobei nicht unerwähnt bleiben sollte, dass zusätzlich das Umwidmungsverfahren mit Rechtswidrigkeiten der Kommunalbehörde einhergegangen ist, zumal verschiedentlich auch Grundstücke umgewidmet wurden, die auf Grund des dort herrschenden Wassermangels unverkäuflich sind. In diesem Fall muss ohnehin die zuständige Behörde in 2 Ministerien verständigt werden.

 

Darüber hinaus ersuche ich, mir Gelegenheit zu geben, als Partei Akteneinsicht zu gewähren und werde ich mich mit dem Sekretariat des zuständigen Referenten der BH Bruck a.d. Mur in Verbindung setzen.

 

 

 

Als Bescheinigungsmittel werde ich die Belege über die Einzahlung der 2 Wasseranschlüsse vorlegen. Eine Abrechnung konnte deshalb nicht vorgenommen werden, weil über die Fassung jahrelang der Deckel mit Gras verwachsen war.

 

Ein Ausschluss aus der Wassergenossenschaft wurde mir nie zugestellt. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände würde jedoch Nichtigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB vorliegen, wobei in diesem Zusammenhang auf das vermeintlich strafrechtliche Verhalten im Sinne einer verbotenen Handlung verwiesen wird.

 

 

 

 

 

 

Kapfenberg, 2012-10-01                                              Judith Franz

 

 

Judith Franz

Göritzer Straße 1

8605 Kapfenberg

 

 

 

 

Staatsanwaltschaft Leoben

Dr. Hanns-Gross-Straße 7

8700 Leoben

GZ.: 6 St 142/12 i

 

 

S t r a f s a c h e

 

 

 

Anzeigerin:                              Judith Franz

Göritzer Straße 1

  1. Kapfenberg

 

 

1.Angezeigter:                              Rainer L.

                                                 

                                                 8605 Pogier

 

 

2.Angezeigter:                              Rudolf G.

                                                 

                                                 8605 Parschlug

 

 

wegen:                                        §§ 125, 127 f StGB u.

§ 127 b Abs 3 Zl 2 u. Abs 4 2. Satz StGB ua., insbesonders § 106 StGB

 

 

 

  1. R e p l i k

  2. S t r a f a n z e i g e

     

     

     

    1-fach

    1 Voll-Rubrik

    Beilagen: erwähnt

     

     

    ad 1)

     

    In außen bezeichneter Strafsache erstatte ich nachstehende

     

    R e p l i k:

     

    Die StA Leoben führt in ihrem Antrag vom 19.10.2011, zugestellt am 02.11.2012, aus, dass der Antrag gestellt wird, dem Fortsetzungsantrag nicht Folge zu geben und dass seitens des Rainer Leodolter weder ein Prozessbetrug vorläge und auch keine Anwendung von Gewalt oder gefährliche Bedrohung ableiten lasse.

     

    Insbesonders sei es nur um das Abdrehen der Wasserleitung gegangen, worin ein schuldhaftes, strafbares Verhalten seitens der StA Leoben nicht abgeleitet werden könne; auch aus dem Zivilverfahren ergäbe sich diesbez. keine Relevanz.

     

    Diesbezüglich wird ausgeführt, dass die StA Leoben auch vermeint, dass im Sinne einer Rechtsfigurenlehre der jeweilige strafrechtliche Tatbestand zu spezifizieren ist. Der Begriff der Rechtsfigurenlehre stammt gem. wissenschaftlicher Literatur von Wolf nach Inkrafttreten des ABGB, der die Materialien in seiner Erstausgabe ungef. 1870 ausgearbeitet hat.

     

    In gegenst. Fall bezieht sich die StA auf den Zivilakt, wobei in einem weiteren Aufhebungsverfahren, zu dem hins. der Anwendung oder allenfalls Anwendung des MRG die Rechtauffassung geändert wurde, unbeschadet dessen, dass der Akt bereits einmal beim OGH war.

     

    Zudem wurden mehrere Eingaben mit relevanten GZ, Strafanzeige und Fortsetzungsanträgen gestellt, wobei die Unterfertigte diese auch jeweils bei der StA oder Gericht überreicht hat und jede Eingabe und Seite abgestempelt wurde.

     

    Aus diesen Gründen werden auch diese Unterlagen angeschlossen und wird in gegenst. Fall die Aktenteilung beantragt.

     

    Auf die relevante Bestimmung der StPO wird in diesem Zusammenhang hingewiesen; zudem wurde die Wasserleitung nicht abgedreht, sondern mit Gewaltanwendung demontiert und sind auch Beschädigungen entstanden und gibt es weitere Zeugen; eine Zeugin wurde rechtswidrig in Abschneidung der Opferrechte nicht vernommen.

     

    Auf die Spezifizierung hins. der exakten strafrechtlichen Tatbestände kommt es nun wieder nach neuerer Literatur nicht mehr an, unbeschadet der früher richtig angewandten Offizialmaxime.

     

     

     

     

    Der wissenschaftliche Unterschied zwischen fortgesetztem Delikt – siehe hierzu materielles Strafrecht geht von der tatbestandlichen Einheit einzelner Tatbestände aus.

     

    In gegenst. Fall ist einzig und allein von Relevanz, dass deliktspezifisch gehandelt wird, wobei nach Jescheck – Weigend 5, 711 ff, die Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten eine einheitliche Tatausführung darstellt und wiederholte Verwirklichungen, abzielend auf dasselbe Ziel, in zeitlichen Abfolgen gegeben sind.

     

    In gegenst. Fall kam es zu einer quantitativen Steigerung und einem einheitlichen Unrecht und einheitlicher Schuldfrage. Diesbezüglich, ich wiederhole mich, wurde auch eine Zeugin geführt, und liegt nun ein weiterer Zeuge vor, der die Gewaltanwendung bei Abtrennung der Leitung der Wassergenossenschaft, wobei ich auch die Anschlüsse bezahlt habe, bestätigt.

     

    Allein daraus ergibt sich, dass das Strafverfahren in keiner Weise geeignet ist, eingestellt zu werden, wobei ich am 01.10.2012 bei der BH Bruck a.d. Mur in gegenst. Wasserrechtssache, z.Hd. Hrn. Mag. Bodlos, eine Anzeige und einen Antrag zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes gestellt habe. Allerdings wird der Akt aus nicht nachvollziehbaren Gründen durch den absoluten Experten für Wasserrecht und Umweltschutz nicht mehr behandelt, sondern nunmehr durch den Gewerberechtsreferenten.

     

    Es muss daher im Hinblick auf die Subsidiarität das Einvernehmen mit der Wasserrechtsbehörde hergestellt werden.

     

     

    ad 2)

     

    Zudem sind auch andere Behörden zuständig – siehe hierzu Konrad Lachmayer, „Der Landeshauptmann als wasserwirtschaftliches Planungsorgan und Behörde“. In der Praxis werden aber derartige Entscheidungen über die Änderungen des Flächenwidmungsplanes durch die Kommunalbehörde bewerkstelligt, wobei entsprechende Kontrollmechanismen fehlen und mein Fall selbst Anlass war, großräumige Umwidmungen durchzuführen, ohne zu beachten, dass auch für diese Maßnahmen, was nachweislich bekannt ist, in den meisten Fällen die Voraussetzungen mangels Wassermangel nicht bekannt waren und auch Verkäufe auf Grund der Umwidmungen nicht möglich sind und der Schadensbetrag unter Berücksichtigung der Liegenschaftsbewertung von € 2,50- - € 3,- bis € 45,- - € 50,- Deliktsvollendung eines großangelegten vermeintlichen Raumordnungsbetruges gegeben ist, wobei nach exakter Sondierung über das Vermessungsamt die Korruptions- und Wirtschaftsstaatsanwaltschaft Wien – Dr. Geyer – zuständig wäre.

     

    Der SPÖ-Bürgermeister der Gemeinde Parschlug, Franz Jauck, der auch einheitlich gegen mich vorgegangen ist, wird auch strafrechtlich zu belangen sein, wobei in rechtlicher Hinsicht hins. des Verschuldens auf die obigen Ausführungen ad Pkt. 1) verwiesen wird und entsprechende Erhebungen durch fundierte Kriminalbeamte veranlasst werden wollen.

     

    Eine Zeugin habe ich bereits geführt; dem wurde aber nicht entsprochen. Im Hinblick auf die Unübersichtlichkeit verweise ich noch einmal auf die Aktentrennung, zumal dies auch in derartigen Fällen nach der Literatur bei der Korruptions- und Wirtschaftsstaatsanwaltschaft notwendig ist.

     

    Im BM f. Justiz ist für derartige Rekonstruierungen bei der Aktenteilung Fr. Hofmann zuständig, eine zufällige Namensgleichheit mit einer langjährigen Beamtin des BG Bruck a.d. Mur.

     

    Die StA Leoben ist schlechthin verpflichtet, diese Umstände zu sondieren, wobei der Raumordnungsbetrug an sich aufbereitet wird und es auch zu Schäden bei Verkaufsversuchen gekommen ist; außerdem ergibt sich auch aus der strafrechtlichen Literatur, dass ich bei einer Verstärkung, aber auch dies ist nicht erforderlich, hins. des Bauansuchens, Rainer Leodolter zur Unterfertigung desselben verpflichtet ist.

     

    In gegenst. Fall ist zu berücksichtigen, dass sämtliche 3 Angezeigten unisono heran zu ziehen sind, wobei die BH Bruck a. d. Mur offensichtlich die Subsidiarität der strafrechtlich relevanten Bestimmungen noch immer nicht überprüft hat. Offensichtlich ruht der Akt sanft im Regal.

     

    Zudem ist der SPÖ-Bürgermeister von Parschlug nach meinen Informationen zwar als schuldig zu erachten, allerdings gibt es Hintermänner, was die Behörde in keiner Weise bisher aufgeklärt hat.

     

    Ich selbst bin durch die Situation, unbeschadet dessen, dass ich von der Grundsicherung leben muss, gesundheitlich und auch auf Grund der nun aufgetretenen hygienischen Wohnsituation angeschlagen, was nicht nur vom schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkt, sondern auch nach der Literatur, ausgehend von den Opferrechten, zu berücksichtigen ist.

     

    Ein Opferanschluss wurde ohnehin erstattet, wobei aus verfahrensrechtlicher Vorsicht dieser hier mit einem Schadensteilbetrag von € 10.000,- erfolgt.

     

     

     

     

    Kapfenberg, 2012-11-15                                                       Judith Franz

     

     

     

     

     

    WASERABGRABEN:

    http://abenteuerforschung.zdf.de/ZDF/zdfportal/web/ZDF.de/Abenteuer-Forschung/2942254/23815888/8af3d3/Das-blaue-Gold-Schatzsuche-in-der-W%C3%BCste.html