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Bezirkshauptmannschaft
Bruck a.d. Mur
Wasserrechtssache – Herrn Mag. Bodlos
Dr. Theodor-Körner-Straße 34
8600 Bruck a.d. Mur
W
a s s e r r e c h t s s a c h e
Antragstellerin und
Anzeigerin:
Judith Franz
Göritzer Straße 1
8605Kapfenberg
1.Antragsgegner und
Angezeigter:
Rudof G.
XXXXXXXXX
8605 Parschlug
2.Antragsgegner und
Angezeigter:
R…….
XXXXXXXXXX
8605 Pogier
wegen:
§§ 137, 138 WRG
1. A N Z E I G E
2. A N T R A G auf Herstellung des gesetzmäßigen
Zustandes
3. A N T R A G auf Akteneinsicht als Partei
1-fach
1 Voll-Rubrik
Beilagen:
erwähnt
In außen bezeichneter Wasserrechtssache führe ich aus, dass zwischen mir,
der Antragstellerin, Mitglied der Wassergenossenschaft 8605 Pogier, und dem Angezeigten, Rainer L., diverse Zivilrechtsstreitigkeiten
anhängig sind; ein Akt wurde durch den OGH im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses abgewiesen.
Es gibt noch eine Serie von Klagen; insbesonders eine Wiederaufnahmsklage,
wobei derzeit für mich nicht erkennbar ist, wie sie geendet haben. Gewisse Zustellungen sind nicht erfolgt. Das BG Bruck a.d.
Mur ist erst seit der Vorwoche auf Grund der Umbaumaßnahmen und Verpackungsarbeiten der Akten einigermaßen intakt; ein Abruf
aus dem E-Register war in der Vorwoche elektronisch noch nicht möglich. Hins. der diversen Rekurse und Akten beim OGH wird
der Geschäftsstellenleiter über mein persönliches Ansuchen des Zivilberufungssenates mir, unterfertigt durch den zuständigen
Richter, ein Verzeichnis übermitteln.
Zusätzlich sind bei der StA Leoben, aber auch auf Grund eines Fortsetzungsantrages
sowie weiterer Strafanzeigen Strafakte anhängig, wobei ich auf die Beilagen verweise.
Mir wurde als Mitglied der genannten Wassergenossenschaft Pogier de facto
das Wasser abgegraben; d.h., ich habe für 2 Anschlüsse bezahlt. Experten vertreten die Auffassung, diese wurden bei Ortsabwesenheit
verschraubt. Der Angezeigte, Rainer L, erklärte, ich brauche ohnehin kein Wasser, da ich letztendlich auszuziehen habe.
Im Fortsetzungsantrag wurde ua. ein Subsumtionsirrtum eingewendet und
ua. auch ein Poliz.-Beamter als Zeuge geführt, der allerdings nur eingeschritten ist, weil der Hund auf die von mir gepachtete
Liegenschaft kam und Leodolter, der ebenfalls Mitglied der Wassergenossenschaft ist, darauf verwies, ich brauche ohnehin kein
Wasser mehr, da ich bald ausziehen müsse.
Allerdings ist, wie das Zivilverfahren bzw. die Verfahren enden werden,
nicht bekannt und wird sein Verhalten, abgesehen vom Verdacht des Tatbestandes nach § 147 Abs 3 StGB und vom Gesichtspunkt
des Umweltrechtes nach den § 182 f im StGB mit Literaturanmerkungen von Univ.-Prof. Wegscheider, wohl vom strafrechtlichen
Gesichtspunkt zu beurteilen sein, wobei eine weitere Anzeige hier noch angeschlossen wird. Die GZ bei der StA Leoben sind
zu berücksichtigen.
Eine GZ wird mit St 142/21 i angegeben, wobei hier eine Sachverhaltsdarstellung
erstattet wurde und ein Schreiben an den Präs. des OGH, Hon.-Prof. Dr. Eckhart Ratz, geschrieben wurde. Eine weitere Strafanzeige
mit Einlaufstampiglie an die StA Leoben wird vorgelegt.
Aus Gründen der Fristenwahrung erstatte ich ob des an den Tag gelegten
Verhaltens durch Rainer L., der auch auf Aufforderungsschreiben nicht reagiert hat, von welchen ich eines in Kopie beilege,
weiters auch die Aufstellung über die Einbezahlung der 2 Wasseranschlüsse, Strafanzeige nach § 137 Abs 2 Zl 5 WRG und führe
aus, dass die strafbare Handlung neben dem Täter, Rainer L, auch den Obmann, der zur Anzeige gebracht wurde, trifft, wobei
es sich in gegenständlichem Fall nach der Rechtsprechung bei allgemeinen Fragen des Verschuldens um keine geringfügige Angelegenheit
mehr handelt und auch vom Gesichtspunkt des WRG Verjährung noch nicht eingetreten ist, zumal die Tathandlung mit Manipulationen,
Absperrung oder wie auch immer in der Zeit zwischen 07.11.-15.12.2011 erfolgte, wobei ein vorsätzliches Verhalten im Sinne
des § 7 VStG an den Tag gelegt wurde.
Die Quellenfassung mit den Anschlüssen befindet sich auf dem von mir gepachteten
Grundstück, welches ein atypisches Superädifikat darstellt und grundbücherlich nicht intabuliert ist, wobei aber auf Grund
einer Bestätigung der StA Leoben beim BG Bruck a.d. Mur eine Antragstellung nach § 66 GBG erfolgte.
Hins. der Strafbarkeitsverjährung wird auf § 31 Abs 3 1. Satz VStG verwiesen
und zusätzlich ausgeführt, dass es sich um ein fortgesetztes Verhalten als Erschwerungsgrund handelt; allerdings haben die
strafrechtlichen Bestimmungen nach dem WRG subsidiären Charakter, wobei unter Bezugnahme auf Abs 6 cit. leg. primär davon
auszugehen ist, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt.
Darüber hinaus stelle ich als Partei den Antrag im Sinne des § 138 WRG,
die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, unabhängig der bestehenden Schadenersatzpflicht, der Kosten, der eingetretenen
Erkrankung, des Wassertransports sowie des erforderlichen Waschens und Duschens außer Hauses.
Unter Bezugnahme auf § 138 Abs 1 Zl d WRG wird gebeten, die sofortige
Wiederherstellung zu beantragen und gem. Abs 3 cit. leg. besteht auch Gefahr für Leben und Gesundheit und liegen öffentliche
Interessen vor, wobei nicht unerwähnt bleiben sollte, dass zusätzlich das Umwidmungsverfahren mit Rechtswidrigkeiten der Kommunalbehörde
einhergegangen ist, zumal verschiedentlich auch Grundstücke umgewidmet wurden, die auf Grund des dort herrschenden Wassermangels
unverkäuflich sind. In diesem Fall muss ohnehin die zuständige Behörde in 2 Ministerien verständigt werden.
Darüber hinaus ersuche ich, mir Gelegenheit zu geben, als Partei Akteneinsicht
zu gewähren und werde ich mich mit dem Sekretariat des zuständigen Referenten der BH Bruck a.d. Mur in Verbindung setzen.
Als Bescheinigungsmittel werde ich die Belege über die Einzahlung der
2 Wasseranschlüsse vorlegen. Eine Abrechnung konnte deshalb nicht vorgenommen werden, weil über die Fassung jahrelang der
Deckel mit Gras verwachsen war.
Ein Ausschluss aus der Wassergenossenschaft wurde mir nie zugestellt.
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Umstände würde jedoch Nichtigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB vorliegen,
wobei in diesem Zusammenhang auf das vermeintlich strafrechtliche Verhalten im Sinne einer verbotenen Handlung verwiesen wird.
Kapfenberg,
2012-10-01
Judith Franz
Judith Franz
Göritzer Straße 1
8605 Kapfenberg
Staatsanwaltschaft Leoben
Dr. Hanns-Gross-Straße 7
8700 Leoben
GZ.: 6 St 142/12 i
S t r a f s a c h e
Anzeigerin: Judith Franz
Göritzer Straße 1
-
Kapfenberg
1.Angezeigter: Rainer L.
8605 Pogier
2.Angezeigter: Rudolf G.
8605 Parschlug
wegen: §§ 125, 127 f StGB u.
§
127 b Abs 3 Zl 2 u. Abs 4 2. Satz StGB ua., insbesonders § 106 StGB
-
-
S t r a f a n z e i g e
1-fach
1 Voll-Rubrik
Beilagen: erwähnt
ad 1)
In außen bezeichneter Strafsache erstatte ich nachstehende
R e p l i k:
Die StA Leoben führt in ihrem
Antrag vom 19.10.2011,
zugestellt am 02.11.2012, aus, dass der Antrag gestellt wird, dem Fortsetzungsantrag nicht Folge zu geben und dass seitens des Rainer Leodolter weder
ein Prozessbetrug vorläge und auch keine Anwendung von Gewalt oder gefährliche Bedrohung ableiten lasse.
Insbesonders sei es nur um das
Abdrehen der Wasserleitung gegangen, worin ein schuldhaftes, strafbares Verhalten seitens der StA Leoben nicht abgeleitet
werden könne; auch aus dem Zivilverfahren ergäbe sich diesbez. keine Relevanz.
Diesbezüglich wird ausgeführt,
dass die StA Leoben auch vermeint, dass im Sinne einer Rechtsfigurenlehre der jeweilige strafrechtliche Tatbestand zu spezifizieren
ist. Der Begriff der Rechtsfigurenlehre stammt gem. wissenschaftlicher Literatur von Wolf nach Inkrafttreten des ABGB, der
die Materialien in seiner Erstausgabe ungef. 1870 ausgearbeitet hat.
In gegenst. Fall bezieht sich
die StA auf den Zivilakt, wobei in einem weiteren Aufhebungsverfahren, zu dem hins. der Anwendung oder allenfalls Anwendung
des MRG die Rechtauffassung geändert wurde, unbeschadet dessen, dass der Akt bereits einmal beim OGH war.
Zudem wurden mehrere Eingaben
mit relevanten GZ, Strafanzeige und Fortsetzungsanträgen gestellt, wobei die Unterfertigte diese auch jeweils bei der StA
oder Gericht überreicht hat und jede Eingabe und Seite abgestempelt wurde.
Aus diesen Gründen werden auch
diese Unterlagen angeschlossen und wird in gegenst. Fall die Aktenteilung beantragt.
Auf die relevante Bestimmung
der StPO wird in diesem Zusammenhang hingewiesen; zudem wurde die Wasserleitung nicht abgedreht, sondern mit Gewaltanwendung
demontiert und sind auch Beschädigungen entstanden und gibt es weitere Zeugen; eine Zeugin wurde rechtswidrig in Abschneidung
der Opferrechte nicht vernommen.
Auf die Spezifizierung hins.
der exakten strafrechtlichen Tatbestände kommt es nun wieder nach neuerer Literatur nicht mehr an, unbeschadet der früher
richtig angewandten Offizialmaxime.
Der wissenschaftliche Unterschied
zwischen fortgesetztem Delikt – siehe hierzu materielles Strafrecht – geht von der tatbestandlichen Einheit einzelner Tatbestände aus.
In gegenst. Fall ist einzig und
allein von Relevanz, dass deliktspezifisch gehandelt wird, wobei nach Jescheck – Weigend 5, 711 ff, die Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen
Tatbestandes bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten eine einheitliche Tatausführung darstellt und wiederholte Verwirklichungen,
abzielend auf dasselbe Ziel, in zeitlichen Abfolgen gegeben sind.
In gegenst. Fall kam es zu einer
quantitativen Steigerung und einem einheitlichen Unrecht und einheitlicher Schuldfrage. Diesbezüglich, ich wiederhole mich,
wurde auch eine Zeugin geführt, und liegt nun ein weiterer Zeuge vor, der die Gewaltanwendung bei Abtrennung der Leitung der
Wassergenossenschaft, wobei ich auch die Anschlüsse bezahlt habe, bestätigt.
Allein daraus ergibt sich, dass
das Strafverfahren in keiner Weise geeignet ist, eingestellt zu werden, wobei ich am 01.10.2012 bei der BH Bruck a.d. Mur
in gegenst. Wasserrechtssache, z.Hd. Hrn. Mag. Bodlos, eine Anzeige und einen Antrag zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes
gestellt habe. Allerdings wird der Akt aus nicht nachvollziehbaren Gründen durch den absoluten Experten für Wasserrecht und
Umweltschutz nicht mehr behandelt, sondern nunmehr durch den Gewerberechtsreferenten.
Es muss daher im Hinblick auf
die Subsidiarität das Einvernehmen mit der Wasserrechtsbehörde hergestellt werden.
ad 2)
Zudem sind auch andere Behörden
zuständig – siehe hierzu Konrad Lachmayer, „Der Landeshauptmann als wasserwirtschaftliches Planungsorgan und Behörde“.
In der Praxis werden aber derartige Entscheidungen über die Änderungen des Flächenwidmungsplanes durch die Kommunalbehörde
bewerkstelligt, wobei entsprechende Kontrollmechanismen fehlen und mein Fall selbst Anlass war, großräumige Umwidmungen durchzuführen,
ohne zu beachten,
dass auch für diese Maßnahmen, was nachweislich bekannt ist, in den meisten Fällen die Voraussetzungen mangels Wassermangel
nicht bekannt waren und auch Verkäufe auf Grund der Umwidmungen nicht möglich sind und der Schadensbetrag unter Berücksichtigung
der Liegenschaftsbewertung von € 2,50- - € 3,- bis € 45,- - € 50,- Deliktsvollendung eines großangelegten vermeintlichen
Raumordnungsbetruges gegeben ist, wobei nach exakter Sondierung über das Vermessungsamt die Korruptions- und Wirtschaftsstaatsanwaltschaft
Wien – Dr. Geyer – zuständig wäre.
Der SPÖ-Bürgermeister der Gemeinde
Parschlug, Franz Jauck, der auch einheitlich gegen mich vorgegangen ist, wird auch strafrechtlich zu belangen sein, wobei
in rechtlicher Hinsicht
hins. des Verschuldens auf die obigen Ausführungen ad Pkt. 1) verwiesen wird und entsprechende Erhebungen durch fundierte
Kriminalbeamte veranlasst werden wollen.
Eine Zeugin habe ich bereits
geführt; dem wurde aber nicht entsprochen. Im Hinblick auf die Unübersichtlichkeit verweise ich noch einmal auf die Aktentrennung,
zumal dies auch in derartigen Fällen nach der Literatur bei der Korruptions- und Wirtschaftsstaatsanwaltschaft notwendig ist.
Im BM f. Justiz ist für derartige
Rekonstruierungen bei der Aktenteilung Fr. Hofmann zuständig, eine zufällige Namensgleichheit mit einer langjährigen Beamtin
des BG Bruck a.d. Mur.
Die StA Leoben ist schlechthin
verpflichtet, diese Umstände zu sondieren, wobei der Raumordnungsbetrug an sich aufbereitet wird und es auch zu Schäden bei
Verkaufsversuchen gekommen ist; außerdem ergibt sich auch aus der strafrechtlichen Literatur, dass ich bei einer Verstärkung,
aber auch dies ist nicht erforderlich, hins. des Bauansuchens, Rainer Leodolter zur Unterfertigung desselben verpflichtet
ist.
In gegenst. Fall ist zu berücksichtigen,
dass sämtliche 3 Angezeigten unisono heran zu ziehen sind, wobei die BH Bruck a. d. Mur offensichtlich die Subsidiarität der
strafrechtlich relevanten Bestimmungen noch immer nicht überprüft hat. Offensichtlich ruht der Akt sanft im Regal.
Zudem ist der SPÖ-Bürgermeister
von Parschlug nach meinen Informationen zwar als schuldig zu erachten, allerdings gibt es Hintermänner, was die Behörde in
keiner Weise bisher aufgeklärt hat.
Ich selbst bin durch die Situation,
unbeschadet dessen, dass ich von der Grundsicherung leben muss, gesundheitlich und auch auf Grund der nun aufgetretenen hygienischen
Wohnsituation angeschlagen, was nicht nur vom schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkt, sondern auch nach der Literatur, ausgehend
von den Opferrechten, zu berücksichtigen ist.
Ein Opferanschluss wurde ohnehin
erstattet, wobei aus verfahrensrechtlicher Vorsicht dieser hier mit einem Schadensteilbetrag von € 10.000,- erfolgt.
Kapfenberg, 2012-11-15 Judith Franz
WASERABGRABEN:
http://abenteuerforschung.zdf.de/ZDF/zdfportal/web/ZDF.de/Abenteuer-Forschung/2942254/23815888/8af3d3/Das-blaue-Gold-Schatzsuche-in-der-W%C3%BCste.html
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