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Impressum
Scheidungsopfer Mutter Kind Singeldasein

Ein Fall aus Bruck an der Mur. Neunjährige Ehe. Der Mann ist gewaltätig . Ein Kind. Der Mann ist Unternehmer. Die Wohnung   im Haus  des Mannes gehört seinen Eltern. Die Frau verlässt den Haushalt. Eine schnelle Scheidung. Die  Frau bekommt nur 150 Euro für das Kind an Unterhalt. Sie räumt die Wohnung. Steht vor dem nichts. Der Mann braucht sonst nichts bezahlen. Sein Unternehmen hat fast keine Gewinne. Ein geknebelter Scheidungsvergleich.
Ein Fall aus der Steiermark . Der Unterhaltsprozess dauert neuneinhalb Jahre. Der Richter lässt den Akt liegen. Die Frau  fällt um die Ausgleichszulage um.
 
 
 
 
 
Armutsfalle bei Frauen :
 
Kindesunterhalt:
 
Unterhaltsrecht :
 
Scheidungsrecht:

 
 
 
 

Unterhalt 2009/2010



Kindesunterhalt 2009/2010 pro Monat*:

                                                                 

Alter des Kindes 00-03 Jahre
Prozentregel**      

16
Regelbedarf        

€ 177
Obergrenze***

€ 354
Alter des Kindes 03-06 Jahre 16 € 226 € 452
Alter des Kindes 06-10 Jahre 18 € 291 € 582
Alter des Kindes 10-15 Jahre 20 € 334 € 835
Alter des Kindes 15-19 Jahre 22 € 392 € 980
Alter des Kindes 19 und älter 22 € 492 € 1.230

* Anpassung jeweils am 1.7. eines Jahres
** in % vom Nettoeinkommen für ein Kind ohne Geschwister
*** 2-fache (bis 10 Jahre) bzw. 2,5-fache des Regelbedarfs


Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe reduziert zum Teil den Unterhaltsanspruch, vorausgesetzt der Unterhaltspflichtige ist in Österreich steuerpflichtig.


Unterhaltsvorschuss

Für den Fall, dass der Vater/die Mutter den Unterhaltszahlungen nicht nachkommt, zahlt der Staat vorläufig den Unterhalt für das Kind. 2010 sind das pro Monat:

  • Vorschuss-Grundbetrag
  • maximaler Unterhaltsvorschuss     
€ 105,40
€ 512,41

Der vorläufige Unterhaltsvorschuss wird für die Dauer von offenen Unterhaltsverfahren gewährt. Mehr dazu unter Unterhaltsvorschuss. Der Vorschuss ist zurückzuzahlen.


Unterhaltsabsetzbetrag

Wer für ein Kind Unterhalt (Alimente) zahlt, hat Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt pro Monat:

  • für das 1. Kind..................
  • für das 2. Kind..................
  • für jedes weitere Kind.........
€ 29,20
€ 43,80
€ 58,40

Diese Beträge werden bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.

 
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Frauen haben Recht(e) Rechtliche Information, praktische Hinweise und Unterstützungsangebote für gewaltbetroffene Frauen ________________________________________ Page 2 Wien, 2009 Frauen haben Recht(e) Rechtliche Information, praktische Hinweise und Unterstützungsangebote für gewaltbetroffene Frauen ________________________________________ Page 3 Impressum: Medieninhaberin, Verlegerin und Herausgeberin: Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst im Bundeskanzleramt Österreich Minoritenplatz 3, 1014 Wien Autorin: Magistra Petra Smutny Gesamtumsetzung: Abteilung II/4 Gestaltung: Susanne Bürger, Edith Vosta; Bundeskanzleramt Österreich Herstellung (Druck): Friedrich VDV, Linz Wien, 2009, 3. Neuauflage Fotonachweis: Astrid Knie (3) Copyright und Haftung: Auszugsweiser Abdruck ist nur mit Quellenangabe gestattet, alle sonstigen Rechte sind vor- behalten.Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben in dieser Publikation trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Bundeskanzleramtes und der Auto- rin ausgeschlossen ist. Rechtausführungen stellen die unverbindliche Meinung der Autorin dar und können der Rechtssprechung der unabhängigen Gerichte keinesfalls vorgreifen. Rückmeldungen: Ihre Überlegungen zu vorliegender Publikation übermitteln Sie bitte an ii4@bka.gv.at Bestellservice des Bundeskanzleramtes 1014 Wien, Ballhausplatz 2 Telefon: +43 1 53 115-2613 Fax: +43 1 53 115-2880 E-Mail: broschuerenversand@bka.gv.at Web: www.bundeskanzleramt.at/publikationen ________________________________________ Page 4 Vorwort Liebe Leserin! Viele Frauen und Männer aus den unter- schiedlichsten Bereichen und Berufsgrup- pen haben in den letzten Jahrzehnten dazu beigetragen, die vielfachen Formen von Gewalt gegen Frauen aufzuzeigen und Wege zur Unterstützung von Betroffenen zu entwickeln. Trotz aller Errungenschaf- ten im Bereich des Opferschutzes ist es noch immer nicht einfach, Gewalthand- lungen zu verhindern oder sich ausrei- chend Schutz und Hilfe zu suchen. Die gesetzlichen Maßnahmen werden dementsprechend lau- fend verbessert. Beispiele aus jüngster Zeit sind die Erweiterung der Opferrechte im Strafverfahren mit der Strafprozessreform 2008 und die mit dem 2. Gewaltschutzgesetz geschärften Möglichkeiten sich gegen Gewalt im privaten Bereich zur Wehr zu setzen. Die vorliegende Broschüre informiert Sie darüber, welche rechtlichen Regelungen zum Schutz vor Gewalt bestehen und welche Möglichkeiten Sie haben, sich gegen Gewalt zu wehren. Darüber hinaus können Sie hier nachlesen, wo Sie umfassende Un- terstützung bekommen können, um Ihre Rechte durchzusetzen. Ich hoffe, dass diese Informationen für alle, die selbst von Ge- walt betroffen sind – oder Betroffenen zu helfen versuchen – eine wertvolle Unterstützung ist, um der Gewalt ein Ende zu setzen. Gabriele Heinisch-Hosek Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst ________________________________________ Page 5 ________________________________________ Page 6 5 Inhaltsverzeichnis 1 Frauen haben Recht(e) ............................................................................11 2 Wenn unmittelbar Gefahr droht ...........................................................13 2.1 Polizeinotruf 133 und Euronotruf 112 ................................13 2.2 Frauenhelpline 0800 222 555 ..............................................14 2.3 Sichere Unterkunft ..............................................................14 2.3.1 Frauenhäuser ................................................................14 2.3.2 Kriminalpolizeiliche Beratung .......................................15 2.3.3 Opfer-Notruf ................................................................16 3 Gewalt im sozialen Nahraum ...............................................................17 3.1 Allgemeines .........................................................................17 3.2 Polizeiliche Maßnahmen ....................................................18 3.2.1 »Wer schlägt, der geht« .................................................18 3.2.2 Wegweisung und Betretungsverbot ................................18 3.2.3 Dauer des Betretungsverbotes........................................19 3.2.4 Was tun, wenn sich der Gefährder nicht an das Betretungsverbot hält? ..................................................19 3.2.5 Was passiert nach Erlassung des Betretungsverbotes? ....19 3.2.6 Betretungsverbot und Haft ............................................20 3.3 Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen ...........................20 3.4 Die »Gewaltschutz-Verfügungen« durch das Gericht ..........21 3.4.1 Voraussetzungen für eine Einstweilige Verfügung ..........22 3.4.2 Gibt es Fristen für eine Einstweilige Verfügung? ............23 3.4.3 Wo ist eine Einstweilige Verfügung zu beantragen? .......24 3.4.4 Wie ist ein Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung zu stellen? ....................................................24 3.4.5 Was kann das Gericht verfügen? ...................................25 3.4.6 Wie lange gilt die Einstweilige Verfügung? ....................26 3.4.7 Was passiert, nachdem eine Einstweilige Verfügung erlassen wurde? .............................................................26 3.4.8 Was tun, wenn sich der Gefährder nicht an die Einstweilige Verfügung hält? .........................................26 3.4.9 Kann ich es mir noch einmal überlegen?........................27 3.4.10 Was kostet eine Einstweilige Verfügung? .....................27 ________________________________________ Page 7 6 4 Strafverfahren ...............................................................................................33 4.1 Straftatbestände gegen Gewalt ............................................33 4.2 Straftatbestand gegen fortgesetzte Gewaltausübung ............34 4.3 Der Gang des Strafverfahrens ..............................................34 5 Anzeige.............................................................................................................37 5.1 Soll oder muss ich eine Anzeige machen? ............................37 5.2 Anzeigeerstattung und Einvernahme vor der Polizei ............37 5.2.1 Einvernahme durch eine Beamtin .................................37 5.2.2 Beiziehung einer Vertrauensperson ................................37 5.2.3 Einvernahme von Kindern (und Jugendlichen) ..............37 5.3 Sicherung von Sachbeweisen ...............................................38 5.4 Verletzungsdokumentation und Spurensicherung ...............39 6 Prozessbegleitung .....................................................................................43 6.1 Prozessbegleitung im Strafverfahren ....................................43 6.2 Prozessbegleitung im Zivilverfahren ....................................45 6.3 Prozessbegleitung für Kinder und Jugendliche .....................45 7 Ihre Rechte als Opfer im Strafverfahren ........................................47 7.1 Die Prüfung durch die Staatsanwaltschaft ...........................47 7.2 Opferrechte .........................................................................48 7.2.1 Wann gelte ich als Opfer? ..............................................48 7.2.2 Welche Rechte habe ich als Opfer im Strafverfahren? ....48 7.3 Als Zeugin vor Gericht .......................................................49 7.3.1 Aussagepflicht, Wahrheitspflicht ....................................49 7.3.2 Vertrauenspersonen, Prozessbegleitung .........................50 7.3.3 Muss ich alles beantworten?..........................................50 7.3.4 Werde ich mit dem Beschuldigten vor Gericht zusammentreffen? .........................................................51 7.4 Der Privatbeteiligtenanschluss .............................................53 7.4.1 Was bringt die Beteiligung am Strafverfahren? ..............53 7.4.2 Form des Privatbeteiligtenanschlusses und die damit verbundenen Kosten......................................................53 7.4.3 Muster für einen schriftlichen Privatbeteiligten- anschluss .......................................................................56 ________________________________________ Page 8 7 7.4.4 Rechte von Privatbeteiligten ..........................................57 7.4.5 Ansprüche minderjähriger Kinder oder besachwalteter Personen .......................................................................57 7.4.6 Verjährung ....................................................................57 7.4.7 Wie kann das Strafgericht über meine Ansprüche entscheiden? ..................................................................58 7.5 Diversion .............................................................................60 7.5.1 Was passiert bei der Diversion? .....................................60 7.5.2 Tatausgleich ..................................................................61 7.6 Täterarbeit/Anti-Gewalt-Trainings .......................................62 7.6.1 Was ist ein Täterarbeitsprogramm? ...............................62 7.6.2 Schutz der Partnerin während des Programms...............64 7.7 Fortführungsantrag .............................................................64 8 Schadenersatz..............................................................................................67 8.1 Voraussetzungen .................................................................67 8.2 Wer entscheidet über Schadenersatzansprüche? ...................68 9 Verfahrenshilfe .............................................................................................71 9.1 Verfahrenshilfe im Zivilverfahren ........................................71 9.2 Verfahrenshilfe im Strafverfahren ........................................73 10 Opferschutzmaßnahmen im Zivilverfahren ................................75 10.1 Psychosoziale Prozessbegleitung ........................................75 10.2 Geheimhaltung der Wohnanschrift ....................................75 10.3 Abgesonderte Vernehmung ................................................76 11 Sexuelle Belästigung .............................................................................79 11.1 Strafrechtliches Verbot der sexuellen Belästigung ..............79 11.2 Verbot der sexuellen Belästigung (und anderer Belästigungen) nach den Gleichbehandlungsgesetzen ........79 12 Stalking (Psychoterror) .........................................................................83 12.1 Was versteht man unter Stalking? ......................................83 12.2 Abhilfemaßnahmen ...........................................................84 12.2.1 Allgemeines und Sofortmaßnahmen ............................84 ________________________________________ Page 9 8 12.2.2 Strafrechtliche Verfolgung von »Stalkern« ..................85 12.2.3 Einstweilige Verfügung ...............................................86 12.2.4 Beratung .....................................................................86 13 Menschenhandel.......................................................................................89 13.1 Schutzmaßnahmen für Opfer von Menschenhandel ..........90 14 Genitalverstümmelung ..........................................................................93 15 Zwangsheirat ..............................................................................................97 16 Migrantinnen ...............................................................................................99 16.1 Beschäftigungsbewilligung für Migrantinnen bei Gewalt in der Familie ....................................................................99 16.2 Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz ..................99 16.3 Muttersprachliche Beratung ............................................100 17 Finanzielle Hilfe ......................................................................................103 17.1 Entschädigungsvorschuss durch den Bund .......................103 17.2 Verbrechensopfergesetz (VOG) .......................................103 17.2.1 Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem VOG? ..103 17.2.2 Welche Hilfeleistungen gibt es für das Opfer selbst? ..103 17.2.3 Welche Hilfeleistungen gibt es für Hinterbliebene? ....104 18 Adressen .....................................................................................................107 18.1 Notrufnummern ..............................................................107 18.1.1 Rund um die Uhr und bundesweit .............................107 18.1.2 Rund um die Uhr und regional ..................................108 18.2 Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen ........................108 18.3 Frauenhäuser/Frauennotwohnungen ...............................111 18.4 Notrufe für vergewaltigte Frauen ...................................119 18.5 Gleichbehandlung ...........................................................121 18.6 Weitere Beratungseinrichtungen ......................................123 18.6.1 Beratung bei Gewaltbetroffenheit .............................123 18.6.2 Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung ........123 18.6.3 Opferhilfe .................................................................123 ________________________________________ Page 10 9 18.6.4 Migrantinnen ............................................................124 18.6.5 Frauenhandel ............................................................126 18.6.6 Prostitution ...............................................................126 18.6.7 Männerberatungsstellen ............................................128 18.7 Auf Kinder und Jugendliche spezialisierte Beratungseinrichtungen ...................................................128 19 Formulare................................................................................................... 131 19.1 Antrag auf Übernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung ........................................................131 19.2 Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ....134 19.3 Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Vermögens- bekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe .................137 20 Stichwortverzeichnis ...........................................................................145 ________________________________________ Page 11 ________________________________________ Page 12 11 1 Frauen haben Recht(e) Jeder Frau kann (männliche) Gewalt widerfahren. Sie betrifft Frauen aller Altersstufen, aller Schichten und Kulturen und Frauen in den verschiedensten Lebensumständen und Situationen: in der familiären Beziehung, am Arbeitsplatz, unter »Freunden«, im Ur- laub, ... Körperliche und sexuelle Angriffe sind oft verbunden mit Psychoterror, Erniedrigung und Isolation. Wer Opfer eines sol- chen Angriffs geworden ist, wird häufig nicht nur durch körperli- che Schmerzen immer wieder daran erinnert – je nach Schwere des Vorfalls können Gefühle des Zorns, der Angst, der Kränkung, der Ohnmacht hochkommen, mit denen sich die Betroffenen dann auch noch ziemlich alleine gelassen fühlen können. Auch der Druck, das Leben nach außen hin – vielleicht für vorhandene Kinder – un- ter Kontrolle halten zu müssen, und die häufig berechtigte Furcht vor weiteren Übergriffen können lähmen und es erschweren, bei In- stitutionen wie Polizei und Justiz Schutz und Hilfe zu suchen – ja selbst, sich einer Beratungsstelle anzuvertrauen. Sind Sie persönlich betroffen, sollen Sie andererseits gerade jetzt, wenn es vor allem gilt, Schutz zu suchen oder Ihre Ansprü- che durchzusetzen, kühlen Kopf bewahren. Vielleicht braucht aber auch Ihr Kind Hilfe nach einem körperlichen oder sexuellen Über- griff und Sie fühlen sich überfordert darüber zu entscheiden, wo- rauf Sie Ihr Kind (und sich) im Falle einer Anzeige einlassen und was Sie dem Kind zumuten können. Die Verantwortung für Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Opfer von Gewalt haben Anspruch auf Schutz, Sicher- heit und Hilfe. Eine logische Folge des täglichen Umgangs mit Opfern ist aber, dass Polizei, Anwaltschaft, Justiz und Beratungsstellen für Fach- leute Selbstverständliches nicht immer erklären und daher für Sie vieles unbekannt oder total unverständlich scheint. Im nachfolgen- den Leitfaden finden Sie die wesentlichsten Informationen über all- ________________________________________ Page 13 12 gemeine Verfahrensabläufe zusammengefasst. Sie können dann in Ruhe die wichtigsten Informationen nachlesen. Wenn Sie noch keine Beratungsstelle kontaktiert haben, finden Sie Kontaktdaten von Einrichtungen, die entweder selbst Beratung und/oder Betreuung anbieten oder Sie zu den für Sie nächstgelege- nen, speziell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Einrichtungen ver- weisen können. In Kapitel 20 finden Sie ein Stichwortverzeichnis, das Ihnen das Auffinden der für Sie jeweils notwendigen Informa- tion erleichtern soll. ________________________________________ Page 14 13 2 Wenn unmittelbar Gefahr droht Wenn unmittelbare Gefahr droht, ist Ihre Sicherheit – und die Ihrer Kinder – das wichtigste Ziel. Abhängig von der Situation wenden Sie sich in einem ersten Schritt an eine der folgenden Stellen. 2.1 Polizeinotruf 133 und Euronotruf 112 Wenn Ihnen oder Ihrem Kind akute Gefahr droht, sollten Sie nicht zögern und die Polizei unter der Notrufnummer 133 oder 112 (Eu- ronotruf) um Hilfe rufen. Dieser Notruf ist gebührenfrei, funktio- niert in jedem Netz, auch ohne Guthaben und kann auch bei ein- geschalteter Tastensperre und ohne SIM-Karte gewählt werden. Sie gelangen automatisch in die nächstgelegene Polizeidienststelle, die dann alle weiteren erforderlichen Maßnahmen veranlasst. Die Poli- zei ist verpflichtet, sofort zu kommen! Haben Sie Grund zur Annahme, dass es innerhalb Ihrer Woh- nung zu Übergriffen kommen kann, kontrollieren Sie vorsorg- lich, ob der Empfang Ihres Handys in allen Räumen der Wohnung (etwa auch im Bad oder WC) funktioniert. Machen Sie Ihre Kinder (alters entsprechend) mit dem Notruf vertraut. Wenn Sie wissen, dass der Gewalttäter Zugang zu Schusswaf- fen oder Sie schon einmal mit einer anderen Waffe (z. B. Messer) bedroht hat, teilen Sie das den Beamtinnen/Beamten unverzüglich mit! Je nach Situation und Größe der Gefahr haben die Beamtin- nen/Beamten die Möglichkeit, • die gewalttätige Person in Haft zu nehmen; • eine Anzeige aufzunehmen (dazu sind sie immer dann ver- pflichtet, wenn es zu einer strafbaren Handlung, wie z. B. ei- ner Körperverletzung oder gar einem Raub oder einer Verge- ________________________________________ Page 15 14 waltigung gekommen ist – auch wenn der Täter noch nicht be- kannt ist!); • eine Wegweisung aus der Wohnung/ein Betretungsverbot aus- zusprechen. 2.2 Frauenhelpline 0800 222 555 Lassen Sie sich beraten, wie Sie sich in Ihrer speziellen Situation kon- kret noch besser schützen können. Die Frauenhelpline informiert über alle frauenspezifischen Hilfs- und Opferschutz einrichtungen österreichweit. Die Mitarbeiterinnen der Frauenhelpline stehen 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr bundesweit zur Verfügung. Die Telefon- nummer 0800 222 555 ist kostenlos und anonym für alle Anru- ferinnen/Anrufer. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.frauenhelpline.at. Im Adressteil (Kapitel 18) finden Sie wei- tere Notrufnummern. 2.3 Sichere Unterkunft 2.3.1 Frauenhäuser In akutgefährlichen Situationen (z. B. in Zeiten der Trennung von einem gewalttätigen Partner) ist es oft nicht zu vermeiden, dass Sie (und Ihre Kinder) vorübergehend eine sichere Unterkunft aufsuchen. Halten Sie es für möglich, dass Sie in nächster Zeit eine sichere Unterkunft aufsuchen müssen, ist es sehr hilfreich, die Telefon- nummer einer Notunterkunft (z. B. Frauenhaus) oder die einer Ver- trauensperson an einer jederzeit verfügbaren Stelle (z. B. Zettel in ________________________________________ Page 16 15 Geldbörse) griffbereit zu haben oder die wichtigsten Nummern auf Ihrem Handy und dem Ihrer Kinder einzuspeichern. Führen Sie eventuell auch vorbeugende Gespräche mit Nach- barinnen/Nachbarn und Freundinnen/Freunden Ihres Vertrauens, damit diese für Sie im Notfall die Exekutive verständigen. Bereiten Sie – wenn sich eine konkrete Gefahrensituation ab- zeichnet – für Akutsituationen einen »Notfallkoffer« mit notwen- digen Dokumenten, Adressen, Medikamenten, Schlüsseln, Klei- dung, Geld usw. vor. Frauenhäuser gibt es in ganz Österreich. Sie bieten Frauen – die Gewalt durch ihren Partner/Ehemann erleben – und ihren Kin- dern eine sichere Wohnmöglichkeit. Sie stehen allen Gewaltopfern offen, unabhängig von Nationalität, Einkommen oder Religion. Eine Telefonliste sämtlicher Frauenhäuser in Österreich fin- den Sie im Adressteil (Kapitel 18). Die Adressen der Frauenhäuser sind aus Sicherheitsgründen anonym. Weitere Informationen über Frauenhäuser erhalten Sie bei der Frauenhelpline unter der Tele- fonnummer 0800 222 555 (kostenlos und rund um die Uhr) und bei der Informationsstelle gegen Gewalt unter der Telefonnummer 01 544 08 20 oder unter www.aoef.at. 2.3.2 Kriminalpolizeiliche Beratung Wenn Sie sich auch durch praktische Maßnahmen (wie z. B. durch den Einbau von Sicherheitsschlössern, die effiziente Verwendung von Gegensprechanlagen oder einfache Schutzmaßnahmen wie das Steckenlassen von Schlüsseln etc.) schützen wollen, lassen Sie sich von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Kriminalpolizeilichen Bera- tung, die unter Umständen auch zu Ihnen nach Hause kommen, kostenlos informieren. ________________________________________ Page 17 16 Polizeiliche Beratung über solche Sicherheitsmaßnahmen er- halten Sie bundesweit in zahlreichen Polizeikommanden (in Wien im 7. Bezirk, Andreasgasse 4 [Ecke Mariahilfer Straße]). Weitere Informationen erhalten Sie unter www.bmi.gv.at > Prävention oder unter der Telefon nummer 0800 216 346 (bundes- weit zum Ortstarif). 2.3.3 Opfer-Notruf Der Opfer-Notruf 0800 112 112 steht allen Betroffenen von Straf- taten bzw. allen, die im Zusammenhang mit Straftaten Hilfe su- chen, als Anlaufstelle zur Verfügung. Sie werden kostenlos, ver- traulich und anonym rund um die Uhr bei der Planung der nächsten Schritte unterstützt und erhalten Informationen über Ihre Rechte als Opfer sowie über Beratungs- und Betreuungs einrichtungen, an die Sie sich in Ihrem konkreten Fall wenden können. Weitere Infor- mationen unter www.opfer-notruf.at. ________________________________________ Page 18 17 3 Gewalt im sozialen Nahraum 3.1 Allgemeines Am 1. Mai 1997 trat das sogenannte »Gewaltschutzgesetz« in Kraft, mit folgenden drei Säulen: • Die polizeiliche Wegweisung/das Betretungsverbot: Die Polizei ist ermächtigt, einen Gewalttäter aus der Wohnung zu weisen und für eine gewisse Dauer mit einem Betretungsverbot zu be- legen (siehe dazu Kapitel 3.2). • Die gerichtliche Einstweilige Verfügung: Zivilgerichte kön- nen einem gewalttätigen Mitbewohner durch eine Einstweilige Verfügung auftragen, die Wohnung längerfristig zu verlassen; dies anschließend an ein polizeiliches Betretungsverbot oder auch unabhängig davon (siehe dazu Kapitel 3.4). • Die Unterstützung der gewaltbetroffenen Frauen: Die Gewalt- schutzzentren/Interventions stellen gegen Gewalt unterstützen aktiv und kostenlos die betroffenen Frauen und deren Kinder (siehe dazu Kapitel 3.3). Informationen über das Gewaltschutzgesetz finden Sie auf der Homepage der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst unter www.frauen.bka.gv.at > Themen > Gewalt > Gewalt an Frauen > Gesetzliche Grundlagen > Gewaltschutzgesetz und der Homepage der Informationsstelle gegen Gewalt www.aoef.at. Bei der Informationsstelle gegen Gewalt können Sie entweder online unter www.aoef.at oder telefonisch unter 01 544 08 20 auch kostenlos Folder über das Gewaltschutzgesetz bestellen. Die Folder stehen in folgenden Sprachen zur Verfügung: bulgarisch, deutsch, englisch, französisch, spanisch, türkisch, serbokroatisch, arabisch, ungarisch, russisch, polnisch, slowenisch und slowakisch. Zur Erläuterung wird darauf hingewiesen, dass zur Bezeich- nung der gewalttätigen Person in den folgenden Kapiteln – je nach ________________________________________ Page 19 18 Zusammenhang – die Begriffe Gefährder, Gewalttäter und Wegge- wiesener verwendet werden. 3.2 Polizeiliche Maßnahmen 3.2.1 »Wer schlägt, der geht« Müssen Sie oder Ihre Kinder durch eine Person, die in derselben Wohnung bzw. im selben Haus lebt – insbesondere also durch Ihren Ehepartner, Lebensgefährten oder durch sonstige Verwandte oder Mitbewohner einer Wohngemeinschaft – Gewalt erleiden oder werden Sie von diesen Personen bedroht, dann sollen Sie (und Ihre Kinder) nicht der gewalttätigen Person weichen müssen, sondern in der vertrauten Umgebung verbleiben können. 3.2.2 Wegweisung und Betretungsverbot Wenn die Polizei auf Grund bestimmter Tatsachen – insbesondere nach einer Misshandlung oder Drohung – annehmen muss, dass Ihre Gesundheit, Ihre Freiheit oder gar Ihr Leben gefährdet sind, kann sie den Gewalttäter sofort aus der Wohnung/dem Haus sowie von der unmittelbaren Umgebung der Wohnstätte wegweisen und/ oder ihm verbieten, (wieder) diesen Wohnbereich zu betreten – dies notfalls mit Gewalt. Die Polizei nimmt dem weggewiesenen Gewalttäter in einem solchen Fall sofort die Schlüssel zur Wohnung ab. Der Weggewie- sene darf lediglich dringend benötigte Gegenstände des persönli- chen Bedarfs mitnehmen. Wegweisung bzw. Betretungsverbot kommen auch gegenüber Gewalttätern in Betracht, mit denen Sie nicht (mehr) gemeinsam leben – beispielsweise, wenn es im Zuge einer Besuchsrechtsaus- übung zu Übergriffen durch Ihren Exmann kommt oder nachdem Ihr Partner aus der Haft entlassen wurde. Auch wenn Sie mit dem Gewalttäter nicht zusammengelebt haben (z. B. Partnerschaft mit ________________________________________ Page 20 19 getrennter Wohnung) ist eine Wegweisung bzw. ein Betretungsver- bot grundsätzlich möglich. 3.2.3 Dauer des Betretungsverbotes Das Betretungsverbot gilt vorerst zwei Wochen. Missachtet der Weggewiesene das Betretungs verbot, macht er sich strafbar. Das Betretungsverbot kann nur von der Sicherheitsbehörde – nicht durch Sie als Betroffene (indem Sie den Weggewiesenen allen- falls wieder in die Wohnung lassen) – vorzeitig aufgehoben werden. Wenn Sie sofort, jedoch längstens innerhalb der zweiwöchigen Frist, bei Gericht einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Ver- fügung (siehe Kapitel 3.4) stellen, endet das Betretungsverbot erst nach vier Wochen – bis dahin sollte in der Regel über den Antrag auf Einstweilige Verfügung durch das Gericht auch bereits entschieden worden sein. 3.2.4 Was tun, wenn sich der Gefährder nicht an das Betretungsverbot hält? Während der ersten drei Tage hat die Polizei die Einhaltung des Be- tretungsverbotes durch Aufsuchen Ihrer Wohnung/Ihres Hauses zu überprüfen. Unabhängig davon sollten Sie bei jeder Missachtung sofort die Polizei rufen! 3.2.5 Was passiert nach Erlassung des Betretungsverbotes? Die Polizei muss jeden Einsatz bei Gewalt in der Familie doku- mentieren. Wenn Sie bei Gericht einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung stellen (siehe Kapitel 3.4), wird diese Do- kumentation vom Gericht beigeschafft. Nach einer Wegweisung/einem Betretungsverbot werden Sie vom Gewaltschutzzentrum/von der Interventionsstelle gegen Ge- walt (siehe Kapitel 3.3) kontaktiert werden. Die dazu not wendigen ________________________________________ Page 21 20 Informationen bekommt das Gewaltschutzzentrum/die Interventi- onsstelle von der Polizei. 3.2.6 Betretungsverbot und Haft Auch wenn der Gewalttäter festgenommen wurde, kann die Poli- zei ein Betretungsverbot verhängen, weil dieser möglicherweise nur sehr kurzfristig in Haft sein kann. Über die Verhängung bzw. Auf- hebung der Untersuchungshaft entscheiden Staatsanwaltschaft und Strafgericht. Von einer allfälligen Enthaftung des Gewalttäters werden Sie verständigt. Hinterlassen Sie zu diesem Zweck auch eine geeignete Telefonnummer, unter der Sie innerhalb der nächsten Tage erreich- bar sind. Wenn diese Telefonnummer dem Gewalttäter nicht bekannt ist, ersuchen Sie die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, diese Nummer nicht zur Anzeige/zum Akt zu nehmen, sondern gesondert anzuschließen. Darüber hinaus können in Fäl- len besonderer Gefährdung auch Aktenbestandteile mit Ihren per- sonenbezogenen Daten, die dem Gewalttäter nicht bekannt sind, von der Akteneinsicht durch diesen ausgenommen werden. 3.3 Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen sind Opferschutzein- richtungen, die Frauen und Kinder unterstützen, die Gewalt (ein- schließlich Stalking) erleiden bzw. davon bedroht sind. Das Angebot der Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen umfasst grundsätzlich: • Hilfestellung zur Erhöhung von Schutz und Sicherheit für Sie und Ihre Kinder; ________________________________________ Page 22 21 • Information und Unterstützung nach einer Wegweisung, An- zeige oder Verhaftung des Täters oder nach einer Streitschlich- tung durch die Polizei; • Beratung über weitere rechtliche Schritte/juristische Pro zess begleitung; • Unterstützung beim Formulieren und Einbringen von Anträ- gen bei Gericht, v. a. zur Antragstellung auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung; • Hilfestellung bei Behördenkontakten; • Begleitung zu polizeilichen Einvernahmen und Gerichtsver- handlungen/psychosoziale Prozessbegleitung; • Weitervermittlung – auf Ihren Wunsch – an andere Einrich- tungen (Frauenhäuser, Frauen- und Familienberatungsstellen, Kinderschutzeinrichtungen, Psychotherapeutinnen, etc.). Bei Bedarf und je nach Gefährdung bzw. Gefährlichkeitsein- schätzung erstellen die Mitarbeiterinnen mit Ihnen auch einen indi- viduellen Sicherheitsplan. Für Frauen und Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache bie- ten die Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen auch teilweise muttersprachliche Beratung und Unterstützung an (siehe Kapitel 16). Es gibt in jedem Bundesland Österreichs ein Gewaltschutz- zentrum/eine Interventionsstelle. In manchen Bundesländern gibt es auch Regionalstellen. Im Adressteil (Kapitel 18) finden Sie eine Liste sämtlicher Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen. 3.4 Die »Gewaltschutz-Verfügungen« durch das Gericht Auch das Zivilgericht kann dem Gewalttäter auftragen, die Woh- nung zu verlassen – dies entweder im Anschluss an ein polizeiliches ________________________________________ Page 23 22 Betretungsverbot, aber auch unabhängig von einem solchen. Wei- ters kann es den Aufenthalt des Täters an bestimmten Orten verbie- ten und auch die Kontaktaufnahme des Täters mit der betroffenen Frau (und deren Kindern). 3.4.1 Voraussetzungen für eine Einstweilige Verfügung Der Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung kann sich darauf beschränken, dass der Gewalttäter Ihre Wohnung und de- ren unmittelbare Umgebung nicht mehr betreten soll – sogenannte Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen. Sie können aber gleichzeitig (oder auch ausschließlich!) eine Einstweilige Verfügung beantragen, mit der verfügt wird, dass sich der Gewalttäter von bestimmten Orten fernhalten muss und mit Ihnen keinen Kontakt aufnehmen darf – sogenannte Einstweilige Verfügung zum Allgemeinen Schutz vor Gewalt. Wenn Sie zum Beis piel mit dem Gewalttäter nie zusammengelebt haben, können Sie sich auf diesen Antrag beschränken. Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen Wenn Sie • von einer Person, mit der Sie zusammenleben oder zusam- mengelebt haben (z. B. gewalttätiger Partner oder Expartner, Schwiegervater, Sohn etc.); es muss sich aber nicht um einen Angehörigen handeln, es ist also nicht notwendig, dass Sie mit dieser Person in einer familiären oder familienähnlichen Ge- meinschaft leben oder gelebt haben (z. B. Mitbewohner in ei- ner Wohnungsgemeinschaft), • misshandelt oder bedroht werden oder wenn diese Person psy- chischen Terror ausübt und Ihnen das weitere Zusammenleben dadurch unzumutbar macht, • auf die Wohnung angewiesen sind und • sich längerfristig schützen wollen oder müssen, ________________________________________ Page 24 23 können Sie eine Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen bei Gericht beantragen, mit der dem Gewalttäter das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufge- tragen bzw. die Rückkehr dorthin verboten wird. Die Eigentums- und Besitzverhältnisse an der betreffenden Wohnung spielen keine Rolle. Daher kann dem Gewalttäter auch dann das Verlassen der Wohnung aufgetragen werden, wenn ihm diese gehört. Einstweilige Verfügung zum Allgemeinen Schutz vor Gewalt Wenn Sie • von einer Person außerhalb der Wohnung misshandelt oder bedroht werden oder • wenn diese Person psychischen Terror ausübt • und Ihnen das weitere Zusammentreffen dadurch unzumut- bar macht, können Sie eine Einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen, mit der dem Gewalttäter der Aufenthalt an bestimmten Orten verbo- ten wird und ihm aufgetragen wird, ein Zusammentreffen bzw. eine Kontaktaufnahme mit Ihnen zu vermeiden. Eine solche Einstweilige Verfügung ist zu erlassen, soweit nicht schwerwiegende Interessen des Gewalttäters entgegenstehen. 3.4.2 Gibt es Fristen für eine Einstweilige Verfügung? Um lückenlosen Schutz nach einem Betretungsverbot zu erreichen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einsatz der Polizei an das Gericht wenden. Die Einstweilige Verfügung setzt aber nicht voraus, dass die Polizei ein Betretungsverbot ausgespro- chen hat: Sie können also auch unabhängig davon und ohne an eine Frist gebunden zu sein das Gericht aufsuchen. ________________________________________ Page 25 24 3.4.3 Wo ist eine Einstweilige Verfügung zu beantragen? Zuständig ist in der Regel das Bezirksgericht Ihres Wohnsitzes. Die Telefonnummer und die Adresse des zuständigen Gerichtes erfahren Sie zum Ortstarif unter der Telefonnummer 0800 99 99 99 oder unter www.justiz.gv.at im Suchfenster »Gerichts datenbank«. 3.4.4 Wie ist ein Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung zu stellen? Sie können den Antrag auf Einstweilige Verfügung schriftlich ein- bringen oder am Amtstag (in der Regel am Dienstag und/oder Frei- tag) mündlich zu Protokoll geben. In dringenden Fällen muss der Antrag vom Gericht auch außerhalb des Amtstages aufgenommen werden. Ein Muster für eine Einstweilige Verfügung finden Sie auf Seite 28. Dazu haben Sie als Nachweis der Beeinträchtigungen sogenannte »Bescheinigungsmittel« bei Gericht vorzulegen, die Sie – soweit greif- bar – gleich bei der Antragstellung mitnehmen sollten. Als Bescheinigungsmittel kommen zum Beispiel in Betracht: • Ihre Aussage, aber auch die • Aussagen von Zeuginnen/Zeugen (Freundinnen/Freunden, Nachbarinnen/Nachbarn, Verwandten – bitte genaue Adresse parat haben!); • Befunde der Hausärztin/des Hausarztes oder des Spitals; • Fotos über Beschädigungen oder Verletzungen (eventuell So- fortbildkamera ausborgen oder Fotos im Fotoshop sofort ent- wickeln lassen!); • Bestätigungen von Therapeutinnen/Therapeuten; • Information über Einsätze der Polizei; • Wegweisung durch die Polizei; • Information über aktuelle Strafanzeigen (wenn möglich mit Aktenzeichen); ________________________________________ Page 26 25 • Information über frühere Strafanzeigen, Verurteilungen, Tatausgleiche; • ein Bericht einer Opferschutzeinrichtung (Frauenhaus, Bera- tungsstelle, Gewaltschutzzentrum/Interventionsstelle, sonstige Beratungseinrichtung); • kaputte Kleidung oder Gegenstände. Bei der Antragstellung wird in der Regel auch gleich Ihre Aus- sage aufgenommen werden. Liegt schon ein Betretungsverbot vor, werden die Berichte der Polizei vom Gericht direkt angefordert. Es ist ratsam, sich vor der Antragstellung von einem Gewalt- schutzzentrum/einer Interventionsstelle (siehe Kapitel 18) beraten zu lassen. Vertreterinnen der Gewaltschutzzentren/Interventions- stellen können Sie bei Gericht begleiten, Sie können aber auch eine andere Vertrauens person beiziehen. Das Gericht kann eine Einstweilige Verfügung auch erlassen, ohne den Gewalttäter dazu zu befragen. 3.4.5 Was kann das Gericht verfügen? Das Gericht kann auf Ihren Antrag hin dem Gewalttäter auftragen: • die Wohnung und die unmittelbare Umgebung der Wohnung zu verlassen; • die Wohnung und die unmittelbare Umgebung nicht mehr zu betreten; • sich an bestimmten Orten (wie z. B. dem Kindergarten, der Schule, dem Spielplatz der Kinder oder Ihrer Arbeitsstelle) nicht aufzuhalten und/oder • jedes Zusammentreffen sowie die • Kontaktaufnahme mit Ihnen (per Telefon, SMS oder durch »Abpassen«) zu vermeiden (siehe dazu auch unter »Stalking«, Kapitel 12). ________________________________________ Page 27 26 3.4.6 Wie lange gilt die Einstweilige Verfügung? Die Geltungsdauer einer Einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen (Verbot die Wohnung zu betreten) ist grund- sätzlich auf sechs Monate beschränkt. Wenn Sie zugleich mit dem Antrag auf Einstweilige Verfügung oder innerhalb der festgelegten Geltungsdauer ein familienrechtliches Verfahren einbringen (v. a. eine Scheidungsklage – das Zufügen körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leides ist im Gesetz ausdrücklich als schwere Eheverfehlung angeführt!), kann die Verfügung aber bis zum Ende dieses Verfahrens wirken. Die Geltungsdauer einer Einstweiligen Verfügung zum Allge- meinen Schutz vor Gewalt (Verbot bestimmte Orte aufzusuchen oder Kontakt aufzunehmen) ist grundsätzlich auf ein Jahr be- schränkt und ist bei Zuwiderhandeln verlängerbar. 3.4.7 Was passiert, nachdem eine Einstweilige Verfügung erlassen wurde? Wenn das Gericht Ihrem Antrag folgt und eine Einstweilige Verfü- gung erlässt, aber auch wenn es eine solche aufhebt, muss es darü- ber die Polizei und – wenn eine/r der Betroffenen minderjährig ist – auch das Jugendamt informieren. Die Kontrolle über das Verlassen der Wohnung erfolgt entwe- der durch das Gericht oder unter Mithilfe der Polizei. Die Schlüs- sel des Gefährders, der sich seine persönlichen Sachen in Anwesen- heit der Beamtinnen/Beamten mitnehmen darf, werden bei Gericht hinterlegt. 3.4.8 Was tun, wenn sich der Gefährder nicht an die Einstweilige Verfügung hält? Verständigen Sie auch in diesem Fall sofort die Polizei, die vor Ort und notfalls mit Zwang dafür zu sorgen hat, dass der Gefährder die verfügten Maßnahmen einhält. Darüber wird auch das Gericht informiert. ________________________________________ Page 28 27 3.4.9 Kann ich es mir noch einmal überlegen? Wenn Sie dies wünschen, können Sie einen Antrag auf Erlassung ei- ner Einstweiligen Verfügung auch wieder zurückziehen oder – für den Fall, dass der Beschluss bereits erlassen wurde – auf deren Voll- zug verzichten. Dies müssen Sie bei Gericht bekannt geben. 3.4.10 Was kostet eine Einstweilige Verfügung? Im Gegensatz zum polizeilichen Betretungsverbot, für das Ihnen keine Kosten entstehen, sind bei Einbringung eines Antrages auf Einstweilige Verfügung Gerichtsgebühren in Höhe von derzeit 43,50 EUR zu entrichten (zu den Voraussetzungen für die Gewäh- rung von Verfahrenshilfe siehe Kapitel 9). Die Leistungen der Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen sind kostenlos. Kosten für beigezogene Anwältinnen/Anwälte sind in der Regel selbst zu tragen. ________________________________________ Page 29 28 Muster für die Antragstellung auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung An das Bezirksgericht 4010 Linz Museumstrasse 10 Antragsteller/in: Anna Meier geb. am: 01.01.1972 Sekretärin Annastraße 1, 4020 Linz Tel.: 0732/11 22 33 Vertrauensperson: Susi Roth Sozialarbeiterin Gewaltschutzzentrum Linz Stockhofstraße 40, 4020 Linz Tel.: 0732/60 77 60 Antragsgegner/in: Hans Meier geb. am: 01.01.1966 Lehrer Annastraße 1, 4020 Linz Tel.: 0732/11 22 33 derz. Abgabestelle: Hansstraße 1, 4020 Linz, Tel.: … 2 Beilagen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nach § 382b, § 382e EO und Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 64 Abs 1 Z 1 lit a – f ZPO Begründung: Ich bin mit dem Antragsgegner seit 01.07.2007 verheiratet. Unserer Ehe entstammt das mj. Kind Franz, geb. 01.01.2008. ________________________________________ Page 30 29 (oder: Ich war mit dem Antragsgegner von 01.07.2007 bis 30.06.2009 verheiratet. Unserer Ehe entstammt das mj. Kind Franz, geb. 01.01.2008.) (oder: Ich lebe mit dem Antragsgegner seit 01.07.2007 in Lebensgemein- schaft. Dieser Lebensgemeinschaft entstammt das mj. Kind Franz, geb. 01.01.2008.) (oder: Ich lebte mit dem Antragsgegner in der Zeit von 01.07.2007 bis 30.06.2009 in Lebensgemeinschaft. Dieser Lebensgemeinschaft entstammt das mj. Kind Franz, geb. 01.01.2008.) Der letzte gemeinsame Aufenthalt bis zur polizeilichen Wegweisung des An- tragsgegners am 16.06.2009 befand sich in Annastraße 1, 4020 Linz. Diese (Gemeinde-/Eigentums-/Miet)Wohnung besteht aus Küche, WZ, SZ, Bad, WC, Vorraum. Bescheinigungsmittel: - meine Einvernahme - Heiratsurkunde - Geburtsurkunde - Scheidungsurteil oder Scheidungsbeschluss des Gerichts Verhalten des Antragsgegners Darstellung des Gewaltvorfalls Am 18.06.2009 nahm ich zum Gewaltschutzzentrum/zur Interventionsstelle Kontakt auf. Bescheinigungsmittel: - meine Einvernahme - Polizeiliche Dokumentation der Wegweisung und des Betretungsverbotes vom 16.06.2009 (GZ 147/08) - Strafanzeige wegen §§ 83, 107 StGB vom 16.06.2009 (AZ 9999) - Ambulanzkarte des UKH Linz vom 16.06.2009 - Zeugin/Zeuge (Namen, Adressen, TelNrn) Durch das geschilderte Verhalten des Antragsgegners ist für mich das weitere Zusammenleben mit ihm unzumutbar. ________________________________________ Page 31 30 Die Wohnung dient der Befriedigung meines dringenden Wohnbedürfnis- ses, da ich nicht in der Lage bin, für mich und mein mj. Kind Franz anderswo eine geeignete Wohnmöglichkeit zu schaffen. Aufgrund der Gestaltung der Wohnung ist eine Trennung der Lebensbereiche, die meine Sicherheit vor weiteren Gewalttätigkeiten des Antragsgegners gewährleisten würde, nicht möglich. Schwerwiegende Interessen des Antragsgegners laufen dem unten beantragten Aufenthalts- bzw. Kontaktverbot nicht zuwider. Die beantragten Maßnahmen sind zur Wahrung meines Wohles und meiner körperlichen, seelischen und psychischen Gesundheit erforderlich. Bescheinigungsmittel: meine Einvernahme Aus den oben genannten Gründen beantrage ich die Erlassung folgender Einstweiligen Verfügungen nach den §§ 382b, 382e EO: 1. Dem Antragsgegner wird aufgetragen, die Wohnung in Annastraße 1, 4020 Linz und die nachstehend aufgelistete unmittelbare Umgebung der Wohnung: Eingangsbereich, Stiegenhaus zu verlassen/bzw./und/ dem Antragsgegner wird die Rückkehr in die Wohnung Annastraße 1, 4020 Linz und deren unmittelbare Umgebung verboten. 2. Dem Antragsgegner wird der Aufenthalt an folgenden Orten und deren unmittelbaren Umgebung verboten: Ort: Firma X Adresse: Firmenstraße 1, 1040 Wien Wirkungsbereich Straßen: Ort: Volksschule 21 Adresse: Schulstraße 1, 4020 Linz Wirkungsbereich Straßen: gesamter Straßenbereich der Schulstraße vom Hauptplatz bis zur Mozartkreuzung ________________________________________ Page 32 31 Ort: Adresse: Wirkungsbereich Straßen: Dem Antragsgegner wird aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin zu vermeiden. 3. Die oben beantragten Maßnahmen sind sofort zu vollziehen, die An- tragstellerin ist vom Zeitpunkt des Vollzugs zu verständigen und die Exekutive ist zu beauftragen, jeweils auf Ersuchen der Antragstelle- rin hin den der einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 382b, 382e EO entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangs- gewalt herzustellen. 4. a) Die Einstweilige Verfügung gilt für die Dauer von 6 Monaten. b) Für den Fall, dass innerhalb der gesetzten Frist Scheidung/Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens begehrt wird, gilt die erlassene Einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens. 5. Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin allfällige Kosten des Verfahrens, insbesondere die Gerichtsgebühr binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Allenfalls: Gleichzeitig beantrage ich, mir Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs.1 Z 1 lit a bis f ZPO zu bewilligen. 6. Es erfolge die Zustellung einer Ausfertigung der Entscheidung über diesen Antrag an das Gewaltschutzzentrum Linz. Linz, am ... Unterschrift: ________________________________________ Page 33 ________________________________________ Page 34 33 4 Strafverfahren 4.1 Straftatbestände gegen Gewalt Wer Gewalt gegenüber anderen Menschen ausübt, wird in der Re- gel vom Staat strafrechtlich verfolgt. Im Strafverfahren wird ge- klärt, ob eine Person eine bestimmte gerichtlich strafbare Hand- lung begangen hat und welche Strafe dafür verhängt wird. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, alle strafbaren Handlungen zu verfolgen, von denen sie (zumeist durch einen Bericht der Polizei) Kenntnis erlangt. Das Strafverfahren ist zu unterscheiden von einem Zivilverfah- ren (Scheidungs- oder Unterhaltsverfahren, Schadenersatzprozess, Verfahren betreffend Gewaltschutzverfügung etc.), in dem es um die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche geht. Der Staat wird nicht wie im Strafverfahren von Amts wegen durch die Staatsan- waltschaft tätig, sondern auf Ihren Antrag oder Ihre Klage hin. Be- stimmte Ansprüche können jedoch im Strafverfahren gleich »mit- erledigt« werden (siehe Kapitel 7.4). Es gibt allerdings auch im Strafverfahren Ausnahmen, näm- lich die sogenannten Privatanklage- und Ermächtigungsdelikte. Bei diesen tritt die geschädigte Person als »Privatankläger« auf oder die Staatsanwaltschaft kann nur dann tätig werden, wenn Sie als Opfer eine Ermächtigung erteilen. So wird zum Beispiel eine sexu- elle Belästigung nur unter der Voraussetzung verfolgt, dass die be- lästigte Person die Ermächtigung dazu erteilt (die im Übrigen bis zum Schluss der Hauptverhandlung wieder zurückgezogen werden könnte), und sind Beleidigungen Privatanklagedelikte. Die für Sie hier wesentlichen strafrechtlichen Delikte finden sich im Strafgesetzbuch (StGB). Es sind dies vor allem Mord (§ 75 StGB), Körperverletzung (§ 83 ff StGB), Freiheitsentziehung (§ 99 StGB), Nötigung (§ 105 StGB), Gefährliche Drohung (§ 107 StGB), Beharrliche Verfolgung (»Stalking« § 107a StGB, siehe dazu Ka- pitel 12), Fortgesetzte Gewaltausübung (§ 107b StGB, siehe dazu ________________________________________ Page 35 34 Punkt 4.2.), Vergewaltigung (§ 201 StGB), Geschlechtliche Nöti- gung (§ 202 StGB), Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlecht- liche Handlungen (§ 218 StGB) u. a. 4.2 Straftatbestand gegen fortgesetzte Gewaltausübung Insbesondere im Hinblick auf gewalttätige Übergriffe im familiären Nahbereich gilt ergänzend zu den bestehenden Straftatbeständen wie Körperverletzung, gefährliche Drohung, beharrliche Verfol- gung (»Stalking«) oder Freiheitsentziehung seit 1.6.2009 ein neuer Straftatbestand gegen fortgesetzte Gewaltausübung (107b StGB). Wer über einen längeren Zeitraum gegenüber einer anderen Person fortgesetzt Gewalt ausübt, ist mit bis zu 3 Jahren Freiheitsentzug zu bestrafen. Wenn weitere Umstände hinzukommen – wie etwa Ge- walt gegenüber Minderjährigen, erhebliche Einschränkung der au- tonomen Lebensführung, etc. – erhöht sich die Strafdrohung. Erfasst werden auch körperliche Misshandlungen, daher etwa auch Schläge ohne Ver letzungsfolgen, selbstverständlich aber auch Körperverletzungen sowie bestimmte Delikte gegen die Freiheit (so, wenn Sie mit Gewalt oder unter Anwendung einer gefähr- lichen Drohung dazu gezwungen wurden etwas zu tun oder zu un- terlassen, oder aber auch, wenn Sie in der Wohnung eingesperrt wurden). 4.3 Der Gang des Strafverfahrens Das einmal mit der Anzeige ausgelöste Strafverfahren können Sie grundsätzlich weder beenden noch betreiben, da dies die Aufgabe von Polizei und Justiz ist. In der Regel können Sie also eine Anzeige auch nicht »zurückziehen«. ________________________________________ Page 36 35 Im Folgenden wird der Ablauf eines Strafverfahrens näher dar- gestellt. Im Kapitel 5 finden Sie Informationen über die Anzeige- erstattung und Tipps zur Beweisaufnahme. Im Kapitel 6 erhalten Sie Informationen über eine mögliche kostenlose psychosoziale und rechtliche Unterstützung im Verfahren. Im Kapitel 7 werden wich- tige Eckpunkte der strafrechtlichen Verfolgung aus Opfersicht dar- gestellt und Sie auf Ihre wesentlichen Rechte hingewiesen. ________________________________________ Page 37 ________________________________________ Page 38 37 5 Anzeige 5.1 Soll oder muss ich eine Anzeige machen? Wer immer von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist be- rechtigt sie anzuzeigen. Verpflichtet sind Sie dazu aber grundsätz- lich nicht. Zur Erstattung der Anzeige wenden Sie sich am besten an Ihre nächstgelegene Polizeidienststelle. Sind Sie oder Ihre Kinder Opfer von (sexualisierter) Gewalt, können Sie bereits zur Frage, ob Sie Anzeige erstatten wollen, kos- tenlose rechtliche und psychosoziale Unterstützung (sogenannte Prozessbegleitung) in Anspruch nehmen (siehe dazu Kapitel 6). 5.2 Anzeigeerstattung und Einvernahme vor der Polizei 5.2.1 Einvernahme durch eine Beamtin Sind Sie Opfer familiärer und/oder sexueller Gewalt, so haben Sie das Recht, durch eine Beamtin einvernommen zu werden. 5.2.2 Beiziehung einer Vertrauensperson Zu einer polizeilichen Vernehmung dürfen Sie immer eine Person Ihres Vertrauens (beispielsweise eine Freundin, Kollegin oder Bera- terin eines Frauennotrufes – siehe auch Kapitel 6) mitnehmen. Spezielle Erleichterungen bei Einvernahmen bestehen auch vor Gericht (siehe Kapitel 7.3). 5.2.3 Einvernahme von Kindern (und Jugendlichen) Besondere Vorschriften und Schutzmöglichkeiten bestehen schon für die polizeiliche Ein vernahme von Kindern und Jugendlichen, insbesondere bei unter 14 Jahre alten Opfern von Sexualdelikten oder Kindesmisshandlungen. Hier werden in der Regel besonders geschulte Kriminalbeamtinnen/Kriminalbeamte tätig, die teilweise ________________________________________ Page 39 38 über dazu speziell eingerichtete (auch kindgerechte) Befragungs- zimmer verfügen. Setzen Sie sich in einem solchen Fall persönlich mit der Krimi- nalpolizeilichen Beratung (Gruppe Opferschutz) unter der Telefon- nummer 0800 216 346 (österreichweit zum Ortstarif) oder unter www.bmi.gv.at > Prävention in Verbindung oder veranlassen Sie die Beamtinnen/Beamten Ihres zuständigen Wachzimmers mit die- sen Kolleginnen/Kollegen Kontakt aufzunehmen. Die Polizei hat die Verpflichtung, diese besonders geschulten Beamtinnen/Beamten umgehend zu verständigen, sofern deren Zu- ständigkeitsbereich betroffen ist und kein unverzügliches Einschrei- ten erforderlich ist. Für professionelle Unterstützung in dieser schwierigen Phase wenden Sie sich an eine auf Gewalt gegen Kinder und Jugendliche spezialisierte Beratungseinrichtung (siehe Adressteil Kapitel 18). Zum Thema Gewalt gegen Kinder und Jugendliche können Sie auch beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unter der Telefonnummer 01 711 00-0 (bzw. 0800 240 258) oder unter www.bmwfj.gv.at > Schwerpunkte > Familie > Gewalt zahl- reiche Informationsmaterialen erhalten. 5.3 Sicherung von Sachbeweisen Vor allem nach sexuellen Übergriffen haben Frauen oft das Bedürf- nis, alle Spuren so rasch wie möglich zu beseitigen, zum Beispiel verschmutzte Kleidung wegzuwerfen oder sich zu duschen. Diese Beweismittel sind jedoch enorm wichtig für spätere Gerichtsverfah- ren, weshalb Sie diesem verständlichen Wunsch nicht sofort nach- geben sollten. ________________________________________ Page 40 39 Aus Art und Form der Sachbeschädigungen bzw. der Verlet- zungen lassen sich vor Gericht oft wesentliche Schlüsse auf den Tat- hergang ziehen. Bei eher geringfügigen Sachbeschädigungen oder Verletzungen können diese Informationen auch die alleinige Grund- lage für Entschädigungen durch die verdächtige Person bilden. Erfolgt eine Anzeige, hat die Polizei neben Ihrer Einvernahme, der Einvernahme der verdächtigen Person und allfälliger Zeugin- nen/Zeugen auch Sachbeweise (z. B. zerrissene Kleidung) zu si- chern. Auch Verletzungen und Spuren am Körper müssen, soweit dies möglich ist, von der Polizei dokumentiert werden – unter Bei- ziehung der Amtsärztin/des Amtsarztes bzw. idealerweise unter Bei- ziehung einer/eines zur Dokumentation von Verletzungen speziali- sierten Ärztin/Arztes (siehe dazu Kapitel 5.4). 5.4 Verletzungsdokumentation und Spurensicherung Unabhängig von Ihrem Wunsch, Anzeige zu erstatten oder nicht, sollten Sie nach einem gewalttätigen körperlichen oder sexuellen Übergriff jedenfalls die erforderliche medizinische Hilfe in An- spruch nehmen – und idealer Weise dabei oder möglichst zeitnah eine klinisch-foren sische Untersuchung zur Beweissicherung durch- führen lassen. Im Zuge einer solchen Untersuchung werden Be- funde nämlich gerichtsverwertbar dokumentiert und gespeichert, was insbesondere auch der Spurensicherung dient. Bereits die Ge- wissheit, dass der Übergriff keine längerfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgelöst hat, kann Sie entlasten. Achtung! Spuren am Körper gehen oft bereits nach wenigen Stunden verloren und Verletzungen verändern sich und heilen. Do- kumentierte Verletzungen und gesicherte Spuren sind wichtige Be- weismittel im Strafverfahren. Sie können Ihnen belastende Befra- gungen ersparen und das Verfahren erheblich verkürzen! ________________________________________ Page 41 40 Wenn Sie eine Anzeige erstatten, werden Sie von der Polizei automatisch auf die notwendig erachteten Schritte zur Sicherung von Beweismaterial aufmerksam gemacht. Wenn Sie (noch) keine Anzeige erstatten wollen, sollten Sie sich trotzdem so rasch wie möglich von einer/einem in der Doku- mentation von (sexuellen) Verletzungen geschulten Ärztin/Arzt un- tersuchen lassen. Auf die ärztlichen Befunde können Sie dann – sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt Anzeige erstatten wollen – zurückgreifen. Alles, was Sie der Ärztin/dem Arzt in Gesprächen anvertrauen, bleibt in der Regel vertraulich, solange Sie die Ärztin/den Arzt nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Unter bestimmten Umständen trifft die Ärztin/den Arzt jedoch die Pflicht, eine An- zeige bei der Polizei zu machen, oder – wenn minderjährige oder besachwaltete Personen betroffen sind – das Jugendamt oder das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Klären Sie das im Gespräch mit der Ärztin/dem Arzt ab! In Graz gibt es eine klinisch-forensische Ambulanz, die auf die Untersuchung von Gewaltopfern und die Dokumentation von Ver- letzungen spezialisiert ist. Sie vermittelt auch notwendige medizi- nische Abklärungen und Behandlungen und stellt bei Bedarf den Kontakt zu weiterführender Beratung mit erfahrenen Einrichtun- gen her. Dafür steht ein speziell ausgebildetes ärztliches Team täg- lich und rund um die Uhr zur Verfügung. Klinisch-forensische Ambulanz des Ludwig-Boltzmann- Instituts für klinisch-forensische Bildgebung Adresse Universitätsplatz 4/2. Stock, 8010 Graz Telefon Notfallnummer 0664 843 82 41 (24 Stunden täglich) Termine nur nach telefonischer Vereinbarung! ________________________________________ Page 42 41 In Wien können Sie folgende Adresse kontaktieren: Department für Gerichtliche Medizin Adresse Medizinische Universität Wien Sensengasse 2, 1090 Wien Telefon 01 4277-65701 Über nächstgelegene Möglichkeiten der spezialisierten kli- nisch-forensischen Untersuchung wenden Sie sich auch an die Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen (Adressteil 18.2) bzw. Notrufe für vergewaltigte Frauen (Adressteil 18.4). ________________________________________ Page 43 ________________________________________ Page 44 43 6 Prozessbegleitung Eine Anzeige und das folgende Strafverfahren können wider- sprüchliche Gefühle, Unsicherheit und Angst auslösen. Hat eine Person aus Ihrem unmittelbaren Umfeld Ihnen oder Ihren Kindern gegenüber Gewalt ausgeübt, sind Sie vielleicht ganz besonders ver- unsichert, wütend und hilflos. Auch Angehörige, die den gewalttä- tigen Tod eines Familienmitglieds zu beklagen haben, sind durch die rechtliche Aufarbeitung des Vorfalls ganz besonders belastet. Dieser und ähnlichen besonderen emotionalen Betroffenheiten soll durch Prozessbegleitung Rechnung getragen werden. Unter Prozessbegleitung ist die kostenlose Unterstützung von Gewaltopfern (und ihrer Bezugspersonen) bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten im straf- und zivilrechtlichen Verfahren zu verstehen. 6.1 Prozessbegleitung im Strafverfahren • Wurden Sie Opfer einer vorsätzlichen Gewalthandlung oder eines sexuellen Übergriffs oder einer gefährlichen Drohung oder • sind Sie eine nahe Angehörige (Mutter, Tochter, Ehepartnerin, Lebensgefährtin, Schwester) einer Person, die durch eine Straf- tat getötet wurde, oder • wurden Sie als – wenn auch nicht nahe – Angehörige Zeugin der Tat, die zum Tod des/der Angehörigen geführt hat, so haben Sie dann Anspruch auf kostenlose Prozessbegleitung im Strafverfahren, wenn dies zur Wahrung Ihrer Rechte erforderlich ist. In diesem Fall umfasst die Prozessbegleitung grundsätzlich eine rechtliche Beratung und Vertretung (juristische Prozessbeglei- tung) und eine psychosoziale Betreuung und Begleitung (psychoso- ziale Prozessbegleitung). ________________________________________ Page 45 44 Prozessbegleitung beginnt idealerweise bereits mit einer Bera- tung vor der Anzeige und dauert bis zur rechtskräftigen Beendi- gung des Verfahrens. Das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung durch Mit- arbeiter und Mitarbeiterinnen spezialisierter Beratungsstellen für Prozessbegleitung umfasst je nach Erfordernis und Möglichkeit un- ter anderem: • Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die damit verbundenen Belastungen • Information über den Ablauf und die Konsequenzen einer Anzeige • persönliche Begleitung zur Anzeige und zu Einvernahmen bei der Polizei sowie im Ermittlungs- und Hauptverfahren • Koordinierung weiterer befasster Stellen (z. B. Jugendwohl- fahrt, Heime, Spitäler, Schulen, Kindergärten ...). Die juristische Prozessbegleitung umfasst die rechtliche Bera- tung und Vertretung durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsan- walt im Strafverfahren. Soweit dies für die Durchsetzung der An- sprüche (z. B. Schmerzengeld – auch für psychische Folgen – oder sonstige Schadenersatzansprüche) erforderlich ist, werden Sie dabei von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt kostenlos bera- ten und vertreten. Prozessbegleitung wird vom Bundesministerium für Justiz gefördert und ist für Sie kostenlos. Einen Info-Folder finden Sie unter www.justiz.gv.at > Service > Broschüren. Um das regionale Angebot von Einrichtungen, die Prozessbegleitung anbieten zu er- fragen, wenden Sie sich bitte an die Frauenhelpline unter der Te- lefonnummer 0800 222 55. Informationen über Prozessbeglei- tung und einen Überblick über Einrichtungen finden Sie auch unter www.prozessbegleitung.co.at. ________________________________________ Page 46 45 6.2 Prozessbegleitung im Zivilverfahren Wurde Ihnen als Opfer im Strafverfahren psychosoziale Prozess- begleitung gewährt, so gilt diese grundsätzlich auch für einen zwi- schen Ihnen und dem Beschuldigten des Strafverfahrens geführten Zivilprozess, ebenso, wenn Sie als Opfer in einem Zivilprozess als Zeugin über den Gegenstand des Strafverfahrens vernommen wer- den sollen. Die psychosoziale Prozessbegleitung wird für den Zivilpro- zess bis zu einem Höchstbetrag von 800 EUR gewährt. Bekom- men Sie Verfahrenshilfe, so beträgt der Höchstbetrag 1.200 EUR. Prozessbegleiterinnen/Prozessbegleiter haben im Zivilverfahren die Stellung von Vertrauenspersonen, sie dürfen das Opfer auf dessen Wunsch zu allen Verhandlungen und Vernehmungen begleiten und sind vom Gericht von diesen Vernehmungen zu verständigen. Im Zivil verfahren kann keine juristische Prozessbegleitung gewährt werden (siehe aber Kapitel 9 zur Verfahrenshilfe). 6.3 Prozessbegleitung für Kinder und Jugendliche Für die Prozessbegleitung von Kindern und Jugendlichen stehen spezialisierte Beratungseinrichtungen, die im Umgang mit Kindern und Jugendlichen besonders geschult sind, zur Verfügung. Um- fassende Informationen zu Prozessbegleitung für Kinder und Ju- gendliche und Adressen von Beratungseinrichtungen, die in diesem Bereich Prozessbegleitung anbieten, finden Sie auch unter www. prozessbegleitung.co.at sowie unter www.kija.at oder Sie wenden sich an eine der folgenden Einrichtungen, die Sie im Bedarfsfall auch an regional nähergelegene Stellen weiter verweisen. ________________________________________ Page 47 46 Soforthilfe der Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft Adresse Alserbachstraße 18, 1090 Wien Telefon 01 70 77 000 Fax 01 40 00 99-85905 E-Mail post@jugendanwalt.wien.gv.at Website www.kija.at Beratungsstelle für sexuell missbrauchte Mädchen und junge Frauen Adresse Theobaldgasse 20/I/9, 1060 Wien Telefon 01 587 10 89 oder 01 587 03 55 E-Mail maedchenberatung@aon.at Website www.maedchenberatung.at Informationsstelle für Männer (speziell für Buben und männliche Jugendliche) Adresse Erlachgasse 95/5, 1100 Wien Telefon 01 60 328 28 E-Mail info@maenner.at Website www.maenner.at Zur Vorbereitung und Information von Kindern und Jugendlichen stehen auch altersgerechte Materialien zur Verfügung, so etwa ein Malbuch mit Gerichtsszenen oder das bereits prämierte Kinderbuch »Milli ist beim Gericht«. © Sonja Wohlatz, Sabine Rupp und Katharina Conradi; Verein »Implementierung von Prozessbegleitung bei minder jährigen Opfern von Gewalt«, Theobaldgasse 20/I/9, 1060 Wien ________________________________________ Page 48 47 7 Ihre Rechte als Opfer im Strafverfahren 7.1 Die Prüfung durch die Staatsanwaltschaft Grundsätzlich wird jede strafbare Handlung, bei der die Polizei von sich aus einschreitet oder die Sie der Polizei mitteilen, der Staatsan- waltschaft in Form eines Berichts zur Kenntnis gebracht. Die Staatsanwaltschaft prüft den Bericht und hat zu entscheiden, • ob das Verfahren vorläufig abgebrochen wird, weil der Täter nicht bekannt ist oder nicht aufgegriffen werden kann; • ob das Ermittlungsverfahren eingestellt wird, weil es aus straf- rechtlicher Sicht keinen Grund zur Verfolgung gibt (siehe aber Fortführungsantrag Kapitel 7.7); • ob sie von der Verfolgung einer Straftat im Rahmen einer so- genannten diversionellen Erledigung zurücktreten soll – z. B. nachdem sich der Beschuldigte zur Erbringung einer gemein- nützigen Leistung bereit erklärt, ein Bußgeld bezahlt oder ein Täterarbeitsprogramm absolviert hat (siehe Diversion Kapitel 7.5); • ob (weitere) Ermittlungen erforderlich sind oder • ob sie sofort einen Strafantrag stellt, woraufhin das Gericht als nächsten Schritt eine Verhandlung ausschreibt. Wird das Verfahren weiter geführt, werden Sie als Opfer in der Regel vor Gericht als Zeugin einvernommen. ________________________________________ Page 49 48 7.2 Opferrechte 7.2.1 Wann gelte ich als Opfer? Nicht jede Person, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als »Opfer« eines missbilligten Verhaltens gilt, wird auch als »Opfer« im Sinne der Strafprozessordnung anerkannt, weil an die Opferstel- lung weitreichende Befugnisse geknüpft sind. Als Opfer im Sinne der Strafprozessordnung gelten Sie, wenn Sie • durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt (z. B. Kör- perverletzung) oder gefährlicher Bedrohung ausgesetzt waren oder in Ihrer sexuellen Integrität (z. B. sexuelle Nötigung, Ver- gewaltigung) verletzt wurden, • durch eine Straftat (z. B. durch Sachbeschädigung oder einen Einbruchsdiebstahl) einen Schaden erlitten haben oder in Ih- ren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt wurden oder • Ehegattin, Lebensgefährtin, Verwandte in gerader Linie oder Schwester einer Person sind, die durch eine strafbare Hand- lung getötet wurde, ebenso, wenn Sie als sonstige Angehörige Zeugin einer solchen Tat waren. 7.2.2 Welche Rechte habe ich als Opfer im Strafverfahren? Als Opfer haben Sie im Strafverfahren das Recht auf • Vertretung (gegebenenfalls durch eine Mitarbeiterin eines Ge- waltschutzzentrums/einer Interventionsstelle oder eine sonst geeignete Person); • Akteneinsicht (wenn Sie eine Anwältin/einen Anwalt beauf- tragt haben oder juristische Prozessbegleitung erhalten – siehe Kapitel 6 – übernimmt die Aktensicht Ihre Vertreterin/Ihr Vertreter); • Information über Ihre Rechte; ________________________________________ Page 50 49 • Verständigung vom Fortgang des Verfahrens (z. B. von der Enthaftung des Beschuldigten); versäumen Sie daher nicht, ei- nen eventuellen Wohnsitzwechsel während des Verfahrens un- verzüglich dem Gericht bekannt zu geben! • Übersetzungshilfe; • Teilnahme an kontradiktorischen Vernehmungen (also solchen vor der eigentlichen Hauptverhandlung) von Zeuginnen/Zeu- gen und Beschuldigten sowie an Tatrekonstruktionen; • Anwesenheit in der Hauptverhandlung samt Fragerecht; • Beantragung der Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens (siehe dazu Kapitel 7.7); • Anschluss als Privatbeteiligte mit weiteren Rechten (siehe dazu Kapitel 7.4). Als Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat, einer gefährlichen Drohung oder einer Sexualstraftat sowie als Ehegattin, Lebensge- fährtin, Verwandte in gerader Linie oder Schwester einer Person, die durch eine strafbare Handlung getötet wurde, ebenso, wenn Sie als sonstige Angehörige Zeugin einer solchen Tat waren, haben Sie überdies das Recht auf • psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (siehe dazu Kapitel 6). 7.3 Als Zeugin vor Gericht 7.3.1 Aussagepflicht, Wahrheitspflicht Wenn Sie als Zeugin vor Gericht geladen werden, sind Sie verpflich- tet, dieser Ladung Folge zu leisten und dem Gericht Fragen darü- ber, was Sie gesehen, gehört oder erlebt haben, zu beantworten. Melden Sie einen Verhinderungsgrund unbedingt rechtzeitig dem Gericht und beachten Sie, dass Sie erst dann als entschuldigt gel- ten, wenn Ihr Entschuldigungsgrund vom Gericht auch akzeptiert wurde. ________________________________________ Page 51 50 Im Rahmen Ihrer Aussage unterliegen Sie der Wahrheitspflicht, Sie können gegebenenfalls sogar beeidet werden. Mit einer falschen Aussage machen Sie sich selbst strafbar. Eine Falschaussage liegt auch darin, wahrheitswidrig anzugeben, vom Vernehmungsgegen- stand nichts zu wissen bzw. wenn Sie erhebliche Tatsachen vor- sätzlich verschweigen. Vielleicht haben Sie auch bloß Sorge, dass Sie sich nicht mehr genau erinnern können. Weisen Sie bei solchen Fragen ausdrücklich darauf hin. Im Übrigen ist aus der Forschung bekannt, dass sich Erinnerungen je nach Entfernung vom Tatzeit- punkt ändern können und genaue Erinnerungen über ein unerwar- tetes Geschehen überhaupt sehr schwierig sind. 7.3.2 Vertrauenspersonen, Prozessbegleitung Die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Vernehmung ist immer erlaubt bzw. gesetzlich sogar vorgesehen. Spezialisierte Beratungsstellen bieten Prozessbegleitung an – kostenlose juristische und psychosoziale Beratung und Betreuung – siehe dazu Kapitel 6. 7.3.3 Muss ich alles beantworten? Unter bestimmten Umständen müssen Sie keine Aussage ablegen, was Sie allerdings nicht von der Verpflichtung entbindet, einer schon erfolgten Ladung Folge zu leisten. Von der Aussage befreit sind Sie insbesondere dann, wenn Sie im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen. Achtung: Wenn Sie sich als Erwachsene dem Verfahren gegen einen Angehörigen als Privatbeteiligte anschließen – siehe dazu Ka- pitel 7.4 – sind Sie grundsätzlich nicht befreit. Wenn Sie durch ein Sexualdelikt verletzt wurden, können Sie jedenfalls die Beantwortung von Fragen nach Ihrem Intimleben so- wie von Fragen nach Einzelheiten der strafbaren Handlung, deren Schilderung Sie für unzumutbar halten, verweigern. Beachten Sie ________________________________________ Page 52 51 jedoch dabei bitte, dass Ihre Aussage für das Gericht oft das ein- zige, immer jedoch ein wichtiges Beweismittel zur Überführung des Täters bildet! Fragen nach Umständen aus Ihrem höchstpersönlichen Le- bensbereich dürfen Ihnen vor Gericht grundsätzlich nur dann ge- stellt werden, wenn es nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich notwendig ist. Das Gericht hat auch für den Schutz Ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches zu sorgen. Wenn auf Grund bestimmter (konkre- ter) Anhaltspunkte eine ernste Gefährdung für Ihr Leben oder Ihre Gesundheit zu befürchten ist (etwa, weil der Beschuldigte Sie für den Fall, dass Sie gegen ihn aussagen sollten, bedroht), so kann z. B. auf die Angabe Ihres Namens oder Ihrer Adresse im Akt ver- zichtet werden. Wenn Sie zu Beginn Ihrer Aussage als Zeugin nach Ihrer Adresse befragt werden, können Sie auch Ihren Arbeitsplatz oder (nach Rücksprache mit dieser) die Adresse einer Beratungsstelle an- geben oder, falls Ihre Adresse bereits im Akt aufscheint, darauf ver- weisen, dass diese unverändert geblieben ist, oder Sie können die Adresse auch aufschreiben, sodass Sie der Öffentlichkeit nicht zur Kenntnis gelangt. 7.3.4 Werde ich mit dem Beschuldigten vor Gericht zusammentreffen? In bestimmten Fällen kann das Gericht – von Amts wegen oder auf Ihren Antrag hin – Zuhörerinnen/Zuhörer von der ganzen oder von Teilen der Verhandlung ausschließen. Bild- und Tonaufnahmen während der Verhandlung sind je- denfalls verboten. Wenn es erforderlich ist, kann das Gericht auch auftragen, dass der Beschuldigte während Ihrer Einvernahme vorübergehend ________________________________________ Page 53 52 den Verhandlungssaal verlassen muss, damit Sie ohne unmittelbare Furcht oder Demütigung Ihre Aussage ablegen können. Der Be- schuldigte wird nach Ihrer Aussage von Ihren Angaben durch das Gericht in Kenntnis gesetzt, damit er dazu Stellung nehmen kann. Sind Sie Opfer eines Sexualdelikts geworden oder müssen Sie gegen einen Angehörigen aussagen, können Sie auch verlangen, dass Ihre Einvernahme als Zeugin in einem abgesonderten Raum durchgeführt wird. Die Aussage wird dann durch Video in den Ver- handlungssaal übertragen, sodass Sie sich eine unmittelbare Kon- frontation mit dem Angeklagten ersparen. Noch nicht 14-jährige Opfer eines Sexualdelikts muss das Ge- richt auch ohne Antrag in dieser Form vernehmen. Die Befragung selbst wird dabei in der Regel durch eine Kinderpsychiaterin/ei- nen Kinderpsychiater oder eine Kinderpsychologin/einen Kinder- psychologen durchgeführt (»schonende kontradiktorische Einver- nahme«). Videounterstützte Vernehmungen werden häufig schon vor der eigentlichen Hauptverhandlung durchgeführt. In einem sol- chen Fall wird in der Verhandlung dann das bei der Einvernahme aufgenommene Video abgespielt. Manche Gerichte bieten auch schon eigene Warteräume für Zeuginnen/Zeugen an, wo Sie den Aufruf zu Ihrer Einvernahme ungestört abwarten können. Oft besteht auch die Möglichkeit, dass Sie und der Beschul- digte über verschiedene Eingänge den Verhandlungssaal erreichen oder Sie werden zu einem späteren Termin geladen (sogenannte »gestaffelte Ladung«), sodass Sie mit dem Beschuldigten auch am Gang oder vor dem Saal nicht zusammentreffen müssen. Es emp- fiehlt sich, diese Maßnahmen entweder persönlich oder durch eine Vertrauensperson rechtzeitig mit der Richterin/dem Richter telefo- nisch abzusprechen. ________________________________________ Page 54 53 Information und Unterstützung bei gerichtlichen Einvernah- men bieten Prozessbeglei terinnen/Prozessbegleiter in ganz Öster- reich an (zur Prozessbegleitung siehe Kapital 6). Informieren Sie sich bei den im Adressteil aufgelisteten spezialisierten Einrichtungen. 7.4 Der Privatbeteiligtenanschluss 7.4.1 Was bringt die Beteiligung am Strafverfahren? Wenn Sie durch eine strafbare Handlung verletzt oder auf andere Weise geschädigt worden sind, können Sie sich wegen Ihrer privat- rechtlichen Ansprüche (Schadenersatz, Schmerzengeld) dem Straf- verfahren gegen den Verdächtigen anschließen und werden da- durch Privatbeteiligte. Dadurch werden sozusagen (vorerst) zwei Verfahren bis zu einem gewissen Ausmaß zu einem verbunden. Um zumindest einen Teil Ihres Anspruches (z. B. Schmerzen- geld, Reparaturkosten) im Strafverfahren zugesprochen zu bekom- men, müssen Sie einen bestimmten Betrag verlangen (der auch ein Teilbetrag des Schadens sein kann) und die Berechtigung dieser An- sprüche dem Grunde und der Höhe nach nachweisen. Weitere Vor- aussetzung für einen Zuspruch im Strafverfahren ist, dass es wegen der Schädigung zu einer Verurteilung des Besschuldigten im Straf- verfahren kommt. 7.4.2 Form des Privatbeteiligtenanschlusses und die damit verbundenen Kosten Sie können die Erklärung, sich als Privatbeteiligte anzuschließen, bei der Polizei, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder – nach Einbringung der Anklage – beim zuständigen Gericht (örtlich zu- ständig ist zumeist die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht des Tat- ortes; erfragen Sie dies gleich bei der Anzeige) formlos schriftlich anmelden (siehe Muster für Privatbeteiligtenanschluss im Kapitel 7.4.3) oder während der dafür vorgesehenen Amtsstunden zu Pro- tokoll geben. ________________________________________ Page 55 54 Durch den Anschluss als Privatbeteiligte erwachsen Ihnen grundsätzlich keine Kosten, weil Sie weder Gerichtsgebühren zah- len noch dem Beschuldigten etwas ersetzen müssen – selbst wenn er freigesprochen wird. Im Gegensatz zum Zivilverfahren, in dem in der Regel ab ei- nem eingeklagten Betrag von mehr als 5.000 EUR die Vertretung durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist, gibt es im Strafverfahren für Privatbeteiligte keine Anwaltspflicht. Wenn vorher dazu noch keine Gelegenheit war, können Sie Ihre Ansprüche auch noch in der Hauptverhandlung geltend ma- chen (jedoch spätestens bis zum Schluss des Beweisverfahrens!). Für die Durchsetzung Ihres Anspruches ist es allerdings günstig, so früh wie möglich – am besten schon bei der polizeilichen Anzeige, selbst wenn der Täter noch unbekannt sein sollte – Ihren Privatbeteilig- tenanschluss zu erklären und vorhandene Beweismittel (etwa Fo- tos, Krankenbefunde, Rechnungen, Kostenvoranschläge) anzuge- ben, beizulegen oder spätestens bei der Verhandlung mitzubringen. Bedenken Sie, dass viele Verfahren schon nach Durchführung einer einzigen Hauptverhandlung abgeschlossen werden. Die Er- gebnisse des Strafverfahrens reichen nicht immer aus, um Ihnen Schadenersatz zusprechen zu können – wichtig ist aber, dass dem Gericht alle möglichen Informationen vorliegen. Wird z. B. ein medizinisches Sachverständigengutachten über Ihre Verletzungsfolgen eingeholt, so ist es sinnvoll, selbst oder durch eine Beratungsstelle Einsicht in den Akt bei Gericht zu neh- men, bevor der Akt zur/zum Sachverständigen geht, weil diese/die- ser grundsätzlich nur das zu beurteilen hat, was ihr/ihm das Gericht aufgetragen hat. Haben Sie sich wegen dieser Verletzung mit einer Schadener- satzforderung dem Verfahren angeschlossen, ist das Gericht aller- dings auch ohne Ihr Zutun verpflichtet, der/dem Sachverständigen ________________________________________ Page 56 55 auch die Feststellung der sogenannten Schmerzperioden (Ausmaß und Dauer von Schmerzen) aufzutragen. Dadurch sollen dem Ge- richt die zumeist notwendigen Kriterien zur Beurteilung der Höhe Ihres Anspruches rechtzeitig vorliegen. ________________________________________ Page 57 56 7.4.3 Muster für einen schriftlichen Privatbeteiligtenanschluss Privatbeteiligtenanschluss: Hanna Schaden (Adresse angeben, unter der Sie geladen werden können.) Schadengasse 12 1010 Wien An das Bezirksgericht Innere Stadt-Wien Wien, am 5.6.2009 Betrifft: Privatbeteiligtenanschluss; Aktenzeichen 16 U 94/09 Strafverfahren gegen Harry Hau [Das Aktenzeichen ist immer eine Buchstaben/Zahlen-Kombination mit »St« oder »BAZ« (Staatsanwaltschaft) »U« oder »Vr«, »Hv« (Gericht) und ist auf jeder Ladung oder Benachrichtigung angeführt. Das Anführen des Namens des/der Beschuldigten erleichtert das Auffinden des Aktes, falls sich beim Aktenzeichen Schreibfehler eingeschlichen haben sollten.] Am 20.5.2009 wurde ich von meinem ehemaligen Lebensgefährten Harry Hau verletzt. Dabei habe ich zwei ca. 20 cm lange blutende Schürfwunden am Oberschenkel und mehrere Hämatome im Gesicht erlitten. Am selben Tag wurde von Harry Hau mein Auto durch mehrere Kratzer auf der linken Seite beschädigt. Der linke Außenspiegel wurde zur Gänze zerstört und ebenso der linke vordere Reifen aufgeschlitzt. Für die Reparatur musste ich 900 EUR bezahlen. Ich schließe mich dem Strafverfahren gegen Harry Hau als Privatbeteiligte an und mache 800 EUR an Schmerzengeld sowie 900 EUR für die Reparatur geltend. Kopien der Rechnungen lege ich bei. Hanna Schaden [Mit dem Anführen der Schäden und des Beweismittels (Rechnung) über die Höhe des Schadens wird dem Gericht die Verhandlungsvorbereitung erleichtert – und damit die Chance auf einen Zuspruch erhöht. Nehmen Sie die Rechnung unbedingt mit!] ________________________________________ Page 58 57 7.4.4 Rechte von Privatbeteiligten Als Privatbeteiligte haben Sie zunächst alle Rechte, die auch andere Opfer haben (siehe dazu Kapitel 7.2). Darüber hinaus haben Sie als Privatbeteiligte noch das Recht, • die Aufnahme von Beweisen zu beantragen; • als sogenannte Subsidiaranklägerin die Anklage aufrecht zu erhalten, falls die Staatsanwaltschaft von der Anklage zu- rücktritt, wobei Sie allerdings kostenpflichtig werden können, wenn das Verfahren dann nicht mit einem Schuldspruch endet; • Beschwerde gegen eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht zu erheben; • zu jeder Hauptverhandlung geladen zu werden; Sie sind aber nicht verpflichtet hinzugehen. Achtung: Sind Sie zur Verhand- lung auch als Zeugin geladen, müssen Sie der Ladung auf alle Fälle Folge leisten! – siehe Kapitel 7.3; • nach dem Schlussantrag der Staatsanwaltschaft zum Schluss der Verhandlung Ihre Ansprüche auszuführen und zu begründen, • Berufung wegen Ihrer privatrechtlichen Ansprüche zu erheben. 7.4.5 Ansprüche minderjähriger Kinder oder besachwalteter Personen Wenn Sie als Eltern(teil) Ansprüche Ihrer minderjährigen Kinder geltend machen oder außergerichtlich bereinigen wollen, sollten Sie sich mit dem zuständigen Pflegschaftsgericht (das ist in der Regel das Bezirksgericht, in dessen Sprengel Sie mit dem Kind wohnen) in Verbindung setzen. Unter bestimmten Umständen brauchen Sie nämlich eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung. Dasselbe gilt auch, wenn Sie als Sachwalterin für eine Pflegebefohlene/einen Pfle- gebefohlenen einschreiten. 7.4.6 Verjährung Zivilrechtliche Ansprüche können nicht unbegrenzt lange geltend gemacht werden. Viele Schadenersatzansprüche verjähren bereits drei Jahre nach dem Vorfall (z. B. Schmerzengeld wegen einer leich- ten Körperverletzung). Bei einer vorsätzlichen schweren Körperver- ________________________________________ Page 59 58 letzung oder einer Vergewaltigung tritt die Verjährung der Scha- denersatzansprüche grundsätzlich erst nach dreißig Jahren ein. Achtung: Zivilrechtliche und strafrechtliche Verjährungsfris- ten können unterschiedlich lang sein – die strafrechtlichen Verjäh- rungsfristen sind häufig kürzer! So verjährt eine leichte Körper- verletzung auch im Strafrecht grundsätzlich nach drei Jahren, eine schwere Körperverletzung nach fünf Jahren und eine Vergewalti- gung nach zehn Jahren. Vielfach verlängert sich jedoch die straf- rechtliche Verjährungsfrist. So beträgt z. B. die Verjährungsfrist bei einer Vergewaltigung mit schwerer Körperverletzung – wozu etwa auch Traumatisierungen zählen können – zwanzig Jahre. Dazu kommt, dass die Verjährungsfrist bei Gewalt-, Freiheits- und Sexual delikten gegen Minderjährige, das heißt wenn eine Person unter 18 Jahre Opfer einer solchen Tat wird, erst mit Erreichung ihres 28. Lebensjahres zu laufen beginnt. Ihr Privatbeteiligtenanschluss bewirkt zunächst eine Verjäh- rungsunterbrechung Ihrer zivilrechtlichen Ansprüche. Das ist ins- besondere dann wichtig, wenn das Strafverfahren über die zivil- rechtliche Verjährungszeit hinaus andauert. Nach Beendigung des Strafverfahrens sollten Sie aber so rasch wie möglich eine Entschei- dung für oder gegen eine Klage treffen. 7.4.7 Wie kann das Strafgericht über meine Ansprüche entscheiden? Das Strafgericht kann niemals aussprechen, dass Ihnen die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Im Falle eines Freispruches des Beschuldigten hat Sie die Rich- terin/der Richter »mit Ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen«. Das bedeutet, dass Sie – falls Sie nicht ohnehin paral- lel zum Strafverfahren bereits eine Klage beim Zivilgericht einge- bracht haben – beim zuständigen Zivilgericht (zumeist das Wohn- sitzgericht des Schädigers) eine (Mahn)Klage einbringen können. ________________________________________ Page 60 59 Wie generell, wenn es um Ihre Ansprüche geht, sollten Sie sich auch in einem solchen Fall beraten lassen, ob eine Klage vor dem Zivilgericht angesichts des Freispruchs Aussicht auf Erfolg hat, um kein unnötiges Kostenrisiko einzugehen. Das Strafverfahren unter- liegt anderen Beweisregeln als das Zivilverfahren. Das Zivilgericht ist an einen Freispruch nicht gebunden, sodass dieser Freispruch im Strafverfahren die Durchsetzung Ihrer Forderungen im Zivilverfah- ren grundsätzlich nicht hindert. Ihre Chancen werden dadurch aber nicht gerade höher. Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, stehen dem Strafge- richt drei Möglichkeiten zur Entscheidung offen: • Wenn die Verfahrensergebnisse, die im Strafverfahren erzielt wurden, nicht ausreichen, um verlässlich über die Ersatzan- sprüche zu entscheiden, hat das Gericht Sie mit Ihren Ansprü- chen wie im Fall eines Freispruches auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (siehe oben); • Wenn die Verfahrensergebnisse ausreichen, um die Rechtmä- ßigkeit der Forderung an sich und ihrer Höhe nach festzustel- len, hat das Gericht im Urteil auszusprechen, dass der Beschul- digte verpflichtet ist, die Ihnen zustehende Summe an Sie zu bezahlen (bzw. den Gegenstand herauszugeben, etc.); • Wenn über Teile Ihrer Forderungen entschieden werden kann (zum Beispiel ist die Schmerzengeldfrage geklärt, nicht jedoch die Höhe Ihres Verdienstentganges) bzw. wenn Teile Ihrer For- derungen unbestritten sind, andere nicht, kann das Gericht einen Teil zusprechen und Sie mit dem Rest auf den Zivil- rechtsweg verweisen. Auch ein Teilzuspruch ist für Sie jeden- falls vorteilhaft, weil Sie mit Rechtskraft des Strafurteils sofort einen durchsetzbaren Exekutionstitel in Händen halten. Über das (Teil-)Entschädigungserkenntnis erhalten Sie nach Rechtskraft des Strafurteils (d. h., wenn der Verurteilte das Urteil unbekämpft lässt oder über das Rechtsmittel bereits entschieden wurde) ohne weiteren Antrag eine Urkunde. Mit dieser können Sie ________________________________________ Page 61 60 beim zuständigen Gericht Exekution führen, wenn der Verurteilte nicht freiwillig zahlt. 7.5 Diversion 7.5.1 Was passiert bei der Diversion? Bestimmte Strafverfahren können – mit Zustimmung des Verdäch- tigen – auch diversionell erledigt werden. In diesem Fall kommt es zu keiner Verurteilung (und keiner Vorstrafe) des Verdächtigen. Stattdessen werden – in der Regel von der Staatsanwaltschaft – be- stimmte Maßnahmen gesetzt, durch die der Verdächtige Verant- wortung für die zur Last gelegte Tat übernimmt, insbesondere etwa • durch Entrichtung eines Geldbetrags in bestimmter Höhe (den er mit Erlagschein einzuzahlen hat); • durch gemeinnützige Leistungen (indem er beispielsweise eine bestimmte Stundenanzahl im Rettungswesen zu arbeiten hat); • durch Übernahme bestimmter Pflichten (indem er beispiels- weise ein »Täterarbeits«-Programm absolviert; siehe Kapitel 7.6) oder • im Rahmen eines sogenannten Tatausgleichs (siehe Kapitel 7.5.2). Wenn die verdächtige Person diese Leistungen oder Maßnah- men nicht erfüllt, wird das herkömmliche Strafverfahren fortgesetzt. Bei allen diesen Maßnahmen haben Staatsanwaltschaft und Gericht auch Ihre Interessen als Geschädigte im Auge zu behal- ten und in der Regel der verdächtigen Person Schadensgutmachung bzw. einen Tatfolgenausgleich aufzutragen. Staatsanwaltschaft und Gericht haben Sie über solche Maßnahmen zu verständigen. ________________________________________ Page 62 61 7.5.2 Tatausgleich Besonders einbezogen werden Sie als Geschädigte dann, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht einen sogenannten Tataus- gleich veranlassen. Unter der Anleitung von dazu speziell geschulten Sozialarbei- terinnen und Sozialarbeitern des Vereins NEUSTART (Konfliktreg- lerinnen/Konfliktregler) soll dabei versucht werden, zwischen Ih- nen als geschädigter Person und der verdächtigen Person eine von Ihnen beiden akzeptierte schriftliche Vereinbarung über die finan- zielle und ideelle Wiedergutmachung (z. B. Schadenersatz, symbo- lische Leistungen) zu erarbeiten. Die Tat darf dabei nicht verharmlost werden. Der verdäch- tigen Person soll dadurch, dass Sie die Möglichkeit erhalten, Ihre persönliche Betroffenheit über Ihre materiellen Forderungen hinaus anzusprechen, auch vor Augen geführt werden, dass mehr passiert ist, als ein »bloßer« Verstoß gegen Paragrafen. Für Sie als geschä- digte Person hat der Tatausgleich außerdem den Vorteil, dass sich der Verdächtige in aller Regel an die getroffene Vereinbarung hal- ten wird, Sie daher meist schneller zu einer Schadensgutmachung kommen können und sich ein zeitraubendes Gerichtsverfahren ersparen. Das Verfahren gegen den Verdächtigen wird allerdings nicht sofort nach dem Ausgleichsgespräch beendet, sondern es wird erst überprüft, ob er die getroffene Vereinbarung auch erfüllt. Tut er das nicht, wenden Sie sich bitte sofort an die Konfliktreglerin- nen/Konfliktregler der Tatausgleichsstelle. Nach Gewaltdelikten in Partnerschaften ist ein solcher Tat- ausgleich nur dann zu empfehlen, wenn das gewalttätige Verhal- ten Ihres Partners nicht längere Zeit hindurch andauerte, Ihr Part- ner auch bereit zu Veränderungen seines Verhaltens ist und Sie sich unter Berücksichtigung Ihrer ökonomischen und emotionalen Si- tuation in der Lage sehen, Ihre Wünsche und Rechte – wenn auch mit Unterstützung der Konfliktreglerin/des Konfliktreglers – ausrei- chend zu vertreten. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, ________________________________________ Page 63 62 teilen Sie Ihre Einschätzung spätestens beim persönlichen Gespräch unbedingt der Konfliktreglerin/dem Konfliktregler mit. Achtung! Sie sind nicht verpflichtet an einem Tatausgleichsge- spräch teilzunehmen oder einer vorgeschlagenen Lösung zuzustim- men. Falls Sie jedoch einen Tatausgleich wünschen, können Sie dies bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht auch (mündlich oder schriftlich) anregen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten. Am Beginn eines Tatausgleichs lädt Sie eine Konfliktreglerin/ ein Konfliktregler zu einem Informationsgespräch ein. In diesem Gespräch werden Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten im Rah- men des Tatausgleichs informiert. Auch die Teilnahme an diesem Gespräch ist freiwillig, es ist jedoch empfehlenswert, diese Erstin- formationsmöglichkeit wahrzunehmen. Auch beim Tatausgleichsgespräch können Sie eine Vertrauens- person (auch eine Vertreterin einer der im Adressteil aufgelisteten Beratungseinrichtungen) mitnehmen. Das Informationsblatt zur Durchführung des Tatausgleiches sowie die zuständigen Stellen in ganz Österreich können Sie ab- rufen unter www.neustart.at oder bei NEUSTART bestellen (siehe Adressteil Kapitel 18). 7.6 Täterarbeit/Anti-Gewalt-Trainings 7.6.1 Was ist ein Täterarbeitsprogramm? In den letzten Jahren haben sich auch in Österreich sogenannte Täterarbeitsprogramme etablieren können. Dahinter steht die Überzeugung, mit Hilfe professioneller Trainings, Gewalttäter zur Beendigung ihres inakzeptablen Verhaltens führen zu können. Diese Programme werden vorwiegend von Männerberatungsstel- ________________________________________ Page 64 63 len (www.maenner.at/maennerarbeit.html), siehe auch Adressteil Kapitel 18) angeboten. Ein solches Training kann von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht – insbesondere im Rahmen einer Diversion – angebo- ten werden. Nimmt der Täter das Angebot nicht an oder bricht er das Training vorzeitig ab, wird das reguläre Strafverfahren einge- leitet oder fortgesetzt. Darüber hinaus kann ein solches Training auch aufgetragen werden, wenn der Täter »bedingt verurteilt« oder »bedingt entlas- sen« wird. »Bedingt verurteilt« heißt, dass zwar eine Strafe über den Tä- ter verhängt wird, die er aber nicht »absitzen« (oder bezahlen) muss, wenn er sich während der sogenannten Probezeit (normaler- weise 1 bis 3 Jahre) nichts zu Schulden kommen lässt. Wenn sich der Täter wieder etwas zu Schulden kommen lässt, kann es sein, dass die Probezeit verlängert wird oder dass er die Strafe nun ver- büßen muss. Das Gericht verhängt eine solche bedingte Strafe nur, wenn es annimmt, dass die Verhängung der Strafe und die Dro- hung, sie unter Umständen später ver büßen zu müssen, reicht, da- mit nichts mehr passiert. Zur Absicherung, dass sich der Täter nichts mehr zu Schulden kommen lässt, können ihm Weisungen erteilt werden, z. B. eben, dass er ein Täterarbeitsprogramm absolviert. Wenn er nicht hingeht oder es vorzeitig abbricht, kann die Verbüßung der Strafe angeord- net werden, selbst wenn er noch keine neue Straftat gesetzt hat. Bei der »bedingten Entlassung« muss der Täter mindestens die Hälfte der Strafe absitzen, dann kann ihm der Rest unter ähnlichen Voraussetzungen und Bedingungen wie bei der bedingten Verurtei- lung nachgesehen werden. ________________________________________ Page 65 64 Sind Kinder gewalttätiger Männer betroffen, können auch die Jugendämter eine Zuweisung an die Männerberatung vornehmen. Neben dem Trainingsprogramm für Männer sollten grund- sätzlich auch notwendige begleitende Maßnahmen erfolgen – etwa bei Obdachlosigkeit (z. B. nach einer Wegweisung), Alkohol- und Drogensucht, Spielsucht, finanziellen Schwierigkeiten, Verlust des Arbeitsplatzes etc. – und die geeignete Hilfe vermittelt werden. Die Trainingsprogramme laufen durchschnittlich ein hal- bes Jahr mit wöchentlichen Sitzungen (Einzel- und/oder Grup penprogramme). 7.6.2 Schutz der Partnerin während des Programms Täterarbeit mit sexuell und körperlich gewalttätigen Männern dient immer auch dem Opferschutz. Sie muss daher immer unter Bedachtnahme auf den Schutz vor weiterer Gewalt durchgeführt werden. Wenn Ihr Partner ein Trainingsprogramm besucht, stellen Sie sicher, dass auch Sie durch eine Frauen- oder Opferhilfeeinrichtung betreut werden und sich die Männerberatungsstelle während des Programms mit dieser Einrichtung austauscht. Weitere Informationen zum Anti-Gewalttraining und zu Stellen in ganz Österreich finden Sie unter anderem unter www. interventionsstelle-wien.at oder bei einer Männerberatungsstelle (siehe Adressteil Kapitel 18). 7.7 Fortführungsantrag Solange die Tat nicht verjährt ist, haben Sie als Opfer im Sinne der Strafprozessordnung (siehe Kapitel 7.2) das Recht einen Antrag auf ________________________________________ Page 66 65 Fortführung des Verfahrens zu stellen, auch wenn die Staatsanwalt- schaft das Ermittlungsverfahren beendet hat. Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung bei der Staatsanwaltschaft einzubringen, wurden Sie jedoch von der Einstellung nicht verständigt, innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des Verfahrens. Sie haben dabei darzulegen, dass • das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde oder • erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen be- stehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden oder • neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrenser- gebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klä- ren, dass mit Diversion vorgegangen (siehe Kapitel 7.5) oder der Täter angeklagt werden kann. Erachtet die Staatsanwaltschaft den Antrag für berechtigt, so hat sie das Verfahren fortzuführen, andernfalls hat sie Ihren Fort- führungsantrag mit dem Akt und einer Stellungnahme dem Gericht zu übermitteln. Dieses kann sodann der Staatsanwaltschaft gegebe- nenfalls die Fortführung des Ermittlungsverfahrens auftragen. ________________________________________ Page 67 ________________________________________ Page 68 67 8 Schadenersatz 8.1 Voraussetzungen Wenn Ihnen jemand durch strafbares Verhalten • Sachen beschädigt oder weggenommen, • eine Verletzung zugefügt oder • Sie zu sexuellen Handlungen gezwungen hat, haben Sie die Möglichkeit, im Strafverfahren oder in einem Zivil- verfahren von dieser Person Ersatz zu verlangen. Während sich der Wert von beschädigten Sachen noch re- lativ leicht bestimmen lässt, können als Orientierungshilfe für Schmerzengeldansprüche nur sehr stark vom Einzelfall abhängende Beispiele genannt werden: • So wurden z. B. einer verletzten 44-Jährigen für ein handflä- chengroßes Hämatom am rechten Oberschenkel, das 14 Tage leichte Schmerzen verursachte, aber keinen Spitalsaufenthalt notwendig machte, 145 EUR zugesprochen; • Eine verletzte Hausfrau, die einen Nasenbeinbruch mit Prel- lungen im Gesicht, Oberlippen- und Nasenrückenbereich so- wie eine Prellung mit Bluterguss an der Außenseite des rechten Oberschenkels und am rechten Unterschenkel erlitten hat, er- hielt 3.270 EUR; • Dem Opfer einer äußerst brutalen Vergewaltigung, dem neben einer Schädelprellung zahlreiche oberflächliche Hautabschür- fungen, jedoch ohne (rein körperliche) Dauerfolgen zugefügt wurden, wurden insbesondere für somatische und seelische Schmerzen 10.174 EUR zuerkannt; • Dem Opfer einer Vergewaltigung, das aufgrund der Tat an Bauchschmerzen litt und psychisch mehrfach beeinträchtigt war, jedoch ohne weiterer medizinischer oder psychologischer Betreuung zu bedürfen, wurden 8.000 EUR zuerkannt; ________________________________________ Page 69 68 • Einem zum Zeitpunkt der Tat neunjährigen Kind, das einen gewalttätigen Übergriff auf seine Mutter miterleben musste, wenngleich dies für die Mutter nur leichtgradige Verletzungen zur Folge hatte, selbst jedoch an massiven posttraumatischen und krankheitswertigen sowie behandlungsbedürftigen Belas- tungsstörungen litt, wurden 4.000 EUR zuerkannt; • Nach jahrelangen schweren sexuellen Missbrauchshandlungen durch den Adoptivonkel, begangen zwischen dem 4. Lebens- jahr bis zum Alter von 13 Jahren, was seit dem 13. Lebensjahr massive psychosomatische Reaktionen, die sich in Nervosität, Essstörungen, Phasen der Abmagerung, Durchfallserkrankun- gen, Ein- und Durchschlafstörungen, Herz-Kreislaufbeschwer- den, Schwindelgefühlen, sexuellen Störungen, zeitweiligen Blasenentzündungen sowie letztlich sogar einem Selbstmord- versuch (im 16. Lebensjahr) und Selbstbeschädigungsattacken äußerten und eine fortlaufende Psychotherapie erforderlich machten, wurden einer 40-jährigen Frau 2003 65.000 EUR zugesprochen; dies ist jedoch ein Betrag, der die durchschnitt- lichen Werte erheblich übersteigt. 8.2 Wer entscheidet über Schadenersatzansprüche? Die Frage, ob und in welcher Höhe Sie einen Schaden ersetzt be- kommen, kann vor Gericht grundsätzlich in zwei verschiedenen Verfahren überprüft werden: im Straf- oder im Zivilverfahren. Während im Strafverfahren die Verfolgung einer strafbaren Handlung (wie Körperverletzung, Drohung, Vergewaltigung etc.) im Zentrum steht und Sie dort nur »zusätzlich« Ihre Ansprüche gegen den Täter geltend machen können, werden Geldansprüche, Scheidungen, Obsorge- und Wohnungsstreitigkeiten etc. in der Re- gel vor dem Zivilgericht abgehandelt. Hier wird nur auf Grund Ih- rer Klage bzw. auf Grund Ihres Antrags ein Verfahren eröffnet und ________________________________________ Page 70 69 Sie müssen auch in der Folge alle notwendigen Schritte setzen. In den meisten Fällen sind bei Verfahrenseinleitung Gerichtsgebühren zu entrichten, ab bestimmten Beträgen müssen Sie sich auch durch eine Anwältin/einen Anwalt vertreten lassen. Es gibt jedoch die Möglichkeit der Verfahrenshilfe (siehe Kapi- tel 9 und Musterformular am Ende dieser Broschüre in Kapitel 19). Für Straf- und Zivilverfahren existieren unterschiedliche Ver- fahrensvorschriften, unterschiedliche Rechte für Sie als Opfer und unterschiedliche Kostenregelungen. Diese beiden Verfahren können zur selben Zeit oder hinterei- nander durchgeführt werden. Wenn es sich um denselben Sachver- halt handelt (z. B. wird vor dem Strafgericht die an Ihnen began- gene Körperverletzung abgehandelt und vor dem Zivilgericht Ihre Klage auf Schmerzengeld aus dieser Körperverletzung), wird das Verfahren vor dem Zivilgericht in der Regel unterbrochen. Man wartet also ab, wie das Strafgericht entscheidet und setzt dann das Zivilverfahren mit der Klärung Ihrer Ansprüche gegen den Täter fort. Wenn Sie wollen, dass auch Ihre Geldansprüche gegen den Tä- ter im Strafverfahren behandelt werden, müssen Sie sich »dem Ver- fahren als Privatbeteiligte anschließen« (siehe dazu Kapitel 7.4). Kosten für Sie entstehen dadurch nicht. ________________________________________ Page 71 ________________________________________ Page 72 71 9 Verfahrenshilfe 9.1 Verfahrenshilfe im Zivilverfahren In jedem Gerichtsverfahren entstehen Kosten des Gerichtes, der Parteien, allenfalls auch der Zeuginnen/Zeugen, Sachverständigen und Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte. An das Gericht ist gleich zu Beginn des Prozesses mit der Klage eine Pauschalgebühr (nur von Klagsseite) zu bezahlen, deren Höhe sich nach dem Wert des- sen richtet, worum gestritten wird (Streitwert). Die Kosten der Rechtsanwältin/des Rechtsanwaltes richten sich ebenfalls nach dem Streitwert. Es wird aber nach Einzelleistungen abgerechnet, d. h. pro Schriftsatz bzw. Verhandlungs stunde – die Höhe ergibt sich aus dem Rechtsanwaltstarifgesetz. Je nach Verfahrensart unterscheiden sich die Regeln, wer die Kosten eines Verfahrens zu tragen hat. Im Zivilprozess entscheidet grundsätzlich der Ausgang eines Verfahrens auch über die Kosten- ersatzpflicht. Das bedeutet, dass die Partei, die den Prozess verliert, nicht nur ihre eigenen Prozess- und Anwaltskosten zahlen muss, sondern auch der siegreichen gegnerischen Partei die Kosten erset- zen muss. Die Verfahrenshilfe bietet die Möglichkeit, die Kosten eines Zivilverfahrens vor einem Gericht nur teilweise oder gar nicht be- zahlen zu müssen. Das betrifft insbesondere die Gerichtsgebühren für die Klage, etwaige Sachverständigengebühren, aber auch die Kosten für die eigene anwaltliche Vertretung oder Anreisekosten. Achtung! Befreit werden Sie immer nur von den eigenen Kos- ten. Wenn Sie den Zivilprozess verlieren, müssen Sie die Kosten des Prozessgegners in jedem Fall bezahlen. Teilweise werden sämt- liche Kosten von Rechtsschutzversicherungen, Opferhilfestellen oder im Rahmen der Prozessbegleitung abgedeckt. Lassen Sie sich von den im Adressteil, Kapitel 18, aufgelisteten Beratungsstellen informieren. ________________________________________ Page 73 72 Für eine zivilrechtliche Klage gegen den Schädiger ist in der Regel das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Beklagte wohnt oder in dem der Schaden zugefügt wurde. Bis zu einem Schaden von 10.000 EUR werden diese Verfahren am Bezirksgericht geführt (darüber am Landesgericht). Sofern die Vertretung durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt notwendig ist (das ist zumeist bei Forderungen über 5.000 EUR der Fall), aber auch bei schwierigen Rechtsfragen, kann Ihnen die (vorläufige) unentgeltliche Beigebung einer Rechtsanwäl- tin/eines Rechtsanwalts bewilligt werden. Die Verfahrenshilfe ist an mehrere Voraussetzungen gebunden, insbesondere daran, dass Ihr eigenes Einkommen und Ihr Vermö- gen nicht ausreichen, um den Prozess zu führen, ohne dass dadurch Ihr notwendiger Unterhalt (das ist das, was Sie für sich und Ihre Familie für eine einfache Lebensführung benötigen) beeinträchtigt wird. Sie müssen zu diesem Zweck einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellen und zugleich ein Vermögensbekenntnis ausfüllen. Auch darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen. Antragsformulare für die Bewilligung der Verfahrenshilfe (siehe dazu das Musterformular in Kapitel 19) bekommen Sie zu den Amtsstunden auf jedem Gericht. Das Formular kann aber auch unter www.bmj.gv.at > Service > Gerichtsformulare downgeloadet oder sofort am Bildschirm ausgefüllt werden. Wenn Sie das Online- Formular fertig ausgefüllt haben, können Sie es als PDF-Dokument ausdrucken und per Post an das Gericht schicken oder dort persön- lich abgeben. Füllen Sie das Vermögensbekenntnis Punkt für Punkt wahrheitsgemäß und genau aus und vergessen Sie nicht anzuge- ben, ob Sie nur um Entfall der Gerichtsgebühren und eventueller Sachverständigengebühren oder auch um Beigebung einer Rechts- anwältin/eines Rechtsanwalts ansuchen. Schließen Sie alle gefor- derten Belege an. ________________________________________ Page 74 73 Wenn Ihnen Verfahrenshilfe gewährt wurde und Sie innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens – etwa durch Än- derung des Einkommens – in die Lage kommen, die Beträge ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bezahlen, werden Sie vom Gericht zur Nachzahlung verpflichtet. 9.2 Verfahrenshilfe im Strafverfahren Wenn Sie sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anschließen (siehe Kapitel 7.4), kann Ihnen Verfahrenshilfe durch unentgeltli- che Beigebung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts bewilligt werden. Dies dann, wenn die anwaltliche Vertretung im Interesse der Rechtspflege ist – insbesondere, wenn dies zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich ist, um ein nachfolgendes Zivilverfah- ren zu vermeiden – und Ihnen nicht juristische Prozessbegleitung zu gewähren ist (siehe dazu Kapitel 6). Ähnlich wie im Zivilverfahren muss überdies Ihr notwendiger Unterhalt gefährdet sein. ________________________________________ Page 75 ________________________________________ Page 76 75 10 Opferschutzmaßnahmen im Zivilverfahren 10.1 Psychosoziale Prozessbegleitung Wurde Ihnen im Strafverfahren psychosoziale Prozessbegleitung gewährt, so gilt diese grundsätzlich auch für einen zwischen Ihnen und dem Beschuldigten des Strafverfahrens geführten Zivilprozess oder wenn Sie in einem Zivilprozess als Zeugin über den Gegen- stand des Strafverfahrens vernommen werden sollen (siehe dazu Kapitel 6). 10.2 Geheimhaltung der Wohnanschrift Wenn Sie als Partei in einem Zivilverfahren ein schutzwürdiges In- teresse dartun, dass Ihre Adresse nur dem Gericht bekannt wird und insbesondere vor Ihrem Prozessgegner geheim gehalten werden soll, können Sie in schriftlichen Eingaben von der Angabe Ihrer Ad- resse absehen und stattdessen eine Person nennen, an die Schriftstü- cke, die für Sie bestimmt sind, zugestellt werden können. Dies wäre der Fall, wenn Sie z. B. einen »Stalker« auf Unterlassung oder Scha- denersatz klagen oder wenn Sie auf Grund eines in einem Strafver- fahren erwirkten Privatbeteiligtenzuspruchs Exekution führen und befürchten, dass Sie sich bei Bekanntgabe der Adresse an den Täter der Gefahr aussetzen, vom Täter angegriffen oder (weiter) verfolgt zu werden. Ihre Adresse müssen Sie dem Gericht in solchen Fällen gesondert bekanntgeben. Das Gericht hält dann Ihre Adresse unter Verschluss und verwahrt sie geeignet. Urkunden, die Sie im Verfahren vorlegen und die Angaben über Ihren Wohnort enthalten, müssen von Ihnen daher auch an- onymisiert (das heißt, dass die Adresse unkenntlich zu machen ist) vorgelegt werden. Andere Aktenstücke, die solche Angaben enthal- ten, werden vom Gericht anonymisiert. Die Originale sind eben- ________________________________________ Page 77 76 falls unter Verschluss zu halten, geeignet zu verwahren und unter- liegen nicht der Akteneinsicht. Über Ihren Antrag auf Geheimhaltung sowie über einen all- fälligen Antrag Ihres Gegners, entscheidet das Gericht jeweils mit Beschluss. Das Gericht hat zu prüfen, ob Ihr Interesse an der Ge- heimhaltung gegenüber jenem des Prozessgegners überwiegt. Wenn das Gericht Ihren Antrag ablehnt, kann dieser Beschluss von Ihnen bekämpft werden. Auch als Zeugin in einem Zivilverfahren können Sie ein schutz- würdiges Interesse an der Geheimhaltung Ihrer Adresse haben. In einem solchen Fall muss diejenige Partei, die Sie als Zeugin nam- haft gemacht hat, Ihr Geheimhaltungsinteresse dartun. 10.3 Abgesonderte Vernehmung In bestimmten Fällen hat das Gericht auch in einem Zivilverfahren – gleich, ob Sie dort als Zeugin oder Partei (das heißt als Klägerin oder Beklagte) aussagen – Ihre Einvernahme in einem abgesonder- ten Raum durchzuführen. Ihre Aussage wird dann durch Video in den Verhandlungssaal übertragen, sodass Sie sich eine unmittelbare Konfrontation mit dem Täter ersparen. Vorausgesetzt ist, dass Sie Opfer eines Sexualdelikts, einer vorsätzlichen Gewalttat oder ei- ner gefährlichen Drohung geworden sind, und dass das nunmeh- rige Zivilverfahren in einem sachlichen Zusammenhang mit dem zuvor oder zeitgleich durchgeführten Strafverfahren wegen dieser Tat steht. Diese schonende Form der Einvernahme müssen Sie aus- drücklich verlangen. Die Befragung von unmündigen Opfern (Kinder bis 14 Jahre) hat in diesem Fall durch eine geeignete Sachverständige/einen ge- eigneten Sachverständigen zu erfolgen. ________________________________________ Page 78 77 Das Gericht kann Sie auf Ihren Antrag aber auch dann abge- sondert vernehmen, wenn Ihnen eine Aussage in Gegenwart der Parteien bzw. der anderen Partei und deren Vertreterinnen/ Vertre- ter angesichts des Beweisthemas und Ihrer persönlichen Betroffen- heit nicht zumutbar ist. Bei minderjährigen Personen kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen darüber hinaus von einer Vernehmung zur Gänze oder teilweise absehen, wenn andernfalls deren Wohl ge- fährdet würde. Weiters kann das Gericht bei minderjährigen Personen auch dann eine abgesonderte Ver nehmung durchführen, wenn das Wohl der minderjährigen Person zwar nicht durch die Vernehmung an sich, jedoch durch die Vernehmung in Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreterinnen/Vertreter gefährdet würde. Grundsätzlich hat eine minderjährige Person das Recht, soweit es in ihrem Interesse zweckmäßig ist, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen. ________________________________________ Page 79 ________________________________________ Page 80 79 11 Sexuelle Belästigung 11.1 Strafrechtliches Verbot der sexuellen Belästigung Sind Sie Opfer eines sexuellen Übergriffs • am eigenen Körper (beispielsweise durch Abgrapschen Ihres Busens durch einen Kollegen im Büro oder einen Fremden in der U-Bahn) oder • dadurch, dass Sie ungewollt eine geschlechtliche Handlung des Täters miterleben (beispielsweise, indem sich der Täter bei Ih- rem Heimkommen bewusst vor Ihrem Haustor beim Onanie- ren »erwischen lässt«), können Sie beim nächsten Wachzimmer oder bei der Staatsanwalt- schaft die Ermächtigung erteilen, dass der Täter strafrechtlich ver- folgt wird. Ohne Ihre Ermächtigung wird das Verfahren gegen den Belästiger grundsätzlich eingestellt. Wenn Sie sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anschließen, gilt dies allerdings als Ermächtigung. Solche Handlungen können mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mo- naten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft werden. Keine Ermächtigung ist erforderlich, wenn der Täter Gewalt anwendet, weil dann eine sogenannte geschlechtliche Nötigung vorliegt, die ohne Ihr Zutun verfolgt und auch strenger bestraft wird. 11.2 Verbot der sexuellen Belästigung (und anderer Belästigungen) nach den Gleichbehandlungsgesetzen Es gibt sowohl für die Privatwirtschaft als auch für den öffentlichen Dienst Gleichbehandlungsgesetze, die unter anderem die Möglich- ________________________________________ Page 81 80 keit bieten, gegen sexuelle Belästigung und andere Formen der Be- lästigung im Rahmen der Arbeitswelt vorzugehen. Das Gleichbehandlungsrecht kommt sowohl dann zur Anwen- dung, wenn Sie vom Arbeitgeber belästigt wurden, als auch, wenn dies durch einen Kollegen oder sonst einen Dritten (z. B. einen Kun- den) erfolgte. Wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Sie vor der Belästigung nicht schützt, können Sie Ansprüche sowohl gegen sie/ ihn als auch gegen den Belästiger richten. Die Erscheinungsformen von sexueller Belästigung nach den Gleichbehandlungsgesetzen sind vielfältig. Der Begriff ist sehr weit zu verstehen und reicht vom Erzählen sexistischer Witze und an- züglichen Bemerkungen über das Zusenden pornographischer E-Mails, Einladungen mit eindeutiger Absicht oder das Verspre- chen beruflicher Vorteile bei sexueller Willigkeit sowie über uner- wünschte Körperberührungen bis hin zu sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Das Gleichbehandlungsrecht ermöglicht Ihnen aber auch in bestimmten anderen Fällen der Belästigung (ohne sexuellen Hin- tergrund) Maßnahmen zu ergreifen und Schadenersatz geltend zu machen. Insbesondere als Migrantin können Sie häufig in mehrfacher Hinsicht betroffen sein, etwa durch eine sexuelle Belästigung und zusätzlich durch eine Belästigung auf Grund Ihrer ethnischen Zu- gehörigkeit. Übergriffe, die aus dem Motiv der ethnischen Zugehö- rigkeit erfolgen, können auch außerhalb der Arbeitswelt Schaden- ersatzansprüche begründen. Neben einem allfälligen Vermögensschaden sehen die Gleich- behandlungsgesetze bei Belästigung und sexueller Belästigung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch einen Anspruch auf angemessenen Schadenersatz zum Ausgleich der erlittenen persön- ________________________________________ Page 82 81 lichen Beeinträchtigung vor (so sieht das Gleichbehandlungsgesetz etwa einen Zuspruch von mindestens 720 EUR vor). Weitere Informationen und allfällige Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche erhalten Sie bei den beruflichen In- teressenvertretungen sowie bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft Telefon 0800 206 119 (aus ganz Österreich zum Ortstarif) Website www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at ________________________________________ Page 83 ________________________________________ Page 84 83 12 Stalking (Psychoterror) 12.1 Was versteht man unter Stalking? Die Begriffe »Stalking« oder »Psychoterror« stehen für verschie- dene Formen von wiederholten und nicht erwünschten Annäherun- gen, Übergriffen und Belästigungen. Die Mittel sind vielfältig und können in wiederholten körperlichen Gewalttätigkeiten, sexuellen und/oder psychischen Belästigungen, Verfolgung und Bedrohung, täglichen Anrufen zu Hause oder am Arbeitsplatz, im »Abpassen« dort, in häufigen Brief-, E-Mail- oder SMS-Sendungen, wiederhol- ten unerwünschten Geschenken, Verbreiten von diskreditierenden Gerüchten und vielem mehr bestehen. Psychoterror wird gezielt eingesetzt, um Macht und Kontrolle über eine andere Person zu erlangen, sie unter Druck zu setzen oder zu beunruhigen. Psychoterror wird überwiegend von Männern ge- genüber Frauen ausgeübt und kommt häufig während oder nach einer Trennung und insbesondere bei familiärer Gewalt vor. Das Ziel ist oft, einen Beziehungsabbruch rückgängig zu machen, eine Beziehung zu erzwingen oder sich für (vermeintliche) Kränkungen zu rächen. Sind Sie von einem solchen Verfolgen und Nachstellen betrof- fen, das oft über Monate oder Jahre hinweg währen kann, ist Ihr persönlicher Lebensbereich möglicherweise massiv beeinträchtigt. Längerfristig kann dies zu psychischen, körperlichen und sozialen Folgen führen. Lassen Sie sich im Bedarfsfall von einer spezialisier- ten Beratungsstelle unterstützen (siehe Kapitel 12.2.4). ________________________________________ Page 85 84 12.2 Abhilfemaßnahmen 12.2.1 Allgemeines und Sofortmaßnahmen Als erste Maßnahmen können helfen: • Machen Sie dem Täter nur einmal klar, dass Sie keinen weite- ren Kontakt mehr zu ihm wollen. Ignorieren Sie dann die Per- son konsequent! • Informieren Sie Ihr privates und berufliches Umfeld, dass Sie »gestalkt« werden. Führen Sie vorbeugende Gespräche mit Nachbarinnen/Nachbarn und Freundinnen/Freunden Ihres Vertrauens, damit diese im Fall der Fälle für Sie die Exekutive verständigen. Erklären Sie Ihren Kindern die Situation, damit auch diese die Wohnungstüre nicht öffnen. Benachrichtigen Sie Kindergärten und Schulen Ihrer Kinder. • Ersuchen Sie allenfalls Freundinnen/Freunde oder Verwandte, einige Zeit bei Ihnen zu wohnen und Sie außer Haus zu begleiten. • Nehmen Sie keine Pakete oder Geschenke des Täters oder mit unbekanntem Absender entgegen. • Bei Telefonterror informieren Sie sich über die technischen Schutzmöglichkeiten Ihres Telefonbetreibers. • Werden Sie mit dem Auto verfolgt, fahren Sie direkt zur nächs- ten Polizeidienststelle. Verständliche Angst-, Abwehr- und Panikreaktionen bei Psy- choterror verhindern oft die Sammlung notwendiger Beweismittel zur Strafverfolgung der Täter. Da die Stalkinghandlungen vielfach auch über einen längeren Zeitraum gesetzt werden, ist es in der Regel schwer, alle Vorfälle immer parat zu haben – insbesondere, wenn man Polizei, Gerichten oder Beratungsstellen die Vorfälle zu- sammengefasst schildern soll. Um Beratung und rechtliche Maß- nahmen aber so aussichtsreich und effizient wie möglich zu ma- chen, sollten folgende Maßnahmen getroffen werden: ________________________________________ Page 86 85 • Legen Sie Gedächtnisprotokolle (z. B. in einem Handkalender oder in einer Art Tagebuch) mit Datum und Uhrzeit über die Stalkinghandlungen an: z. B. Abpassen, Telefonanrufe, uner- wünschte Geschenke, Drohungen und eventuelle Gewaltvor- fälle. Notieren Sie, ob Zeuginnen/Zeugen diese Handlungen bestätigen können. • Speichern Sie Nachrichten auf Ihrer Mobil- oder Mailbox; wenn Sie Drohungen erhalten, melden Sie diese der Exekutive. • Fotografieren Sie den Täter, wenn er Ihnen auflauert. • Sollte es zu einer akuten Bedrohungssituation kommen, wäh- len Sie unbedingt den Polizeinotruf 133 oder 112 (Euronot- ruf). Erstatten Sie bei konkreten Vorfällen Anzeige und beste- hen Sie auch darauf, dass diese aufgenommen wird. Überlegen Sie, ob Ihnen bekannt ist, dass der Stalker über Waffen verfügt und melden Sie dies auch bei der Polizei und/oder wenden Sie sich an eine spezialisierte Beratungsstelle (siehe dazu Kapitel 12.2.4 und Kapitel 18). Wenn Sie verletzt wurden, lassen Sie sich ärztlich behandeln und die Verletzungen dokumentieren (siehe dazu Kapitel 5.4). Auch eventuelle Sachbeschädigungen sollten Sie zur Beweissicherung fotografieren. 12.2.2 Strafrechtliche Verfolgung von »Stalkern« Der Straftatbestand gegen »beharrliche Verfolgung« verbietet Stal- king-Handlungen, auch wenn es zu keinen Verletzungen, Sachbe- schädigungen oder ähnlichem gekommen ist. Danach kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden, wer mit einer Intensität und Dauer, die geeignet ist, Sie in Ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, • Ihre Nähe aufsucht (dazu kann es reichen, dass der Täter stän- dig vor Ihrem Wohnhaus auf Sie »wartet«), • über Telefon, SMS, E-Mail, Briefe, andere Kommunikations- mittel oder über Dritte Kontakt zu Ihnen sucht, • unter Verwendung Ihrer persönlichen Daten (ungebeten) für Sie Bestellungen aufgibt oder Dritte veranlasst, mit Ihnen Kon- ________________________________________ Page 87 86 takt aufzunehmen (z. B. Schalten einer Kontaktannonce mit Ihrem Namen). 12.2.3 Einstweilige Verfügung Neben oder statt der Strafanzeige können Sie sich auch an das Zi- vilgericht wenden und dort eine Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre beantragen. Dabei kann das Gericht folgende Verbote aussprechen: • Verbot persönlicher Kontaktaufnahme und Verbot der Ver- folgung, • Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontakt- aufnahme, • Verbot des Aufenthalts an genau zu bezeichnenden Orten, • Verbot der Weitergabe und Verbreitung Ihrer persönlichen Da- ten und Lichtbilder, • Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung Ihrer personenbezogener Daten bei einem Dritten zu bestellen, • Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit Ihnen zu veranlassen. Eine solche Einstweilige Verfügung dauert grundsätzlich ma- ximal ein Jahr, kann aber bei Einbringung einer Klage (bis zu deren rechtskräftiger Erledigung) oder im Falle eines Zuwiderhandelns (um maximal ein Jahr) verlängert werden. 12.2.4 Beratung Außer den unter Kapitel 12.2.3 genannten Maßnahmen gibt es noch weitere rechtliche Möglichkeiten, die Sie als Stalking-Betrof- fene für sich nutzbar machen können. Dazu sind jedoch in der Re- gel gewisse Vorbereitungen zweckmäßig. Nützen Sie daher unbedingt die kostenlosen telefonischen und persönlichen Beratungsangebote spezialisierter Einrichtungen (siehe Adressteil Kapitel 18). ________________________________________ Page 88 87 Weitere Informationen zu Stalking (psychische Gewalt) finden Sie unter anderem auf der Homepage des 24-Stunden Frauennot- rufs Wien, www.frauennotruf.wien.at (Downloads unter der Über- schrift »Weiterführende Informationen«) Sie können sich auch an folgende bundesweit zuständige Stelle wenden, die Sie bei Bedarf weiterverweist: Frauenhelpline Telefon 0800 222 555 Beratung hinsichtlich möglicher technischer Maßnahmen (für eine Beschreibung des Angebots siehe Kapitel 2.3.2) bekommen Sie bei folgender Stelle: Kriminalpolizeiliche Beratung Telefon 0800 216 346 (zum Ortstarif) ________________________________________ Page 89 ________________________________________ Page 90 89 13 Menschenhandel Menschenhandel hat viele Gesichter. Neben dem Handel in die Prostitution und anderen Formen der sexuellen Ausbeutung fin- den sich Frauen auch häufig als Opfer von Heiratshandel und des Handels in ein (ausbeuterisches) Hausangestelltenverhältnis wie- der. Menschenhändler werden im Wesentlichen nach dem Straftat- bestand des Menschenhandels selbst oder nach dem Tatbestand des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels verfolgt. Der Tatbestand des Menschenhandels ist verwirklicht, wenn Sie der Täter • mit dem Vorsatz, dass Sie sexuell oder in Ihrer Arbeitskraft ausgebeutet werden • anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert, einem anderen anbietet oder weitergibt • und dies durch Täuschung, Einschüchterung oder Ausnützung einer Zwangslage (z. B. »Abarbeiten« von Schulden, Fremd- heit in Österreich, illegaler Aufenthalt) erreicht (entfällt, wenn Sie als Opfer unter 18 Jahre alt sind). Der Tatbestand des grenzüberschreitenden Prostitutionshan- dels ist verwirklicht, wenn • Sie weder Österreicherin sind, noch Ihren gewöhnlichen Auf- enthalt in Österreich haben und • Sie in Österreich der Prostitution zugeführt oder hiefür ange- worben worden sind. Neben diesen speziellen Tatbeständen kommen noch eine Reihe von Straftatbeständen, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen können, wie Zuführung zur Prostitution, Zuhälterei oder Ausbeutung eines Fremden in Betracht. Speziell auf jugend- liche Opfer zugeschnitten sind die Tatbestände gegen entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen, sexueller Missbrauch von Minderjährigen (bei noch nicht 18-jährigen Perso- ________________________________________ Page 91 90 nen sind also die Freier gerichtlich strafbar!) sowie Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger. 13.1 Schutzmaßnahmen für Opfer von Menschenhandel Sind Sie Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitenden Prostitutionshandel ist Ihnen unter bestimmten Umständen eine sogenannte Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz zu ge- währen. Auf diese Weise soll ermöglicht werden, dass Sie in einem Strafprozess gegen den (die) Täter aussagen und/oder Schadener- satz und sonstige Ansprüche in diesem Zusammenhang geltend machen. Dies ist möglich, auch wenn Sie sich grundsätzlich nicht legal in Österreich aufhalten. Voraussetzung ist, dass ein Strafver- fahren bereits begonnen oder zivilrechtliche Ansprüche bereits gel- tend gemacht wurden. Die Behörde muss binnen sechs Wochen entscheiden. Gegebenenfalls ist eine solche Aufenthaltsbewilligung mindestens für sechs Monate zu erteilen. Trotz der gesetzlichen Maßnahmen kann es für Sie als Betrof- fene schwer sein, Ihre Rechte einzufordern. Massive Drohungen und Gewaltanwendung durch die Täter, Unkenntnis des Landes und der Sprache, Angst vor Abschiebung sind nur einige der Gründe, die Sie davon abhalten können, sich an die Polizei zu wenden. ________________________________________ Page 92 91 Zur Unterstützung von Frauenhandelsopfern gibt es eine ös- terreichweit zuständige spezialisierte Beratungsstelle, die Interventionsstelle für Betroffne des Frauenhandels IBF (Verein LEFÖ) Adresse Floragasse 7a/7, 1040 Wien Telefon 01 796 92 98 E-Mail ibf@lefoe.at Website www.lefoe.at Die Gewährleistung Ihrer persönlichen Sicherheit ist zunächst das wichtigste Ziel der Interventionsstelle für Betroffene des Frau- enhandels; ihr Unterstützungsangebot geht jedoch darüber hinaus und umfasst unter anderem: • Unterbringung in einer Notwohnung mit muttersprachlicher Betreuung und Beratung; • Psychosoziale Unterstützung, Gesundheitsberatung; • Beratung und Intervention bezüglich Aufenthaltsrecht und Arbeitsrecht; • Prozessbegleitung im Verfahren gegen die Täter; • Begleitung zu polizeilichen Einvernahmen; • Unterstützung bei der Beschaffung notwendiger Dokumente; • Integrationsangebote (z. B. Deutschkurse) oder • Rückkehrvorbereitungen in Zusammenarbeit u. a. mit NGOs in Ihrem Heimatland. ________________________________________ Page 93 ________________________________________ Page 94 93 14 Genitalverstümmelung Die zumeist aus kulturellen Gründen erfolgende Verstümmelung weiblicher Genitalien (Female Genital Mutilation oder FGM) ist in Österreich – wie in vielen anderen Ländern auch – verboten und kann, je nach Schweregrad des Eingriffs als (absichtliche) (schwere) Körperverletzung (mit schweren Dauerfolgen), mit einem Strafrah- men bis zu 10 Jahren verfolgt werden. Dieser Eingriff ist nicht nur meist mit starken Schmerzen verbunden, sondern verursacht in der Regel schwere körperliche und psychische Schäden. Die Strafbar- keit ist unabhängig davon gegeben, ob Sie oder Ihre Eltern diesem Eingriff »zugestimmt« haben. Weibliche Genitalverstümmelung ist nach österreichischem Recht strafbar, wenn die Tat in Österreich begangen worden ist, unter Umständen aber – unabhängig vom Tatortrecht – auch dann, wenn die unmittelbare Tat nicht in Österreich begangen worden ist. Dazu genügt es beispielsweise, dass die Verstümmelung selbst im Ausland begangen worden ist, aber im Inland eine Bestimmungs- oder Beitragshandlung gesetzt wurde (z. B. Vereinbarung eines Ter- mins für die Beschneidung von Österreich aus, Überweisung des Honorars für die Beschneidung). Wenn Sie als Kind oder Jugendliche Opfer einer Genital- verstümmelung wurden, beginnt die Verjährungsfrist für die in Betracht kommenden Delikte erst mit der Vollendung Ihres 28. Lebensjahres. Im Falle von Genitalverstümmelung können Sie zumeist auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Sie, beziehungsweise be- troffene Kinder, haben insbesondere Anspruch auf Ersatz der Hei- lungskosten. Davon umfasst sind sowohl notwendige operative Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Linderung der körperlichen Be- einträchtigung (Honorar der Ärztin/des Arztes, Kosten der Medi- kamente, Kosten des Krankenhausaufenthalts etc.) als auch sämt- liche Kosten, die nach den allgemeinen Grundsätzen während der Rekonvaleszenz zustehen (Ersatz des Pflegeaufwands durch Pflege- rinnen/Pfleger etc.). Weiters besteht nach § 1325 ABGB Anspruch ________________________________________ Page 95 94 auf Ersatz des angemessenen Schmerzengeldes, in dessen Rahmen sowohl die körperlichen als auch seelischen Schmerzen abgegolten werden sollen. Eine Anhebung des Schmerzengeldes rechtfertigt insbesondere das Vorliegen von Dauerfolgen. Hierher gehören auch Beeinträch- tigungen der Geschlechtssphäre, wie etwa die Unfähigkeit zum Bei- schlaf oder die Unmöglichkeit, Kinder zu bekommen. Um einen Schadenersatz geltend zu machen, müssen Sie eine Klage beim Bezirksgericht bzw. (abhängig von der Höhe des einzu- klagenden Betrages) beim Landesgericht einbringen. Beachten Sie dazu auch die Informationen zu Verfahrenshilfe (Kapitel 9) und Prozessbegleitung (Kapitel 6). FGM ist nicht ausdrücklich als Asylgrund vorgesehen, wird jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als solcher anerkannt. ________________________________________ Page 96 95 In Wien gibt es folgende auf das Thema FGM spezialisierte Beratungseinrichtungen: FEM Süd-Frauengesundheitszentrum im Kaiser Franz Josef-Spital Adresse Kundratstraße 3, 1100 Wien Telefon 01 60191-5212 oder 5201 E-Mail femsued.post@wienkav.at Website www.fem.at African Women Organisation Adresse Schwarzspanierstraße 15/1/2, 1090 Wien Telefon 01 319 26 93 E-Mail office@african-women.org Website www.african-women.org ________________________________________ Page 97 ________________________________________ Page 98 97 15 Zwangsheirat Man spricht von einer Zwangsheirat (Zwangverheiratung, Zwang- sehe), wenn die Ehe nicht auf dem »freien Willen« beider Eheteile aufbaut. Konkret bedeutet dies, dass sich eine Person zur Heirat ge- zwungen fühlt, mit ihrer Weigerung kein Gehör findet oder es nicht wagt, sich zu widersetzen, weil psychischer oder sozialer Druck so- wie emotionale Erpressung eingesetzt werden. Wenn Sie unter Gewaltanwendung oder mittels gefährlicher Drohungen zur Eheschließung gezwungen worden sind, liegt ein Fall schwerer Nötigung vor. Dazu kommt, dass jede mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungene sexuelle Handlung auch während der Ehe als Verge- waltigung oder geschlechtliche Nötigung strafbar ist. Ob die Gewalt oder gefährliche Drohung von Ihrem (künfti- gen) Ehepartner oder von dritter Seite (z. B. von Ihren oder seinen Angehörigen) ausgeht, spielt dabei keine Rolle. Wenden Sie sich in einem solchen Fall an die nächste Polizei- dienststelle oder an eine der (spezialisierten) Beratungsstellen (siehe Kapitel 18). Eine unter Zwang zustande gekommene Eheschließung ist zwar vorerst gültig, kann aber aufgehoben werden. Wenn Ihr Ehe- partner auch nach der Eheschließung gegen Sie gewalttätig ist oder Sie bei Gewalt von dritter Seite nicht unterstützt, stellt dies eine Eheverfehlung dar, die Sie auch zur Scheidung berechtigt. Wenden Sie sich diesbezüglich an das für Sie zuständige Bezirksgericht. ________________________________________ Page 99 98 In Wien gibt es eine auf das Thema Zwangsverheiratung spezi- alisierte Beratungsstelle, die Sie im Bedarfsfall auch an weitere Ein- richtungen verweisen kann: Orient-Express, Beratungs-, Bildungs- und Kulturinitiative für Frauen Adresse Schönngasse 15-17/Stock 1/Tür 2, 1020 Wien Telefon 01 728 97 25 E-Mail office@orientexpress-wien.com Website www.orientexpress-wien.com oder www.gegen-zwangsheirat.at ________________________________________ Page 100 99 16 Migrantinnen 16.1 Beschäftigungsbewilligung für Migrantinnen bei Gewalt in der Familie Wenn Sie Ausländerin sind und Ihnen das weitere Zusammen- leben mit Ihrem Ehegatten unzumutbar ist – weil er Sie oder Ihre minderjährigen Kinder körperlich angegriffen oder be- droht hat oder Sie durch sein Verhalten psychisch erheblich be- einträchtigt – kann Ihnen eine eigenständige Beschäftigungs- bewilligung erteilt werden, auch wenn die Bundeshöchstzahl nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bereits erschöpft ist (Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung). Voraussetzung ist, dass wegen des gewalttätigen Verhaltens Ih- res Ehegatten • eine Anzeige der Sicherheitsbehörde gegen ihn erstattet wurde oder • eine Einstweilige (Gewaltschutz)Verfügung durch das Gericht bzw. ein gerichtlicher Beschluss auf gesonderte Wohnungs- nahme erlassen wurde oder • die Ehe geschieden wurde oder • eine Ärztin/ein Arzt, eine Krankenanstalt, ein Gewaltschutz- zentrum/eine Interventionsstelle, ein Frauenhaus, das Jugend- amt/die Jugendwohlfahrtsstelle oder ein Kinderschutzzentrum aufgesucht und von dieser Person/Einrichtung eine entspre- chende Meldung oder Bestätigung erstattet wurde. 16.2 Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz Wenn Sie Opfer von Gewalt geworden sind und über keine gül- tige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen, ist Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Ihren Antrag eine sogenannte Aufenthaltsbewilligung für beson- ________________________________________ Page 101 100 deren Schutz zu erteilen. Voraussetzung ist, dass eine Einstwei- lige Verfügung nach § 382b EO oder § 382e EO erlassen wurde oder erlassen werden hätte können (siehe dazu Kapitel 3.4) und Sie glaubhaft machen, dass die Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Wenn Ihr Niederlassungsrecht noch von Ihrem Ehepartner ab- hängt und gegen diesen eine Einstweilige Verfügung nach § 382b EO erlassen wurde, haben Sie auch die Möglichkeit, bereits vor Ablauf der grundsätzlich vorgeschriebenen 5-Jahresfrist eine von Ihrem Ehepartner unabhängige Niederlassungsbewilligung zu erlangen. Dies gilt auch für den Fall einer Scheidung, wenn die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden Ihres Ehepartners geschieden wurde oder wenn er gerichtlich verurteilt wurde und sein Nieder- lassungsrecht dadurch verliert. 16.3 Muttersprachliche Beratung Die Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen erteilen vielfach be- reits muttersprachliche Beratung für Personen, die die deutsche Sprache nicht beherrschen. Eine Liste von Beratungsstellen, die auf Migrantinnen spezialisiert sind, finden Sie im Adressteil (Kapitel 18). Im Bedarfsfall können einer Beratung – in eingeschränktem Ausmaß – auch Dolmetscherinnen beigezogen werden. ________________________________________ Page 102 101 Zusätzlich existieren Beratungsfolder in vielen Sprachen, die beispielsweise bei der Informationsstelle gegen Gewalt Adresse Bacherplatz10/4, 1050 Wien Telefon 01 544 08 20 Website www.aoef.at bestellt werden können (siehe auch Kapitel 3.3). ________________________________________ Page 103 ________________________________________ Page 104 103 17 Finanzielle Hilfe 17.1 Entschädigungsvorschuss durch den Bund Wenn der Schädiger zu einem Schadenersatzbetrag an Sie verpflich- tet und daneben auch noch zu einer unbedingten Geld- oder Haft- strafe verurteilt worden ist, können Sie unter bestimmten Voraus- setzungen (vor allem unter Bedachtnahme auf Ihre eigenen Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse) einen Vorschuss auf die Entschädigungssumme durch den Bund beantragen. Wegen der ge- nauen Voraussetzungen wenden Sie sich bitte an das verurteilende Strafgericht oder den Weissen Ring (siehe Kapitel 17.2.3 und den Adressteil Kapitel 18.6.3). 17.2 Verbrechensopfergesetz (VOG) 17.2.1 Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem VOG? Als österreichische Staatsbürgerin, EWR-Bürgerin oder sich recht- mäßig in Österreich aufhaltende Drittstaatsangehörige haben Sie Anspruch auf Leistungen nach dem VOG, wenn Sie • eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, die auf eine mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe be- drohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung (Tat) zurück zu führen ist oder • Hinterbliebene (mit gesetzlichem Unterhaltsanspruch) oder Trägerin der Bestattungskosten sind, sofern die Tat den Tod des Opfers verursacht hat. 17.2.2 Welche Hilfeleistungen gibt es für das Opfer selbst? Finanzielle Unterstützung erhalten Sie insbesondere durch • Ersatz eines allfälligen Verdienstentgangs; • Heilfürsorge (z. B. Übernahme der Selbstkosten für psychothe- rapeutische Behandlungen); ________________________________________ Page 105 104 • orthopädische Versorgung; • Maßnahmen der beruflichen, sozialen und medizinischen Rehabilitation; • Pflege- oder Blindenzulage; • Ersatz von beschädigten Hilfsmitteln (z. B. Brillen); • Pflegegeld nach dem Bundespflegegesetz; • Einkommensabhängige Zusatzleistung; • Pauschalentschädigung für Schmerzengeld (1.000 EUR bei ei- ner schweren Körperverletzung, 5.000 EUR bei einer Körper- verletzung mit schweren Dauerfolgen, wenn die Tat nach dem 31.5.2009 gesetzt wurde). 17.2.3 Welche Hilfeleistungen gibt es für Hinterbliebene? Als Hinterbliebene erhalten Sie finanzielle Unterstützung durch • Ersatz des Unterhaltsentganges; • Heilfürsorge (z. B. Psychotherapie) und orthopädische Versorgung; • Pflegegeld nach dem Bundespflegegesetz; • Die Bestattungskosten werden der Trägerin/dem Träger der Kosten (z. B. Hinterbliebene) bis zu einem bestimmten Höchst- betrag ersetzt. Die Antragsformulare für Pauschalentschädigungen für Schmerzengeld und für die Übernahme der Kosten für psychothe- rapeutische Krankenbehandlung (siehe Musterformulare im Kapi- tel 19) finden Sie auf der Website www.bundessozialamt.gv.at > Downloads und Formulare > Formulare und Infoblätter, wo Sie auch weitere Informationen zur Antragstellung sowie einen Über- blick über die Landesstellen finden. Die Leistungen sind zumeist an Fristen gebunden. Der Antrag für Geldleistungen (zum Beispiel Verdienstentgang) muss etwa in- nerhalb von sechs Monaten nach der Tat eingebracht werden, da- mit Leistungen ab dem Tatzeitpunkt in Anspruch genommen wer- den können. Für andere Leistungen gibt es eine Antragsfrist von ________________________________________ Page 106 105 zwei Jahren. Für Psychotherapiekosten besteht keine Antragsfrist. Sie sollten sich daher relativ rasch mit dem für Sie zuständigen Bun- dessozialamt in Verbindung setzen. An die Landesstelle Wien kön- nen Sie sich österreichweit zum Ortstarif wenden: Bundessozialamt, Landesstelle Wien Adresse Babenbergerstraße 5, 1010 Wien Telefon 05 99 88 (österreichweit zum Ortstarif) Finanzielle Hilfe und Beratung können Sie auch erhalten beim Weissen Ring (gemeinnütziger Verein zur Unterstützung von Kriminalitätsopfern Adresse Nussdorfer Straße 67, 1090 Wien Telefon 0810 955 065 Website www.weisser-ring.at ________________________________________ Page 107 ________________________________________ Page 108 107 18 Adressen 18.1 Notrufnummern 18.1.1 Rund um die Uhr und bundesweit Polizei Telefon 133 Euronotruf Telefon 112 Notruf zur nächsten Polizeidienststelle (zum Ortstarif) Telefon 059133 Frauenhelpline gegen Gewalt Telefon 0800 222 555 (österreichweit gebührenfrei) Website www.frauenhelpline.at Mehrsprachige Beratung rund um die Uhr, anonym und kos- tenlos. Ein Team von Expertinnen bietet Erst- und Krisenberatung an und vermittelt gezielt an regionale Frauenschutzeinrichtungen und -beratungsstellen. Weiters informiert es über rechtliche und so- ziale Fragen und sorgt in Akutsituationen für rasche Hilfe. Rechtsberatung für Opfer Telefon 0800 112 112 Website www.opfernotruf.at oder www.notruffueropfer.at Kriminalpolizeiliche Beratung (zum Ortstarif) Telefon 0800 216 346 Website www.bmi.gv.at/kbd/ ________________________________________ Page 109 108 18.1.2 Rund um die Uhr und regional Anlaufstelle für Frauen und Mädchen ab 14 Jahren, die von sexuel- ler, körperlicher oder psychischer Gewalt betroffen sind. 24-Stunden Frauennotruf der Stadt Wien (zum Ortstarif) Telefon 01 717 19 E-Mail frauennotruf@m57.magwien.gv.at Website www.bmi.gv.at/kbd/ 18.2 Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen Burgenland Gewaltschutzzentrum Burgenland Adresse Steinamangerer Straße 4/2, 7400 Oberwart Telefon 03352 314 20 E-Mail burgenland@gewaltschutz.at Website www.gewaltschutzzentrum.at Kärnten Gewaltschutzzentrum Kärnten Adresse Radetzkystraße 9, 9020 Klagenfurt Telefon 0463 59 02 90 E-Mail info@gsz-ktn.at Website www.gsz-ktn.at ________________________________________ Page 110 109 Niederösterreich Gewaltschutzzentrum Niederösterreich Adresse Kremsergasse 37, 3100 St. Pölten Telefon 02742 319 66 E-Mail office.st.poelten@gewaltschutzzentrum-noe.at Website www.gewaltschutzzentrum.at/noe/ Oberösterreich Gewaltschutzzentrum Oberösterreich Adresse Stockhofstraße 40, 4020 Linz Telefon 0732 60 77 60 E-Mail ooe@gewaltschutzzentrum.at Website www.gewaltschutzzentrum.at/ooe Salzburg Gewaltschutzzentrum Salzburg Adresse Paris-Lodron-Straße 3a/1/5+6, 5020 Salzburg Telefon 0662 87 01 00 E-Mail office.salzburg@gewaltschutzzentrum.at Website www.gewaltschutzzentrum.at (ab Herbst 2009) ________________________________________ Page 111 110 Steiermark Gewaltschutzzentrum Interventionsstelle Steiermark Adresse Granatengasse 4/2, 8020 Graz Telefon 0316 77 41 99 E-Mail office@gewaltschutzzentrum.at Website www.gewaltschutzzentrum.at Tirol Gewaltschutzzentrum Tirol Adresse Museumstrasse 27, III. Stock, 6020 Innsbruck Telefon 0512 57 13 13 E-Mail office@gewaltschutzzentrum-tirol.at Website www.gewaltschutzzentrum.at Vorarlberg Ifs-Gewaltschutzstelle Vorarlberg Adresse Johannitergasse 6, 6800 Feldkirch Telefon 05522 824 40 E-Mail gewaltschutzstelle@ifs.at Website www.ifs.at/gewaltschutzstelle.html ________________________________________ Page 112 111 Wien Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie Adresse Neubaugasse 1/3, 1070 Wien Telefon 01 585 32 88 E-Mail office@interventionsstelle-wien.at Website www.interventionsstelle-wien.at Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels IBF (Verein LEFÖ) Adresse Floragasse 7a/7, 1040 Wien Telefon 01 796 92 98 E-Mail ibf@lefoe.at Website www.lefoe.at 18.3 Frauenhäuser/Frauennotwohnungen Bundesweit Verein der Autonomen Österreichischen Frauenhäuser Informationsstelle gegen Gewalt Adresse Bacherplatz 10/4, 1050 Wien Telefon 01 544 08 20 E-Mail informationsstelle@aoef.at Website www.aoef.at ________________________________________ Page 113 112 Burgenland Frauenhaus Burgenland Adresse Postfach 4, 7000 Eisenstadt Telefon 02682 612 80 (0–24 Uhr) E-Mail info@frauenhaus-burgenland.at Website www.frauenhaus-burgenland.at Kärnten Frauenhaus Oberkärnten/Spittal an der Drau Adresse Postfach 9, 9800 Spittal an der Drau Telefon 04762 613 86 oder 0664 760 85 81 E-Mail frauenhaus.spittal@aon.at Kärntner Frauenhaus Adresse Postfach 53, 9020 Klagenfurt Telefon 0463 44 966 E-Mail beratung@frauenhaus-klagenfurt.at Frauenhaus Villach Adresse Postfach 106, 9500 Villach Telefon 04242 31 031 E-Mail hilfe@frauenhaus-villach.at Website www.frauenhaus-villach.at ________________________________________ Page 114 113 Frauenhaus Lavanttal Adresse Postfach 7, 9402 Wolfsberg Telefon 04352 369 29 E-Mail lavanttaler.frauenhaus@aon.at Niederösterreich Frauenhaus Amstetten Adresse Postfach 47, 3300 Amstetten Telefon 07472 66 500 E-Mail frauenhaus.amstetten@aon.at Website www.frauenhaus-amstetten.at Haus der Frau (Frauenhaus St. Pölten) Telefon 02742 36 65 14 E-Mail hausderfrau.stpoelten@pgv.at Frauenhaus Neunkirchen Adresse Postfach 22, 2620 Neunkirchen Telefon 02635 689 71 oder 0676 539 27 90 (Notruf 0–24 Uhr) E-Mail frauenhaus.nk@utanet.at Website www.frauenhaus-neunkirchen.at ________________________________________ Page 115 114 Frauenhaus Mistelbach Adresse Postfach 99, 2130 Mistelbach Telefon 02572 50 88 E-Mail frauenteam@kolping.at Website www.frauenhaus-mistelbach.at Frauenhaus Mödling/Sozialhilfezentrum Telefon 02236 465 49 E-Mail frh.moedl@frauenhaus-moedling.kabsi.at Frauenhaus Wr. Neustadt Telefon 02622 880 66 E-Mail frauenh.wr.neustadt@aon.at Website www.frauenhaus-wienerneustadt.at Oberösterreich Frauenhaus Wels Adresse Rablstraße 14, 4600 Wels Telefon 07242 678 51 E-Mail kontakt@frauenhaus-wels.at Website www.frauenhaus-wels.at ________________________________________ Page 116 115 Frauenhaus Linz Adresse Postfach 1084, 4021 Linz Telefon 0732 60 67 00 E-Mail office@frauenhaus-linz.at Website www.frauenhaus-linz.at Frauenhaus Innviertel Adresse Posfach 66, 4910 Ried im Innkreis Telefon 07752 717 33 E-Mail office@frauenhaus-innviertel.at Website www.frauenhaus-innviertel.at Frauenhaus Steyr Telefon 07252 87 700 E-Mail office@frauenhaus-steyr.at Website www.frauenhaus-steyr.at Frauenhaus und Beratungsstelle Vöcklabruck Telefon 07672 22 7 22 E-Mail office@frauenhaus-voecklabruck.at Website www.frauenhaus-voecklabruck.at ________________________________________ Page 117 116 Salzburg Frauenhaus Hallein Adresse Postfach 36, 5400 Hallein Telefon 06245 802 61 E-Mail hausmirjam@aon.at Frauenhaus Salzburg Adresse Postfach 313, 5021 Salzburg Telefon 0662 45 84 58 E-Mail office@frauenhaus-salzburg.at Website www.frauenhaus-salzburg.at Frauenhaus Pinzgau Adresse Postfach 3, 5760 Saalfelden Telefon 0664 500 68 68 (Frauennotruf Innergebirg) Büro: 06582 74 30 21 E-Mail frauenhaus@aon.at Steiermark Frauenhaus Graz Adresse Postfach 30, 8018 Graz Telefon 0316 42 99 00 E-Mail graz@frauenhaeuser.at Website www.frauenhaeuser.at ________________________________________ Page 118 117 Frauenhaus Kapfenberg Adresse Postfach 22, 8605 Kapfenberg Telefon 03862 27 999 E-Mail office@frauenschutzzentrum.at Website www.frauenschutzzentrum.at Tirol Frauenhaus Tirol Telefon 0512 34 21 12 E-Mail office@tirolerfrauenhaus.at Website www.tirolerfrauenhaus.at Frauenhaus des Frauenzentrums Frauen helfen Frauen Innsbruck Adresse Frauenzentrum: Museumsstraße 10, 6020 Innsbruck Telefon 0512 58 09 77 E-Mail info@fhf-tirol.at Website www.fhf-tirol.at Frauennotwohnung des Frauenzentrums Osttirol Telefon 04852 671 93 E-Mail info@frauenzentrum-osttirol.at Website www.frauenzentrum-osttirol.at ________________________________________ Page 119 118 Vorarlberg FrauennotWohnung Dornbirn Adresse Postfach 187, 6850 Dornbirn Telefon 05572 293 04 E-Mail frauennotwohnung@ifs.at Website www.ifs.at (Schutz und Sicherheit > Opferschutz > FrauennotWohnung) Wien Wiener Frauenhäuser Adresse Postfach 47, 1060 Wien Telefon (gemeinsamer Notruf) 05 77 22 E-Mail frh1@frauenhaeuser-wien.at frh2@frauenhaeuser-wien.at frh3@frauenhaeuser-wien.at frh4@frauenhaeuser-wien.at Website www.frauenhaeuser-wien.at Beratungsstelle des Vereins der Wiener Frauenhäuser Adresse Fleischmarkt 14/10, 1010 Wien Telefon 01 512 38 39 E-Mail best@frauenhaeuser-wien.at Website www.frauenhaeuser-wien.at ________________________________________ Page 120 119 18.4 Notrufe für vergewaltigte Frauen Die Notrufe bieten vor allem Krisenintervention, Beratung und Prozessbegleitung für Frauen und Mädchen, die Opfer von sexuali- sierter Gewalt wurden. Die Beratungen erfolgen kostenlos und auf Wunsch auch anonym. Unter www.frauennotrufe.at finden Sie einen Überblick über das Angebot der autonomen österreichischen Frauennotrufe. In Wien gibt es ein zusätzliches Angebot der Stadt Wien (siehe dazu unter Wien) Die Öffnungszeiten erfragen Sie bitte direkt beim jeweiligen Notruf. Oberösterreich Frauennotruf Linz Adresse Starhembergstraße 10/2, 4020 Linz Telefon 0732 60 22 00 E-Mail hallo@frauenzentrum.at Website www.frauenzentrum.at Salzburg Frauennotruf Salzburg Telefon 0662 88 11 00 E-Mail beratungsstelle@frauennotruf-salzburg.at Website www.frauennotruf-salzburg.at ________________________________________ Page 121 120 Steiermark Verein Tara/Frauennotruf Graz Adresse Geidorfgürtel 34/2, 8010 Graz Telefon 0316 31 80 77 E-Mail office@taraweb.at Website www.taraweb.at Tirol Frauennotruf Innsbruck Adresse Sonnenburgstraße 5, 6020 Innsbruck Telefon 0512 57 44 16 E-Mail office@frauen-gegen-vergewaltigung.at Website www.frauen-gegen-vergewaltigung.at Wien Notruf. Beratung für vergewaltigte Frauen und Mädchen Adresse Postfach 214, 1172 Wien Telefon 01 523 22 22 E-Mail notruf@frauenberatung.at Website www.frauenberatung.at 24-Stunden Frauennotruf der Stadt Wien Telefon 01 717 19 E-Mail frauennotruf@m57.magwien.gv.at Website www.frauennotruf.wien.at ________________________________________ Page 122 121 18.5 Gleichbehandlung Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung besteht aus: Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt Adresse Taubstummengasse 11, 1040 Wien Telefon 01 532 02 44 oder zum Ortstarif: 0800 206 119 E-Mail gaw@bka.gv.at Website www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt Adresse Taubstummengasse 11, 1040 Wien Telefon 01 532 02 44 oder 0800 206 119 E-Mail gaw2@bka.gv.at Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen Adresse Taubstummengasse 11, 1040 Wien Telefon 01 532 02 44 oder 0800 206 119 E-Mail gaw3@bka.gv.at ________________________________________ Page 123 122 Regionalanwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, Innsbruck Örtlicher Wirkungsbereich: Tirol, Salzburg, Vorarlberg Adresse Leipziger-Platz 2, 6020 Innsbruck Telefon 0512 34 30 32 E-Mail ibk.gaw@bka.gv.at Regionalanwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, Graz Örtlicher Wirkungsbereich: Steiermark Adresse Europaplatz 12, 8020 Graz Telefon 0316 72 05 90 E-Mail graz.gaw@bka.gv.at Regionalanwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, Klagenfurt Örtlicher Wirkungsbereich: Kärnten Adresse Feldkirchnerstraße 4, 9020 Klagenfurt Telefon 0463 50 91 10 E-Mail klagenfurt.gaw@bka.gv.at Regionalanwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, Linz Örtlicher Wirkungsbereich: Oberösterreich Adresse Mozartstraße 5/3, 4020 Linz Telefon 0732 78 38 77 E-Mail linz.gaw@bka.gv.at ________________________________________ Page 124 123 18.6 Weitere Beratungseinrichtungen 18.6.1 Beratung bei Gewaltbetroffenheit Neben den Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen, Frauenhäu- sern und Notrufen für ver gewaltigte Frauen beraten auch zahl- reiche weitere Frauenberatungsstellen bei Gewaltbetroffenheit. Zusätzlich gibt es bei Help-Chat unter www.haltdergewalt.at die Möglichkeit der Online-Beratung. Unter www.frauen.bka.gv.at finden Sie eine Adressliste der von der Frauensektion im Bundeskanzleramt geförderten Frau- enberatungsstellen sowie der Gewaltschutzzentren/Interventions- stellen, Frauenhäuser und Notrufe für vergewaltigte Frauen. 18.6.2 Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung Information über das für Sie nächstgelegene Angebot an Prozessbegleitung erhalten Sie bei der Frauenhelpline unter 0800 222 555 (kostenlos und rund um die Uhr) sowie unter www.prozessbegleitung.co.at. 18.6.3 Opferhilfe Weisser Ring Adresse Marokkanergasse 3, 1030 Wien Telefon 07114 200 155 (aus ganz Österreich zum Ortstarif) oder 01 712 14 05 E-Mail office@weisser-ring.at Website www.weisser-ring.at ________________________________________ Page 125 124 NEUSTART Adresse Castelligasse 17, 1050 Wien Telefon 01 545 95 60 E-Mail info@neustart.at Website www.neustart.at Bundessozialamt Wien Adresse Babenbergerstraße 5, 1010 Wien Telefon 05 99 88 (hier erfahren Sie auch die für Sie zuständige Landesstelle) E-Mail bundessozialamt.wien1@basb.gv.at 18.6.4 Migrantinnen Neben den bisher angeführten Stellen gibt es in Österreich auch ei- nige auf Migrantinnen spezialisierte Beratungsstellen, die hier zum Teil aufgelistet sind. Erfragen Sie die für Sie nächstgelegene spezi- alisierte Beratungsstelle bei der Frauenhelpline 0800 222 555 oder wenden Sie sich an das/die für Ihr Bundesland zuständige Gewalt- schutzzentrum/Interventionsstelle (Kapitel 18.2). Peregrina, Bildungs- Beratungs- und Therapiezentrum für Immigrantinnen Adresse Währingerstraße 59, 1090 Wien Telefon 01 408 33 52 oder 01 408 61 19 E-Mail information@peregrina.at Website www.peregrina.at ________________________________________ Page 126 125 LEFÖ-Beratung, Bildung und Begleitung für Migrantinnen Adresse Kettenbrückengasse 15/4, 1050 Wien Telefon 01 581 18 81 E-Mail office@lefoe.at Website www.lefoe.at Orient-Express, Beratungs-, Bildungs- und Kulturinitiative für Frauen Adresse Schönngasse 15-17/Stock 1/Tür 2, 1020 Wien Telefon 01 728 97 25 E-Mail office@orientexpress-wien.com Website www.orientexpress-wien.com oder www.gegen-zwangsheirat.at Miteinander Lernen – Birlikte Ögrenelim Adresse Koppstraße 38/8, 1160 Wien Telefon 01 4931608 E-Mail birlikte@miteinlernen.at Website www.miteinlernen.at MAIZ-Autonomes Integrationszentrum für Migrantinnen Adresse Hofgasse 11, 4020 Linz Telefon 0732 77 60 70 E-Mail maiz@servus.at Website www.servus.at/maiz oder www.maiz.at ________________________________________ Page 127 126 18.6.5 Frauenhandel Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, IBF (Verein LEFÖ) Adresse Floragasse 7a/7, 1040 Wien Telefon 01 796 92 98 E-Mail ibf@lefoe.at Website www.lefoe.at 18.6.6 Prostitution SOPHIE – BildungsRaum für Prostituierte Adresse Oelweingasse 6-8, 1150 Wien Telefon 01 897 55 36 E-Mail sophie@volkshilfe-wien.at Website www.sophie.or.at LEFÖ-Beratung, Bildung und Begleitung für Migrantinnen Adresse Kettenbrückengasse 15/4, 1050 Wien Telefon 01 581 18 81 E-Mail office@lefoe.at Website www.lefoe.at ________________________________________ Page 128 127 LENA – Internationaler Treffpunkt und Beratungsstelle für Frauen, die in der Prostitution arbeiten und deren Freundinnen Adresse Steingasse 25, 4020 Linz Telefon 0732 77 55 08 E-Mail lena@caritas-linz.at Website ww.dioezese-linz.at/caritas > Caritas A-Z > Lena MAIZ-Autonomes Integrationszentrum für Migrantinnen Adresse Hofgasse 11, 4020 Linz Telefon 0732 77 60 70 E-Mail maiz@servus.at Website www.servus.at/maiz oder www.maiz.at SXA-Info – Information und Beratung für Sexarbeiterinnen und Multiplikatorinnen/Multiplikatoren Adresse Kontaktstelle: Internetcafé palaverconnected Griesgasse 8, 8020 Graz Telefon 0316 71 24 48 12 Mobil 0699 122 62 319 E-Mail birgit.mayerhofer@frauenservice.org Website www.frauenservice.at ________________________________________ Page 129 128 18.6.7 Männerberatungsstellen Einen Überblick über Männerberatungsstellen finden Sie über die Website der Männerberatung Wien oder erfragen Sie die Adressen telefonisch. Männerberatung und Informationsstelle für Männer Adresse Erlachgasse 95, 1100 Wien Telefon 01 603 28 28 E-Mail info@maenner.at Website www.maenner.at 18.7 Auf Kinder und Jugendliche spezialisierte Beratungseinrichtungen Aus Platzgründen werden hier nur einige der Beratungseinrichtun- gen genannt. Um die für Sie nächstgelegene geeignete Beratungs- stelle zu erfragen, wenden Sie sich bitte an eine der angeführten Stellen. Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung: eine öster- reichweite Liste von spezialisierten Beratungseinrichtungen, die Prozessbegleitung für Kinder und Jugendliche anbieten, finden Sie unter www.prozessbegleitung.co.at. Kinder- und Jugendanwaltschaften: Einen Überblick über sämtliche Kinder- und Jugendanwaltschaften in Österreich finden Sie unter www.kija.at/. ________________________________________ Page 130 129 Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien Adresse Alserbachstraße 18, 1090 Wien Telefon 01 70 77 000 E-Mail post@kja.magwien.gv.at Website www.kja.at/ Beratungsstelle für sexuell missbrauchte Mädchen und junge Frauen Adresse Theobaldgasse 20/I/9, 1060 Wien Telefon 01 587 10 89 oder 01 587 03 55 E-Mail maedchenberatung@aon.at Website www.maedchenberatung.at Kinderschutzzentrum Salzburg Adresse Rudolf-Biebl-Straße 50, 5020 Salzburg Telefon 0662 449 11 E-Mail beratung@kinderschutzzentrum.at Website www.kinderschutzzentrum.at (mit Links und Telefonauskunft zu Kinderschutz- einrichtungen in ganz Österreich) ________________________________________ Page 131 ________________________________________ Page 132 131 19 Formulare 19.1 Antrag auf Übernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung GZ: An das Eingangsstempel Bundessozialamt Landesstelle Wien Babenbergerstraße 5 1010 Wien ANTRAG auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) Name: Geburtsdatum: Anschrift: Telefonnummer: Staatsangehörigkeit: Welche Straftat liegt dem Ansuchen zugrunde: Das Verbrechen ereignete sich am: in: ________________________________________ Page 133 132 Kurze Schilderung des Tatherganges: Wurde Anzeige erstattet ? □JA □NEIN Bei welcher Behörde ? Gegen wen ? (Name des Täters angeben, soweit bekannt) Wurde der Täter verurteilt ? □JA □NEIN Rechtskräftiges Urteil vom Gericht: . Waren Sie nach der Tat im Krankenhaus, in ambulanter Behandlung oder beim Arzt? Ärztliche Behandlungen/ Krankenhausaufenthalte: (Bitte angeben, wo, wann und bei wem) Angaben zur Psychotherapie: Krankenkasse: Sozialversicherungsnummer: Behandelnde/r Psychotherapeut/in: Anschrift/Telefonnummer: Beginn der Behandlung: .......... Voraussichtliche Dauer: .......... Kosten der Therapiestunde: .......... Kostenzuschuss von der Krankenkasse: .......... Bankverbindung/Konto: .......... ________________________________________ Page 134 133 ERKLÄRUNG 1. Ich nehme zur Kenntnis, dass Personen, die auf ihre Schadenersatz- ansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben, von Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind. Ich erkläre, dass ich auf einen Schadenersatzanspruch nicht verzichtet habe und auch nicht verzichten werde. 2. Ich habe bei meinen Schadenersatzanspruch aus dem gegenständlichen Verbrechen geltend gemacht. 3. Ich versichere, dass ich alle Angaben nach bestem Wissen und Gewis- sen gemacht habe. 4. Ich verpflichte mich, jede mir bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Leistungsbezug dem Bundessozialamt zu melden. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich oder mein gesetzlicher Vertreter für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ersatzpflichtig bin. 5. Ich bin damit einverstanden, dass notwendige Auskünfte für die Bearbei- tung dieses Antrages bei den zuständigen Trägern der Sozialversiche- rung, bei Gerichten und bei sonstigen in Betracht kommenden Stellen, wie z.B. Ärzten, Krankenhäusern, Psychotherapeuten, etc. eingeholt werden. 6. Ich nehme zur Kenntnis, dass die vom Bundessozialamt übernomme- nen Therapiekosten vom Täter im Regressweg zurückgefordert werden müssen. , am Ort Datum (Unterschrift des Antragstellers oder seines gesetzt. Vertreters) ________________________________________ Page 135 134 19.2 Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld An das Bundessozialamt Landesstelle Wien Babenbergerstraße 5 1010 Wien ANTRAG auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) Name: Geburtsdatum: Anschrift: Telefonnummer: Staatsangehörigkeit: Krankenkasse: Sozialversicherungsnummer: Bankverbindung (IBAN/BIC): Welche Straftat liegt dem Ansuchen zugrunde: Das Verbrechen ereignete sich am: in: Zur Information: Anspruch besteht nur für Straftaten ab 01.06.2009 ________________________________________ Page 136 135 Kurze Schilderung des Tatherganges: Wurde Anzeige erstattet ? □JA □NEIN Bei welcher Behörde ? Gegen wen ? (Name des Täters angeben, soweit bekannt) Wurde der Täter verurteilt ? □JA □NEIN Rechtskräftiges Urteil vom Gericht: . Waren Sie nach der Tat im Krankenhaus, in ambulanter Behandlung oder beim Arzt ? Krankenhausaufenthalte: (Bitte angeben, wo und wann) ambulante Behandlungen: (Bitte angeben, wo und wann) ärztliche Behandlungen: (Bitte angeben, wo, wann und bei wem) Welche Körperverletzungen haben Sie bei der Straftat erlitten: (Geben Sie die Verletzungen einzeln an) ________________________________________ Page 137 136 ERKLÄRUNG 1. Ich nehme zur Kenntnis, dass Personen, die auf ihre Schadenersatz- ansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben, von Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind. Ich erkläre, dass ich auf einen Schadenersatzanspruch nicht verzichtet habe und auch nicht verzichten werde. 2. Ich habe bei meinen Schadenersatzanspruch aus dem gegenständlichen Verbrechen geltend gemacht. 3. Ich versichere, dass ich alle Angaben nach bestem Wissen und Gewis- sen gemacht habe. 4. Ich verpflichte mich, jede mir bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Leistungsbezug dem Bundessozialamt zu melden. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich oder mein gesetzlicher Vertreter für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ersatzpflichtig bin. 5. Ich bin damit einverstanden, dass notwendige Auskünfte für die Bearbei- tung dieses Antrages bei den zuständigen Trägern der Sozialversiche- rung, bei Gerichten und bei sonstigen in Betracht kommenden Stellen, wie z.B. Ärzten, Krankenhäusern, Psychotherapeuten, etc. eingeholt werden. 6. Ich nehme zur Kenntnis, dass die vom Bundessozialamt übernomme- nen Therapiekosten vom Täter im Regressweg zurückgefordert werden müssen. , am Ort Datum (Unterschrift des Antragstellers oder seines gesetzt. Vertreters) ________________________________________ Page 138 137 19.3 Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe Geschäftszahl Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe Antrag (Der Vordruck für den Antrag ist nur auszufüllen, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht zu Protokoll gegeben wird.) Zutreffendes bitte ankreuzen □ ! Mit * gekennzeichnete Felder sind verpflichtend auszufüllen. Ich beantrage, mir in der Rechtssache * wegen * □ die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen □ die Verfahrenshilfe für folgende Begünstigungen zu bewilligen (siehe Gesetzestext auf der letzten Seiten dieses Formblattes): ________________________________________ Page 139 138 Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe Ich erkläre, dass die nachstehenden Angaben wahr und vollständig sind, und nehme zur Kenntnis, dass im Fall der Erschleich ung der Verfahrens- hilfe durch unwahre oder unvollständige Angaben 1. die einstweilen gestundeten Beträge ebenso wie die Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nachzuzahlen sind; 2. eine Mutwillensstrafe bis 2.900 Euro verhängt werden kann; 3. ein Betrag in der doppelten Höhe der Gerichtsgebühren zu zahlen ist; 4. strafrechtliche Folgen eintreten können; 5. eine zivilrechtliche Haftung für alle verursachten Schäden eintritt. 1. Angaben über die Person Vor- und Familienname ODER Firma*, akademischer Grad Beschäftigung Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) * Geburtsdatum Geburtsort Familienstand □ ledig □ verheiratet □ verwitwet □ geschieden Staatsangehörigkeit 2. Wohnverhältnisse 2.1 Ich bewohne □ im eigenen Haus □ in einer Genossenschaftswohnung □ in einer Dienstwohnung □ in einer Eigentumswohnung □ in einer Mietwohnung □ in untergemieteten Räumen folgende Wohnräume: 2.2 Ich habe für die Benützung der Wohnung monatlich Euro zu zahlen und schließe als Beleg bei: ________________________________________ Page 140 139 3. Einkommen Ich habe folgendes Einkommen: 3.1 als unselbständiger Erwerbstätiger beim Arbeitgeber (Name und Anschrift): □ monatliches □ wöchentliches □ tägliches Einkommen, einschließlich aller Zulagen und Beihilfen, nach Abzug der öffentlich-rechtlichen Abgaben und Beiträge, ohne Abzug der Schulden von Euro 3.2 als selbständig Erwerbstätiger ein jährliches Reineinkommen von Euro 3.3 als □ Pensionist □ Rentner □ Fürsorgeempfänger monatlich Euro auszahlende Stelle 3.4 sonstiges in den vorstehenden Punkten nicht aufgezähltes Einkommen, wie z.B. Leibrente, Aus- gedinge, Einnahmen aus Vermietung, Verpach- tung oder Untervermietung (Unterhaltsansprüche siehe Abschnitt 6) von Euro Als Einkommensnachweis ist beigeschlossen (Lohn-, Gehaltsbestäti- gung, Einkommensbescheid, Abschrift der Einkommensteuererklärung, Empfangsabschnitt): . 4. Vermögen 4.1 Art der Liegenschaft □ Grundstück □ Haus □ Wohnungseigentum Ort der Liegenschaft eingetragen im Grundbuch der Kastralgemeinde unter der Einlagezahl ________________________________________ Page 141 140 Letzter steuerlicher Einheitswert (Angabe des Finanzamts und des Aktenzeichens) Höhe des Jahresertrags Euro 4.2 Unternehmen (Art, Ort, Name oder Firma) Letzter steuerlicher Einheitswert (Angabe des Finanzamts und des Aktenzeichens) 4.3 Bargeld in der Höhe von Euro 4.4 Einlagebücher Bank/Sparkasse Nummer des Einlagebuchs Höhe der Einlage Euro 4.5 Sparkassen- oder Bankkonto Bank/Sparkasse Nummer des Kontos Derzeitiger Stand Euro 4.6 Wertpapiere Art Anzahl □ Nennbetrag □ Kurswert Euro 4.7 Bausparvertrag Anstalt Nummer des Vertrages Vertragssumme .......... Euro Angesparter Betrag Euro 4.8 Lebensversicherungen Anstalt Art ________________________________________ Page 142 141 Nummer des Versicherungsscheins Versicherungs- summe Euro Name des Berechtigten 4.9 Rechtsschutzversicherung Anstalt Gegenstand Nummer des Versicherungsscheins Versicherungs- summe Euro 4.10 Forderungen (Unterhaltsforderungen siehe Abschnitt 6) Name und Anschrift des Schuldners Höhe der Forderung Euro 4.11 Sonstige Vermögensgegenstände a) Gewerbe-, Pacht-, Urheber-, Patent-, Gesellschaftsrechte und ähnliches b) Kraftfahrzeug: Marke Type Baujahr Motorboot: Marke Type Baujahr Segelboot: Marke Type Baujahr Wohnwagen: Marke Type Baujahr ________________________________________ Page 143 142 c) Sonstige Sachen von größerem Wert, wie Schmuck, Kunstgegen- stände, Sammlungen Als Beleg schließe ich bei: 5. Schulden (ohne Unterhaltspflichten; siehe Abschnitt 6.2) Art der Schulden (z.B. Ratenverpflichtungen, Darlehensschuld) Name und Anschrift des Gläubigers Höhe der Schuld Euro Als Beleg schließe ich bei: 6. Unterhaltsansprüche und -pflichten 6.1 Ich habe gegen (Name und Anschrift des Unterhaltsschuldners) einen Unterhaltsanspruch – falls in Geld bestehend in der Höhe von Euro 6.2 Ich habe gegenüber folgenden Personen Unterhaltspflichten: gegenüber: Name und Anschrift des Unterhalts- gläubigers falls in Geld zu zahlen, in der Höhe von Ehefrau (Ehemann) Euro früherer Ehefrau (früherem Ehemann) aus einer geschiedenen, aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehe Euro ________________________________________ Page 144 143 gegenüber: Name und Anschrift des Unterhalts- gläubigers falls in Geld zu zahlen, in der Höhe von Kindern (Name und Alter) Euro sonstigen Personen Euro Als Nachweis der Unterhaltspflicht ist beigeschlossen (z.B. Gerichtsurteil, Vergleich): Ort, Datum Unterschrift Erläuterungen § 63 ZPO. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Füh rung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechts verteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichts- los erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfa- chen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzu- sehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchesbestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde. (2) Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint; das glei- che gilt für ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder aus der Vermögensmasse noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufge bracht werden können. (3) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe gelten auch für den Nebenintervenienten. § 64 ZPO. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgen- den Begünstigungen umfassen: ________________________________________ Page 145 144 1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren; b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes; c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer; d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen; e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 ZPO zu bestreiten hätte; f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dol- metschkosten, die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben ge- nannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt; 2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten; 3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beige- bung eines Rechtsanwalts, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Pro- zessvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Ver- zicht oder der Schließung eines Vergleiches; § 31 Abs.2 und 4 ZPO sind sinngemäß anzuwenden; 4. sofern in einer Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht geboten ist und der Partei auch ein Rechtsanwalt nicht beigegeben wird, die Klage bei einem Gericht außerhalb des Bezirksgerichtssprengels angebracht werden soll, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, das Recht, die Klage gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bezirksgericht ihres Aufent- halts zu Protokoll zu erklären und zu begehren, dass dieses Protokoll dem Prozess- gericht übersendet, und dass von diesem für die Partei zur unentgeltlichen Wahrung ihrer Rechte bei der mündlichen Verhandlung ein Gerichtsbediensteter oder ein Recht- spraktikant als ihr Vertreter bestellt werde; deren Auswahl obliegt dem Vorsteher des Gerichtes; 5. sofern das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhalts anordnet, den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Partei in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des Ge- bAG 1975; diese Kosten werden vorläufig aus Amtsgeldern ersetzt. (2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs.1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs.1 Z3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden. ________________________________________ Page 146 145 20 Stichwortverzeichnis Akteneinsicht 20, 48, 76 Akute Gefahr 13 Angehörige 43, 48, 49 Anwaltskosten 71 Anwaltspflicht 54 Anzeige 11, 13, 20, 21, 37, 39, 44, 53, 54, 85, 99 Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz 90, 99 Aussage 24, 25, 50, 51, 52, 76, 77 Beharrliche Verfolgung 33 Besachwaltete Personen 40 Beschäftigungsbewilligung 99 Bescheinigungsmittel 24 Betretungsverbot 14, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 25, 27 Bezirksgericht 24, 57, 72, 94, 97 Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung 99 Bundessozialämter/Bundessozialamt 105, 124 Diversion 47, 60, 63, 65 Dokumentation 19, 39, 40 Eheverfehlung 26, 97 Einstweilige Verfügung 17, 19, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 86, 100 Entschädigungserkenntnis 59 Entschädigungsvorschuss 103 Euronotruf 13, 85 Fortführungsantrag 47, 64, 65 Fortgesetzte Gewaltausübung 33, 34 Fotos 24, 54 Frauenhaus 14, 25, 99, 112, 113, 114, 115, 116, 117 Frauenhelpline 14, 15, 44, 107, 123 Frauennotruf 108, 116, 119, 120 Freispruch 59 Gemeinnützige Leistungen 60 Genitalverstümmelung 93 Gerichtsgebühren 27, 54, 69, 71, 72 Gewalt im sozialen Nahraum/in der Familie 17, 19, 22, 23, 99 Gewaltschutzzentrum/Gewaltschutzzentren 19, 108, 109, 110 Haft 13, 18, 20 ________________________________________ Page 147 146 Hausangestelltenverhältnis 89 Hausarzt/Hausärztin 24 Heiratshandel 89 Interventionsstellen gegen Gewalt 19, 108, 110, 111 Jugendamt 26, 40, 99 Kinderbuch 46 Kindergarten 25 Kontaktaufnahme 22, 23, 25, 86 Krankenanstalt/Krankenhaus 99 Kriminalpolizeiliche Beratung/Prävention 15, 16, 38, 107 Ladung 49, 50, 52, 57 Medizinische Hilfe 39 Menschenhandel 89, 90 Migrantinnen 99, 100 Muttersprache 21 Notruf 13, 16, 107, 113, 118, 119, 120 Opferrechte 48 Polizeinotruf 13, 85 Privatbeteiligte/nanschluss 49, 50, 53, 54, 56, 57, 58, 69, 73, 79 Prostitution 89 Prozessbegleitung 37, 43, 44, 45, 48, 49, 50, 53, 71, 73, 75, 91, 94, 119, 123 Psychoterror 11, 83, 84 Rechtsanwältin/Rechtsanwalt 44, 54, 71, 72, 73 ________________________________________ Page 148 Impressum Medieninhaberin, Verlegerin und Herausgeberin: Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst im Bundeskanzleramt Österreich Minoritenplatz 3, 1014 Wien Autorin: Magistra Petra Smutny Wien, 2009, 3. Neuauflage Bestellservice des Bundeskanzleramtes Ballhausplatz 2, 1014 Wien Telefon: +43 1 53 115-2613 Fax: +43 1 53 115-2880 E-Mail: broschuerenversand@bka.gv.at www.bundeskanzleramt.at/publikationen