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Impressum

Anlageopfer - unzählige Opfer bei Fehlberatung von Antlanticluxfonds besonders in Österreich - Prozessorganisationen . Strafverfahren . Eine Vermögensberatung hat österreichweit unzählige getäuscht.
Betrugsverfahren sind anhängig. Die Fondsgesellschaft zahlt dem Vermittler keine Provisionen. Aus diesen Gründen
wurden tausende in Österreich getäuscht. Die Einzahlungen werden für Jahre auf die Provision gebucht.
Unzählige Zivilprozesse . Sie wurden unrichtig geführt.  Sie werden unterbrochen. Wir informieren . Die Provisionen müssen zurückbezahlt werden.
 Grund: Verbotswidrigkeit - § 879 Abs.1 ABGB:
Erste Urteile Deutschland nach § 654 BGB. (LG Schwerin ).
Österreich schlimmer - wir organisieren Betrugsverfahren .
Auch im grauen Haus.
Atlantikluxfonds und Aspekta.
 
Link Aspektafall :
 
Aspectafall:
 

A S P E C T A

Betrieb Makler Aspecta

Lebensversicherungs-AG

Praterstraße 31

1020 Wien

Kapfenberg, 2010-06-28

 

 

 

Betrifft:       Versicherungskunde-Nr. 314811410

 

 

Sehr geehrte Damen und Herrn !

 

In obiger Angelegenheit wird höflich mitgeteilt, dass eine chinesische Vermögensberaterin die Vermittlungstätigkeit durchgeführt hat, wobei es eine Serie von Geschädigten gegeben hat. In der Anlage übermitteln wir Ihnen den Computer-Ausdruck der Strafanzeige an die StA Leoben. Es gibt weitere Eingabe und eine Serie von Geschädigten und eine GZ bei der StA Wien.

 

Hingewiesen wird vorerst, dass auch in gegenständlichem Fall eine Vermittlungstätigkeit durchgeführt wurde, welche vom Gesichtspunkt des § 1299 ABGB für Ihren VN, Herrn XXXX, keinesfalls von Vorteil war.

 

Der versicherte Versorger lt. Polizze, die Gattin, ist 1973 geboren, das versicherte Kind 1999. Der Beginn der Entnahme-Phase lautet 01.01.2042, das Ende der Versicherung 01.01.2079. Sie können sich selbst ausrechnen, wie alt dann die Ehefrau und das Kind ist.

 

Es wird um Übermittlung einer Gesamtaufstellung im Hinblick auf die Serien vonFalschberatungen der chinesischen Maklerin ersucht, welche Provisionen ihr zugezählt wurden, insbesonders auch, ob die Firma, für welche die Chinesin gearbeitet hat, tatsächlich versichert ist.

 

In gegenständlichem Fall hätte aber auch Ihnen auffallen müssen, dass die Vorgänge zumindest nicht in Ordnung sind.

Der Kommentar von Prölss verweist bei § 43 VVG bei derartigen Vorfällen auf das Österr. ABGB; in Frage kommt, auch wie aus den Deutschen Kommentaren ersichtlich, § 871 ABGB – arglistige Täuschung;

 

hier würde die Verjährungsfrist tatsächlich bei einem Tatbestand nach § 871 ABGB 3 Jahre betragen. Diese Frist ist unabhängig von der Kenntnisnahme abgelaufen; Herr XU war bei der Kündigung tatsächlich unrichtig beraten.

 

In gegenständlichem Fall ist aber auf Grund der Summierung der Vorfälle selbst auf Grund der Vorfälle von Arglist nach § 877 ABGB aus zu gehen, wobei, ausgehend von dieser Gesetzesstelle, auch strafrechtliche, überprüfungswürdige Momente nach § 1301 ABGB im Sinne des Schutzzweckes der Norm zur Anwendung gelangen, was absolute Nichtigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB – 1. Teilnovelle 1916, Reichsgesetzblatt Nr. 59 – bedeutet, wobei die Verjährungsfrist tatsächlich 30 Jahre beträgt.

 

Bei strafrechtlicher Relevanz im Sinne der ultima ratio gäbe es hier überhaupt keine Verjährungsfrist; in beiden Fällen liegen aber bei einer Versicherungsunternehmung Momente vor, welche vom Gesichtspunkt des öffentlichen Rechtes sogar dem Staat das Recht einräumen, in derartige Verträge ein zu greifen.

 

Hier gibt es eine Literatur nach § 879 ABGB, aber auch Ansätze nach § 877 ABGB; die strafrechtliche Überprüfung auf Grund der Fülle der Vorgänge wird von uns vorgenommen werden. Im Hinblick auf die Nichtigkeit, welche tatsächlich vorliegt, ist aber die Gesamtheit der Zahlungen hinsichtlich Provisionen rück zu überweisen.

 

Unbeschadet der Ausführungen unter Bezugnahme auf das VVG verweisen wir höflich auf die Bestimmungen des § 1313 a ABGB, wobei Ihre Versicherungsanstalt bei diesen Vorkommnissen selbst nach der Rechtssprechung als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist, wobei die chinesische Beraterin bei der Erfüllung der Tätigkeiten selbst als Geschäftsherr gilt, auch wenn sie selbst in einer selbstständigen Unternehmung, sprich Gesellschaft mbH, gearbeitet hat, unabhängig von einer allfälligen Weisungsgebundenheit nach der Rechtssprechung.

 

Es wird vielmehr Ihre Aufgabe sein, wo wie auch in der Angelegenheit AtlanticLux-Fonds, so wie die Fonds-Gesellschaft verhalten ist, fest zu stellen, ob für die Vorfälle eine Haftpflichtversicherung besteht.

 

Wir ersuchen Sie daher, in dieser Angelegenheit mit zu arbeiten, unabhängig von der Angelegenheit AtlanticLux soll es auch ähnliche Fälle mit der Aspecta geben, was Ihnen bei der Polizierung auffallen musste.

 

Bei derartigen, nichtigen Geschäften besteht natürlich bei der Rechtssprechung Auskunftspflicht. Gerne übersenden wir die diesbezügliche Literatur über die Auskunftspflicht.

 

Vorab ersucht der Unterfertigte um Auskunft, wieviel an Provisionen bezahlt wurden und im Hinblick auf die Nichtigkeit selbst um Rücküberweisung der Provision, unbeschadet dessen, dass der Anspruch auch gegenüber dem Vermittlungsagenten nach der Rechtssprechung selbst zukommt und ersuchen um Nachforschung, welche Versicherung besteht.

 

Der Unterfertigte wird sich auch an die Wirtschaftskammer wenden.

 

Sohin unterzeichnet Ihr VN

 

mit freundlichen Grüßen

 
 

 

 

 

Atlanticlux Prozessorganisation - Akt GZ 8 St 110/10 w Staatswaltschaft Wien und 36 st156/10m Staatsanwaltschaft Wien

 

An die

Staatsanwaltschaft Leoben

Dr. Hanns-Groß-Straße 7

8700 Leoben

 

 

 

 

Anzeigerin:                            xxxxxxxxx

                           

 

  

 

 

Angezeigte:                 Axxx. X.

                                      Vermögensberaterin

                                      XXXXXXXXXXX

                                      XXXX Wien

 

 

 

 

 

wegen:                         § 147 Abs 2 (Abs 3)

sowie § 148 StGB

 

 

 

 

 

Strafanzeige

und

Privatbeteiligtenanschluss

 

 

 

 

 

 

 

1-fach

 

 

 

 

 

In außen bezeichneter Strafsache erstatte ich nachstehende

 

S t r a f a n z e i g e:

 

Ich habe bei der Angezeigten am 12.01.2009 bei der Atlanticlux Lebensversicherung S.A. , Blueflex, L-1246 Luxembourg, rue Albert Borschette 4a, einen Antrag gestellt.

 

Bei Abschluss dieser Lebensversicherung wurde ich in vielfacher Hinsicht, vor allem hinsichtlich der Laufzeit, getäuscht und in den Irrtum geführt.

 

Diesbezüglich ist ein Rechtsstreit beim BG Bruck an der Mur zu 2 C 1326/09 anhängig. Es gibt auch weitere Verfahren österreichweit und vielfach Geschädigte.

 

Rücktrittsrechte wurden konsumentenschutzrechtlich ausgeübt.

 

In rechtlicher Hinsicht ist von Relevanz, dass nicht erkennbar war, dass ich auf Grund des Versicherungsvertrages, der auf eine Fonds-Versicherung mit Rentenversicherung mit erheblichem Risiko ausgerichtet wurde, insoweit getäuscht wurde, weil es sich um eine atypische Vorgangsweise handelt und vom Antragsteller und Versicherungsnehmer selbst zusätzlich zur Prämie die Provision für den Abschluss getätigt wird, zumal sich die Fonds-Gesellschaft, was niemandem bekannt ist, gegenüber dem Vermittler nicht bereit ist, Provisionen zu bezahlen.

 

Bei der angezeigten Vermögensberaterin handelt es sich um eine professionelle Kauffrau, wobei vielen Geschädigten, so wie der Anzeigerin, zusätzlich eine Vermittlungsvereinbarung vorgelegt wurde, welche in deutscher Sprache geschrieben ist und die auch für einen Österreicher schwer verständlich ist.

 

Diese Vermittlungsvereinbarung schließe ich an. Ich wurde nicht nur nicht aufgeklärt, sondern schlechthin dahingehend  unrichtig belehrt, dass ich nichts zu bezahlen habe.

 

Vom zivilrechtlichen Gesichtspunkt handelt es sich um eine Täuschung im Sinne des § 871 ABGB, welche wiederum aus 2 Rechtsfiguren besteht; zusätzlich Arglist nach § 877 ABGB, was Betrug bedingt, wobei das ABGB den strafrechtlichen Betrugsbegriff selbst nicht kennt.

 

Strafrechtlich führe ich insoweit von Relevanz aus, dass ich tatsächlich im Sinne des § 106 StGB unter Anwendung des § 5 Abs 1 StGB getäuscht wurde, wobei die Täuschung beim Getäuschten einen Irrtum hervor ruft, indem sich der Getäuschte zu bestimmten Handlungen, wie in gegenständlichem Fall, der Unterfertigung einer Vermittlungsvereinbarung verleiten ließ, wodurch eine Vermögensschädigung tatsächlich erfolgte, zumal ein Rechtsstreit beim BG Bruck an der Mur anhängig ist und tatsächlich mir auch bereits Anwaltskosten in nicht unbeträchtlicher Höhe erwachsen sind, zumal eine Rechtsschutzversicherung, welche in gegenständlichen Fall für das Ereignis eintritt, mir nicht zur Verfügung steht.

 

 

 

Ich schließe mich diesbezüglich mit einem Teil-Schadensbetrag von € 1.000,- einem allfälligen Strafverfahren an.

In rechtlicher Hinsicht ersuche ich um Überprüfung nach § 147 Abs 2 StGB und nach § 148 StGB, weise aber darauf hin, dass österreichweit in Chinesen-Kreisen mit hunderten Betroffenen zu rechnen ist. Betroffene gibt es in Wien und in Graz und wird auch umgehend eine Strafanzeige im Grauen Haus in Wien eingebracht werden.

 

Auch im BG Leoben gibt es Rechtsstreitigkeiten und wurde deckungsgleich durch die Angezeigte vorgegangen.

 

Beweis:               -   XiGuang XU, Untere Siedlungsg. 1, 8600 Bruck an der Mur;

-      QiongQion GUO, Langgasse 15, 8700 Leoben;

-      YongHua XU, Franz-Josef-Straße 10, 8700 Leoben;

-      Xinbin Ji, Laudongasse 34/2/7, 1080 Wien;

-      XiaYong Ji, Laudongasse 34/2/7, 1080 Wien;

-      JianYing Sun, Janbruckgasse 33/16, 1120 Wien;

-      XuZhu Li, Höbarthgasse 20/2, 1210 Wien

-      Xu Stefan, Höbarthgasse 20/2, 1210 Wien

-      Xu Flora, Höbarthgasse 20/2, 1210 Wien

-      Xu Jessica, Höbarthgasse 20/2, 1210 Wien

-      Xu Lina, Höbarthgasse 20/2, 1210 Wien

-      LiangYun Suchanek, Höbarthgasse 20/2, 1210 Wien

-      LiuXia Mien, Zirkusgasse 29/14, 1020 Wien

-      u.A.

 

Es ist davon auszugehen, dass es österreichweit in Chinesen-Kreisen, wie bereits ausgeführt, viele Opfer gibt – es könnte auch sein, dass die oben angeführte Zahl um ein Vielfaches überschritten wird.

 

Es gibt auch einen vermeintlich strafbaren Tatbestand beim Verkauf eines österreichischen Produktes namens „Aspecta“ – hier liegen die Unterlagen bereits am Tisch und wird die Anzeige kurzfristig ausgearbeitet.

 

Sohin stelle ich das Ansuchen auf verfahrenstechnische Behandlung; zusätzlich stelle ich mich einem Strafverfahren als Opfer mit einem Schadensteilbetrag von € 1.000,- an – diese Erklärung gebe ich bereits jetzt ab.

 

 

 

 

Bruck an der Mur,

 2010-04.11                                                                                                             xxxxxxxx

 

 

 

 

 

 

 

Kontakt Opferhilfe- Atlantikluxfonds :
 
Lieber Hr. Dr. Doktor,
wie besprochen gibt es ab sofort die neue HELP-email adresse für alle Opfer
 
das heisst wenn sich wer an uns wenden will bzw probleme mit atlanticluxversicherungen  oder dergleichen hat dann bitte diese adresse angeben.
meine frau wird regelmäßig da reinschauen also wenn wer chinesisch schreibt auch kein problem...auserdem können wir diese adresse auch veröffendlichen..(zeitung  infoblatt usw..
mfg
e.S.
 
 
Mag.Dr.Gross : dr.gross@gmx.at
 
Anmerkung : Es ist in allen Fällen dasselbe Verhaltensmuster- jeder wurde
belehrt er müsse keine Vermittlungsprovision bezahlen- das Formular wurde unterschrieben-allerdings ohne Übersetzungshilfe- die Opfer sagen einhellig die Wahrheit.
Aus zweier Zeugen Mund wird alle Wahrheit kund- Johann Wolfgang von Goethe in Faust I , 3013-3014 ( Link- VUVS -Vereiningung der Mitgl.der unabhängigen Verwaltungssenate       http://uvsvereinigung.wordpress.com/2009/06/18/durch-zweier-guter-zeugen-mund-wird-allerwegs-die-wahrheit-kund-mephisto-in-goethes-faust-i1/   )                   
Im übrigen gibt es vielfache Täuchungsmanöver- Arglist- § 877 ABGB. Auflisten !
Achten Sie auf unser Informationsblatt.
 
Atlantikluxbetrug Deutschland :
 
 
LINK zu Atlantiklux-frage:
 
 
Anmerkung : Es gilt die Unschuldsvermutung. Aber es ist Betrug nach dem ABGB. Das Zivilrecht kennt den strafrechtl. Betrugsbegriff nicht. So das
österreichische Recht. Die Behörde prüft . Eine GZ . liegt wie oben ersichtlich vor.
 
Zivirechtliches: Auch wenn es zu keiner Anklage kommt sind strafrechtliche Normen wie § 146 StGB - Betrug nicht selten ein Hebel
für die zivilrechtliche Haftung - Verstoss gegen Schutzgesetze nach
 § 1311 ABGB - Lukas in Anwaltsblatt 2010 ,Seite 259 .
Die Hebelung des Vertages erfolgt auf Grund einer Verbotswidrigkeit
879 Abs.1 ABGB.
 
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