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Impressum

Personen, die in der Europäischen Union (EU) Opfer einer Straftat werden, können Entschädigung für ihre dabei erlittenen körperlichen und/oder sonstigen Schäden erhalten, und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der EU die Straftat begangen wurde. -------------------------------------------------------------------------------- Grenzüberschreitende Sachverhalte Nach EU-Recht hat jeder Mitgliedstaat den Opfern von Straftaten kraft innerstaatlichen Rechts eine gerechte und angemessene Entschädigung zu garantieren und dafür zu sorgen, dass Entschädigungsansprüche problemlos geltend gemacht werden können, und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der EU eine Person Opfer einer Straftat geworden ist. Einschlägige EU-Rechtsgrundlage ist die Richtlinie zur Entschädigung der Opfer von Straftaten. In grenzüberschreitenden Fällen erleichtert sie den Opfern von Straftaten die problemlose Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen (z. B., wenn die Tat in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Opfers begangen wurde) und schafft dazu ein System der Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden. Innerstaatliche Sachverhalte Jeder Mitgliedstaat hat sein eigenes System, um die Opfer für den infolge einer Straftat erlittenen Schaden zu entschädigen. Grundsätzlich gibt es dabei zwei Möglichkeiten: Das Opfer kann entweder den Täter auf Schadensersatz verklagen (dazu muss das Opfer oftmals einen Zivilprozess vor dem zuständigen Zivilgericht anstrengen) oder es kann eine staatliche Entschädigung beantragen. Mitunter besteht im betreffenden Mitgliedstaat für das Opfer jedoch auch die Möglichkeit, den Schadensersatzanspruch im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Straftäter geltend zu machen. Eingehendere Informationen sowohl zur staatlichen Entschädigung als auch zum Verfahren, mit dem ein Schadensersatzanspruch gegen den Täter geltend gemacht werden kann, erhalten Sie durch Anklicken der Fahne des betreffenden Mitgliedstaats in der rechten Spalte .
 

Entschädigung der Opfer von Straftaten - Gemeinschaftsrecht

Ein Recht auf Entschädigung für alle Opfer von Straftaten in der Europäischen Union

.Auf Vorschlag der Kommission erließ der Rat am 29. April 2004 eine Richtlinie zur Entschädigung der Opfer von Straftaten. Danach hat jeder Mitgliedstaat den Opfern von Straftaten eine gerechte und angemessene Entschädigung zu garantieren. Außerdem sorgt die Richtlinie dafür, dass Entschädigungsansprüche ab 1. Januar 2006 problemlos im Wege der Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden geltend gemacht werden können, und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der EU eine Person Opfer einer Straftat geworden ist.

Was ist das Ziel der Richtlinie?

Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass in den Fällen, in denen in seinem Hoheitsgebiet vorsätzlich eine Gewalttat begangen wurde, dem Opfer nach innerstaatlichem Recht Anspruch auf eine gerechte und angemessene Entschädigung zusteht.

Die Entschädigung muss sowohl bei innerstaatlichen als auch bei Fällen mit einer grenzüberschreitenden Komponente ohne Berücksichtigung des Wohnsitzstaats des Opfers oder des Mitgliedstaats, in dem die Tat begangen wurde, geleistet werden.

Dabei bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, die Höhe der Entschädigung festzusetzen, solange diese gerecht und den Umständen angemessen ist.

Mit der Richtlinie wird zwischen den einzelstaatlichen Behörden ein System für die Übermittlung von Entschädigungsanträgen in grenzüberschreitenden Fällen eingerichtet. Personen, die außerhalb des Mitgliedstaats, in dem sich ihr Wohnsitz befindet, Opfer einer Straftat geworden sind, können sich mit praktischen und verwaltungstechnischen Fragen an eine Behörde in ihrem eigenen Mitgliedstaat wenden (Unterstützungsbehörde) und dort auch ihren Entschädigungsantrag stellen. Der Antrag wird dann von der Behörde im Wohnsitzmitgliedstaat direkt an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weitergeleitet, in dem die Straftat begangen wurde (Entscheidungsbehörde). Diese Behörde prüft den Antrag und zahlt die Entschädigung aus. In der Richtlinie sind zwei entsprechende Formblätter vorgesehen.

Die Kommission wird Listen mit Angaben zu den von den Mitgliedstaaten benannten Unterstützungs- und Entscheidungsbehörden sowie allgemeine Informationen über die Entschädigungsregelungen der Mitgliedstaaten im Internet veröffentlichen.

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Geltende EU- und EG-Vorschriften zur Entschädigung der Opfer von Straftaten durch den Straftäter

Nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kann das Opfer den Täter vor dem selben Gericht, das auch in der Strafsache entscheidet, auf Schadenersatz verklagen, sofern dies nach einzelstaatlichem Recht möglich ist.

In der gleichen Verordnung ist auch geregelt, wie das Opfer einer Straftat ein auf Schadenersatz lautendes Urteil in einem anderen Mitgliedstaat gegen den Täter vollstrecken lassen kann.

Nach dem Rahmenbeschluss des Rates über die Stellung des Opfers im Strafverfahren hat das Opfer das Recht, im Strafverfahren gegen den Täter Antrag auf Schadenersatz zu stellen. Dadurch erübrigt es sich für das Opfer, einen separaten Zivilprozess anzustrengen, um Schadenersatz zu erhalten. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten den Täter zu einer angemessenen Opferentschädigung anhalten und die Mediation in Strafsachen unterstützen müssen.

Quellen

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Österr.Verbrechensopfergetz -neueste Version Gesetzes Text ;
 
 
 
Sozialentschädigung für Verbrechensopfer :
 
 
 
 
Härteausgleich :
 

 
Opferentschädigung Österreich :
 
 
 
 
 
Opferenschädigung Deutschland :
 
 
 
 
Opferentschädigung  ITALIEN:
 
 
 
 
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