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Viktimisierung – Forschung - Nichtigkeit

 

Als Opfer-Organisation beschäftigen wir uns mit der Viktimisierung betreffend Opfer aller Arten auf Grund von Benachteiligungen von Opfern an sich und auch auf Grund einer Diskriminierung auf Grund der Opfer-Eigenschaft vom Gesichtspunkt der Kriminologie, Psychologie und Sozialwissenschaften, aber auch sämtlicher, rechtlicher Bestimmungen innerstaatlicher  Gesetze sowie der EU-Richtlinien.

 

Der Ausdruck stammt aus dem Lateinischen und bedeutet schlechthin Opfer.(lat.victima).

 

Kerngebiet der Opfereigenschaft ist, wie könnte es anders sein, die Nichtigkeitsforschung, zumal Opfer rechtswidrigen Zuständen ausgesetzt sind, welche nach der Rechtsordnung verboten sind.

 

Der Begriff des Verbotenen findet sich im § 879 Abs 1 ABGB, wobei in erster Linie der 1. Halbsatz dieser Gesetzesstelle zur Anwendung gelangt und Folge eines Verhaltens nach § 870 ABGB  ist, wobei, ausgehend von dieser Gesetzesstelle, Begriffe wie List, ungerechte Furcht zur Anwendung gelangen und die stärkste Form selbst Arglist umfasst.

 

Absichtlichkeit impliziert jedoch wieder strafrechtliche Handlungen, welche sich in Täuschungselementen finden, in etwa in § 105 StGB (Nötigung).

 

Die stärkste Form der Beeinträchtigung bei Arglist und Verbotswidrigkeit bewirkt die absolute Nichtigkeit im Sinne der ultima ratio nach Senatspräsident Gschnitzer, wobei aber die Gesetzwidrigkeit nicht zwangsläufig die Nichtigkeit bei Verletzung einer Verbotsnorm nach sich zieht; dies richtet sich vielmehr nach dem Zweck der verletzten Norm – siehe Krejci in Rummel ABGB 3 § 879 Red. Anm. 247.

 

In diesen Fällen gebietet sich die Wahrnehmung der Nichtigkeit von Amtswegen, wobei sich jedermann auf die Rechtsunwirksamkeit berufen kann und zusätzlich der Schutz von allgemeinen Interessen oder der öffentlichen Ordnung maßgeblich ist – siehe SZ 63/72.

 

In diesem Sinne erfolgt auch die Rechtssprechung bei der absoluten Nichtigkeit, welche nicht verjährungsfähig ist. Die Nichtigkeit vom Gesichtspunkt des Österreichischen Rechtes liegt bei 30 Jahren, wobei hier jene Fälle gemeint sind, die nichts von Amtswegen wahr zu nehmen sind, aber wiederum nach dieser Gesetzesstelle ausgerichtet werden.

 

Es gibt aber auch nach dieser Gesetzesstelle, nach § 879 Abs 1 2. Halbsatz ABGB, Fälle einer Sittenwidrigkeit, wobei hier Momente mitverantwortlich sind, die von der Willensbildung selbst nicht getragen sind und von der Literatur wiederum absolute Nichtigkeit begründen können, ohne einer Verjährung zu unterliegen.

 

Der allgemeine Irrtum  ist im § 871 ABGB gelegen und hat nur kurze Anfechtungsfristen von 3 Jahren, wobei aber die Bestimmung selbst aus 2 Rechtsfiguren besteht und der in Irrtum Gesetzte – nur dieser ist zur Anfechtung berechtigt – auch gegen Jenen vorgehen kann, der tatsächlich unbewusst gehandelt hat; aber auch in diesen Fällen  kommt es zur rückwirkenden Vertragsvernichtung.

 

Bei strafrechtlicher Bezogenheit ist die Rechtslage klar und verweisen wir auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der Flogen des Verbotenen. (Nichtigkeit).

 

Es gibt aber auch strafrechtliche Untersuchungen, welche die zivilrechtlichen Bestimmungen für die Beurteilung heran ziehen, in etwa bei Organisationen und Verbänden mit Wirtschaftsmacht.

 

Es darf aber nicht vergessen werden, dass sich die absolute Nichtigkeit auch im Konsumentenschutzgesetz findet nach der Judikatur zu § 6 Konsumentenschutzgesetz.

 

Zusammenfassend ist zu sagen, dass bei Opfern die genannten Bestimmungen Arglist, Täuschung oder Zwang zu berücksichtigen sind; die korrespondierenden Bestimmungen im Strafrecht finden sich bei den Täuschungsbestimmungen in § 105 StGB, wobei hier strafrechtlich Zwang  vis absoluta oder   vis compulsiva genannt wird.

 

 

 

Unabhängig von einer strafrechtlichen Feststellung führt aber die zivilrechtliche Wertung eines strafrechtlichen Tatbestandes, ausgehend vom § 1311 ABGB ( Schutznormen ), zu einer 30-jährigen Verjährungsfrist, wobei die entsprechende Literatur sich in der Österr. Juristenzeitung 2010, Ausgabe 04, Seite 311, findet.

 

Hinsichtlich der Verjährungsfrage ist zu sagen, dass das fortgesetzte Verhalten gem. Wiener Strafrechtskommentar nicht verjährungsfähig ist, ist aber die Tat an sich bereits verjährt und findet dieselbe Tat noch einmal statt, lebt der gesamte Strafkomplex  auf.

 

Diese Seite dienen der allgemeinen Information und zeigen, auf welchen Grundlagen wir uns im Rahmen der Opfer-Organisation beschäftigen.

 

Antragsberichtigt sind nur die Opfer. Das sind die Regeln der Nichtigkeit.
Uiniversitätsübersicht :
 
 
Unsere Sammlung umfasst ca.200 000  Nichtigkeitsenteidungen  - Ziel  Jahresende 500 000,
ab 1947 alle - dann zürück bis 1816 mit Hans Kapfer und Rechtsvergleichung EU.
 
 

Arglist

http://www.synonyme.woxikon.de/synonyme/arglistig.php

 
 
Forschung Zivilrecht :