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Opfer von Dr.Michael K. Funktionär der Rechtsanwaltskammer

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T1
  • 13 Os 1/07g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2007 13 Os 1/07g
    Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des „fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tatbestand (ob versucht oder vollendet) erfüllende, mit einem „Gesamtvorsatz" begangene Handlungen zu einer dem Gesetz nicht bekannten rechtlichen Handlungseinheit mit der Konsequenz zusammengefasst wurden, dass durch die je für sich selbständigen gleichartigen Straftaten doch nur eine einzige strafbare Handlung begründet würde, hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsfigur der Sache nach bereits mit der Bejahung ihrer prozessualen Teilbarkeit durch die Grundsatzentscheidung SSt 56/88 = EvBl 1986/123 aufgegeben. Seither reduziert er deren Bedeutung auf den unverzichtbaren Kernbereich der der Rechtsfigur zugrunde liegenden Vorstellung, den er als tatbestandliche Handlungseinheit bezeichnet.In der Anerkennung des Fortsetzungszusammenhangs bloß nach Maßgabe tatbestandlicher Handlungseinheiten liegt gezielte Ablehnung einer absoluten Sicht des fortgesetzten Delikts und ein Bekenntnis zur deliktsspezifischen Konzeption. Denn der Unterschied zwischen der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts und der tatbestandlichen Handlungseinheit besteht darin, dass die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts aus dem allgemeinen Teil des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, die der tatbestandlichen Handlungseinheit aber gleichartige Handlungen nach Maßgabe einzelner Tatbestände zusammenfasst. Die Kriterien einer Zusammenfassung können demnach durchaus deliktsspezifisch verschieden sein, ohne dass daraus das ganze Strafrechtssystem erfassende Widersprüche auftreten. Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit spricht man im Anschluss an Jescheck/Weigend5 (711 ff) bei einfacher Tatbestandsverwirklichung, also der Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten (tatbestandliche Handlungseinheit ieS) und dort, wo es nur um die Intensität der einheitlichen Tatausführung geht (SSt 56/88), demnach bei wiederholter Verwirklichung des gleichen Tatbestands in kurzer zeitlicher Abfolge, also bei nur quantitativer Steigerung (einheitliches Unrecht) und einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie bei fortlaufender Tatbestandsverwirklichung, also der Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, etwa beim Übergang vom Versuch zur Vollendung oder bei einem Einbruchsdiebstahl in zwei Etappen (tatbestandliche Handlungseinheit iwS). (T2)
  • Dokumentnummer
    JJR_19640310_OGH0002_0100OS00004

    Finanzamt Bruck an der Mu

    raSklavenhandel
    § 104. (1) Wer Sklavenhandel treibt, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer bewirkt, daß ein anderer versklavt oder in eine sklavereiähnliche Lage gebracht wird oder daß sich ein anderer in Sklaverei .

     

           NETZWERK GEGEN DEN                  

              MENSCHENHANDEL   :                  

    http://netzwerkgm.de/pages/informationsmaterial.php

     

    Netzwerk gegen internationale Kriminalität :

     

     

    http://www.unodc.org/unodc/en/treaties/CTOC/index.html

     

     http://www.myvideo.ch/watch/7007725

    Opfer strafrechtswidriger Prozessabsprachen durch Rechtsawaltskammerfunktionär für Rumänenbanden

     

    http://dr.grossferdinand.tripod.com/aurorasterreichworldwidelaw/id77.html

     

    Verbotene Prozessabsprachen -laut Obersten Gerichtshof :

     

    Rechtliche Beurteilung

    Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

    1. Verfahrensbeendende Prozessabsprachen widerstreiten dem Gebot der materiellen Wahrheitsfindung und sind daher unzulässig (zB Schmoller, WK-StPO § 3 aF Rz 25; Danek, Wahrheitsfindung und Prozessökonomie - Welche Rolle kommt dem Vorsitzenden in der Hauptverhandlung zu? RZ 2004, 122 [129]; ders, Stellungnahme zum Gutachten für den 15. Österreichischen Juristentag 2003, Bd IV/2, 55 [70]; ders, WK-StPO Vor §§ 220-227 Rz 9 mwN; Medigovic, Absprachen im Strafverfahren, Vorarlberger Tage 2007 [2008], 95 [98]; Ratz, Welche Veränderungen des Rechtsmittelverfahrens gegen Urteile erfordert das Strafprozessreformgesetz? Miklau-FS [2006] 411 [416 f]; Markel, WK-StPO § 1 Rz 9; für die Zulässigkeit verfahrensbeendender Absprachen zB Moos, Absprachen im Strafprozess, RZ 2004, 56 [60 ff]). Sie können zu disziplinärer und strafrechtlicher Verfolgung führen. Unterlässt ein Richter die nach der Sachlage gebotene Beweisaufnahme pflichtwidrig, um eine solche Absprache zu realisieren, kommt Strafbarkeit wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB in Betracht (vgl 11 Os 77/04, JBl 2005, 127 = EvBl 2005/64, 275 = SSt 2004/66; 13 Os 70/06b; vgl RIS-Justiz RS0097040, RS0097084, RS0096031; Ratz, Der Vergleich im gerichtlichen [Finanz-]Strafverfahren aus der Sicht des Richters, in Leitner [Hrsg], Finanzstrafrecht 2002 [2003], 99; ders, Verfahrensbeendende Prozessabsprachen in Österreich, ÖJZ 2009, 949 [952]; zur Entwicklung in Deutschland kritisch zB Schünemann, Die Absprachen im Strafverfahren, Riess-FS [2002] 525 [529 ff], ders, Zur Entstehung des deutschen „plea bargaining“, Heldrich-FS [2005] 1177; ders, Zur Kritik des amerikanischen Strafprozessmodells, Fezer-FS [2008] 555; Harms, Die konsensuale Verfahrensbeendigung, das Ende des herkömmlichen Strafprozesses?; Nehm-FS [2006] 289; Velten in SK-StPO Vor § 257b Rz 1 ff).

    Eine vom Richter eingehaltene Prozessabsprache dieser Art - die mit dem System des liberalen Strafprozesses auch deshalb nicht vereinbar ist, weil sie sich auch im Fall von Rechtsprechung oder Gesetzgeber verlangter Dokumentation einer Kontrolle entzieht - stellt demnach einen Wiederaufnahmegrund dar (§ 353 Z 1 StPO). Ein darauf bezogener Antrag ist nach der Strafprozessordnung bei dem Gericht zu stellen, das für das Hauptverfahren zuständig war (§ 357 Abs 1 StPO; zur Ausschließung der vorbefassten Richter § 43 Abs 4 StPO). Ein Antragsrecht an den Obersten Gerichtshof ist dementsprechend für solche Fälle nicht vorgesehen (vgl § 362 Abs 3 StPO).

    Davon zu unterscheiden sind zur Festlegung des Verhandlungsfahrplans dienende Konferenzen mit Staatsanwalt und Verteidiger (Ratz, ÖJZ 2009, 949 [952]).

    2. Befangenheit im Sinn der früheren und Ausgeschlossenheit gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO nach der aktuellen Diktion der Strafprozessordnung liegt nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern nur, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt sei, von dieser abzugehen (RIS-Justiz RS0096733; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 12; Grabenwarter, EMRK³ § 24 Rz 43).

    Ob dies der Fall ist, bedarf auch unter Berücksichtigung dessen einer genauen Prüfung, dass ein mit einer - gesetzwidrigen - verfahrensbeendenden Absprache gescheiterter Richter in seiner Entscheidungsfindung allenfalls nicht mehr ganz frei ist, weshalb eine nicht eingehaltene Absprache zu Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO führen kann. Ein Hinweis auf Befangenheit des Richters könnte auch in der Höhe der für den Fall des Nichtkontrahierens in Aussicht gestellten Strafe liegen.

    Auf die vorgenannten Prämissen nahm das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren eingehend Bedacht, indem es nachvollziehbar hervorhob, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Richterin sei nicht bereit gewesen, von einer allfälligen Meinung, die sie sich vom vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage vor der Hauptverhandlung gemacht hatte, mit Blick auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens abzugehen. Die Richterin habe die vorliegenden Beweismittel durchwegs ausgeschöpft, was ihr Streben nach amtswegiger Wahrheitsforschung unterstreiche. Wesentliche neue Aspekte der Strafzumessung hätten sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Die Äußerung der Richterin gegenüber dem Verteidiger über die Strafe im Fall eines Schuldspruchs sei daher nicht geeignet, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen, legte das Oberlandesgericht aktenkonform dar.

    Demnach kann nicht gesagt werden, dass der Angeklagte infolge Verhandlungsführung durch eine befangene Richterin und Gutheißung einer solchen Vorgangsweise oder auch nur Vernachlässigung des dazu erhobenen Berufungseinwands durch das Oberlandesgericht in seinem auch den Anspruch auf Unparteilichkeit des Gerichts umfassenden Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK verletzt worden wäre (Grabenwarter, EMRK4 § 24 Rz 39 f).

    3. Dass eine Prozessabsprache im eingangs genannten Sinn realisiert worden wäre, hat der Verurteilte selbst nicht vorgebracht. Eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit zu reklamieren ist daher schon im Ansatz nicht begründet.

    4. Aus dem vom Oberlandesgericht beschriebenen Verhalten der Verhandlungsrichterin ist auch nicht abzuleiten, dass diese die Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK) verletzt hat, insbesondere indem sie gezeigt hätte, dass sie den Angeklagten für schuldig hält, bevor er verurteilt worden ist (vgl Grabenwarter, EMRK4 § 24 Rz 125). Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung ergibt sich dem Antrag zuwider auch nicht aus der Verhängung einer vor der Hauptverhandlung für den Fall eines Schuldspruchs ins Auge gefassten Strafe, unabhängig davon, ob sich in der Folge das Berufungsgericht zum Ausspruch einer anderen Strafe veranlasst sieht.

    5. Eine Grundrechtsverletzung liegt demnach im gegebenen Fall nicht vor. Der offenbar unbegründete Antrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

    6. Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO, wonach dann, wenn es dem Obersten Gerichtshof zukommt, ein Urteil aufzuheben, diesem die Hemmung des Strafvollzugs zusteht, kann zwar seine Befugnis zu einer solchen Entscheidung auch im Fall eines auf § 363a StPO gestützten Antrags aus dem Gesetz abgeleitet werden, nicht aber ein darauf gerichtetes Antragsrecht (vgl § 357 Abs 3 StPO).

     

     

    Link:
    Aurora Opferoganisation
    World Wide LAW

     

    Finanzamt Bruck an der Mur

    z.Hd. Frau P

    An der Postwiese 8

    8600 Bruck an der Mur

     

     

     

    Betrifft:                N:N -numerius-numidius. –Verdacht einer strafbaren Handlung

    nach§ 33 FinStrG –Vertrauliche Mitteilung über

    Ersuchen des Herrn Johann F, Graz,

                                relevanter Zeitraum: Akt 12 Hv 77/2006 v

                                v. 22.05.2007, LG Leoben,

                                Verurteilung nach § 217 Abs 1 StGB,

    Vollzugsdatum: 01.07.2007

     

     

    Sehr geehrte Frau P!

     

    In obiger Angelegenheit wurde mir in der Vorwoche am Samstag in Graz in einem Caféhaus unweit des Bahnhofs in Anwesenheit einer dritten Person mitgeteilt, dass der Schlepperlohn der Felicia G. sich in der Größenordnung von rd. € 200.000,- bewegte.

     

    Was den relevanten Zeitraum betrifft, bewegten sich die Tathandlungen, wie aus dem Betreff ersichtlich .

     

    Warum für das Haupt-Delikt der § 217 StGB in Anschlag gebracht wird, ist für die Finanzbehörde selbst unerheblich; im Strafregister selbst scheint noch der Tatbestand nach § 104 Fremdengesetz auf, der für den Gesamtfall für die Finanz keine Bedeutung hat.

     

    Johann F selbst teilte mir mit, dass in diesem Bereich der Schlepperlohn bezahlt wurde, wobei primär es sich um einen Menschenschmuggel aus der Ukraine über Österreich nach Italien gehandelt hat.

     

    Diesbezüglich verweise ich auf meine seinerzeitigen Erhebungen auf div. Artikel, insb. in der Kleinen-Zeitung; weiters schließe ich einen Zeitungsausschnitt v. 27.10.2005 an, woraus ersichtlich ist, dass pro Person € 4.000,- bezahlt wurden.

     

    Wie lange die Schleppereien noch weiter gingen, kann ich nicht beurteilen, immerhin fand hins. der Verurteilung der Felicia Gross nach § 217 StGB durch den 2. Vize-Präs. der Stmk. RA-Kammer eine verfahrensbeendende Prozessabsprache statt, welche vom Gesichtspunkt des Österr. Rechtes unzulässig ist und zu Lasten der Beteiligten zu disziplinärer und strafrechtlicher Verfolgung führen können, wobei nach Österr. Recht in derartigen Fällen Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB in Betracht käme- siehe hierzu Erkenntnis des OGH SST 2004/66 13 Os 70/06 b, weiters Ratz, verfahrensbeendende Prozessabsprachen in Österr., ÖJZ 2009, 949 (952).

     

    In diesem Zusammenhang merke ich an, dass gem. Mitteilung des Johann F, der auch geschleppt hat, dieser nahezu nichts erhielt und er eine hohe Freiheitsstrafe, allerdings auch, so weit bekannt gegeben wurde, nach § 217 Abs 1 StGB, erhalten hat.

     

    Felicia G erhielt eine Freiheitsstrafe von einem Monat, dies auf Grund der strafrechtswidrigen Prozessvereinbarung; sie war, wie Johann F mitteilt, die Hauptorganisatorin, den Kontakt in die Ukraine dürfte, wie ich selbst seinerzeit erhoben habe, ein gewisser Bogdan Dumitrache herbei geführt haben, der selbst in Rumänien nicht Lockspitzel war. Felicia G selbst wurde mehrfach durch Insider in Zusammenhang mit einem gewissen Fercalo, mit dem sie in Liäsion stand, als Doppelagentin bezeichnet. Die Kronenzeitung berichtete über ihren damals1 5 Jährigen Sohn als Jünsten Schlepper Österreichs.

     

    Sie war seinerzeit Mitglied der Securitatae und musste fliehen; dies hat mir ein Insider mitgeteilt und ergibt sich dies auch indirekt  aus einem Erkenntnis des VwGH.

     

    N.N. ermöglichte Claudio Fercalo den Aufbau einer Kleinbusunternehmung in Rumänien und bezahlte ihm 6 Kleinbusse. Ein Großteil der Gelder dürfte sich noch in Rumänien befinden.

     

    Der Vize-Präs. der Stmk. RA-Kammer, der seinerzeit an der strafrechtswidrigen Prozessorganisation beteiligt war, beriet sie   im Scheidungsverfahren, wie mir durch den Richter Dr. Mitter aus Leoben mitgeteilt wurde, war als Parteienvertreter und wird, wie angekündigt, im Verfahren beim BG Bruck an der Mur angkündigt, wo sie dann doch durch reinen anderen Anwalt wohl nur formell verteten war , wiederum als Organ der Stmk. RA-Kammer . Gelder aus dem Schlepperlohn selbst müßten noch, wie mir mitgeteilt wurde, in Rumänien vorhanden sein.

     

    Berücksichtigt man den Zeitpunkt der Urteilsfällung mit 22.05.2007, ist davon aus zu gehen, dass tatsächlich eine Verjährung in keiner Weise eingetreten ist, wobei es sich vom Gesichtspunkt des Österr. Strafgesetzbuches in der Gesamtheit um ein fortgesetztes Verhalten selbst nach § 57 StGB handelt. Inwieweit hins. des Verhaltens der N:N: vom Gesichtspunkt des § 33 FinStrG tats. Verjährung eingetreten ist, kann ich selbst mangels Kenntnis weiterer Umstände und des Akteninhaltes nicht beurteilen.

     

    Ich bringe jedoch Dr. Michael Kropiunig, 2. Vize-Präs. der Stmk. RA-Kammer, RA in Leoben, ob der Mitteilung von Dr. Mi., Richter am BG Leoben, auch bei der Finanzbehörde und bei der Stmk. RA-Kammer und bei der Sekt. III des BM f. Justiz zur Anzeige.

     

    Claudio Fercalo selbst wurde seinerzeit durch den Brucker RA Dr. Heinrich Berger verteidigt;

     

    dieser war zum Zeitpunkt seiner Tätigkeit ein schwerer Alkoholiker. Er kann sich heute nicht mehr erinnern, ob er als Verfahrenshelfer oder als Wahlverteidiger eingeschritten ist. Allerdings ist bei Hrn. Dr. Heinrich Berger jedes strafrechtswidrige Verhalten mit absoluter Sicherheit nach meinen Erkundigungen aus zu schließen.

     

    Zus. wurde mit bekannt gegeben, dass N.N. selbst Schleppereien im Sinne des § 104 Abs 1 StGB auch in die Schweiz durchführte; dies wurde mit von div. Personen mittelfristig bis kurzfristig bekannt gegeben. 

     

    Ich stelle mir nur die Frage, warum Kammerfunktionäre der RA-Kammer sich für ein derartiges Verhalten hingeben – pecunia non olet!

     

     

     

    Neue Ermittlungen:

    Nur die Berechnung war unrichtig es handelt sich in Wirkichkeit um Sklavenhandel  der Schlepperohn betrug geschätzt 6 MIO Euro.

    Dr.Kopiunig organisierter eine strafrrechtlich in Österreich verbotenenen Prozesabsprache - zu gunsten der Täterin trotz

    schwersten Körpervletzungen eines unschuldigen Dritten .Die Folge war ein versuchter Mord mit Lebensgefahr und mischt sicht nun  in einen rechtkäftigen Scheidungsvergleich ein - und will diesen der vom Gericht genehmigt wurde offensichtlich verhindern . Zuvor lag eine verdeckte Doppelvertretung in der Scheidung durch Beratung vor. Auch wenn es sich um verschiedene Tatbestände handelt-siehe obige Literatur - ist wohl von strafrechtlicht fortgestzen Verhalten, da sich abdetretenen Forderungen beigewonnen Scheidungsverfahren die geschiedene Gattin nicht herausgeben nach seiner Meinung , wobei er wie  erhoben mit einer kriminellen FRau die 1 Jahr im Gefängbis war zusammen zusammenarbeitet und Dr Kropiung auch diese noch vor kurzemm beraten hat...... Weiteres folgt.

    Es wird Teil des Aufteilungsverfahren für nichtig erklärt. Nur die seinerzeitige Sklavenhänlerin will nicht mehr. Aber dem Kammerfunktionär geht es offensichtlich um das Geld.

    Nur jene Frau die 1 Jahr im Gefängnis war wird vom einenen jahrelang geschiedenen Gatten einen Freund des frühren LG Präsidenten mit Hilfe des eigenen Sohnres  wegen Giftmord zur Anzeige gebracht. Ein DNA Experte aus Deutschland steht zur Verfügung.

    Der versucht Mordanschlag  derzeit beim Eur.GH für Menschenrechte  wird dort bearbeitet und steht in Context.

     

    ZUSAMMENFASSUNG: Beim Funktionär der StMK RA Kammer

    handelt sich um eine Doppelevertretung  ;über sein vermeintlich strafrechtswidriges Verhalten werden die Gerichte zu entscheiden haben.