BH Bruck a.d. Mur
GZ.: 11. - 2010
Betrifft:
Entziehung der Lenkerberechtigung –
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern
Rechtsgrundlage: § 19 AVG
Partei:
xxxxxxxxxxxxxxxxxxx
wegen:
Führerscheinentzugsverfahren
VERANTWORTLICHE STELLUNGNAHME
1-fach
1 Rubrik
In außen bezeichneter Rechtssache führ ich unter Bezugnahme
auf meine Eingabe vom 25.11.2010 und meine Ergänzung vom 01.12.2010 ergänzend Nachstehendes aus:
Mit der ersten, genannten Eingabe habe ich gem. Pkt. 3)
nachweislich um Akteneinsicht gebeten. In der Textierung habe ich ausgeführt, dass mir kostenpflichtige Kopien zugesendet
werden wollen. An sich wäre es auch im Ermessen der Behörde gewesen, auf gewissen Amtsstunden und Vorsprachezeiten zu verweisen.
Dies ist in gegenst. Fall nicht erfolgt, sodass unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung des VwGH auf die Bestimmung des §
879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB verwiesen wird, wobei es sich auf Grund der Verweigerung der Akteneinsicht an sich auf eine Verbotswidrigkeit
bezieht; dies bedeutet, die Vorgangsweise der Bezirksverwaltungsbehörde 1. Instanz ist contra legem.
Daraus ergibt sich im Einzelnen, dass die bisher vorgetragenen
und auch jetzt angestellten Argumente in der Gesamtheit nicht ausreichen, um den Voraussetzungen der Zweiseitigkeit des Verfahrens
im Sinne des Art. 6 EMRK zu entsprechen. Daraus ergibt sich, dass die Verständigung
vom Beweisergebnis nicht schlagend wird, wobei auf Seite 2 ersichtlich ist, dass nur ein Fahrverbot der Sicherheitsdirektion
im Kanton Zürich am 05.08.2010 ausgesprochen wurde und aus diesen Gründen beabsichtigt wird, unter Bezugnahme auf die §§ 24
Abs 1 Zf 1, 26 Abs 2 und 29 Abs 4 Führerscheingesetz 1964 die Lenkerberechtigung zu entziehen und weiters beabsichtigt ist,
eine Nachschulung anzuordnen.
Mangels Kenntnis des Akteninhaltes kann daher technisch
derzeit noch nicht exakt ausgeführt werden und wird zusätzlich ein Anwalt umgehend den Antrag stellen, die mir gesetzlich
zustehende Akteneinsicht zu gewähren.
Zusätzlich wird unter Berücksichtigung des angeblichen
Vorfalles die Einrede der Verjährung erhoben.
Darüber hinaus ist das Urteil so mangelhaft, dass es einer
Bindung, wie noch näher auszuführen sein wird, nicht statt halten kann, wobei ein rechtsstaatliches Verfahren in keiner Weise
erfolgt ist und auch vor der Behörde im Kanton Zürich nur straßenverkehrsrechtliche Überprüfungen ohne Vernehmungen statt
gefunden haben, wobei in gegenständlichem Fall gegen die Manuduktionspflicht verstossen wurde, was wiederum ein Verfolgungshindernis
an sich bedingt und bezieht sich dies zusätzlich auch auf das Verbot der Doppelbestrafung.
Zudem erfolgte in der Schweiz einerseits eine Bestrafung
und eine Maßnahme, sodass im Hinblick auf eine vorangegangene, gerichtliche Bestrafung an sich eine verwaltungsrechtliche
Bestrafung im Sinne einer Maßnahme unter Bezugnahme auf die beabsichtigte Doppelbestrafung rechtlich nicht möglich ist (OGH
18.06.2009, 13 Os 52/09 k, 53/09 g).
In diesem Zusammenhang führe ich wiederum aus, dass ich
zu einer zweckdienlichen Antragstellung in gegenständlichem, besonderen Fall nicht verhalten wurde,
wobei ich umgehend nach Akteneinsicht einen Beweisantrag
über die dortigen Vorgänge stellen werde, wobei rechtsvergleichend in Zusammenhang mit den Vorgängen auf Art. 263 des Basler
Kommentars zum StGB verwiesen wird, der in seiner Zusammenfassung in seiner 2. Auflage in seiner Rechtsvergleichung auf die
Gesamtsituation verweist, wobei rechtsvergleichend zur actio libero in causa zu Schweiz und Österreich insoweit auszuführen
ist, dass bei einem Rauschdelikt an sich der Alkoholgehalt selbst, anders in Österreich, bei der Abgrenzung der actio libero
in causa in keiner Weise relevant ist.
Bereits ausgehend von diesem Gesichtspunkt kann eine Bindungswirkung
auf Grund der Inkongruenz der Rechtsordnungen nicht bestehend, unbeschadet der nicht bestehenden Manuduktionspflicht.
Andererseits lag in gegenständlichem Fall nach Schweizer
Recht, wie bereits angerissen, eine gefährliche Berauschung nicht vor; zudem ist gem. Art. 20 das im dortigen, gerichtlichen
Verfahren ausreichende Gutachten für die Feststellung des relevanten Blutalkoholgehalts zum Zeitpunkt der Tat nicht erfolgt,
was sich wiederum durch den Vergleich des Messergebnisses ergibt.
Tatsächlich erfolgte jedoch die Beurteilung nach kantonalem
Recht durch eine Gerichtsbehörde und war auch bei der Besonderheit des Falles die Verweisung zur Vornahme von Maßnahmen bei
den aufgezeigten Umständen nach Schweizer Recht an die Verwaltungsbehörde selbst nicht zulässig, sodass, ausgehend von diesem
Gesichtspunkt, auch die Doppelbestrafung hier im Sinne einer Dreifachbestrafung nach Österreichischem Recht rechtswidrig ist.
Unter einem wird beantragt, dass SV-Gutachten aus dem Schweizer
Akt beizuschaffen.
Die Umsetzung des Schweizer Urteiles im österreichischen,
nationalen Recht wäre nur ein Beispiel für die Dissonanz völkerrechtlicher Verpflichtungen und würde einen Verstoss gegen
Schranken des Fernverfahrens gem. Art. 6 EMRK bei der Sperrung verteidigungsrelevanter Beweismittel und Zeugen bedeuten (siehe
Aede, Schranken des fairen Verfahrens, STV 206/599 ff).
Dazu kommt weiters, dass sich in gegenständlichem Fall
das Doppelbestrafungsverbot des 7. Zusatzprotokolls der EMRK ergibt, wobei hier die Anrechnung einer im Ausland verhängten
Strafe international-rechtlich nicht geboten ist – siehe hier wiederum rechtsvergleichend ad § 54 III dStGB.
Ausgehend von diesem Gesichtspunkt ist überhaupt nicht
beurteilbar, ob bei einer Auslandstat bei einem Alkoholdelikt, wie in gegenständlichem Fall vorgebracht, von einer bestimmten
Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Zl 1 FSG 1997 auszugehen ist.
Dazu kommt, dass auf Grund der Inkongruenz der Rechtsordnungen
unter Berücksichtigung des Tatsachenvorbringens eine administrative Maßnahme, auch wenn es sich nicht um eine Verwaltungsstrafe
handeln würde, mangels Einordnung und Anpassung an die Österreichische Rechtsordnung, hier nicht gesetzt werden kann.
Sohin werden vorerst beantragt, wiederum Akteneinsicht
zu gewähren, wobei zusätzlich nur zu diesem Zwecke ein anwaltliches Ansuchen erfolgen wird und seitens des Antragstellers
die Beischaffung des Alkoholgutachtens beantragt und nach Vorliegen des Aktes ein entsprechender Beweisantrag über die maßgeblich
rechtlichen relevanten Tatsachen anläßlich der Vorgänge der Züricher Kantonsbehörde gestellt werden.
Primär wird beantragt, das Verwaltungsverfahren einzustellen.
Nach monaten wurde das Vefahren eingestellt- rechtsgrundlage Basler
Strafgestzbuch - die unverschuldete
volle berauses auch in Östewrreich.
Zur Schweiz bsteht bei Verkehrsdelikten ein Abkommem it Österreich -nicht zu Italien !