XXXXXXXXX
Donau Versicherung AG
Landesdirektion Steiermark
Haftpflichtschadensabteilung
Münzgrabenstraße 31
8010 Graz
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Donau Versicherung AG
Vienna
Insurance Group
Schottenring
15 1010 Wien
|
2013-03-09
Betrifft: Ihre
Schadens-Nr.
Ihr VN: UlrichP, PKW: Audi A6, KZ: .... TTH
Geschädigter: ....., PKW: Mercedes 190D,
KZ: .......
Unfall vom: 03.07.2004
Unfallort: Gemeinde Pertlstein, Bezirk Feldbach
Sehr geehrte Damen und Herren!
In obiger Haftpflichtschadensangelegenheit teile ich höflich mit, dass ich mit Hilfe
eine Versicherungsmaklers nunmehr kurzfristig erreichen werde, dass meine Rechtschutzversicherung, wobei der Vertrag noch
aufrecht ist, deckt, zumal auch die Prämien laufend bezahlt werden.
In der Unfallangelegenheit selbst wurde ich vom RA Dr. XXX vertreten, wobei
das Gutachten durch den ortsansässigen Amtsarzt erstattet wurde und auf Basis dieses Gutachtens eine Abfindung in mäßiger
Höhe erfolgte.
Der Unfallgegner selbst wurde mittels Strafverfügung zum damaligen Zeitpunkt nur nach
§ 88 Abs 1 StGB verurteilt.
Das Verschulden wurde durch Ihre geschätzte Versicherungsanstalt anerkannt; es handelte
sich um einen Begegnungsunfall, wobei Ihr VN gegen die Bestimmung des § 11 StVO verstoßen hat und es zu einer harten Streifung
gekommen ist.
Im Wesentlichen handelt es sich nach dem Gutachten des Amtssachverständigen, den RA Dr. XXX
offensichtlich im gemeinsamen Zusammenwirken mit Ihnen beigezogen hat, um ein mittleres Distorsionstrauma mit Prellungen und
wurde zusätzlich zum damaligen Zeitpunkt auch von der Richtigkeit des Gutachtens ausgegangen.
Die Versorgung erfolgte im Krankenhaus, wobei eine Ambulanzkarte ausgestellt wurde.
Zum damaligen Zeitpunkt war nach dem Stand der Wissenschaft und Forschung, Prof. Erdmann
von der Univ. Hannover, bei der Einteilung der Distorsionstraumen auf Grund der Intervallforschung, wie auch kurz in den älteren
Ausgaben von Reifferscheid in Thieme angeführt, nicht mehr führend und mussten die Gutachten von anderen Momenten durchgeführt
werden.
Bereits bei der Aufnahme wäre eine genaue Anamnese mit Fragebögen erforderlich gewesen,
wobei auch nach der wissenschaftlichen Literatur sogar ein „Tinnitus-Fragebogen“ damals bereits, was aber rechtlich
unerheblich ist, erforderlich gewesen.
Ich selbst bin aber zum Zeitpunkt auf Grund der Angaben Dris. XXX davon
ausgegangen, dass alles seine Richtigkeit hat und die Verletzungen einen üblichen Heilungsverlauf nehmen.
Allerdings kam es dann in weiterer Folge zu einer Chronifizierung und stellte sich ein
Tinnitus ein, der nachweislich vom Unfall herrührt und nachweislich erst ab 11.01.2013 das Gesamtausmaß bekannt ist.
Der Zustand hat sich chronifiziert, wobei nach der wissenschaftlichen Literatur bei nicht
sofortiger Behandlung auf Grund eines Erkennens nach 6 mens diese beginnt und trotz Behandlung beim FA f. Innere Medizin,
Dr. M. in Bad Gleichenberg, nun die Krankheit derart progrediert ist, dass der Hausarzt Medikamente und Spritzen alle 2 Tage
verabreichen muss und zusätzlich Durchschlafstörungen bestehen und ich im Schlaf oft bis 04:00 h in der Früh gestört bin und
mich dann im Laufe des Tages mühsam mobilisiere.
Zusätzlich treten schwerste Ohrgeräusche auf, wobei ich anfangs versuchte, mit dem Radiogerät
diese zu kupieren. Weiters kommt es zu Stresssituationen und in weiterer Folge ist eine seelische Erschöpfung eingetreten,
was eine verstärkte Wahrnehmung des Tinnitus bewirkt und dessen weitere Verarbeitung negativ beeinflusst und die Chronifizierung
so stark ist, dass nahezu von einer Irreversibilität des Zustandsbildes auszugehen ist.
Die Tatsache, dass auch in bestimmten Wirbelkörpern eine Spondylose aufgetreten ist,
hat hier vom Gesichtspunkt der conditio sine qua non untergeordnete Bedeutung, wobei es hier auch wissenschaftliche Literatur
gibt. Zudem leide ich an einer Coxarthrose und war auf Grund der Tinnitus Erkrankung nicht in der Lage, mich einer zweiten
Hüftgelenksoperation zu unterziehen.
Sämtliche medizinischen Maßnahmen fruchteten nicht; die Krankheit schritt immer weiter
voran. Ich war auch zuvor bei den Elisabethinen in Graz zur Behandlung. Nur nach Beendigung der Behandlung, die zwar Linderung
brachte, schritt der Tinnitus weiter voran.
Daraus ergibt sich, dass die Abfindungserklärung an sich auch vom Gesichtspunkt des §
877 ABGB nicht die Rechtswirksamkeit erzeugt, zumal die Abfindungserklärung davon ausging, dass primär körperliche Schmerzzustände
bestehen, wobei eine Globalbemessung des Schmerzensgeldes, die sich pro praeterito als unrichtig erwies, vorgenommen wurde.
Bei der Schmerzensgeldbemessung ist an sich von den üblichen Schmerzensgeldsätzen auszugehen,
wobei diese aber eine Ermessensfrage darstellen und der SV unter Bezugnahme auf die Literatur, § 273 ZPO, im Allgemeinen Vorschläge
für psychische Alterationen unterbreitet.
In gegenst. Fall wurde zusammenfassend davon ausgegangen, dass Prellungen in Verbindung
mit einem mittleren Distorsionstrauma gegeben sind.
Sicher hat sich außergerichtlich und auch in der unterinstanzlichen Praxis das Tagessatzsystem
als Bemessungshilfe etabliert; in gegenst. Fall erfolgte nach der Literatur ein einmaliger Zuspruch eines Kapitalbetrages
zur Abgeltung des gesamten immateriellen Schadens – siehe ZVR 1999/50.
Zukünftige Schmerzen waren bei dieser Situation, insbesondere auch auf Grund der Expertise
des Amtsarztes, nicht einzubeziehen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten – siehe Zeitschrift für
Verkehrsrecht 1989/134. Künftige Schmerzen waren sohin in der Gesamtheit nicht vorhersehbar.
Nun ist die Situation jedoch dergestalt, dass der unterfertigte Geschädigte in diesem
Jahr informiert ist, dass es zuvor unerkennbar war, welches Ausmaß die Krankheit annehmen wird und wird erst jetzt aus diesen
Gründen auf Grund der Kenntnis der schädlichen Wirkung des Ereignisses die Verjährungsfrist in Gang gesetzt.
Zu berücksichtigen ist nach neuerer Literatur, dass nach derartigem Verlauf die Nachteile
in keiner Weise wahrscheinlich waren, sodass der unterfertigte Geschädigte in keiner Weise damit rechnen konnte, dass in dieser
Hinsicht eine Beeinträchtigung erfolgt. Das Erkenntnis des OGH 2 Ob 105/09 v fordert einen geringen Grad der Wahrscheinlichkeit;
aber auch diese Voraussetzungen waren nicht gegeben.
Unter Berücksichtigung der massiven Schmerzzustände, wobei der Unterfertigte auch nicht
in der Lage war, sich einer Hüft-OP zu unterziehen und zuvor weitere medizinische Maßnahmen nach dem neuesten Stand der Wissenschaft
für die Tinnitus-Behandlung erforderlich sind, wobei es auch Behandlungsmethoden in der Naturheilkunde, welche hier von der
Schulmedizin angewandt werden, gibt, ist eine teure medizinische Behandlung erforderlich, welche vom SVT nicht getragen wird,
sodass auch die eingetretene Coxarthrose miteinzubeziehen ist, wobei auch Anpassungsstörungen vorliegen.
Es müssen schwerste Tabletten, aber auch Psychopharmaka verabreicht werden; aber auch
Schmerztabletten und liegen zus. Anpassungsstörungen auf Grund der entscheidenden Lebensveränderungen nach dieser Belastung
vor und da das weitere Umfeld, die soziale Unterstützung und die sozialen Werte nicht mehr gegeben sind, psychische Verstimmungen,
Besorgnis und Angst und, abgesehen von der faktischen Unmöglichkeit der Bewältigung der alltäglichen Routine, auch vom Gesichtspunkt
des sozialpsychiatrischen Zustandes im Sinne einer Angststörung nach ICD F 42.2 gegeben ist.
Zudem stellt der körperliche Schaden zur psychischen Komponente ein Akzessorium dar,
wobei zu berücksichtigen ist, dass jegliche, erforderliche medizinische Behandlung, wie oben näher ausgeführt, indiziert ist
und eine Trendumkehr im Sinne des § 1304 ABGB (Rettungsaufwand) bewirkt; widrigenfalls bis an das Lebensende fremde Hilfe
und Wartung durch Dritte im Haushalt erforderlich ist, wobei nach der Literatur, was die Schadenersatzansprüche gegenüber
dem gegnerischen Haftpflichtversicherer betreffen, ein allfälliges Pflegegeld, wobei diesbezügl. mehrere Verfahren anhängig
sind, hier nicht zu berücksichtigen ist.
Vorerst trat nur in den Übergangsphasen der Tinnitus stärker auf, nun liegen aber erhebliche
Antriebsstörungen vor. Die Wartungskosten für Wäsche und Haushalt und Betreuung des kleinen Hauses, in dem der Unterfertigte
wohnt, werden mit mtl. € 800,- ab 01.01.2013 bewertet, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Unterfertige geschieden
ist und aus diesem Grund die angesprochene Forderung schlagend wird.
Unter Berücksichtigung des Einkommens wird – Hr. Fortmüller ist Pensionist, was
rechtlich zu berücksichtigen ist – zus. unbeschadet des zu leistenden Schmerzensgeldes, was noch angesprochen wird,
mtl. eine abstrakte Schmerzensgeldrente nach der Pilger´schen Regel von vorerst € 300,-, auch wenn das Einkommen, sprich:
Pension, nicht allzu nieder ist, angesprochen.
Auf Vergleichsgespräche hat sich die Donau Versicherung nicht eingelassen.
In gegenst. Fall muss hins. der Verjährungsfrage gesagt werden, dass das Gesamtausmaß
des Schadens zur Gänze noch immer nicht bekannt ist – siehe JurBl. 1996, 315 (Riedler uva.), sodass aus diesen Gründen
bei den aufgezeigten Umständen eine Feststellungsklage erforderlich ist, wobei der Unterfertigte beim Feststellungsinteresse,
unbeschadet eines außergerichtlichen Vergleiches, der gegnerischen Haftpflichtversicherung insoweit entgegenkommt, als jener
Betrag nach der Literatur angenommen wird, den das Gericht bei Nicht-Angabe eines Interesses ex offo ansetzt. Dies würde mit
€ 5.000,- angesetzt werden.
Zusätzlich begehrt der Unterfertigte ein angemessenes Schmerzensgeld im Sinne einer Globalbemessung
unter Berücksichtigung der seinerzeitigen geringen, nicht gerechtfertigten Abschlagszahlung von € 75.000,- ohne jegliche
Präjudiz sowie bei weiterer Verschlechterung behält er sich vor, noch weitere Feststellungsklagen zu erheben.
Für bisher anerlaufene Pflege- und Wartungskosten begehrt Hr. XXXX € 2.400,-,
an pauschalen Unkosten, insbesondere Fahrten zu Spezialisten, € 500,- wobei zusätzlich auf die Schmerzensgeldrente verwiesen
wird. Zudem muss auch im Frühjahr der kleine Garten gepflegt werden.
Hr. XXXXX ist rechtlich nicht verpflichtet, sich in ein Pflegeheim zu begeben; zusätzlich
begehrt er auf Grund des Verlaufes einen Zins-Pauschalbetrag von € 5.000,-, wobei natürlich das Gutachten kompliziert
ist und eine zeitliche Staffelung in Frage kommt. Zu den Zinsen ist weiter zu sagen, dass es sich um Zinsen, welche ein Haftpflichtversicherer
bezahlen müsste, handelt und das Verbot des ultra alterum tantum nach § 1335 ABGB nicht zur Anwendung gelangt. Dieser Zins-Betrag
ist vorerst wiederum unverbindlich.
Sohin wird höflich gebeten, zumal die Ansprüche dem Grunde nach unbestritten sind –
diesbezüglich liegt ohnehin nach dem VVG ein konstitutives Anerkenntnis vor – die begehrten Ansprüche zu liquidieren
und diesbezüglich eine Erklärung abzugeben. Hr. Fortmüller würde dann seine Bankverbindung bekanntgeben, eine Feststellungsklage
ist jedoch, wie ausgeführt, erforderlich.
Ein Vergleich wäre aber insoweit möglich, als umgehend ein Betrag von € 25.000,-
überwiesen wird und zusätzlich dann bis 01.06.2013 ein Betrag von € 35.000,-.
Sollten Sie zu Leistungen nicht bereit sind, werden die je nach Notwendigkeit erforderlichen
rechtlichen Schritte eingeleitet werden und müsste Hr. Fortmüller auch, soferne nicht einmal ein Betrag von € 10.000,-
akontiert wird, einen Bankkredit mangels Eigenmittel, um sämtliche Pflegemaßnahmen bedienen zu können, in Anspruch nehmen.
Diesbezüglich wird um Erledigung innerhalb von 14 Tagen ersucht; dies ab Einlangen des
gegenst. Schreibens und Bekanntgabe des Kontos. Nach Deutschem Recht wäre die Frist 4 Wochen.
Bei einer außergerichtlichen Abwicklung würde Ass.-Prof. Dr. Friedrich Rous, Graz, Hartenaugasse,
in Bürogemeinschaft mit Univ.-Prof. Hofmann vorgeschlagen; dies deshalb, weil Prof. Rous SV f. Neurologie u. Psychiatrie und
auch Gerichtsmediziner ist. Ein HNO-ärztlicher SV käme in gegenst. Fall nur als Hilfsgutachter in Betracht. In früheren Zeiten
erstattete derartige Gutachten in der Gesamtheit HR DDDr. Erich Dann, der nur fallweise Hilfsgutachten einholte.
Ob der Vermögensberater die Rechtschutzdeckung erreicht, ist derzeit noch nicht bekannt;
besser wäre jedoch eine Einigung in Güte, zumal Hr. Fortmüller von einem gesamten Team, welches sich mit der Tinnitus-Forschung
beschäftigt und bereits unzählige Dissertationen, unbeschadet exakter Kenntnisse des Medizinrechtes, besorgt hat, unterstützt
wird.
Es wird höflich um Ihre geschätzte Stellungnahme ersucht und darauf hingewiesen, dass
der Fall einen äußerst schweren Verlauf genommen hat und auch in diesem außergewöhnlichen Fall die anderen Leidenszustände
in Kontext stehen.
Hr. XXXX benötigt zumindest auch einen höheren Betrag, um eine Linderung beim Arzt
Dr. Zeileis mit Kuraufenthalt, wo er schon einmal war und was sehr kostspielig ist, zu bezahlen.
Es wird daher um Ihre dringliche Rückäußerung gebeten.
Mit freundlichen Grüßen