WIENER STÄDTISCHE
Vienna Insurance Group
Obere Donaustraße 49-53
1020 W i e n
Fax-Nr. 050-350-99 23137
2012-09-04
Betrifft: Krankenversicherung-Nr. K 166.200-J
Sehr geehrte Damen und Herren!
In obiger Angelegenheit beziehe ich mich auf mein Schreiben vom 22.08.2012,
wonach weitere Ansprüche aus dem laufenden Versicherungsvertrag geltend gemacht wurden und die Situation im Großen und Ganzen
dargestellt wurde.
Daraufhin erhielt ich ein an mich gerichtetes Schreiben, datiert
mit 24.08.2012, welches mir erst kurzfristig zukam und in welchem Sie darauf hinwiesen, dass ein Rückstand von € 508,12
per 01.09.2012 bestünde.
Im Schreiben vom 30.05.2012 bestätigen
Sie zwar, dass der Versicherungsvertrag
– KV – seit dem 01.01.1950 bei Ihrer Versicherungsgesellschaft besteht und dieser Vertrag seit 01.04.1993 in unveränderter
Form geführt wird; hierzu führe ich an, dass ich zwischenzeitig eine Versicherungspolizze erhalten habe, welche auf ganz anderer
Grundlage errichtet war und weitere, höhere Leistungen daraus ersichtlich waren.
Derzeit ist diese auf Grund der
schweren Verletzungen in Verbindung mit dem Mordanschlag – siehe Ausdruck aus meiner homepage – und auf Grund
der Flucht vorerst nicht auffindbar, wobei ich mehrfach den Wohnsitz wechseln musste. Tatsächlich handelt es sich um einen
vorangegangenen Mordanschlag; diesbezüglich werde ich kurzfristig für den Europ. GH in Straßburg die Unterlagen von der Kleinen
Zeitung beim Finanzamt Bruck an der Mur besorgen.
Zwischenzeitig erfolgte ein Schreiben
– dies allerdings zuvor – wonach Sie auf § 39 VVG verweisen und auch auf die Leistungsfreistellung. Hierzu ist
in rechtlicher Hinsicht zu verweisen, dass Sie vielfach vorangegangene Rechnungen nicht bezahlten, eg. wurden bei den Zähnen € 80,- bezahlt und dann immer weniger, dies ausgehend vom Jahressatz.
Vergleiche zu anderen Versicherungen
haben ergeben, dass dies offensichtlich nur bei Ihrer Versicherungsanstalt bei einem Kunden erfolgt, welcher die Prämien seit über 62 a laufend
bezahlt hat.
Nun ist ein schwerwiegendes Ereignis
eingetreten und kürzen Sie laufend Ihre Zahlungspflichten, wonach Sie nach einschlägigen Kommentaren verpflichtet sind, auch die historischen Polizzen heraus zu geben. Diesbezüglich gegen
Sie an, dass Sie dazu aus technischen Gründen nicht in der Lage sind.
Diesbezüglich verweise ich vorerst
auf den Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht – ZAP LexisNexis – Herausgeber: Schwintowski/Brömmelmeyer
– und verweise ad § 3 VVG, 4. Absatz, wonach der Ablauf der Frist vom Zugang des Verlangens bei Versicherer bis zum
Eingang der Abschriften beim VN nicht gehemmt ist, sodass aus diesen Gründen die Fristbestimmung ohne Beachtung dieser Vorschrift
im Kontext als unerheblich erachtet werden muss; zudem ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsfall ohnehin zuvor im
Sinne des Abs 2 cit.leg. eingetreten ist und Sie auch unzähligerweise Zinsen und Kosten einrechnen.
Weiters muss rechtlich ausgeführt
werden, dass nicht ein bestehender Vertrag abgeändert wurde, sondern der alte Vertrag insoweit fortgesetzt wurde, als dieser
auf Grund einer persönlichen Zuschrift und auf Grund eines Telefonats mit Ihrer geschätzten Versicherungsanstalt sogar aufgebessert
wurde.
Unter diesen Prämissen kann,
unbeschadet der nicht bezahlten Rechnungen, wobei auf Grund der Verletzungen noch nicht alle eingelangt sind, trotz Verweis
auf § 39 VVG insoweit eine Leistung, auch wenn diese noch nicht vorgelegt wurde, nicht erfolgen, zumal die Behandlungen auf
Grund des Ereignisses und Ihres Schreibens nach § 39 VVG zuvor erfolgten und Sie aus diesen Gründen zur Leistung ex tunc heran
zu ziehen sind.
Weiters ist im zitierten Kommentar
ausgeführt, dass ich so schwer erkrankt war, dass ein Bevollmächtigter erforderlich gewesen wäre, wobei in der Gesamtheit
unter Berücksichtigung des vorausgegangenen Anschlags gem. Kleiner-Zeitung Serienverletzungen entstanden sind und ich traumatisiert
war und aus diesen Gründen Mahnschreiben an einen Bevollmächtigen hätten erfolgen können, wobei diese Voraussetzungen tatsächlich
gegeben waren – siehe hierzu aaO ad § 39 VVG, Rz 15, und die dort aufscheinende Literatur.
Zudem wurde in der Mahnung an
sich schon ein zu hoher Prämienrückstand angegeben – siehe OGH Versicherungsrundschau 1972, 369.
Zusätzlich ist anzumerken, dass
der Versicherer sämtliche Leistungen, zumal sie vor Mahnung nach § 39 VVG erfolgten, tatsächlich zu bezahlen hat, die in der
Gesamtheit noch vorgelegt werden müssen, zumal nach der Rechtsprechung die Kündigung an sich ohnehin nur ex nunc wirkt, was
in diesem Fall von Bedeutung ist.
Zudem verstößt Ihre Versicherungsanstalt
unter Berücksichtigung auf die Literatur ad § 39 VVG gegen den Grundsatz „Treu und Glauben“, zumal eine allfällig
rückliegende Prämie bei
der objektiven Sachlage aufzurechnen ist und diverse Arztkosten nicht bezahlt wurden; so habe ich eg. die Rechnung bei den
BHB Graz im Sinne einer versio in rem auf Grund Ihrer Verweigerungsmomente selbst berichtigt und mich mit dem Krankenhaus
vergliche, sodass
nach der Literatur im ob zitierten Kommentar unter Hinweis auf Rz 65 die Einrede der Arglist erhoben wird - diesbezüglich wird auf Pröls/Martin/Knappmann
verwiesen –
wobei sogar auf Grund dieser Argumentation des zitierten Autors eine rückständige Prämie mit einem ausreichenden Dividendengutachten
verrechnet werden kann.
In der Gesamtheit verweise ich
zu dieser Problematik,
dass diese Aufrechnungseinrede erhoben wird und Sie demnach auch verpflichtet sind, in der Gesamtheit anzugeben, wie viel
Sie mit mir in der Gesamtheit verdient haben und als es zum schweren Vorfall, wie aus der beiliegenden Beschwerde an den Europ.
GH ersichtlich, gekommen ist, Sie nicht mehr gedeckt haben.
Im Österreichischen Recht besteht
an sich der Grundsatz „ipso iurem compensator“ nicht; diese Auffassung wurde nur rechtshistorisch von einem der
Postglossatoren der Rechtschule von Bologna vertreten. In gegenständlichem Fall ist jedoch, auch wenn theoretisch eine Leistungsfreiheit
eingetreten wäre, die Aufrechnungseinrede durch facere hominis, was unter einem vorgenommen wird, möglich, sodass auf Grund Ihres Verhaltens
bei den noch offenen Rechnungen, wobei alle in der Gesamtheit noch nicht vorgelegt wurden, ich unter einem bis zu einem Geldbetrag
von € 2.000,-
was die Gesamtrechnungen ausmachen werden, kompensiere.
Auch kann bei einer derartigen
Situation nach Pröls nicht von einem Ruhen gesprochen werden; hinsichtlich der Fristen und dem Österreichischen Spezifikum
verweise ich auf den Neuesten Kommentar von Pröls, den Berliner Kommentar, und die Sammlung des VVG von Attila Fenyves, Universität
Graz.
Zusammenfassend ergibt sich,
dass Sie verpflichtet sind, mir alle Polizzen zu übermitteln, wobei ich die erwähnte, auf Grund der Übersiedlungen kurzfristig in Verlust geratene, finden
werde.
Sie sind verpflichtet, die spezifizierte
Dividendenabrechnung hins. der KV zu übermitteln.
Daraus ergibt sich, dass Sie
selbst in Leistungspflicht sind und nicht Sie, sondern ich von Ihnen etwas durch Übermittlungen von Rechnungen zu erhalten
habe.
Sohin ersuche ich um Ihre geschätzte
Stellungnahme und zeichne mit dem Ausdruck meiner
geschätzten Hochachtung
N:N
1 Beilage
PS.: Zusätzlich betrifft Ihre
Vorgangsweise nicht den Europ. Versicherungsgrundsätzen, wozu noch Ergänzungen folgen werden!