XXXXXXXXXX XXXXXXXX
An das Bezirksgericht XXXXX XXXXXXXXXX XXXXXX GZ.: 4 XXXXXX Rekurswerber: XXXXXXXXXXX
wegen: Zivilrechtsangelegenheiten – richtig: Verfahrenshilfe
R E K U R S gegen den hg. BESCHLUSS vom 12.03.2010
1-fach 1 Vollrubrik.
In außen bezeichneter Rechtssache erhebe ich gegen den Beschluss des BG XXXXX, ON 7, vom 12.03.2010 nach Übermittlung
durch meinen Verfahrenshelfer innerhalb offener Frist den R E K U R S an das Landesgericht Leoben. Der bekämpfte Beschluss
gem. Tenor, wonach in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Prozessführung dem Vertreter keine Weisung erteilt wurde, wird
seinem gesamten Inhalte nach sowie auch hinsichtlich des weiteren Teiles des Tenor zur Gänze angefochten. Hierzu wird Nachstehendes
ausgeführt: In gegenständlichem Fall wurde tatsächlich Verfahrenshilfe bewilligt; auf Grund der Komplexität der Angelegenheit
erfolgte seitens des Verfahrenshelfers an das BG XXXXXXX zum gegenständlichen Akt das Ansuchen auf Erteilung einer Weisung,
wie aus der Mitteilung vom 09.03.2010 näher ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass es sich bei einer Weisung
um einen Begriff der österreichischen Bundesverfassung nach Art. 20 Abs 1 Bundesverfassung handelt, wobei zu Weisungen berufsmäßige
Organe befugt sind. Dies ist im Näheren nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes, wie noch auszuführen sein
wird, zu beurteilen. Von Relevanz für die Beurteilung ist auch der Stufenbau der Rechtsordnung (Hans Kelsen). Nun ergibt sich
aus der Diktion Dris. Baum tatsächlich, dass um Weisung an das Gericht angesucht wurde. In diesem Zusammenhang wird wiederum
rechtlich darauf hingewiesen, dass Verfahrenshilfe bewilligt wurde und ein Richter nicht befugt ist, ein eigenes Urteil oder
einen Beschluss aufzuheben; Ausnahmen befinden sich im Verfahren außer Streit, in etwa bei Vorstellungen. In diesem Fall wäre
ein Richter zur Beschlussfassung legitimiert. Berücksichtigt man bei einem Bescheid die verwaltungsrechtliche Praxis, so würde
es sich hier um eine Aufforderung zu einem rechtswidrigen Bescheid handeln. In diesem Zusammenhang steht außer Streit, dass
mein Verfahrenshelfer wiederum weder Notar noch Beamter ist. In diesem Zusammenhang wird in analogiam auf die Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 8092/97 Bezug genommen. Hinsichtlich eines Bescheides ist weiters auszuführen, dass man
sich bei Erteilung an die Gesetze zu halten hat (siehe hierzu Mayer, B-VG Art 18 B-VG I.1). Nun sind Weisungen in vielfacher
Hinsicht möglich, wobei diese in jeder Hinsicht formlos sind. Es gilt auch der Grundsatz: falsa demonstratio non nocet“.
Tatsächlich ist der Schluss zulässig, dass es sich im Ergebnis und auf Grund des Ergebnisses um eine Weisung handelt, welche
verfassungswidrig war. Daraus ergibt sich wiederum, dass in Österreich der Gesichtspunkt der Gewaltenteilung nicht mehr beachtet
wird, zumal eine Weisung prinzipiell nur tatsächlich zwischen Verwaltungsbehörden möglich ist und diese Weisung auf Grund
einer Norm höherer Rechtsordnung erfolgen kann. Würden tatsächlich von diesem Gesichtspunkt Momente auftreten, welche untersuchungswürdig
erscheinen, handelt es sich um Tatbestandsmerkmale, welche vom Gesichtspunkt des § 302 StGB zu würdigen sind. Folgt man den
Ausführungen Dris. Baum in der Mitteilung vom 09.03.2010, wonach die Angelegenheit verjährt ist, ist wiederum auf den
Bescheid der BH Bruck an der Mur vom 17.11.2009, GZ.: 9.10-667-03/209-2, zu verweisen. Wenn wiederum Dr. Baum von einer Wiederaufnahme
spricht – dies vom Gesichtspunkt vom AVG – wird darauf hingewiesen, dass dies rechtlich bei nova producta non
reperta erfolgen kann. Diese Voraussetzungen lagen wiederum nicht vor. Tatsächlich wollte ich um Verfahrenshilfe ansuchen,
wobei tatsächlich das Hauptverschulden beim AMS lag. Wenn andererseits die Amtshaftung nach den einschlägigen Bestimmungen
angesprochen wurde, wofür hier das Land Steiermark zuständig ist, wird wiederum darauf verwiesen, dass eine solche, wenn dies
begehrt wurde, seitens des Erstgerichtes gegenüber der Stadtgemeinde Poedicum bewilligt wurde, was rechtlich verfehlt ist.
Andererseits gewinnt der Fall im Hinblick auf die zukünftige Lösung vom Gesichtspunkt des AVG alle Qualitäten; diesbezüglich
ist auch das Deutsche AVG und die relevanten Strafbestimmungen in Analogie heran zu ziehen. Zu berücksichtigen ist weiters,
dass mir die Sozialfürsorge im Ausmaß von 21% gekürzt wurde, wobei ich tatsächlich bereits verurteilt wurde mich hinsichtlich
der Lebensmittel von Mistkübeln zu ernähren. Von Relevanz ist, dass gar nicht gesagt werden kann, ob die Angelegenheit auf
Grund der Komplexität schlechthin aussichtslos ist. Vom Gesichtspunkt des EU-Rechtes ist auf die Rechtsauffassung der Österreichischen
Richtervereinigung zu verweisen, wobei in Sozialrechtsangelegenheiten – anders im Pensionsrecht – das erste Zusatzprotokoll
zur Europäischen Menschenrechtskonvention bei diesem Rechtsfall in Anschlag zu bringen ist. Wie weit in gegenständlichem Fall
nach Art. 6 Abs 1 MRK verstossen wurde, kann im Zuge der Verfassung des Rekurses nicht beurteilt werden. Der Rechtsfall gewinnt
in jeder Hinsicht alle Qualitäten, die Vorgänge sind absolut nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB im Sinne einer
Verbotswidrigkeit. Inwieweit ich getäuscht wurde, kann nicht beurteilt werden; es ist aber auch die Bestimmung des § 877 ABGB
in Anschlag zu bringen. Meine Situation ist Folgende, wobei ich nachstehende Schriftsteller zur Auswahl anbringe. Sicherlich
handelt es sich nicht um ein Wirrwarr im Sinne von Friedrich Maximilian Klinger. Auch kann der fantastische Realismus nicht
heran gezogen werden – ich verweise hier auf Max Brod – Prager Tagblatt; es dürfte eher in diesem Zusammenhang
sich um Gustav Meyrink – Der Golem – handeln. Dies mag in meinem Fall zutreffen. Eher handelt es sich aber um
Franz Kafka – der Prozess. Sollte das Rekursgericht die Rechtsauffassung vertreten, dass es sich beim bekämpften Beschluss
um eine Nullität handelt und das Rekursgericht den Rekurs zurückweist, wäre dies in gegenständlichem Fall insoweit unrichtig,
weil ein Richter seinen eigenen Beschluss aufgehoben hat und ich tatsächlich geknebelt bin. In diesem Fall würde es sich um
eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 2 Halbsatz ABGB handeln – 3. Teilnovelle zum ABGB 1918. Seitens des Rekursgerichtes
wird sicherlich keine Weisung erwartet, jedoch Feststellungen, wie in gegenständlichem Fall weiter vorzugehen ist. Primär
ist der Rekurs auf Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses ausgerichtet. Sohin werden beantragt nachstehende REKURSANTRÄGE:
Das Landesgericht Leoben als Rekursgericht wolle in Stattgebung des Rekurses den erstgerichtlichen Beschluss 1) aufheben und
die Rechtssache an das Erstgericht zurück verweisen und diesem entsprechende Verfahrensergänzung auftragen; 2) dem Rekurs
Folge geben und hinsichtlich der erteilten Bewilligung der Verfahrenshilfe das Erstgericht darauf zu verweisen; XXXXXX, 2010-03-27
XXXXXXXX
Anmerkung : der Name der Stadt wurde in das Lateinische übersetzt. Der Name des Anwaltes sinngemäss übertragen .
Die Rechtsanwaltskammer Steiermark unternimmt natürlich nichts. Die Situation bei dieser Kammer ist so, dass sogar bei einem
Arzt der um Verfahrenshilfe bei der Rechtsanwaltskammer in Graz ansuchte, der Akt liegen gelassen wird. Es ging nämlich gegen
die Ärztekammer, Kammern halten eben zusammen.
Die Ärztekammer wird schadenersatzrechtlich bei einem medizinischen Falschgutachten herangezogen werden, ein Gutachten
völlig unschlüssig, unrichtig und fehlens eines Diagnoseschlüssel nach der WHO.
Offensichtlich eine kombinierte Angelegenheit zwischen zwei Kammern.
Entscheiden wird der Verwaltungsgerichtshof:
http://www.vwgh.gv.at/Content.Node/de/verfahren/vh_antrag_u_merkblatt.pdf#page=7
http://www.rakwien.at/userfiles/file/INTERN/Impulse/wahrnehmungsbericht.pdf