Judikatur zur Qualifikation psychischer Beeinträchtigungen und zum Schmerzengeld bei Traumaschäden Seit langem
ist in Lehre und Judikatur unbestritten, dass unter einer Körperverletzung iSd § 1325 ABGB und unter einer Gesundheitsschädigung
iSd §§ 83 ff StGB jede Beeinträchtigung auch der geistigen Gesundheit zu verstehen ist. Darüber hinaus hat sich der OGH
in letzten Jahren zunehmend mit den Schmerzengeldansprüchen traumageschädigter Personen beschäftigt, wobei er nicht
nur den unmittelbar Geschädigten sondern auch mittelbar Geschädigten Schmerzengeldansprüche bei massiven psychischen Beeinträchtigungen
zuerkennt. Dabei unterschiedet der OGH zwischen Schmerzengeldansprüchen einer Person, die durch das unmittelbare Miterleben
der Tötung von Personen entstehen („Schockschäden“) und Ansprüchen die aus Traumatisierungen aufgrund der Nachricht
vom Tode naher Angehöriger entstehen („Trauerschmerz“). Der OGH verwendet immer wieder den Ausdruck „Schock“
und „Schockschäden“, worunter man aber in der Medizin eine biologische Abwehrreaktion des Körpers, verbunden
mit einer Zentralisierung des gesamtes Blutes an bestimmten Stellen, wo es unbedingt notwendig ist (Gehirn), verbunden
mit einer Unterversorgung der Extremitäten versteht. „Schock“ ist also ein biologischer Vorgang zum Unterschied
von der „Traumatisierung“, die ein psychologischer Vorgang ist, wenn auch verbunden mit biologischen Reaktionen.
Da sowohl Schock als auch Trauma psychische Beeinträchtigungen sind bzw zu solchen führen ist die unterschiedliche Terminologie
für die Frage des Anspruchs auf Schmerzengeld irrelevant. Anlassfälle für die Judikatur sind überwiegend Verkehrsunfälle,
doch lässt sich diese Judikatur problemlos auf direkte und mittelbare Opfer strafbarer Handlungen übertragen. 1. Zur
Qualifikation und Bemessung von Traumaschäden Eine massive psychische Beeinträchtigung ist immer dann anzunehmen,
wenn aus ärztlicher Perspektive die Behandlung der psychischen Störung geboten ist. Das ist vor allem dann der Fall,
wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass die Folgen von selbst abklingen, oder wenn zu befürchten ist, dass ohne ärztliche
Behandlung eine dauernde gesundheitliche Störung zurückbleibt (1 Ob 91/99 k). Qualifizierende Tatfolgen im
Sinne des § 201 Abs 2 1.Fall StGB können auch im psychischen Bereich liegen, sofern die daraus resultierenden körperlichen
oder seelischen Funktionsstörungen den Gesamtzustand des Tatopfers in einem (zumindest) dem § 84 Abs 1 StGB entsprechenden
Ausmaß beeinträchtigt. Eine psychische Traumatisierung mit einer daraus resultierenden Belastungsstörung entspricht einer
derartigen schweren Beeinträchtigung (12 Os 79/04). Die Berücksichtigung seelischer Schmerzen bedarf weder
konkreter Behauptungen noch Beweiserhebungen. Auf seelische Schmerzen ist viel mehr Bedacht zu nehmen, wenn nach Lage
des Falles mit solchen zu rechnen ist (2 Ob 96/95, 3 Ob 116/05p). Eine allgemeine Aussage welcher Intensität körperlicher
Schmerzen das durch eine Handlung bewirkte psychische Ungemach gleichzusetzen sei, lässt sich nicht treffen. Die Ausmittlung
des zur Abgeltung psychischer Schäden zuzuerkennenden Schmerzengeldes können aber bedenkenlos „Schmerzperioden“
zugrunde gelegt werden (1 Ob 200/03y). 5/2008 - 2 - Die Zuerkennung eines Schmerzengeldanspruches an einen
Angehörigen wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert erfordert nach mehreren Entscheidungen des OGH weder
eine Anwesenheit des Angehörigen des Getöteten oder Verletzten beim Unfall noch einen Schock aufgrund der Todesnachricht
oder der Nachricht von den schwersten Verletzungen (2 Ob 163/06). Solche krankheitswertige Beeinträchtigungen, die einen Schmerzengeldanspruch
begründen können auch Schlaflosigkeit und völlige Schwunglosigkeit (2 Ob 136/00i), Erschöpfungszustände (8 Ob 127/02p),
Hoffnungslosigkeit, traurige Verstimmung, Antriebsstörungen (2 Ob 186/03x) sein. Aus dem Umstand allein, dass das Opfer
bisher medizinische bzw psychologische Hilfe nicht in Anspruch genommen hat, folgt noch nicht, dass eine solche nicht notwendig
(gewesen) wäre; dies schließt somit den allfälligen Krankheitswert der behaupteten Beeinträchtigung nicht aus (2 Ob 120/02i).
Schmerzengeld ohne Schmerzen: Selbst bei vollständigem Fehlen des Schmerzempfindens kann Schmerzengeld zustehen. Schmerzen
und Unlustgefühle sind ein wichtiger, aber nicht allein maßgeblicher Gradmesser dafür, wie schwer der Verletzte in seiner
Person getroffen wurde und wie groß daher der ersatzfähige immaterielle Schaden ist. Wem die Erlebnisfähigkeit genommen
wurde, der erleidet einen schadenersatzrechtlich zumindest ebenso bedeutenden Nachteil an seiner Person wie durch eine
Störung seines Wohlbefindens durch „Schmerz“. Im konkreten Fall wurden der Klägerin, die schon vor der Verletzung
querschnittgelähmt und in ihren unbeweglichen Beinen gefühllos war, durch einen Defekt eines „Aufrichte-Rollstuhles“
die Kniegelenke gebrochen, was sie nicht spürte und nicht spüren konnte. Erst später kam es zu Schüttelfrost, Erbrechen
und Schwellungen. Diese Folgen haben bei der Klägerin Unlustgefühle und Missempfindungen ausgelöst, sie musste zwei
Operationen über sich ergehen lassen, war in stationärer Behandlung und danach bei mehreren Nachuntersuchungen und Kontrollen.
Diese objektiv nachvollziehbare Mehrbelastung gegenüber einem nicht querschnittsgelähmten Durchschnittsgeschädigten wirkte sich
schmerzengelderhöhend aus (3 Ob 116/05p mit ausführlichen Literatur- und Judikaturzitaten). 2. Zu den „Schockschäden“ Hat
der Schockschaden seine Ursache im unmittelbaren Miterleben eines schädigenden Ereignisses, kommt es auf eine Sonderbeziehung
des Schockgeschädigten zum unmittelbar Verletzten nicht notwendig an: Schmerzengeldanspruch einer schuldlos
in einem Verkehrsunfall verwickelten Kfz-Lenkerin, die ein Unfallsgeschehen nicht verkraften konnte und eine posttraumatische
Belastungsstörung erlitt, nachdem ihr eine Motorradfahrerin auf ihrem Fahrstreifen frontal entgegenkam, gegen ihr Auto
prallte und in der Folge verstarb (ZVR 2000 04/25). Schmerzengeldanspruch eines Autofahrers, der zu einem Ausweichmanöver
gezwungen wurde, bei dem er einen Fußgänger tötete, wodurch er selbst einen „Nervenschaden“ erlitt (ZVR 1977/54).
Erleidet ein naher Angehöriger des Getöteten einen Unfallsschock mit Krankheitswert, dann macht es keinen Unterschied,
ob dieser durch das Unfallserlebnis oder die Unfallsnachricht bewirkt wurde. Der Schockschaden naher Angehöriger ist auch
dann rechtswidrig, wenn die Gefühlsgemeinschaft zwischen Ihnen und dem Unfallsopfer vor dem Unfall gestört war (2 Ob
79/00g). 5/2008 - 3 - 3. Zum „Trauerschmerzengeld“ Erleidet ein Opfer durch die Nachricht von der
Tötung oder Verletzung eines Menschen eine psychische Beeinträchtigung, entsteht ein Schmerzengeldanspruch dann, wenn die
verletzte oder getötete Person ein naher Angehöriger oder sonst dem Opfer nahestehende Person ist: Der Ersatz
des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325
ABGB geführt hat, kommt nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht (2 Ob 84/01v ua).
Maßgeblich für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld ist die intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten
Angehörigen typischer Weise besteht. Dem Schädiger steht es allerdings frei, diese Vermutung und den Beweis zu entkräften,
dass eine solche Gefühlsgemeinschaft trotz formalem Naheverhältnis tatsächlich nicht bestand, was etwa bei verfeindeten
Ehegatten im Scheidungsstadium vorstellbar ist. Angemessenheit eines Schmerzengeldes von Euro 13.000,-- für Trauerschaden
ohne Krankheitswert am 24-jährigen Kläger, dessen 61-jährige Mutter bei einem Unfall getötet wurde, wobei zwischen ihnen
bis zum Tod ein ausgezeichnetes, besonders enges und intensives Verhältnis mit beinahe täglichem Familienkontakt bestanden
hatte (2 Ob 141/04 f). Der Anspruch auf Trauerschmerzengeld kann nicht schon mit der Begründung verneint werden,
das Ableben von Eltern entspräche für erwachsene Kinder ohnehin dem „Lebenskalkül“ (2 Ob 141/04f).
Schmerzengeldanspruch eines Familienvaters, der durch den Unfall Ehefrau und drei Kinder verlor und durch die dadurch hervorgerufene
gravierende psychische Erkrankung jede Lebensperspektive verloren hat (2 Ob 186/03x). Eine Erkrankung eines
Kindes (hier: Anorexia nervosa = Magersucht) kann als Schockschaden (Fernwirkungsschaden) auch dann Ansprüche nach den
§§ 1295 ff und 1325 ABGB gegen den Schädiger begründen, wenn dafür eine schwere Verletzung der Eltern des Kindes ursächlich
ist (2 Ob 111/03t). Weist ein Kleinkind, dessen Mutter bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt wurde und mehrere
Wochen im Krankenhaus zubringen mußte, aufgrund des gravierenden Trennungserlebnisses massive angstneurotische Symtome
auf, die es ohne fachkundige Hilfe nicht bewältigen kann, sodass von einer bloß geringfügigen psychischen Beeinträchtigung
nicht mehr gesprochen werden kann, sondern eine mit Krankheitswert behaftete Gesundheitsschädigung vorliegt, hat es
Anspruch auf Schmerzengeld (2 Ob 45/93). Hat die Nachricht über den (durch verschuldeten Verkehrsunfall herbeigeführten)
Tod des Patienten bei dessen Lebensgefährtin eine Depression mit Krankheitswert hervorgerufen, so ist ihr für die mit
der Krankheit verbundenen Schmerzzustände auch ein Schmerzengeld zuzubilligen (8 Ob 127/02 p). Zwischen Geschwistern,
die im gemeinsamen Haushalt leben, besteht typischer Weise eine für die Zuerkennung von Trauerschmerzensgeld iSd E 2 Ob
141/04f intensive Gefühlsgemeinschaft. Gegenteiliges hätte der Schädiger zu beweisen (2 Ob 90/05g). Angemessenheit
eines Schmerzengeldes von Euro 25.000,-- für 31-jährige Witwe (und Mutter zweier Kleinkinder) mit schwerer krankheitswertiger
psychischer Störung nach Todesnachricht (2 Ob 292/04m). 5/2008 - 4 - Trauerschmerzengeld in der Höhe
von Euro 9.000,-- für den Bruder eines bei einem grob fahrlässig verschuldeten Verkehrsunfall Getöteten, mit dem er zwar
nicht in Hausgemeinschaft lebte, zu dem aber eine intensive Gefühlsgemeinschaft bestand, die jener innerhalb der Kernfamilie
annähernd entspricht (2 Ob 90/05g). Ein (allenfalls vorhersehbarer) künftiger Schaden dahingehend, ob der (derzeit
sieben Monate alte) Enkel des bei einem grob verschuldeten Verkehrsunfall getöteten Großvaters wegen seines Bewußtseins,
ohne Großvater aufwachsen zu müssen, allenfalls eine ersatzfähige psychische Beeinträchtigung erleiden wird, kann derzeit
keinen Leistungs – sondern uU nur einen Feststellungsanspruch begründen (2 Ob 41/03y). Zur Bejahung eines
Anspruchs auf Schockschaden oder Trauerschmerzengeld nach dem Tod eines Geschwisters ist erforderlich, dass eine intensive
Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischer Weise besteht, gegeben war; eine solche ist jedenfalls
dann anzunehmen, wenn die Geschwister vor dem Unfall im gemeinsamen Haushalt lebten oder die gemeinsame Haushaltszugehörigkeit
erst so kurze Zeit vor dem Unfall beendet wurde, dass eine Änderung in den Gefühlsbeziehungen seither noch nicht eingetreten
sein konnte ( 2 Ob 99/05f). Die psychische Beeinträchtigung wegen der Inhaftierung des Ehegatten, lässt sich nicht
mit jener Intensität des Schocks, den Angehörige erleiden, wenn sie den Tod oder eine schwere Verletzung eines Angehörigen
miterleben müssen bzw die Nachricht vom Tode eines nahen Angehörigen übermittelt bekommen, vergleichen. Der Anwendungsbereich
von Schmerzengeldansprüchen „Drittgeschädigter“ ist insoweit eingegrenzt, als nur dann Schmerzengeld aufgrund
einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert gebührt, wenn diese durch den Tod eines nahen Angehörigen, die schwerste
Verletzung eines solchen oder durch das Miterleben des Todes eines Dritten ausgelöst wurde. Eine Ausweitung der Haftung
des Schädigers auf Fälle, in denen nicht der Tod oder eine schwerste Verletzung des unmittelbar Geschädigten verursacht
wurde, würde die Ersatzpflicht des Schädigers unangemessen und unzumutbar erweitern (1 Ob 88/07h). Literatur: Danzl,
Die (psychische) Gesundheit als geschütztes Rechtsgut des § 1325 ABGB, ZVR 1990, 1 ff Karner, Rechtsprechungswende bei
Schock - und Fernwirkungsschäden Dritter? ZVR 1998, 182 ff Karner, Trauerschmerz und Schockschäden in der aktuellen Judikatur,
ZVR 2008, 44 ff
Literatur körperliche und seelische Schmerzen :
Das Schmerzensgeld , Danzl- Gutierrez - Lobos -Müller , 7.Auflage , Manz.
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