Ân den Kanzler
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Europarat
F-67075 Strasbourg / Cedex
Frankreich
Fax: 33 (0)3 88 41 27 30
R E Q U E T E
A P P L I C A T I O N
B E S C H W E R D E
gem. Artikel 34 der Europäischen
Menschenrechtskonvention
und Artikel 45 und 47 der Verfahrensordnung
des Gerichtshofes
1-fach
Beilagen Urkundenkonvolut
- PARTEIEN
A ) BESCHWERDEFÜHRER:
Dr. Ferdinand Gross
Geschlecht : männlich
Nationalität: Staatsbürgerschaft: Österreich
Adresse : …….., A-8685 Kapfenberg
Geboren in Graz – Steiermark
B ) DIE HOHE, VERTRAGSSCHLIEßENDE PARTEI
REPUBLIK
ÖSTERREICH
II ) ANGABEN ZU ARTIKEL 35 ABSATZ
1 DER KONVENTION
Letzte innerstaatliche Entscheidung:
Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 05.10.2011,
Aktenzeichen 13 Hv 109/11i.
Ein Rechtsmittel war seitens des Beschwerdeführers
nicht möglich zumal er einen Opferanschluß-(auch Privatbeteiligtenanschluß) tätigte, das Urteil müsste 3 Tage nach dem Datum
der gekürzten Urteilsausfertigung in Rechtskraft erwachsen sein.
III ) ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN
VERLETZUNGEN DER KONVENTION UND ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER
BESCHWERDE.
Grundrechtsverletzung nach Artikel
6 MRK und Art.1 des1. ZP zu MRK:
Der Beschwerdeführer hat am Landesgericht
Leoben in einer gesonderten Eingabe in einem bestimmten Verfahren, eine Globalablehnung eines Berufungssenates getätigt ,
welche jeweils spezifiziert war. Dass Ablehnungsverfahren richtete sich primär gegen einen bestimmten Richter, das Scheidungsverfahren
des Ablehnungswerbers hat insgesamt 13 Jahre gedauert und unter anderem war im Scheidungsakt ein unterdrücktes Ruhen feststellbar
.
Dieses Verfahren wurde letztendlich
durch einen kompetenten Richter des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur zugunsten des Beschwerdeführers in einem strittigenVerfahren
durch Urteil beendet und ist am 10.02.2011 in Rechtskraft erwachsen; das Aufteilungsverfahren selbst welches de facto 1000e
Seiten umfasst mit Bestellung von Kollisonskuratoren jeweils beantragt vom Beschwerdeführer wurde innerhalb der 1 Jahresfrist
, welche in Österreich für Stellung von Anträgen im ehelichen Aufteilungsverfahren
gilt verglichen. Der Vergleich erfolgte außergerichtlich auf einer Vereinbarung auf einer Seite , wobei wiederum derselbe
Richter eine Verhandlung ausschreiben wird und ruhen eintreten wird , da der Beschwerdeführer mit seiner geschiedenen Gattin
eine tragfähige Vereinbarung abgeschlossen hat. Die spezifizierte Globalablehnung an das Landesgericht Leoben erfolgte am 09.02.2012 und ist so kompliziert dass verschiedene Rechtsgutachten -auch im BM
für Justiz eingeholt werden. Der Beschwerdeführer hat einen Informationsvorsprung und verfügt über eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
zumal der Akt zivil und strafrechtlich durch zwei Senate gesplittet wurde. Weiters über ein Gutachten des Bundeskanzleramtes.
Es würde den Rahmen sprengen diesbezüglich weiter auszuführen. Von Relevanz scheint dass gegen den unbescholtenen Beschwerdeführer
zu 16 St 118/11h der Staatsanwaltschaft Leoben ein Strafantrag gestellt wurde . Diesbezüglich erfolgte im obgenannten Urteil
ein Freispruch der in Rechtskraft erwachsen ist. Es handelte sich wie das Verfahren ergab um ein Aggravationsverhalten eines
Straftäters der gegen den Beschwerdeführer de facto einen Mordauftrag ausführte .Der
Strafantrag selbst gegen den Täter war zu 13 Hv 109/11i wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Absatz 1 und schwerer
Drohung nach § 107 Absatz 1 StGB ausgerichtet und wurde der Ausführungstäter vom zuständigen Richter Roman Weiß offensichtlich
bewusst rechtswidrig trotz entsprechendem Vorstrafenregister freigesprochen.
Der Ausführungstäter versetzte dem
Beschwerdeführer ohne entsprechende Vorwarnung unzählige Faustschläge und Tritte wobei ein Serienrippenbruch auftrat,weiters
ein posttraumatischer Tumor im Unterbauch , eine Zyste in der Niere ,eine Zahnprothese wurde zerschlagen - letztendlich strömte
aus dem Mund des Beschwerdeführers warmes Blut er lag in einer Blutlache ,weiters wurden 5 Zähne abgeschlagen, wobei
die Universitätsklinik Graz Überlegungen anstellen muss wie die Zahnsanierung vorgenommen werden kann. Im einzelnen wird auf
die bisher vorhandenen ärztlichen Unterlagen gemäß Anlagenkonvolut verwiesen; wegen des posttraumatischen Tumor ist eine weitere
radiologische Untersuchungerforderlich . In weiterer Folge trat eine Stressfraktur in der linken vorderen Fußschaufel, welche
sich innerhalb von 3 Tagen aufbaute. Der Beschwerdeführer ist in einem Haus in 800 m Seehöhe untergetaucht wobei eine Traumatisierung
erfolgt war und eine Psychotherapeutische Expertin eine Absolventin der Donauuniversität Krems nun die Therapie durchgeführt.
Der monatliche Pflegebedarf war bis dato und noch heute mindestens 200 Stunden. Der Straftäter hat sich damit verantwortet
das Opfer ließ sich einfach umfallen.
Ein Antrag durch den Opferanwalt einen
medizinischen Sachverständigen zur Kausalität der Verletzung zu vernehmen wurde abgewiesen; auch wäre der aufnehmende erstuntersuchende
Spitalsarzt ebenfalls zu befragen gewesen. Im Verfahren bei einem erfolgten Privatbeteiligtenanschluß ist primär wie
im Verfahren für zivilrechtliche Angelegenheiten vorzugehen. Fragen der Beweisaufnahme sind zusätzlich nach innerstaatlichen
Recht zu behandeln, wobei es hier nach der österreichischen Strafprozessordnung keinesfalls mehr um eine Ermessensfrage handelt
, und die EGMR nur prüft ob im Rahmen des richterlichen Ermessens die entsprechenden erforderlichen Beweise zurückgewiesen
wurden und gegen Grundsätze der Fairness des Verfahrenes bei den aufgezeigte Umständen gegen Artikel 6 Absatz 1 EMRK verstoßen
wurde- siehe EMRK-Kommentar 3. Auflage, Frohwein-Peukert insbesondere Seite 208 und die dort aufscheinende Literatur. Aufgrund
des materiellen Schaden wie Pflegebedarfs ,Therapie und Arztkosten wurde auch gegen Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls
zur EMRK verstoßen.
IV ) ANDERE INTERNATIONALE INSTANZEN;
DIE MIT DIESER ANGELEGENHEIT BEFASST SIND ODER BEFASST WAREN:
Ich habe keine anderen, internationalen
Instanzen mit dieser Angelegenheit befasst.Der Beschwerdeführer ist der Veröffentlichung der Entscheidung einverstanden.
V ) ERKLÄRUNG
Der unterzeichnete Verfahrensführer
ersucht jedoch für seine Äußerungen und für den Fall einer mündlichen Verhandlung die deutsche Sprache zu gestatten , wobei er aber den Vortrag auch in Englisch machen könnte.
VI ) ANGABE DES BESCHWERDEGEGENSTANDES
UND DER VORLÄUFIGEN ANSPRÜCHE AUF ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG
Unter Bezugnahme auf Artikel 41 EMRK
sieht sich der Beschwerdeführer als verletzte Partei im Sinne des Artikel 41 entsprechend dem Begriff victim , wobei im gegenständlichen
Fall im sowohl immaterielle als materielle Ansprüche zustehen und diese im Falle einer Feststellung der Konventionsverletzung
zumal in diesem besonderen Fall vom Gesichtspunkt des österreichischen Rechtes zusätzlich unter Berücksichtigung der innerstaatlichen
Normen bei der Vorgangsweise des Richters nicht nur um einen offensichtlichen Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Absatz
1 StGB handeln könnte sondern um einen Richterkollegen zu schützen der Tatverdacht nach §313 StGB gegeben sein kann , wobei
nach dieser Gesetzesstelle eine Strafe von 20 a möglich ist. Unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtssprechung
ist das Schmerzensgeld nach § 273 ZPO global zuzusprechen , wobei psychische Alterationen in der Gesamtheit bemessen werden.
Im Hinblick auf den posttraumatischen Tumor sind Dauerfolgen nach § 226 ZPO nicht auszuschließen sodass ein Feststellungsbegehren
gerechtfertigt ist.Berücksichtigt man den Zahnschaden liegen ohnehin Dauerfolgen vor ,welche in Österreich nur für 30 Jahre
geltend gemacht werden können , allerdings ist bei der globalen Bemessung die Gesamtdauer der Schädigung zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Rubrik nach Artikel 41 MRK, wird aus dem Titel Schmerzensgeld ein Betrag von 20.000
Euro und hinsichtlich der Pflegekosten ein Betrag von 5.000 Euro abgerundet angesprochen, wobei von einem Stundensatz von
10 Euro ausgegangen wird . Hinsichtlich der Psychotherapie- Kosten und des Zahnschaden können derzeit überhaupt keine Angaben
gemacht werden.
VII) DIE ANGABEN SIND BEGRÜNDET, WEIL
DER TÄTER SO LANG AUF DAS OPFER SCHLUG, SODASS AUCH DIE MÖBEL ZERBRACHEN ALLE UNTERLAGEN KÖNNEN DERZEIT NICHT ÜBERMITTELT
WEREN WEIL SIE NICHT VORLIEGEN UND PROTOKOLLE VOM GERICHT RECHTSWIDRIG NICHT ÜBERMITTELT WURDEN MIT AUSNAHME JENER UNTERLAGEN
DIE DER BESCHWERDE BEILIEGEN.
Kapfenberg, am 01.03.2012
Dr.F.Gross