aurora-world-wide-law.eu

Nichtigkeit Stafrecht Menschenrechte

Home-Aurora
Home-Aurora-nichtigkeit
ABSOLUTE ABSOLUTE NICHTIGKEIT DURCH LÖSCHUNG VON INTERNETSEITEN IM ZUGE EINES PROZESSES
Forschung Nichtigkeit Exekutionsrecht
Nichtigkeit Stafrecht Menschenrechte
Österreich schafft legislatives Unrecht und hat einen Staatsvertrag ohne Verfassungsrang
Law Holocaust Ausria Rückstellungsprozesse 1947-alle Sprachen
1947-provisioning processes property loss? Austria Holocaust and Human Rights
Opfer von Enteignungen im Dritten Reich Rechtslage Österreich alle Sprachen
Viktimisierung - Forschung - Nichtigkeit
Aurora
www.Europäisches Netz- Opferentschädigung- auch ausser der EU
Menschenrechte- Nichtigkeit -World- Wide- Law
Opfer strafrechtswidriger Prozessabsprachen Rechtsawaltskammerfunktionär für Rumänenbanden ?
Bundesministerium für Justitz Wien Zustände Kärnten und Leoben
Lectorium Roscrucianum Schloss Neustein-das grösste Sektenopfer Österreichs
Opfer von Dr.Michael K. Funktionär der Rechtsanwaltskammer
Geldwäsche durch Rechtsanwalt-Obersteiermark -Honorar aus Menschenhandel
Absulute Nichtigkeit Strafrecht.
Aurora - ARBÖ-ÖSTERREICH-Vorgänge.
Unschuldig angeklagt
Opfer Einzelopfer
Opfer von Aktenunterdrückung - Beweismittelvernichtung
Weltdomain-genaue Messung durch Facebook derzeit nicht möglich
Einzelopferförderung
Pensionen -Renten - Invalidität-Unterstützung
Knebelung
Menschenrechtsverstoss Führerscheinentzung Doppelbestrafung
NWA - OPFER - NWA Network World Alliance
Menschenrechtsverstoss Führerscheinentzung Doppelbestrafung
Grundsicherung
Opfer der Pharmaindustrie
Unser Motto
Medizinische Seite
Opfer medizinischer Gutachter
Pschyiatriebetrug-Ärztekammer ?
Falschgutachten Sozialgericht Invalditätspension
Schmerzensgeld-psychische Alterationen
Holocaustopfer - arisiertes Eigentum Zivilrecht Menschenrechte
Medizinrecht
Medizinrecht Unfall unerforschte Folge Tinitus-Verjährung und med.Forschung
Verbrechensopfer
Unschuldig- Verurteilte - Instrumente- Fälle
Existenzvernichtungsnetzwerk
Unschuldig angeklagt unschuldig angezeigt
Sponsoren
Verkehrsopfer
Opfer von Anwälten Notaren und Kammern
Vandalismus
Scheidungsopfer Mutter Kind Singeldasein
Arbeitsloser Unternehmer Organisation Steuerfreiheit
Kinder Kinderschutz und Tiere
Aurora - Weltdomain
Sektenopfer
Notariatsopfer Anwaltsopfer
Immobilienmaklerbetrug
Bankenopfer inbesonders BAWAG
Anlage Opfer Vermögensverlust Alantikluxbetrug
M e d i a C e n t e r
Opfer der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
Sachwalterschaft Knebelung alle Tricks Vermögensentzug bürgerlicher Tod
Verfassungsbruch - Verstoss gegen die Gewaltentrennung - Verfahrenshilfe
Zwangsversteigerungsopfer - Steuerung-Gemeinde -Bank -Gericht
Justizirrtum
Locksitzelopfer-Agent-Provokateur-V-Mann
Sklavereiopfer-Missbrauch- und Stalkingopfer
Opfer durch Wasserabgraben Gemeinde Pogier Austria
Wirtschaftspolitik
Opfer von Banken - Kreditschutzverbänden . Löschen von den schwarzen Listen
Links
Seitenverlinkung
Besondere Links
Opfer durch Gesetz Verfälschung- Weltbetrug ?
http://dr.grossferdinand.tripod.com/aurorasterreichworldwidelaw/
Europäisches -Zivil -Recht
Universities Law World Wide best ranking
Law of South AMERIKA
Verfassungsrecht Weltweit-Constitutional Law World Wide
Rankingschmiede
Opferorganisationen
Disclaimer-Haftungsauschluss
Impressum

 

 

Ân den Kanzler

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Europarat

F-67075 Strasbourg / Cedex

Frankreich

 

Fax: 33 (0)3 88 41 27 30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

R E Q U E T E

 

A P P L I C A T I O N

B E S C H W E R D E

 

 

gem. Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention

und Artikel 45 und 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes

                                                                                                                                                              1-fach

 

 

Beilagen Urkundenkonvolut

  1. PARTEIEN

A ) BESCHWERDEFÜHRER:

Dr. Ferdinand Gross

 

Geschlecht : männlich

Nationalität: Staatsbürgerschaft: Österreich

Adresse :  …….., A-8685 Kapfenberg

Geboren in Graz – Steiermark

 

 

B ) DIE HOHE, VERTRAGSSCHLIEßENDE PARTEI

 

     REPUBLIK ÖSTERREICH

 

 

 

II ) ANGABEN ZU ARTIKEL  35 ABSATZ 1 DER KONVENTION

 

Letzte innerstaatliche Entscheidung: Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 05.10.2011,

Aktenzeichen 13 Hv 109/11i.

Ein Rechtsmittel war seitens des Beschwerdeführers nicht möglich zumal er einen Opferanschluß-(auch Privatbeteiligtenanschluß) tätigte, das Urteil müsste 3 Tage nach dem Datum der gekürzten Urteilsausfertigung in Rechtskraft erwachsen sein.

 

III ) ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNGEN DER KONVENTION UND ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGRÜNDUNG DER

BESCHWERDE.

 

Grundrechtsverletzung nach Artikel 6 MRK und Art.1 des1. ZP zu MRK:

Der Beschwerdeführer hat am Landesgericht Leoben in einer gesonderten Eingabe in einem bestimmten Verfahren, eine Globalablehnung eines Berufungssenates getätigt , welche jeweils spezifiziert war. Dass Ablehnungsverfahren richtete sich primär gegen einen bestimmten Richter, das Scheidungsverfahren des Ablehnungswerbers hat insgesamt 13 Jahre gedauert und unter anderem war im Scheidungsakt ein unterdrücktes Ruhen feststellbar .

Dieses Verfahren wurde letztendlich durch einen kompetenten Richter des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur zugunsten des Beschwerdeführers in einem strittigenVerfahren durch Urteil beendet und ist am 10.02.2011 in Rechtskraft erwachsen; das Aufteilungsverfahren selbst welches de facto 1000e Seiten umfasst mit Bestellung von Kollisonskuratoren jeweils beantragt vom Beschwerdeführer wurde innerhalb der 1 Jahresfrist  , welche in Österreich für Stellung von Anträgen im ehelichen Aufteilungsverfahren gilt verglichen. Der Vergleich erfolgte außergerichtlich auf einer Vereinbarung auf einer Seite , wobei wiederum derselbe Richter eine Verhandlung ausschreiben wird und ruhen eintreten wird , da der Beschwerdeführer mit seiner geschiedenen Gattin eine tragfähige Vereinbarung abgeschlossen hat. Die spezifizierte Globalablehnung an das Landesgericht Leoben erfolgte  am 09.02.2012 und ist so kompliziert dass verschiedene Rechtsgutachten -auch im BM für Justiz eingeholt werden. Der Beschwerdeführer hat einen Informationsvorsprung und verfügt über eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zumal der Akt zivil und strafrechtlich durch zwei Senate gesplittet wurde. Weiters über ein Gutachten des Bundeskanzleramtes. Es würde den Rahmen sprengen diesbezüglich weiter auszuführen. Von Relevanz scheint dass gegen den unbescholtenen Beschwerdeführer zu 16 St 118/11h der Staatsanwaltschaft Leoben ein Strafantrag gestellt wurde . Diesbezüglich erfolgte im obgenannten Urteil ein Freispruch der in Rechtskraft erwachsen ist. Es handelte sich wie das Verfahren ergab um ein Aggravationsverhalten eines Straftäters der gegen den Beschwerdeführer de facto einen Mordauftrag ausführte  .Der Strafantrag selbst gegen den Täter war zu 13 Hv 109/11i wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Absatz 1  und schwerer Drohung nach § 107 Absatz 1 StGB ausgerichtet und wurde der Ausführungstäter vom zuständigen Richter Roman Weiß offensichtlich bewusst rechtswidrig trotz entsprechendem Vorstrafenregister freigesprochen.

Der Ausführungstäter versetzte dem Beschwerdeführer ohne entsprechende Vorwarnung unzählige Faustschläge und Tritte wobei ein Serienrippenbruch auftrat,weiters ein posttraumatischer Tumor im Unterbauch , eine Zyste in der Niere ,eine Zahnprothese wurde zerschlagen - letztendlich strömte aus dem Mund des Beschwerdeführers  warmes Blut er lag in einer Blutlache ,weiters wurden 5 Zähne abgeschlagen, wobei die Universitätsklinik Graz Überlegungen anstellen muss wie die Zahnsanierung vorgenommen werden kann. Im einzelnen wird auf die bisher vorhandenen ärztlichen Unterlagen gemäß Anlagenkonvolut verwiesen; wegen des posttraumatischen Tumor ist eine weitere radiologische Untersuchungerforderlich . In weiterer Folge trat eine Stressfraktur in der linken vorderen Fußschaufel, welche sich innerhalb von 3 Tagen aufbaute. Der Beschwerdeführer ist in einem Haus in 800 m Seehöhe untergetaucht wobei eine Traumatisierung erfolgt war und eine Psychotherapeutische Expertin eine Absolventin der Donauuniversität Krems nun die Therapie durchgeführt. Der monatliche Pflegebedarf war bis dato und noch heute mindestens 200 Stunden. Der Straftäter hat sich  damit verantwortet das Opfer ließ sich einfach umfallen.

Ein Antrag durch den Opferanwalt einen medizinischen Sachverständigen zur Kausalität der Verletzung zu vernehmen wurde abgewiesen; auch wäre der aufnehmende erstuntersuchende Spitalsarzt  ebenfalls zu befragen gewesen. Im Verfahren bei einem erfolgten Privatbeteiligtenanschluß ist primär wie im Verfahren für zivilrechtliche Angelegenheiten vorzugehen. Fragen der Beweisaufnahme sind zusätzlich nach innerstaatlichen Recht zu behandeln, wobei es hier nach der österreichischen Strafprozessordnung keinesfalls mehr um eine Ermessensfrage handelt , und die EGMR nur prüft ob im Rahmen des richterlichen Ermessens  die entsprechenden erforderlichen Beweise zurückgewiesen wurden und gegen Grundsätze der Fairness des Verfahrenes bei den aufgezeigte Umständen gegen Artikel 6 Absatz 1 EMRK verstoßen wurde- siehe EMRK-Kommentar 3. Auflage, Frohwein-Peukert insbesondere Seite 208 und die dort aufscheinende Literatur. Aufgrund des materiellen Schaden wie Pflegebedarfs ,Therapie und Arztkosten wurde auch gegen Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls  zur EMRK verstoßen.

 

 

IV ) ANDERE INTERNATIONALE INSTANZEN; DIE MIT DIESER ANGELEGENHEIT BEFASST SIND ODER BEFASST WAREN:

 

Ich habe keine anderen, internationalen Instanzen mit dieser Angelegenheit befasst.Der Beschwerdeführer ist der Veröffentlichung der Entscheidung einverstanden.

 

 

V ) ERKLÄRUNG

 

Der unterzeichnete Verfahrensführer ersucht jedoch für seine Äußerungen und für den Fall einer mündlichen Verhandlung die deutsche Sprache zu gestatten  , wobei er aber den Vortrag auch in Englisch machen könnte.

 

 

VI ) ANGABE DES BESCHWERDEGEGENSTANDES UND DER VORLÄUFIGEN ANSPRÜCHE AUF ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG

 

Unter Bezugnahme auf Artikel 41 EMRK sieht sich der Beschwerdeführer als verletzte Partei im Sinne des Artikel 41 entsprechend dem Begriff victim , wobei im gegenständlichen Fall im sowohl immaterielle als materielle Ansprüche zustehen und diese im Falle einer Feststellung der Konventionsverletzung zumal in diesem besonderen Fall vom Gesichtspunkt des österreichischen Rechtes zusätzlich unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Normen bei der Vorgangsweise des Richters nicht nur um einen offensichtlichen Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Absatz 1 StGB handeln könnte sondern um einen Richterkollegen zu schützen der Tatverdacht nach §313 StGB gegeben sein kann , wobei nach dieser Gesetzesstelle eine Strafe von 20 a möglich ist.  Unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtssprechung ist das Schmerzensgeld nach § 273 ZPO global zuzusprechen , wobei psychische Alterationen in der Gesamtheit bemessen werden. Im Hinblick auf den posttraumatischen Tumor sind Dauerfolgen nach § 226 ZPO nicht auszuschließen sodass ein Feststellungsbegehren gerechtfertigt ist.Berücksichtigt man den Zahnschaden liegen ohnehin Dauerfolgen vor ,welche in Österreich nur für 30 Jahre geltend gemacht werden können , allerdings ist bei der globalen Bemessung die Gesamtdauer der Schädigung zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Rubrik nach Artikel 41 MRK, wird aus dem Titel Schmerzensgeld ein Betrag von 20.000 Euro und hinsichtlich der Pflegekosten ein Betrag von 5.000 Euro abgerundet angesprochen, wobei von einem Stundensatz von 10 Euro ausgegangen wird . Hinsichtlich der Psychotherapie- Kosten und des Zahnschaden können derzeit überhaupt keine Angaben gemacht werden.

 

 

VII) DIE ANGABEN SIND BEGRÜNDET, WEIL DER TÄTER SO LANG AUF DAS OPFER SCHLUG, SODASS AUCH DIE MÖBEL ZERBRACHEN ALLE UNTERLAGEN KÖNNEN DERZEIT NICHT ÜBERMITTELT WEREN WEIL SIE NICHT VORLIEGEN UND PROTOKOLLE VOM GERICHT RECHTSWIDRIG NICHT ÜBERMITTELT WURDEN MIT AUSNAHME JENER UNTERLAGEN DIE DER BESCHWERDE BEILIEGEN.

 

 

 

 

 

 

 

Kapfenberg, am 01.03.2012                                        Dr.F.Gross