A R B Ö
Auto- Motor und Radfahrerbund Österreich
Mariahilfer Straße 180
1150 Wien
2013-06-06
Betrifft: Mitglieds-Nr. 04932404 – Dr. Ferdinand Gross
Mitglied seit: 1980, Orts-Club: 3525 und zuvor ca.
ab 1976 in Kapfenberg
Sehr geehrte Damen und Herren!
In obiger Angelegenheit erlaube ich mir unter Bezugnahme
auf mein Schreiben vom 29.04.2013 Nachstehendes mitzuteilen, wobei ich vorausschicke, dass dieses Schreiben auch an den Präsidenten
des ARBÖ geht. Ob Dr. Herbert Grundner noch im Innenministerium ist, kann ich nicht sagen. Ich glaube aber, dass er keine
Geschäftsführungstätigkeit mehr ausübt.
Unter Bezugnahme auf mein oben
genanntes Schreiben wird noch einmal darauf hingewiesen, wobei ich nur einfach ausdrücke, wenn eine Leistung nicht erbracht
wird, so hat auch die Gegenleistung zu entfallen. Ich habe mich jahrelang auf den ARBÖ verlassen und war nicht nur für die
ARBÖ-Mitglieder zuständig. Seitdem die Rechtsberatung nicht mehr durchgeführt wird, hat diese vor allem in Leoben keine
Bedeutung mehr. Zumindest 25 a lang kamen unter der Zeit des geschäftsführenden Obmannes Herbert Eisenhut 10-15 Mitglieder wöchentlich, wobei ich mich erinnere, dass ich sogar an einem Freitag, den Silvestertag, die ARBÖ-Rechtsberatung
abgehalten habe.
Nun musste ich, da der ARBÖ durch
Ihre Sekretärin vom Prüfzentrum Kapfenberg mir sozusagen regelmäßig den Pannenfahrer nicht schickte, selbst entsprechende
Kosten aufwenden, wobei auch dies noch der früheren Sekretärin des ARBÖ Leoben, Fr. Rudolf, bekannt ist, dessen Gatte seinerzeit
auch geschäftsführender Obmann des ARBÖ war.
Bevor ich dem ÖAMTC übergetreten
bin, da ich einen Autofahrerclub benötigte; richtig
ist, dass ich damals ein älteres Auto hatte als heute, zumal meines zuvor in Flammen aufgegangen war und ich bei diesem älteren
Auto regelmäßig Startschwierigkeiten hatte, wobei mir mehrfach in der Nacht eine Frau half, und zwar Daniela Mattes-Riedenbauer,
welche mit ihrem Audi zu meiner Wohnung fuhr und ich hierdurch zwar keine Spesen hatte, aber dieser als Gegenleistung die
Scheidungsklage nach Kanadischem Recht an das BG Bruck a.d. Mur schrieb, wobei ich die Unterlagen für zwei Schriftsätze klage
in Ergänzung zum Unterhaltsbegehren an der Universität Graz aufbereitete und dann diktierte. Allein die Spesen daraus übersteigen
den Beitrag der Mitgliedschaft, wobei ich bei der gegenst. Situation zwar theoretisch noch Mitglied bin, allerdings wurde
mir durch die Vorgangsweise im Sinne des § 1295 ABGB durch Ihre Mitarbeiterin in Kapfenberg, welche rechtlich nach § 1313
a als Erfüllungsgehilfin des ARBÖ fungierte, der Schaden zugefügt und bei der genannten Gesetzesstelle Ihnen auch das Verschulden
nach § 1295 ABGB im Sinne einer zumindest sittenwidrigen deliktischen Schädigung durch eine vorsätzliche Handlungsweise gegeben
ist.
Trotz meines Schreibens vom 29.04.2013
kam dann ein Schreiben des Inkasso-Büros „merkur“, Faberstraße 2b, 5020 Salzburg, wonach sich der Betrag nahezu
verdoppelt hat. Der ARBÖ bedient sich daher Inkasso-Büros, welche tariflich Rechnungen schreiben, die den Rechtsanwaltstarif
zumindest um das 4-fache überschreiten und die
neuen Bestimmungen des Zinsenrechts-Änderungsgesetz - ZinsRÄG - in keiner Weise berücksichtigen.
Zudem habe ich auch als Rechtsreferent
für den ARBÖ gratis gearbeitet und sprach sogar noch vor der letzten Wahl mit den Vertrauensmännern beim Hotel „Brücklwirt“/Niklasdorf
mit dem damaligen Bundeskanzler Vranitzky und dem BM Steyrer, der kurz eine Funktion als Präsident des ARBÖ innehatte.
Der frühere Stützpunktleiter
Karl Tatzl – auch diesem habe ich oft geholfen – ist an sich schon verärgert. Zudem werden nur mehr junge Mitarbeiter
eingestellt, die billig sind und habe sich die alten Pannenfahrer in Leoben, vor allem Franz Grandner, verabschiedet. Einen
alten Fahrer aus Eisenerz kenne ich noch.
Trotz meines Schreibens vom 29.04.2013,
unbeschadet eines vorhandenen Zeugen über die Gehässigkeit des dortigen Prüfzentrums mit gegenüber – vielleicht hat
mein Vater DDr. Gross sen. irgendwann einmal eine Scheidungsklage gegen Angehörige dieser Frau erstattet? Nur bei dieser Vorgangsweise
fällt es mir schwer, trotz der jahrelangen Bindung mit dem ARBÖ überhaupt etwas zu tun haben zu wollen.
Die Vorgangsweise des ARBÖ, primär
ARBÖ-Kapfenberg, hat mir, unbeschadet meiner Gratisleistungen, erhebliche Schäden zugefügt und ihre weitere Vorgangsweise ist nicht nur eine rechts-
sowie sittenwidrige Knebelung,
sondern eine Verbotswidrigeit nach § 879 ABGB, wobei in der modernen Literatur, so auch im Deutschen Recht, bei derartigen
verbotswidrigen Vorgängen in Verbindung mit einer Knebelung zuweilen auch auf den Tatbestand des Betruges verwiesen wird,
wobei aber primär von zivilrechtlichem Betrug gesprochen werden kann.
Immerhin sind gewisse Funktionäre
bereits informiert; vielleicht wäre es angebracht, einen Antrag nach dem Vereinsgesetz zu stellen, den ARBÖ-Kapfenberg als
Verein aufzulösen.
Diesbezüglich verweise ich aus
dem Gedächtnis auf die Bestimmungen des § 23 Vereinsgesetz.
Sollten Sie eine Klage führen,
sehe ich dieser mit Gelassenheit entgegen, allerdings werde ich auch mit medienrechtlicher Sorgfalt wahrheitsgemäß über die
Vorfälle berichten.
Sohin zeichne ich
Verkehrsopfer: