Bezirksgericht
Klagenfurt
Feldkirchner
Straße 6
9020 Klagenfurt
GZ.: 7 E 4,,,/0x
p
E x e k u t i o n s s a c h e:
Betreibende Partei und
Rekursgegner: Erste Bank der
Österreichischen
Sparkassen AG
Wien
Graben 21, 1010 Wien
vertreten durch:
Urbanek, Lind, Schmied Reisch
Rechtsanwälte
OEG in 1020 Wien
Praterstraße
62-64
Verpflichtete Partei und
Rekurswerber: XXXXXXXXXX
zur Zeit ohne Wohnadresse
0000 ohne Wohnadresse
vertreten durch:
wegen: € 500.000,- s. A.
-
REKURS
MIT ANTRAG AUF ZUERKENNUNG AUFSCHIEBENDER WIRKUNG
-
AUFSCHIEBUNGSANTRAG
2-fach
1 Voll-Rubrik
Beilagen: erwähnt
Bevoll. erteilt gem. § 8 Abs 1 RAO
ad 1)
In außen bezeichneter
Rechtsache erhebe ich durch meinen gem. § 8 Abs 1 RAO rechtsfreundlichen, bevollmächtigten Vertreter gegen den Beschluss des BG Klagenfurt
vom 02.01.2013 in außen bezeichneter GZ., zugestellt am 09.01.2013, den
R e k u r s
an das LG Klagenfurt
wie folgt:
Der bekämpfte
Beschluss wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und dieser, wie außen und im Antrag näher ersichtlich, mit einem Aufschiebungsantrag
verbunden.
Aus dem gegenständlichen
Akt ergibt sich, dass die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen hinsichtlich der Zwangsversteigerung 7 E 42/07 ausgewiesen
und der Zuschlag an die Ersteherin in Rechtskraft erwachsen sei und eine zwangsweise Räumung und Übergabe der Liegenschaft
EZ 261, GB 72151, Pleschkern, angeordnet wurde.
Aus dem angefochtenen
Beschluss wird tatsachenfremd festgestellt, dass der Zuschlag an die Ersteherin in Rechtskraft erwachsen ist. Nun ist jedoch
davon auszugehen, dass der Rekurswerber nie eine Zustellung erhielt, da er nach einem schweren operativen Eingriff immer wieder
bettlägerig war und auswärts wohnversorgt wurde. Daraus ergibt sich, dass die Abgabestelle nie besetzt war und auch seitens
des Zustellers eine im Sinne der Postordnung in Verbindung mit dem Zustellgesetz Bewerkstelligung nicht möglich war, wobei
sich dies auf Grund der Gesamtheit des gegenst. Realexekutionsaktes ergibt.
Vom Gesichtspunkt
des Zustellgesetzes war auch eine Ersatzzustellung nur zulässig, wenn der Empfänger nicht anwesend ist oder nicht angetroffen
wird, wobei der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung die Annahme vertreten muss, dass sich dieser dort regelmäßig aufhält.
Gerade das lag
im Sinne des Zustellgesetzes und den einschlägigen ausführlichen Kommentaren nicht vor, zumal er fortlaufend erkrankt war, wobei
ein schwerer operativer Eingriff auf Grund eines Karzinoms mit einer langen Narbe, welche entsprechende Beschwerden verursachte
und zu Durchblutungsbeschwerden, unbeschadet der Schmerzen an sich, führte und diese vom ärztlichen Gesichtspunkt behandelt
werden musste.
Ärzte wenden
in derartigen Fällen primär Novocain an, was aus der Zahnheilkunde kommt.
Er war daher,
unbeschadet dieser Situation und der Krankheit, auf Grund der massiven körperlichen Leidenszustände, immer in auswärtiger
Pflege und konnte nur zwischendurch kürzere Spaziergänge aus therapeutischen Gründen abgeschieden mit einem Freund durchführen.
Daraus ergibt
sich die Rechtswidrigkeit der Vorgänge auf Grund der nicht erfolgten Anwesenheit, wobei die Situation auch bei den Verhältnissen
im Haus zus. medizinisch indiziert war. Daraus erhellt, dass Rechtskraft nicht eintreten konnte, wobei auf die einschlägige
Literatur in diversen Kommentaren des Zustellgesetzes verwiesen wird, sodass auf Grund der Vorgänge Nichtigkeit im Sinne des
§ 879 Abs 1 ABGB vorliegt und es der Rechtskraft an sich ermangelt.
Trotz Kenntnis
dieser Situation ließ das Erstgericht die Rechtskraft formell herbeiführen, welche aber nicht besteht, sodass, wie bereits
ausgeführt, Nichtigkeit vorliegt. Diese näheren Umstände sind, unbeschadet des Rekurses Dris. Friedrich Piffl-Percevic vom 28.12.2012,
RA in 8020 Graz, auch beim Rekurs des genannten Parteienvertreters noch immer nicht bekannt gewesen, wobei die Rekurswerberin
in diesem Rekurs den Auftrag nur auf Grund eines familienrechtlichen Vollmachtverhältnisses, welcher sich aus der Bestimmung des § 1006 ABGB ableitet,
erteilt
hat; allerdings in Unkenntnis des abwesenden Rekurswerbers, der erst jetzt von den näheren Vorkommnissen krankheitsbedingt
auf Grund der körperlichen Leidenszustände in Kenntnis gesetzt wurde, sodass dieser nunmehr selbst das gegenst. Rechtsmittel
erhebt.
Daraus ergibt
sich, dass Rechtskraft nicht eingetreten ist und sämtliche Umstände dem Gerichte, wie aus dem Akt näher ersichtlich, bekannt
waren und dieses vielmehr verpflichtet gewesen wäre, im Sinne des Handbuches „Die Kuratoren im Österreichischen Recht“
nach Knell einen Abwesenheitskurator zu bestellen, um in der Angelegenheit überhaupt rechtlich legitimiert zu sein, das Verfahren
voran zu treiben.
Daraus ergibt
sich, dass das gesamte Verfahren sich in einem Stadium befindet, wonach eine Räumung der Liegenschaft nicht mehr möglich ist.
Erst vor 3 Tagen ist der Rekurswerber in das Haus zurückgekehrt, zumal sein Freund auf Grund ehelicher Probleme für ihn selbst
nicht sorgen kann und er selbst auf die Wohnung, allerdings unter beengten Verhältnissen, derzeit angewiesen ist.
Weiters ist
zu berücksichtigen, dass die verpflichtete Partei, Mag. Anneliese Hoisl, zwar konkursverfangen ist, nicht jedoch der Rekurswerber
an sich und hinsichtlich seines Liegenschaftsanteiles weder die KO noch die IO zur Anwendung gelangt und auf Grund der Nichtigkeit
des Verfahrens eine Schätzung durchzuführen ist oder einem Rechtsvertreter seinerseits Gelegenheit zu geben, an dieser teilzunehmen;
unbeschadet
dessen, dass für meine Frau noch die KO zur Anwendung gelangt und aus diesen Gründen die kridamäßige Versteigerung nicht zulässig
ist und zusätzlich, bezogen auf meine Person, die Realexekution ausschließlich nach den Bestimmungen der EO durchzuführen ist.
Weiters ergibt
sich aus dem Beschluss des BG Klagenfurt vom 01.01.2013, dass das Gericht noch die alten EO heranzieht und die novellierten Bestimmungen,
die mit diversen Aufschiebungsgründen ergänzt wurden, in keiner Weise berücksichtigt. Bereits aus dem Rechtsgutachten der
Republik Österreich, OGH 1, Präs. 1635-278 70/12 p, ergibt sich, dass die EO in vielen Punkten abzuändern ist, wobei auch
Aufschiebungsanträge erörtert wurden.
Dieses Gutachten,
welches auch andere Themen behandelt, hat Hon.-Prof. Eckehard Ratz am 23.08.2012 gefertigt; die neue EO, welche eine Unzahl
weiterer, geänderter Bestimmungen aufweist, insbesondere auch Aufschiebungsanträge, war zum Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses,
der mit diesem Rekurs angefochten wird, in Artikel ausgerichtet und bereits in Kraft und wird aus diesen Gründen Nichtigkeit
im Sinne des § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB eingewendet und ausgeführt, dass im bekämpften Beschluss ein nicht mehr bestehendes
Gesetz zur Anwendung gelangt, wobei auf Grund des Gesamtinhaltes selbst ein Rückwirkungsverbot nicht besteht, sondern die
geänderten Bestimmungen zu berücksichtigen gewesen wären.
Es ist schlechthin
unverständlich, dass das BG Klagenfurt diese Gesetzesänderungen nicht kennt. Im Hinblick darauf, dass nun der Rekurswerber
selbst derzeit
nur in diesem Hause, in welches er nun zurückgekehrt ist, wohnen kann, wird beantragt, zusätzlich das Exekutionsverfahren
nach Art. 42 Abs 1 Zl 1 aufzuschieben, zumal die Wahrscheinlichkeit des Erfolges nach Art. 42 EO gegeben ist; dies unabhängig
der Frage einer Exekutionsklage, zumal dieser relevante Aufschiebungsgrund in Art. 42 der EO vorkommt.
Zudem wurden
auch laufend Investitionen durchgeführt und kommt eine Sicherheitsleistung nicht in Frage;
zudem findet
eine kridamäßige Versteigerung nicht statt und ist die EO heranzuziehen, sodass auch vom Gesichtspunkt der Sicherheitsleistung
an sich diese selbst nicht in Frage kommt.
Daraus ergibt
sich, dass die Rekursgründe wie folgt geltend gemacht werden:
-
Unrichtige,
rechtliche Beurteilung auf Grund der Verwendung bei der Beschlussfassung eines nicht mehr bestehenden Gesetzes, welches für
die rechtliche Beurteilung heranzuziehen ist und zusätzlich aus diesen Gründen;
-
Nichtigkeit
nach § 879 Abs 1 ABGB gegen den Verstoß der Nichtigkeit von öffentlichen Interessen, was die absolute Nichtigkeit an sich
überschreitet;
-
Unrichtige
Tatsachenfeststellung über den Wert der Liegenschaft auf Grund der Anwendung der Gesetze; sprich: KO und IO, bei den gegenst.
Vorgängen, zumal sich der unterfertigte Rekurswerber Norbert Hoisl nicht im Konkurs befindet und vollinhaltlich die EO zur Anwendung
gelangt. Es wird demnach die Feststellung beantragt, dass nicht nur der Schätzwert der Liegenschaft, welcher offensichtlich
willkürlich angenommen wurde, und die Versteigerungsbedingungen an sich, welche ohnehin nichtig sind, zumindest um €
100.000,- zu nieder angesetzt wurde und wird die Feststellung beantragt, dass auf Grund der Nichtigkeit und den obigen Ausführungen,
ohne dass hier an der Beweiswürdigung gerüttelt wird, ein weitaus zu geringer Schätzwert angenommen wurde und zus. das Schätzverfahren
und die Versteigerungsbedingungen an sich rückwirkend ex tunc aufzuheben sind, wobei hier auch auf die rechtlichen Ausführungen teilweise
Bezug zu nehmen ist. Eine kridamäßige Versteigerung und eine Versteigerung nach der EO in einem ist rechtswidrig.
Sohin werden
nachstehende
R e k u r s a n t r ä g e
gestellt:
in eventu
-
weiters
wird beantragt, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass dem Rekurswerber ein auf Grund des Familienrechtes
gegebenes Wohnverhältnis, unbeschadet seines halben Eigentumsanteiles, auf Grund der Notwendigkeit der Benützung der Infrastruktur
des gesamten Hauses, zukommt. Als Bescheinigungsmittel wird auf den Inhalt des Aktes mit Plan und Urkunden als parate Bescheinigungsmittel
verwiesen.
Unter Berücksichtigung
der Ausführungen unter Pkt. 1) wird beantragt, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, worüber das Erstgericht entscheiden
wolle.
ad 2):
Zusätzlich wird
beantragt, die Exekution aufzuschieben, zumal der Rekurswerber und verpflichtete Partei als Antragsteller im Falle der Räumung
der Obdachlosigkeit ausgesetzt ist, wobei die Krankheit und die Wintermonate zu berücksichtigen sind und zudem auch ein auf
Grund des Familienrechtes bestehendes Wohnrecht gegeben ist, wobei unter Berücksichtigung der neuen EO hier eine Vernehmung
der Parteien stattzufinden hat.
In beweislicher
Hinsicht werden ärztliche Urkunden, welche diesem Schriftsatz angeschlossen sind, beigelegt.
NN