aurora-world-wide-law.eu

Forschung Nichtigkeit Exekutionsrecht

Home-Aurora
Home-Aurora-nichtigkeit
ABSOLUTE ABSOLUTE NICHTIGKEIT DURCH LÖSCHUNG VON INTERNETSEITEN IM ZUGE EINES PROZESSES
Forschung Nichtigkeit Exekutionsrecht
Nichtigkeit Stafrecht Menschenrechte
Österreich schafft legislatives Unrecht und hat einen Staatsvertrag ohne Verfassungsrang
Law Holocaust Ausria Rückstellungsprozesse 1947-alle Sprachen
1947-provisioning processes property loss? Austria Holocaust and Human Rights
Opfer von Enteignungen im Dritten Reich Rechtslage Österreich alle Sprachen
Viktimisierung - Forschung - Nichtigkeit
Aurora
www.Europäisches Netz- Opferentschädigung- auch ausser der EU
Menschenrechte- Nichtigkeit -World- Wide- Law
Opfer strafrechtswidriger Prozessabsprachen Rechtsawaltskammerfunktionär für Rumänenbanden ?
Bundesministerium für Justitz Wien Zustände Kärnten und Leoben
Lectorium Roscrucianum Schloss Neustein-das grösste Sektenopfer Österreichs
Opfer von Dr.Michael K. Funktionär der Rechtsanwaltskammer
Geldwäsche durch Rechtsanwalt-Obersteiermark -Honorar aus Menschenhandel
Absulute Nichtigkeit Strafrecht.
Aurora - ARBÖ-ÖSTERREICH-Vorgänge.
Unschuldig angeklagt
Opfer Einzelopfer
Opfer von Aktenunterdrückung - Beweismittelvernichtung
Weltdomain-genaue Messung durch Facebook derzeit nicht möglich
Einzelopferförderung
Pensionen -Renten - Invalidität-Unterstützung
Knebelung
Menschenrechtsverstoss Führerscheinentzung Doppelbestrafung
NWA - OPFER - NWA Network World Alliance
Menschenrechtsverstoss Führerscheinentzung Doppelbestrafung
Grundsicherung
Opfer der Pharmaindustrie
Unser Motto
Medizinische Seite
Opfer medizinischer Gutachter
Pschyiatriebetrug-Ärztekammer ?
Falschgutachten Sozialgericht Invalditätspension
Schmerzensgeld-psychische Alterationen
Holocaustopfer - arisiertes Eigentum Zivilrecht Menschenrechte
Medizinrecht
Medizinrecht Unfall unerforschte Folge Tinitus-Verjährung und med.Forschung
Verbrechensopfer
Unschuldig- Verurteilte - Instrumente- Fälle
Existenzvernichtungsnetzwerk
Unschuldig angeklagt unschuldig angezeigt
Sponsoren
Verkehrsopfer
Opfer von Anwälten Notaren und Kammern
Vandalismus
Scheidungsopfer Mutter Kind Singeldasein
Arbeitsloser Unternehmer Organisation Steuerfreiheit
Kinder Kinderschutz und Tiere
Aurora - Weltdomain
Sektenopfer
Notariatsopfer Anwaltsopfer
Immobilienmaklerbetrug
Bankenopfer inbesonders BAWAG
Anlage Opfer Vermögensverlust Alantikluxbetrug
M e d i a C e n t e r
Opfer der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
Sachwalterschaft Knebelung alle Tricks Vermögensentzug bürgerlicher Tod
Verfassungsbruch - Verstoss gegen die Gewaltentrennung - Verfahrenshilfe
Zwangsversteigerungsopfer - Steuerung-Gemeinde -Bank -Gericht
Justizirrtum
Locksitzelopfer-Agent-Provokateur-V-Mann
Sklavereiopfer-Missbrauch- und Stalkingopfer
Opfer durch Wasserabgraben Gemeinde Pogier Austria
Wirtschaftspolitik
Opfer von Banken - Kreditschutzverbänden . Löschen von den schwarzen Listen
Links
Seitenverlinkung
Besondere Links
Opfer durch Gesetz Verfälschung- Weltbetrug ?
http://dr.grossferdinand.tripod.com/aurorasterreichworldwidelaw/
Europäisches -Zivil -Recht
Universities Law World Wide best ranking
Law of South AMERIKA
Verfassungsrecht Weltweit-Constitutional Law World Wide
Rankingschmiede
Opferorganisationen
Disclaimer-Haftungsauschluss
Impressum

Bezirksgericht Klagenfurt

Feldkirchner Straße 6

9020 Klagenfurt

GZ.: 7 E 4,,,/0x p

 

 

E x e k u t i o n s s a c h e:

 

 

Betreibende Partei und

Rekursgegner:                                        Erste Bank der Österreichischen

                                                           Sparkassen AG Wien

                                                           Graben 21, 1010 Wien

vertreten durch:

Urbanek, Lind, Schmied Reisch

                                                           Rechtsanwälte OEG in 1020 Wien

                                                           Praterstraße 62-64

 

 

Verpflichtete Partei und

Rekurswerber:                                        XXXXXXXXXX

zur Zeit ohne Wohnadresse

                                                           0000 ohne Wohnadresse

                                                           vertreten durch:

 

 

wegen:                    € 500.000,- s. A.

 

 

 

  1. REKURS MIT ANTRAG AUF ZUERKENNUNG AUFSCHIEBENDER WIRKUNG

  2. AUFSCHIEBUNGSANTRAG

     

     

    2-fach

    1 Voll-Rubrik

    Beilagen: erwähnt

    Bevoll. erteilt gem. § 8 Abs 1 RAO

     

     

     

     

    ad 1)

     

    In außen bezeichneter Rechtsache erhebe ich durch meinen gem. § 8 Abs 1 RAO rechtsfreundlichen, bevollmächtigten Vertreter gegen den Beschluss des BG Klagenfurt vom 02.01.2013 in außen bezeichneter GZ., zugestellt am 09.01.2013, den

     

    R e k u r s

     

    an das LG Klagenfurt wie folgt:

     

    Der bekämpfte Beschluss wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und dieser, wie außen und im Antrag näher ersichtlich, mit einem Aufschiebungsantrag verbunden.

     

    Aus dem gegenständlichen Akt ergibt sich, dass die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen hinsichtlich der Zwangsversteigerung 7 E 42/07 ausgewiesen und der Zuschlag an die Ersteherin in Rechtskraft erwachsen sei und eine zwangsweise Räumung und Übergabe der Liegenschaft EZ 261, GB 72151, Pleschkern, angeordnet wurde.

     

    Aus dem angefochtenen Beschluss wird tatsachenfremd festgestellt, dass der Zuschlag an die Ersteherin in Rechtskraft erwachsen ist. Nun ist jedoch davon auszugehen, dass der Rekurswerber nie eine Zustellung erhielt, da er nach einem schweren operativen Eingriff immer wieder bettlägerig war und auswärts wohnversorgt wurde. Daraus ergibt sich, dass die Abgabestelle nie besetzt war und auch seitens des Zustellers eine im Sinne der Postordnung in Verbindung mit dem Zustellgesetz Bewerkstelligung nicht möglich war, wobei sich dies auf Grund der Gesamtheit des gegenst. Realexekutionsaktes ergibt.

     

    Vom Gesichtspunkt des Zustellgesetzes war auch eine Ersatzzustellung nur zulässig, wenn der Empfänger nicht anwesend ist oder nicht angetroffen wird, wobei der Empfänger zum Zeitpunkt der Zustellung die Annahme vertreten muss, dass sich dieser dort regelmäßig aufhält.

     

    Gerade das lag im Sinne des Zustellgesetzes und den einschlägigen ausführlichen Kommentaren nicht vor, zumal er fortlaufend erkrankt war, wobei ein schwerer operativer Eingriff auf Grund eines Karzinoms mit einer langen Narbe, welche entsprechende Beschwerden verursachte und zu Durchblutungsbeschwerden, unbeschadet der Schmerzen an sich, führte und diese vom ärztlichen Gesichtspunkt behandelt werden musste.

     

     

    Ärzte wenden in derartigen Fällen primär Novocain an, was aus der Zahnheilkunde kommt.

     

    Er war daher, unbeschadet dieser Situation und der Krankheit, auf Grund der massiven körperlichen Leidenszustände, immer in auswärtiger Pflege und konnte nur zwischendurch kürzere Spaziergänge aus therapeutischen Gründen abgeschieden mit einem Freund durchführen.

     

    Daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Vorgänge auf Grund der nicht erfolgten Anwesenheit, wobei die Situation auch bei den Verhältnissen im Haus zus. medizinisch indiziert war. Daraus erhellt, dass Rechtskraft nicht eintreten konnte, wobei auf die einschlägige Literatur in diversen Kommentaren des Zustellgesetzes verwiesen wird, sodass auf Grund der Vorgänge Nichtigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB vorliegt und es der Rechtskraft an sich ermangelt.

     

    Trotz Kenntnis dieser Situation ließ das Erstgericht die Rechtskraft formell herbeiführen, welche aber nicht besteht, sodass, wie bereits ausgeführt, Nichtigkeit vorliegt. Diese näheren Umstände sind, unbeschadet des Rekurses Dris. Friedrich Piffl-Percevic vom 28.12.2012, RA in 8020 Graz, auch beim Rekurs des genannten Parteienvertreters noch immer nicht bekannt gewesen, wobei die Rekurswerberin in diesem Rekurs den Auftrag nur auf Grund eines familienrechtlichen Vollmachtverhältnisses, welcher sich aus der Bestimmung des § 1006 ABGB ableitet, erteilt hat; allerdings in Unkenntnis des abwesenden Rekurswerbers, der erst jetzt von den näheren Vorkommnissen krankheitsbedingt auf Grund der körperlichen Leidenszustände in Kenntnis gesetzt wurde, sodass dieser nunmehr selbst das gegenst. Rechtsmittel erhebt.

     

    Daraus ergibt sich, dass Rechtskraft nicht eingetreten ist und sämtliche Umstände dem Gerichte, wie aus dem Akt näher ersichtlich, bekannt waren und dieses vielmehr verpflichtet gewesen wäre, im Sinne des Handbuches „Die Kuratoren im Österreichischen Recht“ nach Knell einen Abwesenheitskurator zu bestellen, um in der Angelegenheit überhaupt rechtlich legitimiert zu sein, das Verfahren voran zu treiben.

     

    Daraus ergibt sich, dass das gesamte Verfahren sich in einem Stadium befindet, wonach eine Räumung der Liegenschaft nicht mehr möglich ist. Erst vor 3 Tagen ist der Rekurswerber in das Haus zurückgekehrt, zumal sein Freund auf Grund ehelicher Probleme für ihn selbst nicht sorgen kann und er selbst auf die Wohnung, allerdings unter beengten Verhältnissen, derzeit angewiesen ist.

     

     

    Weiters ist zu berücksichtigen, dass die verpflichtete Partei, Mag. Anneliese Hoisl, zwar konkursverfangen ist, nicht jedoch der Rekurswerber an sich und hinsichtlich seines Liegenschaftsanteiles weder die KO noch die IO zur Anwendung gelangt und auf Grund der Nichtigkeit des Verfahrens eine Schätzung durchzuführen ist oder einem Rechtsvertreter seinerseits Gelegenheit zu geben, an dieser teilzunehmen; unbeschadet dessen, dass für meine Frau noch die KO zur Anwendung gelangt und aus diesen Gründen die kridamäßige Versteigerung nicht zulässig ist und zusätzlich, bezogen auf meine Person, die Realexekution ausschließlich nach den Bestimmungen der EO durchzuführen ist.

     

    Weiters ergibt sich aus dem Beschluss des BG Klagenfurt vom 01.01.2013, dass das Gericht noch die alten EO heranzieht und die novellierten Bestimmungen, die mit diversen Aufschiebungsgründen ergänzt wurden, in keiner Weise berücksichtigt. Bereits aus dem Rechtsgutachten der Republik Österreich, OGH 1, Präs. 1635-278 70/12 p, ergibt sich, dass die EO in vielen Punkten abzuändern ist, wobei auch Aufschiebungsanträge erörtert wurden.

     

    Dieses Gutachten, welches auch andere Themen behandelt, hat Hon.-Prof. Eckehard Ratz am 23.08.2012 gefertigt; die neue EO, welche eine Unzahl weiterer, geänderter Bestimmungen aufweist, insbesondere auch Aufschiebungsanträge, war zum Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses, der mit diesem Rekurs angefochten wird, in Artikel ausgerichtet und bereits in Kraft und wird aus diesen Gründen Nichtigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB eingewendet und ausgeführt, dass im bekämpften Beschluss ein nicht mehr bestehendes Gesetz zur Anwendung gelangt, wobei auf Grund des Gesamtinhaltes selbst ein Rückwirkungsverbot nicht besteht, sondern die geänderten Bestimmungen zu berücksichtigen gewesen wären.

     

    Es ist schlechthin unverständlich, dass das BG Klagenfurt diese Gesetzesänderungen nicht kennt. Im Hinblick darauf, dass nun der Rekurswerber selbst derzeit nur in diesem Hause, in welches er nun zurückgekehrt ist, wohnen kann, wird beantragt, zusätzlich das Exekutionsverfahren nach Art. 42 Abs 1 Zl 1 aufzuschieben, zumal die Wahrscheinlichkeit des Erfolges nach Art. 42 EO gegeben ist; dies unabhängig der Frage einer Exekutionsklage, zumal dieser relevante Aufschiebungsgrund in Art. 42 der EO vorkommt.

     

    Zudem wurden auch laufend Investitionen durchgeführt und kommt eine Sicherheitsleistung nicht in Frage;

     

     

    zudem findet eine kridamäßige Versteigerung nicht statt und ist die EO heranzuziehen, sodass auch vom Gesichtspunkt der Sicherheitsleistung an sich diese selbst nicht in Frage kommt.

     

    Daraus ergibt sich, dass die Rekursgründe wie folgt geltend gemacht werden:

     

    1. Unrichtige, rechtliche Beurteilung auf Grund der Verwendung bei der Beschlussfassung eines nicht mehr bestehenden Gesetzes, welches für die rechtliche Beurteilung heranzuziehen ist und zusätzlich aus diesen Gründen;

     

    1. Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB gegen den Verstoß der Nichtigkeit von öffentlichen Interessen, was die absolute Nichtigkeit an sich überschreitet;

     

    1. Unrichtige Tatsachenfeststellung über den Wert der Liegenschaft auf Grund der Anwendung der Gesetze; sprich: KO und IO, bei den gegenst. Vorgängen, zumal sich der unterfertigte Rekurswerber Norbert Hoisl nicht im Konkurs befindet und vollinhaltlich die EO zur Anwendung gelangt. Es wird demnach die Feststellung beantragt, dass nicht nur der Schätzwert der Liegenschaft, welcher offensichtlich willkürlich angenommen wurde, und die Versteigerungsbedingungen an sich, welche ohnehin nichtig sind, zumindest um € 100.000,- zu nieder angesetzt wurde und wird die Feststellung beantragt, dass auf Grund der Nichtigkeit und den obigen Ausführungen, ohne dass hier an der Beweiswürdigung gerüttelt wird, ein weitaus zu geringer Schätzwert angenommen wurde und zus. das Schätzverfahren und die Versteigerungsbedingungen an sich rückwirkend ex tunc aufzuheben sind, wobei hier auch auf die rechtlichen Ausführungen teilweise Bezug zu nehmen ist. Eine kridamäßige Versteigerung und eine Versteigerung nach der EO in einem ist rechtswidrig.

     

     

    Sohin werden nachstehende

     

    R e k u r s a n t r ä g e

     

     

    gestellt:

     

    • das LG Klagenfurt wolle dem bekämpften Beschluss Folge geben und diesen aufheben sowie an das Erstgericht zurückverweisen;

     

    in eventu

     

    • in der Rechtsache selbst entscheiden;

     

    • weiters wird beantragt, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass dem Rekurswerber ein auf Grund des Familienrechtes gegebenes Wohnverhältnis, unbeschadet seines halben Eigentumsanteiles, auf Grund der Notwendigkeit der Benützung der Infrastruktur des gesamten Hauses, zukommt. Als Bescheinigungsmittel wird auf den Inhalt des Aktes mit Plan und Urkunden als parate Bescheinigungsmittel verwiesen.

     

     

    Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Pkt. 1) wird beantragt, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, worüber das Erstgericht entscheiden wolle.

     

     

     

    ad 2):

     

    Zusätzlich wird beantragt, die Exekution aufzuschieben, zumal der Rekurswerber und verpflichtete Partei als Antragsteller im Falle der Räumung der Obdachlosigkeit ausgesetzt ist, wobei die Krankheit und die Wintermonate zu berücksichtigen sind und zudem auch ein auf Grund des Familienrechtes bestehendes Wohnrecht gegeben ist, wobei unter Berücksichtigung der neuen EO hier eine Vernehmung der Parteien stattzufinden hat.

     

    In beweislicher Hinsicht werden ärztliche Urkunden, welche diesem Schriftsatz angeschlossen sind, beigelegt.

     

     

     

     

     

                                                                         NN