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Unsere Seiten beschäftigen sich auch mit den Menschenrechten im Allgemeinen insbesondere aber mit Bezug auf das Sozialrecht. Die Bestimmungen der EMRK sind innerstaatlich verbindlich. Hinsichtlich dieser Grundrechtsbestimmungen bestehen seitens des Staates Gewährleistungspflichten bezogen auf die Rechtsgemeinschaft - der Staat ist zu einem positiven Handeln verpflichtet. (Siehe Frowein / Pauker, EMRK - Kommentar ², RZ 11 zu Artikel 1 EMRK in Hinterleger, ÖJZ 1999/741ff).

Gewisse Bedeutung hat auch der Uno -- Menschenrechtspakt. II.

 Der Menschenrechtskatalog nach dem UMRP geht wesentlich weiter. Die österreichischen Grundrechte sind nicht mehr zeitgemäß und finden sich im Staatsgrundgesetz 1867, in der Fassung der Novelle BGBl.1988/684.

Durchsetzbarkeit der Urteile bei Individualbeschwerden in Genf ist nicht in allen Fällen gewährleistet.

Wohl aber in Straßburg. Primär kommt die Anrufung des EuGH für Menschenrechte in Straßburg in Frage. Voraussetzung: Opfereigenschaft.

Schadenersatzansprüche werden nach Artikel 41 EMRK zugesprochen. Die wohl wichtigsten Bestimmung für unsere Seiten ist der Artikel 6 Abs. 1 EMRK - Verstoß gegen ein gerechtes Verfahren und das 1. Zusatzprotokoll zur europäischen Menschenrechtskonvention. (Eigentum) Allgemein sind im Pensionsrecht Beschwerden nach der EMRK zum Scheitern verurteilt. Gute Aussichten bestehen im Sozialrecht bei Verstößen.

Dies ist auch die Auffassung der österreichischen Richtervereinigung. Zusprüche in Straßburg erfolgen nach

billigen Ermessen und erinnern hinsichtlich der Höhe amerikanische Verhältnisse.

Nach neuerster Rechtsprechung sind auch Maßnahmen gegen Österreich möglich.

Das Rechtssystem in Straßburg ist weit fortgeschritten.

Das Instrument der Rechtsprechung bedarf sorgfältiger Vorbereitung. Anleitungen werden seitens des Gerichtes nicht gegeben. Ein wichtige Bestimmung ist der Verstoß nach Artikel 6 EMRK-gerechtes Verfahren. Woraus Schadenersatzpflicht in nicht unbedeutender Höhe resultiert.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass auf Grund der Rechtsentwicklung die Menschenrechte für das Sozialrecht Eine große Rolle in der Rechtsprechung des EuGH in Straßburg gewonnen haben.

Hinsichtlich des Verfahrens ist an sich noch immer zu wählen, ob die Verhandlungssprache englisch oder französisch sein soll.

Bei Beschwerden nach dem Uno - Menschenrechtspakt

in Genf sind Eingaben nur in Englisch oder Französisch möglich. Dieses Rechtssystem ist Wesentlich einfacher, es gibt auch das Grundrecht auf Schadenersatz bei ungerechtfertigter Verurteilung.

In Menschenrechtssachen sind wir absolute Experten.

 
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