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Opfer  der  Medizin  -  Pharmaindustrie :
 

Eines unserer Spezialgebiete:

relevante, bearbeitete oder anhängige Fälle.

 

 

Kunstfehler, Schlüsselbeinfraktur, Abnahme des Rippengürtelverbandes entgegen der Anordnung nach Maßnahmenkatalog Prof. Friedrich Böhler nach 18 Tagen – Inkongruenz des Schlüsselbeines, Verschiebung um Schaftbreite, Geltendmachung des Schmerzensgeldes und Zuspruch durch das LG für ZRS Graz oder unrichtige Läserbehandlung in der Ordination einer Ärztin bei Schwangerschaftsstreifen und Akne juvenilis mit CO2-Laser durch unsachgemäße Handhabung, wobei es zu Narbenbildungen und Hautschädigungen gekommen ist und zusätzlich gegen die  Aufklärungspflichten bei Schönheitsoperationen, wo ein strenger Maßstab anzuwenden ist, tatsächlich verstossen wurde.

 

In gegenständlichem Fall erfolgte nicht nur ein Zuspruch des Schmerzensgeldes, sondern wurde auch für zukünftige Folgen auf Grund eines Urteiles des OLG Graz gehaftet.

 

In rechtlicher Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass an  im Medizinrecht auch, wie der gegenständliche Fall zeigt, bei fehlender Aufklärung nach der Literatur ohne Verschulden an sich bereits gehaftet werden kann.

 

Ein anderer, in Bearbeitung stehender Fall führte zu einem Koma mit status epilepticus, weil das Krankenhaus es verabsäumte, bei einer Sprunggelenksverletzung – abruptio – entsprechende prophylaktische Maßnahmen durch zu führen, wobei der Fall noch in Bearbeitung steht.

 

Es gibt auch Fälle, wonach bei Frakturen konservative Maßnahmen eingeleitet wurden, statt operative Prozesse durchzuführen und es aus diesen Gründen, zumal nicht lege artis, gehandelt wurde, es zu Dauerfolgen kam.

 

Mehrere Fälle sind auch bekannt, wonach vom orthopädischen Gesichtspunkt bei Verletzungen in den Fußwurzelknochen, bei Peroneus Betroffenheit, es zu knochendramatischen Umbauprozessen im Sinne eines sg. pes equinus (Pferdefuß), dargestellt in Röntgenbefund, kam.

 

 

 

Ein weiterer Fall steht in Behandlung, wonach bei beginnender Alzheimer-Krankheit nicht gehandelt wurde und langfristig die erforderlichen Medikamente nicht verschrieben wurden, sodass einerseits über unsere Anordnung der Arzt gewechselt wurde, andererseits sich das Krankheitsbild sich so progressiv entwickelte, dass Pflegestufe IV besteht.

 

Ein weiterer Fall stehet in Bearbeitung, wonach es zu einem rechtswidrigen Bewilligungsverfahren nach dem Arzneimittelverfahren gekommen ist – das Produkt wurde dann doch als absolut gefährlich aus dem Kodex Austria gestrichen. In diesem Fall gehen wir nach § 879 Abs 1 1. Halbsatz ABGB vor. Das Verfahren betrifft die Fa. Hoffmann LaRoche.

 

Es sind aber auch Fälle bekannt, wo Nahrungsergänzungsmittel aus Deutschland verkauft wurden ohne ministerielles Bewilligungsverfahren, allerdings ist in Österreich die Situation so, dass dies gekünstelt in einem Verwaltungsstrafverfahren abgewehrt werden kann.

 

Was die Arzthaftung an sich betrifft, verweisen wir auf die Judikatur nach § 1299 ABGB; hinsichtlich der fehlenden Einwilligung auf Willensmängel und Irrtum, die Einwilligung kommt rechtswirksam nur dann zu Stande, wenn Willensmängel nicht gegeben sind, wobei vor allem dies dann nicht zutrifft, wenn beispielsweise Angst im Operationsbereich oder zuvor vorliegt.

 

Was den Gefahrenbereich des Irrtums betrifft, ist an zu führen, dass die ärztliche Fachsprache für den Laien oft unverständlich ist, wobei bei der Beurteilung der Einwilligung von diesem Gesichtspunkt aus zu gehen ist und sich der Einwilligende irrt; eine Einwilligung selbst nicht zu Stande kommt und diese andererseits – im nachhinein – widerrufbar ist.

 

Literatur: die Haftung des Arztes von Aigner u. Emberger, Verlag „Haus der Ärzte“.

 

 

Wie immer Nichtigkeit und Verjährung unsere Spezialität:

Schädigung durch Pharmaprodukte - die Haftung beginnt ab Kenntnis - anders als im Schmerzensgeldrecht - über dreissig Jahre - nicht verjährungsfähig - Spezialnorm .

Literatur :
Arzt- und Arzneimittelhaftung in Österreich, 162 S, Orac, Wien 1992 .
 
Patientenrechte:
 
Schmerzforschung
 
 
FALL:
 
 

Firma

Roche Austria GmbH

Engelhorngasse 3

1211 Wien

Fax 01-277 39-12

e-mail: pharma.austria@roche.com

 

 

 2014-02-25

 

 

Betrifft:                 Das aus dem Handel genommene Pharma-Produkt

                            Aerol – Hoffmann LaRoche 

Schädigungen, welche ich erlitten habe

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

In obiger Angelegenheit erlaube ich mir, Nachstehendes mitzuteilen:

 

Im Jahre 1967 besuchte ich die 7. Klasse des Bundesrealgymnasiums in Bruck an der Mur und wurde damals in der Dermatologie des Klinikums Graz bei Doz. Dr. Kresbach, später: Ordinarius f. Dermatologie, nach Dreikönig im Jänner stationär aufgenommen.

 

Dr. Kresbach stellte die Diagnose: Akne vulgaris abscedens und erklärte, dass es sich um einen seiner schwersten Fälle gem. Praxis handelte. Die Behandlung erfolgte damals konservativ und auch operativ.

 

In weiterer Folge habe ich im Frühsommer, und zwar im Jahre 1971, ein Seminar in Fribourg in der Französischen Schweiz bei Luzius Wildhaber besucht,( Seine Stammuniversität war Basel ),wobei ich diesen Studienaufenthalt durch das BM f. Wissenschaft im Sinne eines „Begabtenstipendiums“ unentgeltlich erhielt. Wir folgen von Graz via Zürich und in weiterer Folge nach Fribourg zu diversen Lehrveranstaltungen bei Univ.-Prof. Wildhaber mit dem Professor für Völkerrecht, Univ.-Prof. Dr. Konrad Ginther, von der Universität Graz. Mitanwesend bei diesem Seminar Dr. Kurt Lehner, derzeit Notar in Oberwart, der die Situation mit der Flüssigkeit, die mit einem Wattebausch appliziert werden musste, genau kannte und darauf verwies, dass der Geruch  er nicht für günstig erachtete, aber er konnte dies als Jura-Student nicht beurteilen. Er sagte jedoch, dass der Kollege Dr. Joham sich bei seiner Akne mit scharfem Rasierwasser helfe. Dieser war in weiterer Folge Vize-Präs. des LG Klagenfurt.

 

Nach der Rückkehr nach Österreich trat die Akne wiederum verstärkt auf und war ich bei Univ.-Prof. Plewig im Allg. Krankenhaus in München in Behandlung, der nachstehende Diagnose erstellte: Akne conglobata, wobei dieser darauf verwies, dass die Doppelkomedonen typisch sind. Was den Begriff „Akne vulgaris abscedens“ betrifft, vermeinte Prof. Plewig, dass es sich um eine Terminologie handelt, die dem gegenständlichen Krankheitsbild entspricht.

 

Prof. Plewig verwies damals auf die therapeutische Rundschau, in welcher er die Applikation des bereits sich im Handel befindlichen Medikaments „Aerol“ empfahl. Zudem erklärte er, dass es sich beim Krankheitsbild um einen Sonderfall handelt; es wurde zusätzlich auch eine künstliche Akne im Brustbereich gezüchtet, wobei Fieberzustände bis 41,5 Grad aufgetreten sind.

 

In weiterer Folge empfahl er, das Medikament über den Hausarzt verschreiben zu lassen und wurde ich vorerst durch den Allgemeinmediziner aus Bruck a.d. Mur. Dr. Traugott Tschertou, behandelt, welchem ich auch die Literaturstelle und den Arztbrief übergeben habe.

 

In weiterer Folge kam es auf Grund des Medikaments zu sichtlichen Beschädigungen, offensichtlich der ersten zwei Hautschichten, wobei auch bei geringem Kratzen im Zuge des Duschens Blutspuren auftraten und bis ca. noch vor 3 Jahren sich die Haut rot –schwarz nach dem Duschen verfärbte.

 

In weiterer Folge war auf Grund einer tief sitzenden Cavität  . mit laufenden Blutungen ein mehrstündiger, operativer Eingriff im Sanatorium der Kreuzschwestern in Graz notwendig, wobei auch ein FA f. Urologie in der Heinrichstraße in Graz beigezogen wurde und ein Anästhesist und zwei weitere Ärzte an der Operation, die entsprechend aufwendig war, mitwirkten. U.a. erhielt ich ein Narkotikum verabreicht, welches Michael Jackson sich dauernd spritzen ließ; ich selbst erhielt vor der OP 1 Tag lang Infusionen und durch den Anästhesisten das genannten Narkotikum, wobei die Schmerzen mehrere Stunden auch nach der Narkose ausgeschaltet wurden. Das Medikament selbst wurde dann in weiterer Folge aus dem Kodex Austria herausgenommen, da es sich um giftige Substanzen handelt.

 

Dr. Kalcher verfügt noch über einzelne Eintragungen; zudem besuchte ich auch in Kapfenberg einen FA f. Dermatologie (Dr. Baron), der das Medikament in Sinne der klinischen Anweisungen weiter verordnete, bis dies nicht mehr im Handel verfügbar war.

 

An sich würde auch der Arzt, der das Medikament verschrieben hat, haften – hierzu siehe nachstehende Literatur: „Die Haftung des Arztes“ von Aigner & Emberger, Verlag des Hauses.

 

Von der Stadtapotheke Bruck an der Mur erhielt ich dann weitere Informationen über die schädigende Wirkung des Vitamin-A-Säure-Derivats und war nach meiner Rechtsauffassung die Prüfungsphase nach dem Arzneimittelgesetz zu kurz und sind auch andere Fälle bekannt, wo es zu Schädigungen kam; allerdings scheint mein Fall sehr schwerwiegend.-Nichtikeit  879ABGB.

Mir ist auch bekannt, dass die Firma Ciba Geigy ein deckungsgleiches Präparat erzeugte, was von der Univ.-Klinik Graz bei der Behandlung von Patienten verwendet wurde, jedoch nie in den Handel kam.

 

Ich war auch durch das gesundheitsschädigende Präparat beruflich vielfach eingeschränkt, und zwar bei meiner früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt.

 

Zudem liefen mir erhebliche Arztkosten an, welche weder von der GKK noch von der Wr. Städtischen Versicherung (Privatkrankenversicherung) nicht gedeckt wurden; vor allem wurden nicht alle Kosten der Operation getragen und gab es unzählige Arztfahrten.

 

Den Maturakollegen Dr. Kalcher aus Bruck an der Mur, , möchte ich nicht mit hineinziehen; allerdings kann überhaupt nicht genau gesagt werden, welche weiteren medizinischen Maßnahmen auf Grund der geschilderten Empfindlichkeit und der auftretenden starken Blutungen (sanguis) erforderlich sind.ImEnde Jännder 2014 kam es zu noch stärkeren Blutungen.

 

Ich stelle nur eine bescheidene Schadenersatzforderung von:              10.000,-

und ersuchte um jeglich mögliche Hilfestellung und verweise hins. der Verjährungsfrage auf das Arzneimittelgesetz, wonach die Verjährung erst ab Kenntnis aller Umstände beginnt, d.h., auch wenn die 30-jährige Frist überschritten ist, beginnt die Verjährungsfrist erst jetzt zu laufen. Dies ergibt sich, wie gesagt, auf Grund diverser Kommentare zum genannten Gesetz und auch auf Grund der Dissertation der Grazer RAin Dr. Karin Prutsch und international-rechtlich auf Grund gewisser Passagen basierend auf der Habilitationsschrift von Dr. Beatrix Karl, seinerzeit Bundesministerin f. Justiz, Universität Graz.

 

Sohin ersuche ich um Abgabe eines konstitutiven Anerkenntnisses und um Anweisung eines Pauschalbetrages von € 10.000,- und um Hilfestellung bei der weiteren Behandlung, wobei auch ein SV f. Dermatologie beigezogen werden könnte.

 

Ich ersuche Sie höflich, sich des Falles anzunehmen. Die Angelegenheit ist für mich nicht einfach; insbesondere, was die Reinigung der Wäsche betrifft.

 

Ich ersuche um Ihre geschätzte Rückäußerung innerhalb angemessener Frist. Rein formell muss ich jedoch darauf hinweisen, dass dieses Schreiben als unpräjudiziell zu verstehen ist.

Zudem gibt es auch Eigenliteratur von mir.

 

 

Sohin zeichne ich mit dem Ausdruck

 

mit freundlichen Grüßen
 
 

Medizinrecht mit Links - Schmerzensgeld .... http://rechtsfreund.at/medizinrecht/medizinrecht.htm