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A.XXXXXXXXX

XXXXXXXXX

8YYYYYYYY

 

 

 

 

 

Staatsanwaltschaft Leoben

Dr. Hanns-Gross-Straße 7

8700 Leoben

Krieglach, 2010-09-27

 

 

 

 

 

Betrifft:       S t r a f a n z e i g e

                   wegen §§ 104 Abs 2 StGB unter Bezugnahme

                   auf Art. 7 lit. a des Zusatzübereinkommens von 1956

                   und des genannten Übereinkommens betreffend

                   Einrichtungen: Schuldknechtschaft, Zwangsheirat

                   von Ehefrauen und Ausnützung der Arbeitskraft in

                   unter weiterer Bezugnahme auf BGBl 1964/166,

                   94 Abs 2 – 84 Abs 1 StGB unter Bezugnahme auf Rz 19

                   bei § 94 StGB in WK – Im-Stich-Lassen eines Verletzten

                   bei schwerer Körperverletzung mit dem zusätzlichen

                   Hinweis: mit Dauerfolgen,

                   201 Abs 2 StGB – Vergewaltigung, wiederum in Verbindung

                   mit § 84 Abs 1 nach der angezogenen Gesetzesstelle und

                   § 202 Abs 1 und Abs 2 – geschlechtliche Nötigung

                   105, 106 Verbrechen der Nötigung, 107 Abs 1, 2, 4 –

                   gefährliche Drohung StGB

 

 

In obiger Angelegenheit übermittle ich der STA Leoben nachstehende Sachverhaltsdarstellung:

 

Ich habe den verdächtigen H.XXXXXXX am …. geehelicht, wobei ich mehr oder weniger in diese Ehe getrieben wurde und bereits nach wenigen Monaten als Frau im Forst unter Anwendung von Drohung genötigt wurde, Arbeiten zu leisten.

 

In den Sommermonaten habe ich ganztägig im Wald gearbeitet, in den Wintermonaten musste ich die Landwirtschaft und den Haushalt betreuen, wobei die Arbeiten durch mich als Frau auf dem Land- und Forstbetrieb meines geschiedenen Gatten praktisch bis zur Flucht in das Frauenhaus im August 2004 durchgeführt wurden. Die Ehe wurde in weiterer Folge im Einvernehmen geschieden, wobei es aber auch im Zuge des Scheidungsverfahren und Vorabschluss des Vergleiches – ich war nur durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten – zu Pressionshandlungen gekommen ist.

 

Ärztliche Hilfe wurde mir schlechthin verwehrt; ich musste immer arbeiten und wurde ich auch mit dem Erschießen bedroht; zugleich auch mein Kind, wobei einmal versucht wurde, mich aus zu setzen.

 

 

Auch als schwangere Frau musste ich im Forst arbeiten (Schlägerung). Bei einer schweren Verletzung am rechten Fuß durfte ich keinen Arzt – ich musste ja abgeschieden sein – aufsuchen und wurde die ärztliche Hilfeleistung nicht nur durch Unterlassung, sondern vorsätzlich verweigert.

 

Ich durfte mich erst nach einem Jahr behandeln lassen, stand unter ständiger Bewachung und Aufsicht und sind auf Grund des Verbots der ärztlichen Behandlung am Fuß Dauerfolgen eingetreten; zusätzlich wurde ich regelmäßig durch Brachialgewalt an den rechten Armen nicht nur zum Geschlechtsverkehr gezwungen, einmal auch zu einem Analverkehr, wonach auf Grund der brutalsten Vorgangsweise schwerste Blutungen aufgetreten sind und daraus tatsächlich Dauerfolgen resultieren.

 

Dieses Martyrium machte ich in der Einschicht auf einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb durch. Kontakte wurden von mir ferngehalten; ich konnte jedoch mit einer Freundin in Kontakt treten, wobei auf Grund des Verhaltens des Angezeigten diese im Zuge des Scheidungsverfahrens die Handy-Nr. abmeldete.

 

Im Hinblick auf die brutalsten Vorgangsweisen ist diese Zeugin bereit, Aussage zu leisten, allerdings vorerst nur unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und in weiterer Folge, wie auch immer, dies betrifft auch mich, unter professioneller Prozess-Begleitung.

 

Ich wurde gezwungen, bereits ab 06:00 morgens bis Mitternacht zu arbeiten; es gab keinen Sonntag. Die Familienbeihilfe wurde, obwohl diese der KM zukommt, verwendet, um ehelichen, weiteren Hausrat an zu schaffen.

 

Erst jetzt seit über einem Zeitraum von einem Jahr ist ein erheblicher Leidenszustand meinerseits psychisch aufgetreten, wobei bereits Hilfe in Anspruch genommen werden musste und es zu entsprechenden Reaktionen und Krankheitsbildern kommt.

 

Unter Berücksichtigung dieses Martyriums von rd. 1 ½ Jahrzehnten ersuche ich die STA Leoben, Erhebungen gegen den Angezeigten zu veranlassen und mache ich bereits jetzt nachstehenden Opferanschluss:

 

€ 300.000,- aus dem Titel der Ausbeutung meiner Arbeitskraft und € 50.000,- sexuelle Nötigung.

 

 

Beweis:               - Zeugen xxxxxxxx

 

 

 

 2010-09-27                                                       XXXXXXX

 

Staatsanwaltschaft Leoben

Dr. Hanns-Gross-Straße 7

8700 Leoben

 2010-10-16

 

 

 

Betrifft:       S t r a f a n z e i g e – E r g ä n z u n g e n

                   wegen §§ 104 Abs 2 StGB unter Bezugnahme

                   auf Art. 7 lit. a des Zusatzübereinkommens von 1956

                   und des genannten Übereinkommens betreffend

                   Einrichtungen: Schuldknechtschaft, Zwangsheirat

                   von Ehefrauen und Ausnützung der Arbeitskraft in

                   unter weiterer Bezugnahme auf BGBl 1964/166,

                   94 Abs 2 – 84 Abs 1 StGB unter Bezugnahme auf Rz 19

                   bei § 94 StGB in WK – Im-Stich-Lassen eines Verletzten

                   bei schwerer Körperverletzung mit dem zusätzlichen

                   Hinweis: mit Dauerfolgen, 201 Abs 2 StGB – Vergewaltigung,

wiederum in Verbindung mit § 84 Abs 1 nach der angezogenen

Gesetzesstelle und § 202 Abs 1 und Abs 2 – geschlechtliche Nötigung

                   105, 106 Verbrechen der Nötigung, 107 Abs 1, 2, 4 –  gefährliche

Drohung StGB - Ergänzung vom 27.09.2010: § 107 a Abs 1 und Zl 2 StGB (beharrliches Verfolgen sowie § 107 b Abs 1 und Abs 2 StGB),

§§ 146, 147 StGB

 

 

 

In oben bezeichneter Strafsache wird auf Grund der erfolgten Vernehmung vom 13.10.2010, welche mit Hilfe der vernehmenden Beamtin äußerst umsichtig und korrekt durchgeführt wurde, die Sachverhaltsdarstellung ergänzt, wobei voraus geschickt wird, dass mit der Behörde vereinbart war, dass noch Urkunden, wie aus Seite 3 des Protokolls des LKA Steiermark, Außenstelle Niklasdorf v. 13.10.2010, aufgenommen beim örtlichen Posten, Urkunde, insbesonders Aufzeichnungen und SMS, zur Verfügung gestellt werden. Diesbezüglich erfolgt eine Aufbereitung vor allem der SMS, die in einem Stick und dann Dokument archiviert (wurden – werden), wobei noch eine Frist von 14 Tagen erforderlich ist, da die Arbeiten äußerst umfangreich sind; dies bezieht sich auch auf die Computer-Aufzeichnungen.

 

In diesem Zusammenhang wird seitens der Anzeigerin vorgetragen, dass der Angezeigte unzählige Briefe seit dem Jahre 2004 übermittelte, wobei unzählige telefonische Anrufe bis Ostern 2010 erfolgten und auch immer wieder SMS abgesandt wurden, wobei diese inhaltlich an den betreffenden Tagen mehrfach wiederholt wurden.

 

 

 

 

Primär erfolgten in der Gesamtheit Morddrohungen; einmal irrte sich der Angezeigte; es hob die Tochter Sabine ab und wurde auch diese mit dem Umbringen bedroht, wobei das Kind dann, weil es die Stimme des eigenen Vaters war, entsprechend fertig war und psychopathologische Reaktionen aufgewiesen hat.

 

Diese Drohungen begannen mit Einleitung des Scheidungsverfahrens, wobei postuliert wurde, sollte die Anzeigerin den Scheidungsvergleich in der gewünschten Form unterfertigen, werden sie tot sein.

 

Hinsichtlich der Qualität ist zu sagen, dass hins. der im Betreff aufscheinenden Tatbestände auf Grund des jahrelang andauernden Stalking-Verhaltens als zeitliche Komponente sowohl bei fortwährenden Beschimpfungen hier die Subsidiarität nicht zur Anwendung gelangt und das auch nunmehr angeführte, gegenständliche Tatbild, wobei auf Enger/Heissenberger, Anwaltsblatt 2006, 639, Bezug genommen wird und beim Tatbestand der § 107 a StGB – Schutz der Freiheit – rechtlich bei der Gesamtheit der Vorgänge zu berücksichtigen ist – siehe Wolfrum/Dimmel/ÖJZ 2006, 481 insb. FN 77.

 

Was die Schuld des Angezeigten betrifft, muss gesagt werden, dass eine Tat-zurechnungsfähigkeit in jeder Hinsicht gegeben ist, wenn tatsächlich im Protokoll des LKA Steiermark, Außenstelle Niklasdorf, aufscheint, dass der Angezeigte introvertiert ist, so ist dies oft bei den Vorgängen der Protokollierung ein Missverständnis; die Diktion selbst wurde von mir in dieser Form nicht gewählt.

 

Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass bei der Gesamtheit der Vorgänge der Angezeigte wohl soziopathische Züge trägt und die Angaben der Anzeigerin völlig glaubwürdig und nachvollziehbar sind und auch die beigezogene Polizeibeamtin sehr fachkundig protokollierte. Allerdings wird auf Grund der aufgezeigten, kriminellen Energie es erforderlich sein, für die zu vernehmenden Zeugen ein Zeugenschutzprogramm zu beantragen.

 

Der Fall selbst ist so komplex, wobei auch ein geknebeltes Scheidungsverfahren nach § 55a Ehegesetz im Hintergrund steht, dass schon jetzt beantragt wird, bei der Vernehmung des Angezeigten einen Psychologen und psychiatrischen Sachverständigen bei zu ziehen, um eine exakte inhaltliche Rechtsanalyse des gegenständlichen Falles zu bewerkstelligen, wobei die Anzeigerin zu diesem Scheidungsvergleich tatsächlich, wie sich aus dem Gesamtvorbringen ergibt, rechtswidrig verhalten wurde.

 

Keinesfalls aber sollte die Vernehmung nur durch einen Beamten alleine durchgeführt werden.

 

Aber auch die Unterfertigte selbst ist bereit, sich in ein Glaubwürdigkeitsgutachten einbeziehen zu lassen, zumal sämtliche, aufgezeigte Umstände richtig sind.

 

Unbeschadet dessen, kann das Gericht sogar dies von meiner Zeugin deshalb erfordern, weil diese bei den Vorgängen erheblich verletzt wurde und auch Dauerschäden im Analbereich erlitten hat und diesbezüglich ein Allgemeinmediziner mit der Befundung bereits beauftragt wurde und Erhebungen durchgeführt werden.

 

 

 

 

Ob die Tochter XXXXX seitens der Behörde vernommen wird, wird der Sensibilität der Behörde unter Berücksichtigung der Bestimmungen der StPO anheim gestellt und dies im Ermessen der Behörde selbst liegt, wobei ausgeführt wird, dass Kinder ab, nicht jedoch unter 7 Jahren, zeugnisfähig sind – siehe hierzu Aussagestudien- Beiträge zur Psychologie der Aussage, Leipzig 1903, in Gössweiner-Saiko, Seite 111, Forensische Vernehmungskunde (Hofrat Diplom-Volkswirt DDDr. Theodor Gössweiner-Saiko – seinerzeit Vizepräs. beim LG Leoben).

 

Wenn weiters im ob genannten Protokoll, Seite 4, 5. Absatz, ausgeführt wird, dass niemals körperliche Gewalt angewandt wurde, dort aber andererseits aufscheint, dass der Angezeigte das Opfer an den Oberarmen festhielt und sie dort blaue Flecken erlitten hat und sie mit dem Arm in den Rücken schlug und es zusätzlich durch Zwang beim Analverkehr zu Dauerfolgen kam, so muss rechtlich wohl in diesen Punkten von vis absoluta gesprochen werden.

 

Was die Verletzung am Fuß betrifft und es diesbezüglich zu Dauerfolgen, insbesonders auch heute noch auf Grund des Verbotes, einen Arzt auf zu suchen, gekommen ist, so wird vom Gesichtspunkt der Opferrechte in Ergänzung des seinerzeitigen Opferanschlusses die Feststellung begehrt, wobei für eine derartige Feststellung zivilrechtlich unter Berücksichtigung des Interesses, damit einer derartigen Feststellung tatsächlich entsprochen werden kann, dieses unter Bezugnahme auf § 226 ZPO, mit € 5.000,- bewertet, zumal ohne Bewertung die Feststellung rechtlich, wie neulich ein Fall beim OLG Graz gezeigt hat, nicht zum Tragen kommt.

 

Der weitere Tatbestand ad § 107 StGB ergibt sich auf Grund der Schilderungen der Gesamtvorgänge und der noch zu ergänzenden, durchzuführenden Einvernahme.

 

Weiters wurde vor Zeugen und einem Team festgestellt, dass nicht nur auf Grund des schicksalhaften Lebens in der Ehe, sondern auch auf Grund des Stalkings nach der Ehe die Anzeigerin schwer gezeichnet ist und die mitgemachten Lebensumstände weiter ausbrechen; nicht nur eine Psychotherapeutin wurde eingeschaltet; unter einem wurde auch mit der behördlich eingesetzten Stalking-Beraterin in der Univ.-Klinik für Psychiatrie Graz der Kontakt hergestellt.

 

Verschiedentliche, ärztliche Betreuungen sind erforderlich; weiters wird beantragt, bis zur Aufbereitung sämtlicher Dokumente, Beweismittel sowie SMS der Anzeigerin eine Frist von 14 Tagen für die Vorlage der Unterlagen ein zu räumen und im Hinblick auf die ministerielle Antragstellung vor allem für den Schutz einer Zeugin, wie beantragt, diese nicht zu vernehmen, zumal hier davon aus zu gehen ist, dass das Zeugenschutzprogramm seitens des Ministeriums geleistet wird.

 

Wenn im Protokoll der Polizei ausgeführt ist, dass es nicht ihr Wille war, sondern jener der Mutter, den Anzeiger zu heiraten, führe ich ergänzend noch aus und beantrage ich diesbezüglich meine Einvernahme, dass der Angezeigte tatsächlich erklärt habe, ich hätte für ihn auf Grund der statt gefundenen Umstände der Vermittlung – offensichtlich der Höhe des Preises, was ich gekostet habe, der mir selbst nicht bekannt ist, „für ewig zu arbeiten“;

 

 

 

 

in diesem Zusammenhang wird nicht nur auf den Betreff der Anzeige verwiesen, sondern wiederum rechtlich ausgeführt, wobei hier strafrechtliche Ausführungen nicht mehr erforderlich sind, aber aus strafrechtlichen Gründen wiederum auf zivilrechtliche Normen zu verweisen ist - hier verweise ich vorerst ad § 879 Abs 1 Zl 1 ABGB – siehe Gschnitzer in Klang, 1934 – I (Original-Klang) bei 879 ABGB II, wonach hier, bei § 1235, Rückforderung bestanden hätte.

 

Daraus ergibt sich, dass ein derartiges Ansinnen, eine Frau als Arbeitskraft zu kaufen, nicht nur in den modernsten Kommentaren, sondern eh und je in der Rechtsordnung verankert war – siehe hierzu auch einen Kommentar vor der 3. Teilnovelle des ABGB, sohin vor 1916, in Stubenrauch 1903, wobei die Textierung des § 879 im 1. Absatz eingefügt ist – deckungsgleich; der Absatz 1 wurde dann 1916 im Reichsgesetzblatt Nr. 69 aus dem dBGB eingefügt, sodass die neue Textierung entstanden ist. Aber auch bei Stubenrauch heißt es im ausführlichsten Kommentar aus 1903 bei der relevanten Gesetzesstelle unter „verbotene Verträge Pkt. 2“, dass der Freiheit des Willens maßgeblich ist.

 

Mit diesen Ausführungen soll aufgezeigt werden, dass in jeder Hinsicht durch unlautere Methoden mit vermeintlich strafrechtlicher Relevanz eineinhalb Jahrzehnte der Wille einer Frau gebrochen wurde und diese unermessliches Leid erfahren hat, wobei in diesem speziellen Fall, was wissenschaftlich belegt ist, der Kaufpreis rückforderbar gewesen wäre. Die diesbezügliche Kondiktion befand sich im ABGB bereits vor der 3. Teilnovelle – so auch die versio in rem.

 

Zusätzlich muss ausgeführt werden, dass nicht nur vorsätzliche Täuschung im Sinne von List vorliegt, wobei auch Arglist im Sinne des § 871 ABGB vorliegt und der Betrugsbegriff selbst sich im Zusammenhang mit dieser Gesetzesstelle als Kontext zu § 879 ABGB in der wissenschaftlichen Literatur nicht findet, sondern hier nur in analogiam auf vorsätzliche Täuschung zivilrechtlich auf § 870 ABGB zu verweisen ist und tatsächlich auf Grund der Ausbeutung auch Bereicherungsabsicht bestanden hat, wobei sich bei § 870 ABGB in Schwimann3, RZ 4, tatsächlich auch das Grunddelikt des § 146 StGB, hier sohin § 146 f, ergibt, wobei auf Koziol/Welser12 1151, SZ 27/63, verwiesen wird, sodass auch, ausgehend von diesen Überlegungen der genannte vermeintliche, strafrechtliche Tatbestand gesetzt wurde.

 

Es wird höflich gebeten, diesen Fristerstreckungsantrag und die Umstände unter Berücksichtigung des Leidensweges der Anzeigerin zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

 

 2010-10-16                                                                          XXXXXXXXXXX