Staatsanwaltschaft Leoben
Dr. Hanns-Gross-Straße 7
8700 Leoben
2010-10-16
Betrifft:
S t r a f a n z e i g e – E r g ä n z u n g e n
wegen
§§ 104 Abs 2 StGB unter Bezugnahme
auf
Art. 7 lit. a des Zusatzübereinkommens von 1956
und
des genannten Übereinkommens betreffend
Einrichtungen:
Schuldknechtschaft, Zwangsheirat
von
Ehefrauen und Ausnützung der Arbeitskraft in
unter
weiterer Bezugnahme auf BGBl 1964/166,
94
Abs 2 – 84 Abs 1 StGB unter Bezugnahme auf Rz 19
bei
§ 94 StGB in WK – Im-Stich-Lassen eines Verletzten
bei
schwerer Körperverletzung mit dem zusätzlichen
Hinweis:
mit Dauerfolgen, 201 Abs 2 StGB – Vergewaltigung,
wiederum
in Verbindung mit § 84 Abs 1 nach der angezogenen
Gesetzesstelle
und § 202 Abs 1 und Abs 2 – geschlechtliche Nötigung
105,
106 Verbrechen der Nötigung, 107 Abs 1, 2, 4 – gefährliche
Drohung StGB
- Ergänzung vom 27.09.2010: § 107 a Abs 1 und Zl 2 StGB (beharrliches Verfolgen sowie § 107 b Abs 1 und Abs 2 StGB),
§§ 146, 147
StGB
In oben bezeichneter Strafsache wird auf Grund der erfolgten Vernehmung vom 13.10.2010, welche mit Hilfe
der vernehmenden Beamtin äußerst umsichtig und korrekt durchgeführt wurde, die Sachverhaltsdarstellung ergänzt, wobei voraus
geschickt wird, dass mit der Behörde vereinbart war, dass noch Urkunden, wie aus Seite 3 des Protokolls des LKA Steiermark,
Außenstelle Niklasdorf v. 13.10.2010, aufgenommen beim örtlichen Posten, Urkunde, insbesonders Aufzeichnungen und SMS, zur
Verfügung gestellt werden. Diesbezüglich erfolgt eine Aufbereitung vor allem der SMS, die in einem Stick und dann Dokument
archiviert (wurden – werden), wobei noch eine Frist von 14 Tagen erforderlich ist, da die Arbeiten äußerst umfangreich
sind; dies bezieht sich auch auf die Computer-Aufzeichnungen.
In diesem Zusammenhang wird seitens der Anzeigerin vorgetragen, dass der Angezeigte unzählige Briefe seit
dem Jahre 2004 übermittelte, wobei unzählige telefonische Anrufe bis Ostern 2010 erfolgten und auch immer wieder SMS abgesandt
wurden, wobei diese inhaltlich an den betreffenden Tagen mehrfach wiederholt wurden.
Primär erfolgten in der Gesamtheit Morddrohungen; einmal irrte sich der Angezeigte; es hob die Tochter
Sabine ab und wurde auch diese mit dem Umbringen bedroht, wobei das Kind dann, weil es die Stimme des eigenen Vaters war,
entsprechend fertig war und psychopathologische Reaktionen aufgewiesen hat.
Diese Drohungen begannen mit Einleitung des Scheidungsverfahrens, wobei postuliert wurde, sollte die Anzeigerin
den Scheidungsvergleich in der gewünschten Form unterfertigen, werden sie tot sein.
Hinsichtlich der Qualität ist zu sagen, dass hins. der im Betreff aufscheinenden Tatbestände auf Grund
des jahrelang andauernden Stalking-Verhaltens als zeitliche Komponente sowohl bei fortwährenden Beschimpfungen hier die Subsidiarität
nicht zur Anwendung gelangt und das auch nunmehr angeführte, gegenständliche Tatbild, wobei auf Enger/Heissenberger, Anwaltsblatt
2006, 639, Bezug genommen wird und beim Tatbestand der § 107 a StGB – Schutz der Freiheit – rechtlich bei der
Gesamtheit der Vorgänge zu berücksichtigen ist – siehe Wolfrum/Dimmel/ÖJZ 2006, 481 insb. FN 77.
Was die Schuld des Angezeigten betrifft, muss gesagt werden, dass eine Tat-zurechnungsfähigkeit in jeder
Hinsicht gegeben ist, wenn tatsächlich im Protokoll des LKA Steiermark, Außenstelle Niklasdorf, aufscheint, dass der Angezeigte
introvertiert ist, so ist dies oft bei den Vorgängen der Protokollierung ein Missverständnis; die Diktion selbst wurde von
mir in dieser Form nicht gewählt.
Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass bei der Gesamtheit der Vorgänge der Angezeigte wohl soziopathische
Züge trägt und die Angaben der Anzeigerin völlig glaubwürdig und nachvollziehbar sind und auch die beigezogene Polizeibeamtin
sehr fachkundig protokollierte. Allerdings wird auf Grund der aufgezeigten, kriminellen Energie es erforderlich sein, für
die zu vernehmenden Zeugen ein Zeugenschutzprogramm zu beantragen.
Der Fall selbst ist so komplex, wobei auch ein geknebeltes Scheidungsverfahren nach § 55a Ehegesetz im
Hintergrund steht, dass schon jetzt beantragt wird, bei der Vernehmung des Angezeigten einen Psychologen und psychiatrischen
Sachverständigen bei zu ziehen, um eine exakte inhaltliche Rechtsanalyse des gegenständlichen Falles zu bewerkstelligen, wobei
die Anzeigerin zu diesem Scheidungsvergleich tatsächlich, wie sich aus dem Gesamtvorbringen ergibt, rechtswidrig verhalten
wurde.
Keinesfalls aber sollte die Vernehmung nur durch einen Beamten alleine durchgeführt werden.
Aber auch die Unterfertigte selbst ist bereit, sich in ein Glaubwürdigkeitsgutachten einbeziehen zu lassen,
zumal sämtliche, aufgezeigte Umstände richtig sind.
Unbeschadet dessen, kann das Gericht sogar dies von meiner Zeugin deshalb erfordern, weil diese bei den
Vorgängen erheblich verletzt wurde und auch Dauerschäden im Analbereich erlitten hat und diesbezüglich ein Allgemeinmediziner
mit der Befundung bereits beauftragt wurde und Erhebungen durchgeführt werden.
Ob die Tochter XXXXX seitens der Behörde vernommen wird, wird der Sensibilität der Behörde unter Berücksichtigung
der Bestimmungen der StPO anheim gestellt und dies im Ermessen der Behörde selbst liegt, wobei ausgeführt wird, dass Kinder
ab, nicht jedoch unter 7 Jahren, zeugnisfähig sind – siehe hierzu Aussagestudien- Beiträge zur Psychologie der Aussage,
Leipzig 1903, in Gössweiner-Saiko, Seite 111, Forensische Vernehmungskunde (Hofrat Diplom-Volkswirt DDDr. Theodor Gössweiner-Saiko
– seinerzeit Vizepräs. beim LG Leoben).
Wenn weiters im ob genannten Protokoll, Seite 4, 5. Absatz, ausgeführt wird, dass niemals körperliche
Gewalt angewandt wurde, dort aber andererseits aufscheint, dass der Angezeigte das Opfer an den Oberarmen festhielt und sie
dort blaue Flecken erlitten hat und sie mit dem Arm in den Rücken schlug und es zusätzlich durch Zwang beim Analverkehr zu
Dauerfolgen kam, so muss rechtlich wohl in diesen Punkten von vis absoluta gesprochen werden.
Was die Verletzung am Fuß betrifft und es diesbezüglich zu Dauerfolgen, insbesonders auch heute noch auf
Grund des Verbotes, einen Arzt auf zu suchen, gekommen ist, so wird vom Gesichtspunkt der Opferrechte in Ergänzung des seinerzeitigen
Opferanschlusses die Feststellung begehrt, wobei für eine derartige Feststellung zivilrechtlich unter Berücksichtigung des
Interesses, damit einer derartigen Feststellung tatsächlich entsprochen werden kann, dieses unter Bezugnahme auf § 226 ZPO,
mit € 5.000,- bewertet, zumal ohne Bewertung die Feststellung rechtlich, wie neulich ein Fall beim OLG Graz gezeigt
hat, nicht zum Tragen kommt.
Der weitere Tatbestand ad § 107 StGB ergibt sich auf Grund der Schilderungen der Gesamtvorgänge und der
noch zu ergänzenden, durchzuführenden Einvernahme.
Weiters wurde vor Zeugen und einem Team festgestellt, dass nicht nur auf Grund des schicksalhaften Lebens
in der Ehe, sondern auch auf Grund des Stalkings nach der Ehe die Anzeigerin schwer gezeichnet ist und die mitgemachten Lebensumstände
weiter ausbrechen; nicht nur eine Psychotherapeutin wurde eingeschaltet; unter einem wurde auch mit der behördlich eingesetzten
Stalking-Beraterin in der Univ.-Klinik für Psychiatrie Graz der Kontakt hergestellt.
Verschiedentliche, ärztliche Betreuungen sind erforderlich; weiters wird beantragt, bis zur Aufbereitung
sämtlicher Dokumente, Beweismittel sowie SMS der Anzeigerin eine Frist von 14 Tagen für die Vorlage der Unterlagen ein zu
räumen und im Hinblick auf die ministerielle Antragstellung vor allem für den Schutz einer Zeugin, wie beantragt, diese nicht
zu vernehmen, zumal hier davon aus zu gehen ist, dass das Zeugenschutzprogramm seitens des Ministeriums geleistet wird.
Wenn im Protokoll der Polizei ausgeführt ist, dass es nicht ihr Wille war, sondern jener der Mutter, den
Anzeiger zu heiraten, führe ich ergänzend noch aus und beantrage ich diesbezüglich meine Einvernahme, dass der Angezeigte
tatsächlich erklärt habe, ich hätte für ihn auf Grund der statt gefundenen Umstände der Vermittlung – offensichtlich
der Höhe des Preises, was ich gekostet habe, der mir selbst nicht bekannt ist, „für ewig zu arbeiten“;
in diesem Zusammenhang wird nicht nur auf den Betreff der Anzeige verwiesen, sondern wiederum rechtlich
ausgeführt, wobei hier strafrechtliche Ausführungen nicht mehr erforderlich sind, aber aus strafrechtlichen Gründen wiederum
auf zivilrechtliche Normen zu verweisen ist - hier verweise ich vorerst ad § 879 Abs 1 Zl 1 ABGB – siehe Gschnitzer
in Klang, 1934 – I (Original-Klang) bei 879 ABGB II, wonach hier, bei § 1235, Rückforderung bestanden hätte.
Daraus ergibt sich, dass ein derartiges Ansinnen, eine Frau als Arbeitskraft zu kaufen, nicht nur in den
modernsten Kommentaren, sondern eh und je in der Rechtsordnung verankert war – siehe hierzu auch einen Kommentar vor
der 3. Teilnovelle des ABGB, sohin vor 1916, in Stubenrauch 1903, wobei die Textierung des § 879 im 1. Absatz eingefügt ist
– deckungsgleich; der Absatz 1 wurde dann 1916 im Reichsgesetzblatt Nr. 69 aus dem dBGB eingefügt, sodass die neue Textierung
entstanden ist. Aber auch bei Stubenrauch heißt es im ausführlichsten Kommentar aus 1903 bei der relevanten Gesetzesstelle
unter „verbotene Verträge Pkt. 2“, dass der Freiheit des Willens maßgeblich ist.
Mit diesen Ausführungen soll aufgezeigt werden, dass in jeder Hinsicht durch unlautere Methoden mit vermeintlich
strafrechtlicher Relevanz eineinhalb Jahrzehnte der Wille einer Frau gebrochen wurde und diese unermessliches Leid erfahren
hat, wobei in diesem speziellen Fall, was wissenschaftlich belegt ist, der Kaufpreis rückforderbar gewesen wäre. Die diesbezügliche
Kondiktion befand sich im ABGB bereits vor der 3. Teilnovelle – so auch die versio in rem.
Zusätzlich muss ausgeführt werden, dass nicht nur vorsätzliche Täuschung im Sinne von List vorliegt, wobei
auch Arglist im Sinne des § 871 ABGB vorliegt und der Betrugsbegriff selbst sich im Zusammenhang mit dieser Gesetzesstelle
als Kontext zu § 879 ABGB in der wissenschaftlichen Literatur nicht findet, sondern hier nur in analogiam auf vorsätzliche
Täuschung zivilrechtlich auf § 870 ABGB zu verweisen ist und tatsächlich auf Grund der Ausbeutung auch Bereicherungsabsicht
bestanden hat, wobei sich bei § 870 ABGB in Schwimann3, RZ 4, tatsächlich auch das Grunddelikt des § 146 StGB,
hier sohin § 146 f, ergibt, wobei auf Koziol/Welser12 1151, SZ 27/63, verwiesen wird, sodass auch, ausgehend von
diesen Überlegungen der genannte vermeintliche, strafrechtliche Tatbestand gesetzt wurde.
Es wird höflich gebeten, diesen Fristerstreckungsantrag und die Umstände unter Berücksichtigung des Leidensweges
der Anzeigerin zu berücksichtigen.
2010-10-16
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