Justizirrtum!
Unsere Seiten beschäftigen sich auch mit unrichtigen Urteilen in Zivilrecht , Strafrecht und Verwaltungsrecht und anderen
behördlichen Maßnahmen. Auf Statistik über Falschurteile wollen wir nicht eingehen. Wir nehmen die Wertung auf Grund des Ausmaßes
des Verschuldens vor. In Amsthaftungsfällen reicht an sich leichte Fahrlässigkeit. Wir verfügen über Berichte eines groben
Verschuldens im Sinne von damnum emergens mit Verschuldensformen zwischen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wir kennen auch
Fälle im Sinne eines Behördenmobbings. Ein Fall ist uns bekannt, wo ein Akademiker, er selbst Strafverteidiger und verteidigte
sich selbst, weil er unschuldig war. Er überstand 33 Strafverfahren welche mit Einstellungsbeschlüssen oder mit Freisprüchen
endeten. Auch mit Verurteilungen der Anzeiger wegen des Verbrechens der Verleumdung erfolgten. Er ist in jeder Hinsicht unbescholten.
Aus dieser Geschichte wird ein eigenes Buch entstehen, wie sie sich selbst von Gesichtspunkt des Verfahrensrechtes und Strafgesetzbuches
und Nachforschungen und Eintauchen in behördliche Systeme selbst schützen können. Der Fall ist einzigartig in der Geschichte
der Österreichischen Advokatur. Es handelt sich um einen Zivilrechtler , der in der Nichtigkeitsforschung heute bekannt ist
. Seine Kenntnisse beziehen sich auch auf Nichtigkeit in der StPO. Er wurde als Zivilrechtler zum Strafverteidiger und deckt
nur mehr zivilrechtliche Ungerechtigkeiten , sowohl in Österreich wie in Deutschland auf.
Vor erst wollen wir über den Fall eines Leobner Taxiunternehmers berichten. Er hatte eine Steuerprüfung. Der Finanzer
sagte in vor hinein er werde ihn vernichten. Trotz ordnungsgemäßer Buchhaltung wurde er eingeschätzt. Er wurde in den
Konkurs getrieben und erhielt ein Strafverfahren. Es erfolgte eine Existenzvernichtung. Er verlor Hab und Gut und auch seine
Unternehmung. Durch den Verfassungsgerichtshof wurde er rehabilitiert und seine Unschuld bewiesen. Es kam allerdings zu keinem
Amtshaftungsverfahren. Mehrere Richter schickten ihn im Kreis. Auch kein Anwalt half ihm. Die Beschwerde nach Straßburg an
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hatte die sechs Monatsfristen überschritten. Offen bleibt nur mehr die Individualbeschwerden
nach dem Unomenschenrechtspakt II nach Genf.
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