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Unsere Seiten beschäftigen sich auch mit unrichtigen Urteilen in Zivilrecht , Strafrecht und Verwaltungsrecht und anderen behördlichen Maßnahmen. Auf Statistik über Falschurteile wollen wir nicht eingehen. Wir nehmen die Wertung auf Grund des Ausmaßes des Verschuldens vor. In Amsthaftungsfällen reicht an sich leichte Fahrlässigkeit. Wir verfügen über Berichte eines groben Verschuldens im Sinne von damnum emergens mit Verschuldensformen zwischen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Wir kennen auch Fälle im Sinne eines Behördenmobbings. Ein Fall ist uns bekannt, wo ein Akademiker, er selbst Strafverteidiger und verteidigte sich selbst, weil er unschuldig war. Er überstand 33 Strafverfahren welche mit Einstellungsbeschlüssen oder mit Freisprüchen endeten. Auch mit Verurteilungen der Anzeiger wegen des Verbrechens der Verleumdung erfolgten. Er ist in jeder Hinsicht unbescholten. Aus dieser Geschichte wird ein eigenes Buch entstehen, wie sie sich selbst von Gesichtspunkt des Verfahrensrechtes und Strafgesetzbuches und Nachforschungen und Eintauchen in behördliche Systeme selbst schützen können. Der Fall ist einzigartig in der Geschichte der Österreichischen Advokatur. Es handelt sich um einen Zivilrechtler , der in der Nichtigkeitsforschung heute bekannt ist . Seine Kenntnisse beziehen sich auch auf Nichtigkeit in der StPO. Er wurde als Zivilrechtler zum Strafverteidiger und deckt nur mehr zivilrechtliche Ungerechtigkeiten  , sowohl in Österreich wie in Deutschland auf.
Vor erst wollen wir über den Fall eines Leobner Taxiunternehmers berichten. Er hatte eine Steuerprüfung. Der Finanzer sagte in vor hinein er werde ihn vernichten. Trotz ordnungsgemäßer Buchhaltung wurde er eingeschätzt. Er wurde in  den Konkurs getrieben und erhielt ein Strafverfahren. Es erfolgte eine Existenzvernichtung. Er verlor Hab und Gut und auch seine Unternehmung. Durch den Verfassungsgerichtshof wurde er rehabilitiert und seine Unschuld bewiesen. Es kam allerdings zu keinem Amtshaftungsverfahren. Mehrere Richter schickten ihn im Kreis. Auch kein Anwalt half ihm. Die Beschwerde nach Straßburg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hatte die sechs Monatsfristen überschritten. Offen bleibt nur mehr die Individualbeschwerden nach dem Unomenschenrechtspakt II nach Genf.