Landesgericht
Leoben
Als Arbeits- und Sozialgericht
Dr. Hanns-Groß-Straße 7
8700 Leoben
GZ.: XXXXX10 h
Klagende Partei:
XXXXXXXXX
XXXXXXXX
Beklagte Partei:
Pensionsversicherungsanstalt
8020 Graz
wegen:
Invaliditätspension
B E W E I S A
N T R A G
sowie
A N T R A G auf G U T A C H T E N S E R Ö R T E R
U N G
bzw. in eventu
auf G U T A C H T
E N S E R G Ä N Z U N G
2-fach
1
Rubrik
In
außen bezeichneter Sozialrechtsangelegenheit erstatte ich nachstehenden
Beweisantrag:
Ausgeführt
wird, dass auf Grund des Beweisanbotes gem. Mitteilung Dris. Jilek, FA f. Innere Medizin, nachstehende Gutachten vorliegen:
1) internistisches Fachgutachten – primärer Hinweis: fraglicher Leberschaden;
2) nervenfachärztliches Gutachten – Verstimmungszustand Angstattacken gem.
Bekanntgabe Prof. Költringer;
3) lungenfachärztliches Gutachten – chronische Atemwegserkrankungen geringen
Ausmaßes;
4) orthopädisches Gutachten – Cervicalsyndrom und knochentraumatische Umbauprozesse
in den unteren Extremitäten im Sinne einer allgemeinen Zusammenfassung;
Zusätzlich
gibt es auch internistische Prognosen und Feststellungen, insbesonders wird auf eine Eisenmangelanämie, schlechtes Blutbild
und Lymphknoten verwiesen, wobei hinsichtlich des Blutbildes noch weiter unten ausgeführt wird. Voraus geschickt wird, dass
in gegenständlichem Fall vor allem die Verweisbarkeit bzw. Unterweisbarkeit tatsächlich bestritten wird.
Trotz
mehrfacher Begutachtung ist aus zu führen, dass die primäre, invalidisierende Erkrankung tatsächlich eine Chlor-Akne ist,
wobei eine Chlor-Akne im Allgemeinen, so auch in gegenständlichem Fall, auf Grund der jahrelangen Arbeitstätigkeit in kausalem
Zusammenhang tatsächlich zur Berufsunfähigkeit führt, wobei in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass es sich zumindest
derzeit um einen status praesens handelt.
Aus
sämtlichen Gutachten, soweit diese dem Autor vorgelegt wurden, ist wissenschaftlich-medizinisch aus zu führen, dass die Gutachten
nicht lege arte sind, insbesonders fehlt bei der Klassifikation der Krankheitsbilder die Klassifikation nach ICD oder nach
der WHO-Version 2010.
Bei
der gegenständlichen Erkrankung im Sinne einer Chlor-Akne ist zu sagen, dass auf Grund des äußeren Eindrucks eine toxische
Kontaktdermatitis mit Chlorverbindung, hervor gerufen durch die langjährige Tätigkeit der Arbeit als Raumpflegerin in einer
Schule mit Lösungsmitteln, sodass ein kausaler Zusammenhang mit der Arbeitsleistung an sich besteht, wobei es auch zu Verdickungen
der Hornschicht und Hautveränderungen, wie sie sich auch tatsächlich besonders als Gesicht- und Körperreaktionen dar stellen
und in gegenständlichem Fall bei der Klägerin sichtbar sind, wobei es auch zu Pigmentstörungen kommt und in weiterer Folge
zu Narbenbildungen und infolge des Krankheitsbildes das zentrale Nervensystem beeinträchtigt ist, wobei es zu Symptomatiken
in Lunge und Leber selbst kommt.
Zusätzlich
wurde festgestellt, dass eine eklatante Gesichtsreduktion erfolgt, wobei bei nicht ordnungsgemäßer Behandlung das Krankheitsbild
selbst durchaus aus in Monaten zum Tode führen kann.
Die
erste Adresse für derartige Erkrankungen in Österreich ist das Wilhelminen-Spital in Wien.
In
der Literatur führend ist Univ.-Prof. Plewig, früher Univ.-Klinikum Heidelberg, nun Univ.-Klinik München, wobei auf das bekannte
Handbuch für Dermatologie, Autoren, Plewig-Braun-Falco, verwiesen wird.
Die
stärkste Akneform ist nach Plewig die Chlor-Akne, aber auch die Öl-Akne, wobei letztere nur mehr geringe Bedeutung hat. Dann
folgt die Akne conglobata, wobei zur Chlor-Akne gesagt werden muss, dass dieses Krankheitsbild psychisch insoweit beeinträchtigt,
als bei der Arbeit erkannt wird, dass man den Toxiden immer ausgesetzt wird und bei der Arbeit fort schreitet.
Es
muss festgestellt werden, dass derzeit eine invalidisierende Krankheit vorliegt und eine Arbeitsfähigkeit tatsächlich nicht
gegeben ist.
Was
die Gutachten betrifft, ergibt sich zumindest indirekt, dass ein Leberschaden festgestellt wurde, dass dieser ungeklärter
Genese ist.
Auf
Grund dieser Ausführungen ergibt sich, dass sämtliche Gutachten vom Gesichtspunkt der Gutachtenstechnik selbst unrichtig sind
und eine entsprechende, spezifische Anamnese nicht ersichtlich ist, sodass es sich tatsächlich um Nicht-Gutachten im Sinne
des § 879 ABGB handelt. Gem. Judikatur ist der jeweilige, gerichtliche SV auch verpflichtet, nicht vorhandene Befunde auf
Grund seiner Fachkunde, soferne sie vorliegen, beim Hausarzt, der über die Arztbriefe verfügt, anzufordern, zumal eine dermatologische,
fachärztliche Behandlung erfolgt ist (Chlor-Akne).
Unter
einem wird nur beispielsweise auf die Gutachtenstechnik nach Bigler-Jarosch verwiesen – es handelt sich um Nicht-Gutachten;
natürlich wird rein-formell die Erörterung durch die Klägerin mit den jeweiligen Sachverständigen beantragt, wobei auf Grund
der nicht zureichenden Berichterstattung gar nicht gesagt werden kann, ob dies allenfalls verfristet ist.
Die
Fragen an die Sachverständigen sind einhellig dahingehend aus zu richten, warum eine entsprechende, ordnungsgemäße körperliche,
insbesonders auch ganzkörperliche, Untersuchung nicht statt gefunden hat, wodurch die invalidisierende Chlor-Akne nicht festgestellt
wurde.
Darüberhinaus
werden zum Beweis dafür, dass eine invalidisierende Krankheit besteht und jede Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen ist, nachstehende
Beweisanträge
gestellt:
1) Die Beiziehung eines Sachverständigen für Dermatologie, der auch in toxologischen
Angelegenheiten auf Grund seiner Praxis bewandert ist; hier wäre das Wilhelminen-Spital Ansprechpartner in eventu die Beiziehung
eines Toxikologen;
2) Die Beiziehung eines Allgemeinmediziners, dies wiederum in eventu, der selbst
die Hilfsuntersuchungen in Auftrag gibt, wobei sich in diesem Zusammenhang die Klägerin auf die Manuduktion des Gerichtes
selbst verläßt.
3) Ausgehend von den Punkten gem. Beweisantrag nach erfolgter Ergänzung wiederum
die Ergänzung des Gutachtens Dris. Költringer und jenes des Sachverständigen für Interne Medizin und des Lungenfacharztes.
.......l...
Die
eigene Berufsvertretung verlangte von der Klägerin die Fragen an den Sachverständigen
zu formulieren . Auf die Chlorakne haben alle vergessen
oder
sie so der Rechtsvertreter (-Kammer )übersehen . Ohne Anwaltsprofung und medizinsches Wissen funktioniert eben nichts.
Der
Fall wurde dann in weiterer Folge gelöst.