In außen
bezeichneter Strafsache wurde ich gem. Urteil des LG Leoben vom 15.02.2011 ad 13 Hv 155/10 b verurteilt, wobei gem. Beschluss
des LG Leoben vom 24.05.2013 hervorgeht, dass die Wiederaufnahme des verurteilte XXXX, wie in Pkt. 1) des genannten Beschlusses
des LG Leoben in der Gesamtheit ersichtlich, durch das LG Leoben abgewiesen wurde.
Daraus
erhellt, dass es nicht einmal zu einem iudicium rescindens gekommen ist. Die Zustellung erfolgte am 05.06.2013 und ist aus
dem zitierten Beschluss, gefertigt durch die Sen-Vors. Dr. Barbara Grundbichler, ersichtlich, dass gegen diesen Beschluss
das Rechtsmittel der Beschwerde an das OLG Graz zulässig ist; dies entspricht auch der modernen Literatur bei Betrachtung
der strafrechtlichen Wiederaufnahme.
Nun
war Johann F. durch einen Rechtsanwalt, einem gewissen „Mag. F.“, der seinen Wohnsitz in 8605 Parschlug hat, vertreten
und dieser befindet sich offensichtlich auf Urlaub, wobei frühere Unterlagen hins. des Erstverfahrens, wo er durch die RA-Anwärterin
des Mag. XXX aus Bruck a.d. Mur vertreten war, sich nicht in seinen Händen befinden.
Aus
diesen Gründen wird mit rechtlicher Zulässigkeit der Antrag gestellt, zu Gunsten des Verurteilten bei rechtlicher Voraussetzung
für die Verfassung des Rechtsmittels, die natürlich schon genau auszuführen ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen, zumal
diverse Gründe vorliegen und sich zumindest in zweifacher Hinsicht nova reperta ergeben haben, wobei hier der StA bei seinerzeitiger
Unkenntnis der Existenz der Tatsachen kein Vorwurf zu machen ist; diese hat die Beweise nicht gekannt (siehe ÖJZ – LSK
1981/1114), wobei weiters auszuführen ist, dass das Rechtsmittel nur zum Vorteil des Verurteilten und Wiederaufnahmswerber
angestrebt wird.
In gegenst.
Fall hat zwar bereits ein 3-Richter-Senat im Sinne des § 31 Abs 5 Zl 2 StPO entschieden, wobei bei den gegebenen Voraussetzungen
eine Notwendigkeit einer Änderung der ursprünglichen Entscheidung des Richters, Mag. Roman Weiß, nicht erfolgt ist.
Ich
selbst wurde durch die Kanzlei des Mag. Koch, RA in Bruck a.d. Mur, zu Hrn. Mag. F. geschickt, der in der Kanzlei Dris. Rl/Graz,
der an sich ein bekannter Anwalt ist, nur einen Raum angemietet hat und sich lt. Auskunft des Sekretariats in dieser Kanzlei
bis Ende Juni 2013 auf Urlaub befindet und Unterlagen nicht zu besorgen sind.
Immerhin
war ich in der Kanzlei des Hrn. Mag. K. durch eine RA-Anwärterin vertreten, welche auch die Nichtigkeitsberufung ausführte
und auch im Berufungsverfahren tätig war, wobei mir nicht bekannt ist – dies müsste auch aus dem Briefkopf der Kanzlei
des Mag. Koch hervorgehen – ob diese überhaupt nach abgelegter RA-Prüfung in die Strafverteidigerliste eingetragen ist.
Nach der Gesetzeslage ist dies gegeben, wenn sie die RA-Prüfung abgelegt hat. Aus dem Kanzleischild geht dies nicht hervor;
die Verteidigerliste B, welche jeweils bei den OLG geführt wird, ist bei ihr auszuschließen, so wie die Eintragung bei ehemaligen
Vize-Präs. des LG Leoben, Dr. Paul Wedrac, der Fall war. Dieser konnte auf Grund der Änderung der Gesetzeslage, obwohl er
als Richter noch Teilprüfungen ablegte, nicht mehr eingetragen werden, was nur dann möglich gewesen wäre, wenn ihm vor den
Teilprüfungen die Änderung der Gesetzeslage bekannt gewesen wäre. Auf Grund einer Erwartungshaltung wäre er durchaus in der
Lage gewesen, die Eintragung in die Verteidigerliste B, die nicht mehr weitergeführt wird, zu erwirken.
Nun
wird in gegenst. Schriftsatz einerseits aus folgenden Gründen die Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragt und zugleich
auch die Wiederaufnahme in Pkt. 2) des Schriftsatzes hins. des Schöffenurteiles, welches von Hrn. Mag. Roman Weiß gefällt
wurde.
Die
Voraussetzungen für die Wiederaufnahme sind schwerwiegend, sodass auch trotz materieller Rechtskraft die Sperrwirkung des
rechtskräftigen Urteiles des Schöffensenats Mag. Roman Weiß gegeben ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass Carmen Lazarescu
vor allem der Rumänischen Polizei bekannt ist und auch aus diesen Gründen es zu gegenst. Verfahren gekommen ist.
Ich
selbst war bei der Vernehmung durch die Polizei auf Grund meiner Vorerkrankung nach einem Unfall als Tunnelbauer unweit des
UKH Kalwang schwerwiegend beeinträchtigt und habe dann auch dem Vernehmungsprotokoll in mehreren Seiten nicht mehr folgen
können. Prim. Dr. Paul ist ein ausgezeichneter Arzt – er hat alles unternommen, was notwendig ist; nur stammt der Befund
vom 08.02.1989, aus welchem ersichtlich ist, dass ich gem. CT einen massiven Schock erlitten habe, wobei insbesondere auch
ein Epiduralhämatom mit Halbseitensymptomatik und organischem Psychosyndrom bestanden hat und auch mit mäßigem Vertigo, aber
ich keinesfalls beschwerdefrei entlassen wurde. Es war eine diskrete Halbseitensymptomatik gegeben.
Aus
heutiger, wissenschaftlicher Sicht ist bewiesen, dass die Verletzung schwerwiegend war, weil ich beim Unfall völlig nüchtern,
d.h. keinesfalls alkoholisiert, war. In derartigen Fällen würde der Aufenthalt in einer Intensivstation um das 10-fache länger
dauern und das organische Psychosyndrom dann rasch abklingen. Zu diesem Thema wird dann noch nach der neuesten medizinischen
wissenschaftlichen Literatur ausgeführt.
Ich
war, als ich Valentin Opruta und Carmen Lazarescu kennenlernte, Taxifahrer; richtig ist, dass ich eine Vorstrafe wegen des
Verbrechens des Menschenhandels ad § 217 StGB hatte; ich habe diese Strafe verbüßt und habe derartigen Handlungen abgeschworen.
In diesem Verfahren wurde auch, wovon ich ausgehe, XXXXXXX verurteilt. Den Richter kenne ich nicht. U-Richter war Mag. Wilhelm,
wobei Dr. Gross nach Einschalten der Kripo und Kontaktaufnahme mit der damals leitenden Staatsanwältin Dr. Ulrike Thessarek,
Sekt. III BM f. Justiz, bei der Vernehmung durch die Kripo, welche vom Gelände der alten Gendarmerieschule angereist war,
alleine im Gebäude des BG Kindberg vernommen wurde.
Ich
habe mich auf jeden Fall in jeder Hinsicht distanziert und bin auch trotz meiner schweren Krankheit anderen Tätigkeiten wie
Marketing im kleinen Rahmen und Empfehlungen nachgegangen, konnte jedoch, bedingt durch meine Krankheit, nichts in Verdienen
bringen.
Carmen
Lazarescu hat auch die Verteidigungskosten für den internationalen Schlepper Claudio Fercalu bezahlt, der durch Dr. Heinrich
Berger, RA in 8600 Bruck a.d. Mur, vertreten wurde und auch durch Carmen Lazarescu das Honorar übermittelt wurde, welches
nach meinen Informationen mit absoluter Sicherheit, was auch der Informant erst kurzfristig ermittelte, aus dem Menschenhandel
stammte.
Das Geld wurde
bar übermittelt und hat der Anwalt des Fercalu in Empfang genommen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits die internationale Geldwäsche
fester Bestandteil der weltweiten Wirtschaftsordnung, durch Netzwerke seit der Aufspürung der Millionen aus der Oetker-Entführung
und den verschärften Maßnahmen nach dem 11.09.2001 in den USA exakt überwacht – Literatur: Die Kriminalpolizei, www.kriminalpolizei.de, Ausgabe 4/2009, Seite 27 unten.
Nun
wurde mir von Valentin Opruta vorgespielt, dass ich durch „Waschpulverhandel“ aus der Schweiz durch seine Kontakte
nach Rumänien in Kooperation hohe Beträge lukrieren könne, was ich auch insoweit als legal angenommen habe, zumal das Waschpulver
in Rumänien wesentlich teurer ist und Firmen wie BIPA und DM in der Schweiz in großen Mengen kaufen, wobei der Preis nach
der gekauften Menge durch den Fabrikanten in der Schweiz ausgerichtet ist.
Das
Geld selbst wurde mir durch Hrn. Wolfgang Stoiser, wohnhaft Greith Nr. 8, 8505 St. Nikolai i. S., zur Verfügung gestellt,
wobei er für die hohen Beträge eigene Sparbücher, wobei das Geld legal erworben wurde. Zusätzlich, weil Carmen Lazarescu immer
mehr Gelder für das Zustandekommen des Geschäftes benötigte, wurden durch Hrn. Stoiser Kredite aufgenommen.
Offensichtlich
hat daher mein bzw. früherer Parteienvertreter den Fall nicht exakt durchleuchtet, wobei ich davon ausgehe, dass dies als
nova producta auch nicht in der Sphäre der Gerichte lag; allerdings ist die Rechtslage wohl derart, dass ich auch Fr. Carmen
Lazarescu nicht im Sinne des § 105 genötigt habe, zumal diese entsprechend hart ist und dies, gelinde gesprochen, gar nicht
schlagend hätte werden können.
Weiters
ist auszuführen, dass sich die Wiederaufnahme nach der neuen Rechtslage nach § 352 StPO ausrichtet, wobei als Wiederaufnahmsgrund
die Straftat eines Dritten, und zwar des Hrn. Valentin Opruta und der Carmen Lazarescu, welche beide, insbesondere Letztere,
in Rumänien bekannt sind.
In Rumänien
selbst war der Hauptorganisator Bogdan Dumitrache, welcher letztendlich von der rumänischen Polizei im Zuge des Verfahrens
gegen Felicia Gross unter Beschuss genommen wurde. Die rumänische Polizei hat, wie aus den Rumänischen Medien bekannt, auf
das mit seiner Truppe bewohnte Haus so lange geschossen, bis dieses zusammengebrochen ist. Dies war, wie erwähnt, in den Medien
präsent und auch den Geheimdiensten bekannt.
Nun
wurde bescheinigt, was sowohl hinsichtlich der Beschwerde an das OLG als auch im wiederaufzunehmenden Erneuerungsverfahren
gilt, dass zumindest der Tatbestand einer strafbaren Handlung nicht vorliegt. Diesbezüglich existieren Kommentare, welche
schon 100 a alt sind; nach der neuen Literatur ist von Relevanz, dass es sich um objektiv nicht bekannte Beweismittel gehandelt
hat, wobei auf WK StPO, 125 Lfg März 2010, Seite 36, verwiesen wird.
Nur,
die Geschichte geht weiter. Mir wurde ein weiterer Zeuge bekannt gegeben, welche auch durch Valentin Opruta in den „Waschpulverhandel“
aus der Schweiz und Verkauf nach Rumänien eingebunden werden wollte und saß Valentin Opruta mit diesem Zeugen auch, um dies
zu dokumentieren, vor einem Computer. Nur dieser hat durch besondere Umstände davon Abstand genommen.
Es handelt
sich um Ing. Kurt Strauss, p.A. Schloss Neustein, 9754 Steinfeld/Ktn., früher GB Millstatt, letzter Gerichtvorsteher Dr. Belovic
aus Bruck a.d. Mur, nunmehr Gerichtszuständigkeit für diesen Gerichtssprengel Spittal/Drau. Nur Kurt Strauss hat sich mit
Valentin Opruta in diese Angelegenheit nicht eingelassen.
Beweis:Vernehmung Wolfgang St,XXXXXXXX,
XXXXXXXX, und eidesstättige Erklärung und
Vernehmung desselben als Zeugen sowie des angeführten Zeugen Ing. Kurt S;
Nur,
wenn man glaubt, dass es sich beim einschlägig vorbestraften Einbrecherpaar, insbesondere Valentin Opruta, hier um keine Delikt
oder gewerblichen Betrug handelt, so mag dies für eine Bestrafung im Sinne der §§ 147 Abs 3 und 128 StGB für Österreich gelten;
die Doppelbestrafung nach weiteren Delikten wird vom Gesichtspunkt des internationalen Strafrechtes in andere Bahnen übergeführt
werden.
Ich
selbst habe mich in jeder Hinsicht von derartigen Machenschaften distanziert und bin auch keine Scheinehe eingegangen; ich
liebte die Albanerin; es lag auch kein wesentlicher Altersunterschied vor. Sie wurde wegen meines zu geringen Einkommens nach
Albanien abgeschoben. Aber auch hier habe ich durch einen Mittelsmann Kontakte, wo die Erhebungen nachgereicht werden.
Medizinisch
führe ich aus, dass Prim. Dr. Paul bei mir Hervorragendes geleistet hat, weise aber in rechtlicher Hinsicht darauf hin, dass
sowohl die Wiederaufnahme im Verfahren vor dem Schöffengericht, Sen.-Vors. Mag. Roman Weiß, als auch hins. der Vollzugsuntauglichkeit
unter Berücksichtigung der obigen Prämissen Beschwerde an das OLG Graz erhoben wird. Die Wiederaufnahme selbst findet beim
Erstgericht statt, wobei sämtliche Eingaben bzw. die gegenständliche beim Erstgericht einzubringen sind.
Es kann
in gegenst. Fall der Zweibeschluss des OGH keine Rechtsfolgen bei den dargelegten Umständen erzeugen. Auch gibt es trotz rechtskräftiger
Verurteilung auch im Strafrecht eine absolute Nichtigkeit im Sinne einer Wirkungslosigkeit doch, wobei auf Bertel/Venier,
8. Auflage, Rz 2001, zur relevanten Gesetzesstelle verwiesen wird. Es ist auch unerheblich, dass nunmehr neuerlich zu entscheiden
ist.
Das
Rechtsmittel selbst stößt für den mittellosen Wiederaufnahms- und Rechtsmittelwerber auf unüberwindliche Schwierigkeiten,
wobei vor allem hinsichtlich Carmen Lazarescu Aktenbestandteile hinsichtlich ihrer Beschreibung aus Rumänien fehlen, wobei
auch Rekonstruktionen erforderlich sind, zumal davon auszugehen ist, dass Vielfaches dem LG Leoben nicht bekannt ist; eine
relevante Stelle gibt es im BM f. Justiz, wobei aber selbst noch Erkundigungen einzuholen sind.
Was
den Rumänischen Geheimdienst betrifft, sollte wohl das BKA Wien und im Hinblick auf die früheren Vorgänge weitere spezielle
Erhebungen vornehmen.
Was
die Erkrankung betrifft, so muss ausgeführt werden, dass es immerhin zu einem Epiduralhämatom gekommen ist , was für einen
Bluterguss zwischen Schädel-Hirn-Knochen und harter Hirnhaut spricht, aber andererseits eine Raumforderung nicht gegeben war.
Aus dem Befund des Prim. Paul ergibt sich jedoch nicht ein luzides Intervall, sondern hinsichtlich des Unfallherganges selbst
eine Erinnerungslücke im Sinne einer kongraden, anterograden und retrograden Amnesie. Im Hinblick auf die Erinnerungsunschärfen
und die nunmehr moderne Medizin hat auch der beigezogene SV nicht Stellung genommen, sondern standen ihm offensichtlich nur
die Befundberichte des Hausarztes und des Unfallkrankenhauses zur Verfügung. Es wurden zwar ein EEG und ein CT durchgeführt;
um jedoch die Haftfähigkeit festzustellen, ist es erforderlich, eine Craniale Computertomografie (CCT) sowie eine Kernspinresonanztomografie
(NMR) erfolgt; dies erklärt auch die nur latent im Gutachten des beigezogenen SV beschriebenen Symptome, wobei tats. aber
auch diffuse Kopfschmerzen, Übelkeit und immer noch Vertigo vorliegt sowie die neurologischen, zweifellos zu erfassenden Herdzeichen
nicht festgestellt werden.
Das
Gutachten ist einerseits nicht legis arte, aber auch, unabhängig von der Frage der Strafvollzugstauglichkeit, in das zweite
Wiederaufnahmeverfahren einzubeziehen – siehe Manz-Praktik-Literatur, 5. Teil, Medizinische Fragen, Ausgabe: April 2000.
Weiters
wird in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf Koziol, Haftpflichtrecht, I, 3. Auflage, 1997, RZ 11/20, unter Berücksichtigung
von Schobel im Medizinischen Werk in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzensgeld, Ausgabe 2013, 153, letzter Absatz, ausgeführt,
dass auf Grund der Erkrankung eine Beeinträchtigung der Disposition, das Leben in selbstbestimmter Weise zu gestalten, bei
dieser Krankheit verunmöglicht wurde und derzeit auch eine Behandlung, die offensichtlich aus Unvermögen nicht gänzlich eingehalten
wurde, nicht möglich ist und dazu, abgesehen inKontext zum Antrag auf Wiederaufnahme,
der Strafvollzug insoweit nicht möglich ist, weil allein schon auf Grund dieser rechtlichen Ausführungen das Gutachten nicht
legis arte ist und auch nicht im bekämpften Beschluss über die Straffähigkeit nicht erkennbar ist, ob derzeit der beigezogene
SV noch als SV fungiert.
Mit
anderen Worten: die Methoden sind veraltet; richtiger wäre es, sich allenfalls am Handbuch von Haller zu orientieren.
Ich
selbst wurde durch Carmen Lazarescu und Valentin Opruta fertig gemacht und lebe auch sozial zurückgezogen; es kommt durch
die Vorgänge zu Angstträumen. Über Befragung nicht zu back-flash-Situationen, sondern regelrecht zu Panik, Atemnot und Schweißausbrüchen,
wobei ich sogar Angst vor Vergiftung habe, wobei Rumänen kleine Mengen von Rizin verwenden. Es handelt sich aber um Mikrodosen.
Ich fühle sogar, dass ich leise von hinten gejagt werde, wobei es sogar zu Stimmenhören kommt sowie zu Druck in der Brust.
Zusammenfassend
führe ich aus, dass die Beiziehung eines Pflichtverteidigers beantragt wird und mir durch die Rechtsvertretung, wie bisher,
im Ergebnis
bereits durch die Rechtsanwaltsanwärterin Dris. Koch und nun auch diesen Anwalt in der Kanzlei Dris.R., der bekannt
ist, bei den aufgezeigten Umständen im Sinne des Art. 6 der EMRK der Zugang zum Recht abgeschnürt wurde und mir auch nach
dieser Gesetzesstelle ein Pflichtverteidiger zukommt.
Sohin
werden nachstehende
A n t r
ä g e
gestellt:
1)beantrage ich die Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. Urteil vom 15.02.2011 (Schöffensenat, Vorsitz: Mag. Roman Weiß) und Aufhebung dieses Urteils – iudicium
rescindens wegen nova reperta et producta, wobei noch in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass auch noch ein gewisser
„Gogg“ zu vernehmen sein wird, bei dem Carmen Lazarescu kurz als Dienstnehmerin angemeldet war und dieser auch
über Äußerungen von Valentin Opruta Bescheid weiß. Außerdem wurden Äußerungen auch in einem Sex-Shop im ECE/Kapfenberg an
jemanden abgegeben, welcher schwierig zu ermitteln sein wird.
2)weiters wird bei diesen schwerwiegenden
Umständen beantragt, dem Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
3)darüber hinaus wird auch, wie oben näher
ausgeführt, Beschwerde gegen den Beschluss des LG Leoben vom 24.05.2013, gefertigt Dr. Barbara Grundbichler, erhoben.
Anmerkung:
der Antrag auf Beistellung eines Verfahrenshelfers ist zwingend, zumal keiner der rechtsfreundlichen Vertreter bereit ist,
mich zu verteidigen und davon auszugehen ist, dass jegliches Vollmachtsverhältnis zum (zu den) früheren Verteidiger(n) erloschen
ist. Es kann durchaus sein, dass sich Mag. Fauland bis Ende Juni nicht nur auf Urlaub befindet, sondern allenfalls auch im
Ausland und für keine Vertretung vorgesorgt hat.
Trotzdem
bitte ich für den Fall der Verletzung der Residenzpflicht in keiner Weise näher zu treten; nur habe ich auf Grund meiner Krankheit
keine weiteren Unterlagen und habe ich mich darauf verlassen, dass sie beim Verteidiger immer besorgt werden können.