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Rechtsgrundlagen Österreich :
 
Urteil : Oberster Gerichtshof 4 Ob 17 /92 -  Grundsatzentscheigung ( Zuvor
unrichtig 3 Cg 225 /89  -  LG Leoben und OLG Graz 3 R 225 /89 - unrichtig ). Grundlage - Anwaltszeitung 12 /1985 - Ministerialrat Tades , soweit erkennbar hat das LG Leoben diese Literatur  grob fahrlässig unrichtig zitiert. Eine Familienberatgungsstelle hat allerdings bereits vor Prozessende das Handtuch geworfen.
 
4Ob17/92 -Oberster Gerichtshof
Entscheidungsdatum
18.02.1992
Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Rechtsanwaltskammer, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Schmidt, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei ***** Verein *****, , wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 530.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 19.September 1991, GZ 3 R 19/91-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 1.Oktober 1990, GZ 3 Cg 225/89-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch
Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen können dem Beklagten keine den Rechtsanwälten vorbehaltenen Vertretungshandlungen vorgeworfen werden: Die Parteienvertretung erfordert das Auftreten als Vertreter von Parteien innerhalb oder außerhalb von Verfahren; dazu ist zumindest ein deutlicher Hinweis auf die Tätigkeit als Vertreter erforderlich. Mit dem Aufsetzen der Stampiglie eines Vereins auf ein Schreiben oder auf eine für eine Behörde bestimmte Eingabe einer Partei ist aber ein solcher Hinweis auf eine Vertretungstätigkeit dann noch nicht verbunden, wenn solche Schriftstücke nicht gleichzeitig vom Verein als Vertreter unterfertigt werden oder sonst auf dessen Eigenschaft als Vertreter hingewiesen wird. Auch das Verfassen von Briefen und Eingaben für Ratsuchende fällt in den Rahmen der "Auskunftserteilung oder Beistandsleistung" iS des § 8 Abs 3 RAO.
(Tades, Bemerkungen zum Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, AnwBl 1985, 619 ff (624)
Dieser Artikel wurde bereits im zweiten Schftsatz von Dr.F.Gross zitiert. Lt.Bekanntgabe einer Senatspräsidentin des OLG Graz hat der Cg Richter von Leoben das Urteil insoweit bewusst unrichtig geschrieben ,wel er es in die Instanz gehen sollte - mit anderen Worten. Der Richter Hofrat Dr.J.Grogger hatte Angst richtig zu entscheiden .
Nur der Autor der Berufung und der Revision an den OGH hat Recht bekommen.
Auch hatte er die Literatur von Min.Rat Tades siehe oben genau geprüft.
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Vorname Hermann Vermessungsamt Bruck Mur
 

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Urteil : Oberster Gerichtshof 4 Ob 17 /92 -  Grundsatzentscheigung ( Zuvor
unrichtig 3 Cg 225 /89  -  LG Leoben und OLG Graz 3 R 225 /89 - unrichtig ). Grundlage - Anwaltszeitung 12 /1985 - Ministerialrat Tades , soweit erkennbar hat das LG Leoben diese Literatur  grob fahrlässig unrichtig zitiert. Eine Familienberatgungsstelle hat allerdings bereits vor Prozessende das Handtuch geworfen.
 
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