Die Plattform beschäftigt sich mit dem Problem
der Rückstellung des entzogenen Eigentums-, Zerstörung von Unternehmen
(good will) und Aufhebung von begünstigenden Pachtverträgen oder Kauf des Inventars einer lebenden Unternehmung und in Hand
gehender Zerstörung des Geschäftsbetriebes. Urheberechtliche Probleme haben heute kaum mehr Bedeutung .Als historisch
maßgebliche Gesetzesquelle wird das dritte Rückstellungsgesetz herangezogen.
Das Rückstellungsgesetz vom 6.2.1947 über
die Nichtigkeit von eigenmächtig entzogenen
Vermögen durch Gesetz, behördliche Anordnung und Rechtsgeschäfte
ist ein Generalgesetz im Gegensatz zu den ersten beiden Gesetzen.
Die Plattform beschäftigt sich mit dem Unternehmer und hier
als noch aktuell mit Rechtsgeschäften und versucht auch soweit heute noch von Relevanz sich mit dem Vermögensentziehungsgesetz
betreffend bestimmte juristische Personen auseinanderzusetzen.(Das Gesetz hat neben der restitutio in integrum auch die Wiedererrichtung
der Gesellschaft im Auge.)
Die Historikerkommission führt mit
den Opfern ein hide and seeke play auf. Sie beruft
sich auf
Geheimhaltungspflichten, wobei sich die Frage
des Gegenstandes der Geheimhaltung stellt , zumindest soweit
privatrechtliche
Vermögensverschiebungen vorliegen ,weil wie
aus meinen Ausführungen ersichtlich , die für in Österreich
erforderlichen Erhebungen nicht erfolgten .Ich habe mich diesbezüglich
bei absolut verlässlichen Grundbuchsführern
vergewissert. Ich begann mich auf Grund der Tätigkeit
meines Vaters als Vorsitzender der Prozesse verstärkt zu interessieren .Die
Methoden der Historikerkommission würdige ich zivilrechtlich
als Täuschung bezeichnen.( Nach § 871 ABGB kann eine Täuschung auch bei einem Experten unbewusst erfolgen - aber was soll
man hier tatsächlich glauben ? )
Auf jeden Fall wurden Opfern des Dritten Reiches unter Zwang
(§ 870 ABGB )Vermögensgüter entzogen , es mag sich hierbei um Juden , Sozialisten oder Widerstandskämpfer , Roma
aber auch um Geisteskranke handeln .Im letzteren Fall kann
ohne Vormund im dritten Reich nichts verjähren.
Die Literatur in einzelnen Monografien weist unterschiedliche
Standpunkte und verschiedene Rechtsauffassungen auf.
Hinzu kommt für Vermögensentziehung von
Unternehmen wie bereits oben dargestellt das Vermögensentziehungsanmeldungsgesetz
zur Anwendung -primär aber wiederum das dritte Rückstellungsgesetz- jedoch nicht wie in der
Literatur angemerkt nach Schadenersatz , sondern
vom Gesichtspunkt des Schadenersatzrechtes nach allgemeinen Regeln , da die Verschuldensfrage hier nach dem dritten
Rückstellungsgesetz unerheblich ist.( Zusätzlich ist das ABGB heranzuziehen - diese Frage wurde vielfach
unrichtiger Weise verneint.)
Es hat hier ausgehend nach dem dritten Rückstellungsgesetz
eine Wiederherstellung (restitutio in integrum )des früheren Zustandes nach §1323 ABGB stattzufinden.(Bei bestimmten
im Gesetz genannten juristische Personen
- ich nenne die Ges.m.b.H ,weil wir in Europa
hier 1905 einer der Vorreiter waren.)
Zu den Formulierungen der
beiden ersten Rückstellungsgesetze ist anzumerken, dass die
Vermögensentziehungen der Nazis immer unredlich waren. So die Rechtsauffassung des Vorsitzenden der Rückstellungskommission
des BG Bruck an der
Mur auf Grund seiner handschriftlichen Anmerkungen zum Gesetz.
Der New Yorker Anwalt Dr. Friedrich Kulka (früher Rechtsanwalt
in Wien )scheint wie aus seiner Abhandlung -Probleme des dritten
Rückstellungsgetzes in ÖJZ (Österreichische Juristen Zeitung )
1947, 276 ff ersichtlich weder die Rechtswirklichkeit
im Dritten Reich - offensichtlich auf Grund der Distanz hinlänglich
erkannt zu haben, noch ist er über
die Absicht des österreichischen Gesetzgebers
informiert .( Stenographische Protokolle. )
Auch geht es nicht allein wie er ausführt
um die Gewinne , die der Erwerber gemacht hat oder hätte machen können , sondern um damnum emergens (siehe rechtliche Ausführung
in meinen Seiten Strafverteidigung und Bedeutung des Römischen Rechts in ihrer heutigen Anwendung und Condictionen -
die Seiten sind noch im Aufbau), wobei die Materie viel komplexer ist.
Primär ist nach dem dritten Rückstellungsgesetz von einer
Naturalrestitution nach
§ 1323 ABGB
auszugehen. Hierzu werde ich noch weiter unten ausführen und
zur Methodik in der Praxis und besonders warum die Historikerkommission allgemein nicht ausreichend fündig wurde ausführen.
Die Tätigkeit hat immerhin der Republik 5,6 MIO Euro gekostet.
Ich schreibe die Seiten auch, weil ein Historiker, der mit mir
zusammenarbeitet bei einer großen Zahl von Landwirtschaften festgestellt hat, dass eine Rückführung des privatrechtlich
entzogenen Eigentums nicht stattgefunden hat. Einmal wurde er sogar bei seinen Ermittlungen bedroht. Diese Landwirtschaft
ist, wenn ich den Namen nenne jeden in Österreich ein Begriff.
Wenn eine Restitution nicht stattgefunden hat ist
dies auf verschiedene Ursachen zurückzuführen.
Ich habe aber nicht nur jene Fälle im Auge
bei denen formelle Verträge errichtet wurden
und bei der Rückabwicklung die Frage der Hinterlegung des Kaufpreises in Anrechnung zu Gunsten
des Käufers stattfinden sollte, sondern vor allem den
Erwerb im Zuge der Deportation in Vernichtungslager, Raub, Ausbeutung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im
kausalen Zusammenhang mit der Arisierung.
Es geht hier nicht um Verbrechen des einfachen Wehrmachtsangehörigen
(die Wehrmacht war allerdings vielfach in die Verbrechen involviert ), sondern um organisiertes Verbrechen der SS als staatlicher
Auftrag und Bestandteil der gelenkten Kriegswirtschaft in ihrer Einheit im Sinne einer staatlichen kriminellen Vereinigung
mit Privilegien Bevorzugter , die wissentlich mit vis absoluta
( =Zwang -begründet absolute Nichtigkeit) gehandelt haben und
strafrechtlich - auch nach dem Wortlaut des Strafrechtes des deutschen Reiches Schuld auf sich geladen haben .Nur Privilegierte
kamen zu meist in den Genuss derartiger Vermögensverschiebungen
, Organisatoren
wie Organe der SS- oder besonderer Druck
der SA bei Überschreibung jüdischer Geschäfte in Österreich meist mittelständische und kleine Unternehmen, wovon 60
Prozent der jüdischen Betriebe betroffen waren. Ab 1938 bereicherten sich die Privaten persönlich am Jüdischen Besitz.
Das Heimtückegesetz gegen anders denkende wurde bereits 1934 erlassen. Zu erwähnen ist auch das Gesetz über die Enteignung
volks- und staatsfeindlichen Vermögens aus 1933 ,das die Beschlagnahme
erlaubte, wenn ein Verfahren eingeleitet worden war. Nach diesem
Gesetz wurde Thomas Mann seines Vermögens beraubt .Einige kamen nach dem Krieg davon und wurden behördlich so auch im
Bezirk Bruck an der Mur nicht erfasst und fand auch keine Vermögensrückführung statt. Dies unbeschadet der damaligen Formblätter
mit Selbstregistrierungspflicht ehemaliger SS-Mitglieder. Eine der ersten Gesetze im Jahre 1945 unter Staatskanzler Dr. Karl
Renner .Es handelt sich nicht nur um eine fraudulose - also betrügerische Form der Enteignung , sondern es herrschte - schwerster
Zwang mit Bedrohung der persönlichen Auslöschung der Opfer abgestellt auf Vermögensentzug
auch durch Bezahlung der Fluchtsteuer ,wobei die Zusicherungen oft nicht eingehalten wurden und sie in Vernichtungslager
gebracht wurden , begleitet von
unzähligen Helfershelfern , Maklern die rechts und links kassierten
, besonders aber waren nationalsozialistische Anwälte am Werk , die sich zusätzliche Beratungen im Zusammenhang
des Aushandelns von Fluchtgeldern hoch honorieren ließen
und im Einvernehmen mit dem Staat mit dem Kaufpreis nach dem anwaltlichen Einbehaltungsrecht mit den
Kosten kompensierten.
Einerseits waren Straftäter am Werk, welche
nach der internationalen Strafgerichtsbarkeit zu beurteilen sind andererseits Rechtsanwälte die sich in fundierter Rechtskenntnis
der Prinzipien der Regierung mitschuldig machten und zu Mittätern wurden.
Ich spreche hier von einer Gruppe von Anwälten mit Bildungsniveau
der damaligen
Universitäten auch in Österreich seit dem erzwungen Anschluss.
(siehe Staatsgesetzblatt
Nr.1 vom 1.Mai 1945).
Von diesem Gesichtspunkt gehört die zivilrechtliche Verfolgung
der Opferansprüche vorangetrieben.
Ich denke hier nicht nur an eine rei vindicatio (Eigentumsklage
-ein Eigentumserwerb hat nicht stattgefunden) ,
sondern auch an eine gemeinsame Organisation der betroffenen
Opfer.
Nicht nur die Zwangsarbeiter haben einen Rechtsanspruch, allerdings
nicht gegen Österreich, da dieses als Völkerrechtssubjekt untergegangen war. (Mit diesem Problem habe ich mich im Rahmen der
Unternehmensplattform jedoch rechtlich nicht auseinandergesetzt.)Außerdem waren sie Bestandteil der deutschen Kriegswirtschaft
.Vorteile zogen die Deutsche Kriegsindustrie dessen Unternehmer sich bereichert haben .Einige
wurden dann strafrechtlich verurteilt, aber fast umgehend wieder begnadigt.
Haftung für den good will einer Unternehmung ist dann nicht
mehr gegeben ,wenn sie auf Grund des Krieges , aber nicht bei gemischten
Zufall (casus mixtus) untergegangen ist. Wohl aber wenn
sich der nationalsozialistische Unternehmer bei fehlendem Geschick nicht mehr behaupten konnte.
Ich würde jedoch sagen es muss der Unternehmer die
Kriegsereignisse überstanden haben oder es müssen von Gesichtspunkt der Haftung die Voraussetzungen der Wiedererstehung
der Gesellschaft vorliegen. Ich würde vom Gesichtspunkt der Haftung nicht so weit gehen ,dass dies in der Mitverantwortung
des Erstehers liegt, wenn auf Grund von Umständen die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen die Unternehmung
nicht mehr existiert. ( Sphärentheorie des
OGH .) - Anders die Interpretation nach dem dritten Rückstellungsgesetz
von Dr. Wilhelm Rauscher ,Sektionschef im BM für Justiz in ÖJZ 1947, 367 ff.
Prozesse betreffend Unternehmen wurden in der Obersteiermark
praktisch nicht geführt , wohl aber auf Grund
von Pachtverträgen bei Übervorteilungen
bis in die sechziger Jahre.
Eigentumsübertragungen durch Rückstellungskommissionen
wurden nur allgemein durchgeführt .In vielen Fällen wurde für den Berechtigten nur ein besonderes Pfandrecht
nach dem Rückstellungsgesetz eingetragen, je nach Angaben im Außerstreitverfahren vor der Rückstellungs-
Kommission . Beim Bezirksgericht Bruck an der Mur wurden
Zahlungen auf ein Sperrkonto oder Verwendung des Kaufpreises für die Fluchtsteuer durch den Vorsitzenden der Rückstellungskommission
zu Gunsten des Antragsgegners als Erwerber nicht in Anschlag gebracht.
Es herrschte ein raues Klima .Ein betroffener nationalsozialistischer
Arzt suchte sogar die
Ehefrau des Vorsitzenden auf, weil er sein Haus ein zweites
Mal bezahlen musste, so seine subjektive Meinung. Vermutlich war er gutgläubig.
Klagen in Bruck an der Mur (Steiermark - Styria ) wurden
nicht
organisiert .Alle
in das Register eingetragene Fälle wurden abgehandelt.
In der Einlaufstelle befand sich ab 1945 die verlässliche Frau
Hildegard Werdonig. In der U-Abteilung Frau Fischer . Ab 1.Mai 1945 hatte in der Einlaufstelle des BG Bruck an der Mur Frau
Hildegart Eisbacher
Dienst .Damals gab es noch keine Richter. Die Bevölkerung sammelte
sich in Bruck an der Mur am Hauptplatz .Es läuteten die Kirchenglocken. Das Wetter war einigermaßen erträglich .Es hat gerade
nicht geregnet. Der erste Richter der Vorsitzende der Rückstellungskommission trat den Dienst in Oktober 1945 an.
Der Weg zum -Register im Jahre 1947 war weit und der damals
zuständige Beamte
inszenierte ein Durcheinander und wurde festgestellt , dass
wochenlang Akte nicht zur Gänze im -Register zur Gänze eingetragen wurden .Der Vorsitzende der Rückstellungskommission musste
Maßnahmen ergreifen und Kontrollen durchführen .In Bruck an der Mur waren mehrheitlich nationalsozialistische Anwälte tätig
.Dr. Lipterler Mittergasse , Dr. Lenz Grazer
Tor .Die Struktur der Kanzlei Dr. Dedovic Minoritenplatz kann
ich nicht einschätzen ,es spricht aber einiges gegen die Verlässlichkeit .Der spätere Kanzleipartner wandte sich
nach Betrug um Hilfestellung wegen des Einspruchs
gegen seine Anklageschrift an den Vorsitzenden der Rückstellungskommission
, der damals bereits Rechtsanwalt war .Es kam
letztendlich zur Streichung aus der Rechtsanwalts-
liste .Zugleich war der Sohn eines SS-Oberstarztes und
SS -Obersturmbannführer Kanzleipartner.
Die Bevölkerung war auch in der Nachkriegszeit durch den Nationalsozialismus
geprägt .Noch im Jahre 1971 hat Dr. Jörg Haider durch
den bekannten Zwischenruf im Kärntner Landtag vom
13.Juli über die ordentliche Beschäftigungspolitik im
Dritten Reich seine Auffassung kundgetan ,
in dem er sich äußerte - was die damals gemacht haben
bringt nicht einmal die Regierung in Wien zusammen.
Ein mir bekannter Historiker hat selbst
Nachforschungen angestellt, der im Rahmen der Plattform zur
Verfügung steht.
Mängel der Historikerkommission: Es hat nachweislich niemand
die Urkundensammlung im Grundbuch durchgesehen, geschweige denn die Register.
Sicher ist , dass sich alte Nationalsozialisten
im Raum Bruck an der Mur organisiert haben.
Sie hatten sogar ein Lokal ,wo sie sich insgeheim
als verschworene Gruppe trafen.
Die Mängel der Durchsetzung lagen in der politischen Konstellation
Österreichs , der fehlenden Richterschaft und Beamten ,die aber auch nicht davor zurückschreckten bestimmte Akte zu vernichten ,
so wie dies der Vorsitzende der Rückstellungskommission feststellte - und wild durch Anzeigen um sich schlagende
nationalsozialistische Anwälte wie Dr. Lipterler Bruck an der Mur gegen den Vorsitzenden der Rückstellungskommission.
Dr. Karl Renner saß jenseits des Semmerings (russische
Zone) in Wien. Die Regierung wurde erst in Oktober 1945 durch die Besatzungsmächte anerkannt. Zu diesem
Zeitpunkt begann der Vorsitzende der Rückstellungskommission mit seiner Tätigkeit und beschäftigte sich vor allem mit dem
Kriegsverbrechergesetz. Die
Staatsregierung war bei der Wiedereintragung nationalsozialistischer
Anwälte durch die Rechtsanwaltskammer von Wien und Niederösterreich umgangen worden.
(Eigenautonomie)
In der Obersteiermark wurde nur einem Anwalt die Eintragung
verweigert. Dr. Pichler Leoben
über dessen umfangreiche Bibliothek ich durch Zufall verfüge.
Offensichtlich verfügt ein ehemaliger SS-Offizier über die erforderliche
Verlässlichkeit nach den damaligen Bestimmungen der RAO, obwohl dies zum damaligen Richterdienstrecht in
Widerspruch steht.
Die rechtlichen Ansprüche gegen die Republik
Österreich sind bei der aufgezeigten Situation verjährt. ( -
siehe allerdings unten.
Es kann aber nicht davon ausgegangen werden , dass
man sich mit derartigen Vorwürfen schlechthin belasten wird.
Auf Grund der offensichtlichen
nicht ausreichend erbrachten Leistungen der Historikerkommission
ist Eigeninitiative angesagt.
Es liegt nicht nur eine historische Belastung an sich vor,
sondern herrschte in dieser Zeit (1946 und 1947)
in allen Bereichen der Rechtspflege und des
Verwaltungsrechtes ein Zustand der Untätigkeit,
wie dies in der Literatur vor allen ÖJZ 1947 beschrieben ist.
Das Wichtigste für die Ermittlungen ist die Hausnummer. Wurden Hausnummern geändert
ist z. B. beim Stadtamt Bruck an der Mur zu erheben. Die alten Karteikarten beim Grundbuch wurden vernichtet. Das Vermessungsamt
hat eigene Aufzeichnungen ab 1624. Die Urkundensammlung der Grundbücher geht bis auf das Jahr 1922 zurück. Darüber hinaus
gibt es ein Archivierungssystem, welches weit vor 1624 zurückgeht. Vielleicht verfügen Sie noch über eine alte Postkarte,
die Sie erhalten haben.
Die Rückstellungsgesetze waren keine wissenschaftliche Meisterleistung
, aber ein Versuch eine Vielfalt von abweichenden Entscheidungen zu vermeiden , vielleicht doch rechtsdogmatisch der
richtige Weg .Es hätte auch eine
Regelung mit Erlass erfolgen können , wobei
Gutgläubigkeit anders zu regeln gewesen wäre
ausgehend vom Gesichtspunkt
über den Eigentumserwerb , den die Praxis
aus heutiger Sicht beschreiten wird. Bei
der emtpio venditio - also Kauf und einer ordnungsgemäßen Abwicklung
nach der Formel
kauft und übergibt ,wobei dies für die Rechtswirksamkeit der
Vereinbarung tatsächlich
im Sinne einer Übergabe, wie gemeinsames Abschreiten der Grenzen
und (oder) Übergabe der Verwaltungsunterlagen - traditio lunga manu oder zumindest persönliche Übergabe des Schlüssels
-traditio brevi manu bzw. traditio symbolica auch tatsächlich zwischen den Parteien zu erfolgen hat.
Eine condictio furtiva wurde nie Bestandteil , der österreichischen
Rechtsordnung, wohl aber eine solche ob turpem causam (siehe weitere Seiten. ) (Heute ist hier die dreißigjährige
Verjährungsfrist nach dem Condictionenrecht verstrichen.)
Grundlegende Entscheidungen für die mehrheitlich angesprochenen
Fälle gibt es nicht .Es wurde nichts ausjudiziert. (Die Seiten beschäftigen sich vorerst nicht
mit den Kunstprozessen. Zu Paul Klee siehe unten .) Im Kommentar von Schwiman,
2. Auflage, Seite 173 ist in der Redaktionsanmerkung
2 festgehalten, dass eine Herausgabepflicht bei der rei vindicatio bereits bei Arglist vorliegt.
(SZ 28/31).
Das ABGB baut historisch auf die Lehren des
usus modernus pandectarum - wobei beim Erwerb titulus und
modus adquirendi als Erfordernis vorliegen muss - auf. Unter Titel versteht man jede rechtliche Möglichkeit des Eigentumserwerbes
- also auch Kauf-
(vertrag). Hier bedarf es der Einigung darüber , dass
eine Eigentumsübertragung erfolgen soll. Der Titel muss unbehaftet von
Furcht ,Schrecken, Zwang (vis compulsiva ) sein , andernfalls
kommt so wie bei Arglist
eine Eigentumsübertragung nicht zu Stande.(absolute
Nichtigkeit nach
§ 879 ABGB ! ).
Verstöße gegen Strafbestimmungen sind Verstöße gegen Verbote
im Sinnes des § 879 Abs.1 erster Halbsatz ABGB und bewirken Nichtigkeit nach Ehrenzweig , SchR ,161.Darunter fallen
auch strafrechtswidrige Verträge wie Treuhandverträge nationalsozialistischer Anwälte - oder Notare mangelnder Verfügungsgewalt
(SZ 25/66) oder allgemein nach dem ersten Halbsatz cit.leg.
gegen zwingende Privatrechtsnormen wie die fehlende Vertretungsmacht bei der damaligen Situation oder überhaupt Fehlen der
Vorraussetzungen rechtsgeschäftlicher Gestaltungs- und Verfügungsmacht . (siehe Mayer-Mally , Münch. Kommentar Rdz. 5 zu §134
d.BGB ).Für die Frage der Gutgläubigkeit wäre bei der Interpretation
in Zusammenhang mit einem
Sachvorbringen auf den historischen Gesetzgeber nach § 6 Kriegsverbrechergesetz
anzuknüpfen , wonach die missbräuchliche
Bereicherung , bereits bei einem Erwerb mit günstiger Lage gegenüber
den früheren
Verhältnissen zu relativieren ist.
Aber auch beim Erwerb von Vermögen bediente man sich gesteuerter
Konkurse und steuerlicher Zwangsmaßnahmen wie der JUVA und schlug man dann zu .(Anders die Situation bei Zwangsversteigerungen
).
Das mit diesen Fehlern behaftete Eigentum des mangelhaften
Titels bewirkt keinen Eigentumserwerb und kann der Anspruch des Opfers demnach auch nicht verjähren.(siehe unten.)
Natürlich ist heute jeder Fall anders zu beurteilen und
bedarf es entsprechender Schilderungen , wonach dann die Beurteilung
auf Grundlage des ABGB in seiner Ausgabe
von 1945 (bzw. 1939) erfolgt. Auf jeden Fall in der
Fassung der III. Teilnovelle 1918 , die die Aufnahme des Begriffes der Nichtigkeit aus dem d.BGB (§§ 134 ff ) beabsichtigte ,daraus
wurde die Fassung des § 879 ABGB so wie
sich die Bestimmung heute darstellt.
Das ABGB kennt jedoch nicht den Begriff der
Nichtigkeit als terminus technicus im Sinne des
BGB - und stellt hier wiederum in diesem
Zusammenhang auf UNGÜLTIGKEIT (!) ab.
Die Ungültigkeit selbst ergibt sich (nur) aus
einer Summe von Auslegungsregeln.(siehe
De Gouttes , System de Nullites , ZSchwR, 1929,
349ff). Gschnitzer ( Universität - Innsbruck ) geht bei seiner Auslegung der Nichtigkeit , wonach
das Eigentum schlechthin zusammenfällt- (man
braucht nur in das Haus hinein
gehen? ) - offensichtlich von der ultima ratio aus - mit absoluter Wirkung
gegen jedermann aus. (Beschreibt sie jedoch in keiner Literaturstelle.) Die rückwirkendeVernichtung
hat , wenn
die ultima ratio eintritt in jeden Fall
von Amtswegen Berücksichtigung zu finden.
Die Staatsregierung Dr. Renner konnte nicht
in den ersten Stunden der II. Republik alle Eventualitäten regeln.
In einigen Punkten
ist das Gesetz (Rückstellungsgesetz ) - was noch ausgeführt
wird bedenklich.
Gegen die Urteile nach dem dritten Rückstellungsgesetz
wie aus den Registern ersichtlich hat allerdings kaum jemand
gegen die ergangen Entscheidungen ein Rechtsmittel (Gilt nur für den Großraum Bruck an der Mur )
erhoben.
Wohl aber wurde die freie richterliche Rechtsprechung damals
in jeder Hinsicht torpediert und behindert oder es geschah
nichts ,
wie in Kärnten. In Salzburg wurden nur kirchliche Güter rück-
geführt . Auch Landtafelgüter sind betroffen.
Der Antragsteller bzw. nun Kläger hat auch Ansprüche
gegen Rechtsnachfolger des Erwerbers . Der Dritterwerber
kann sich auch nicht darauf berufen ,dass der Mangel
der
Einwilligung nicht bekannt war.
Die rechtliche Lösung fällt nicht
unter eine Klage auf Anfechtung unter Zwang - eine solche wäre
bei strafrechtlicher Relevanz des Verhaltens 30 Jahre möglich gewesen .Es bedarf des Beweises qualifizierter strafbarer
Handlungen. ( Funktioniert allerdings auch bei List - von diesem
Gesichtspunkt. )
.
Der gangbare Weg läge in einer Herausgabe
im Sinne einer Klage gegen jenen , der die Sache
ohne
Rechtsgrund besitzt mit daraus abgeleiteten
Herausgabeanspruch . Hierbei bedarf es nach Gschnizter
(Universität Innsbruck ) keiner gerichtlichen Geltendmachung ,um die Ungültigkeit des Erwerbsgeschäfts zu bewirken - er vermeint
jedoch ,dass eine gerichtliche Feststellung u.U. erforderlich ist , um eine Herausgabe zu erwirken, wozu anzumerken
ist , dass es sich technisch nicht um eine Feststellung , sondern um eine rei vindicatio ( Eigentumsklage ) handelt.
Beizupflichten ist seiner Auffassung ,dass es sich um eine vollkommene Rechtsunwirksamkeit von Anfang an handelt- also ex
tunc.(siehe hierzu GLUNF 13020 - bereits vor der dritten Teilnovelle , aber auch
EvBl 1964/424 , sowie Koziol-Welser , 5.Auflage , I 125-wörtlich derartige Verträge vermitteln
niemandem ein Recht ).
Die Ausführungen von Gschnitzer (Universität Innsbruck
), der seine Quellen verschweigt sind kryptisch und bei näherer Betrachtung im Ergebnis richtig.(siehe die
unten folgenden Ausführungen.)
Die Angaben die zum Vermögensentzug führten sind in der Klagserzählung auszuführen
und unter Beweis zu stellen und zuvor
der Vertrag in der Urkundensammlung beim Grundbuch
zu kopieren. (Oder in Kärnten im Archiv der Landtafel in Klagenfurt oder an anderen Stellen - es gab damals für
Kärnten nur ein Bezirksgericht. Ausreichend für die Suche ist dieHausnummer. Das Haus selbst werden Sie vielleicht
nicht mehr erkennen , aber der Sachverhalt beim widerfahrenen Unrecht bleibt als nicht auslöschbar im Gedächtnis.(siehe
zur rechtlichen Situation Ehrenzweig I/2 ,
Seite 296 ff ; Gschnitzer in Klang ,Kommentar zum Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuch ,
I V ,1² ,166 f ). (Die zweite Version der Seite für die englische
Übersetzung ist genauer ).
Die einzige Wirkung die ein nichtiger Vertrag
begründet ist die Auskunftspflicht. Für diese Formen der Nichtigkeit
gibt es keine Verjährung .Die Nichtigkeit ist von Amtswegen wahrzunehmen.
( JBl 1933,210 )
Eine Anfechtung ist nicht erforderlich - siehe auch Ehrenzweig , SchR 173 siehe auch
Nef,
Beiträge zur Lehre der fraus legi facta , 1895) . Zusätzlich ist wenn auch nur historisch das Nichtigkeitsgesetz
vom 15.Mai
1946 ,BGBL Nr.106 /46 und das erste Rückstellungsgesetz vom
26.Juli , wonach
die dort angeführten Vermögensverschiebungen nach der
deutschen Besetzung Österreichs für null
und nichtig erklärt wurden ,wenn sie im
Zuge seiner durch das Deutsche Reiche erfolgten politischen
und wirtschaftlichen Durchdringung vorgenommen wurde , um natürlichen und juristischen Personen Vermögen
zu entziehen , nach dem Stichtag
13. März 1938 .
Der Empfänger einer Gegenleistung aus nichtigen Verträgen hat
alles das rückzustellen ,was für dem Empfänger der Gegenleistung eine Bereicherung darstellte, bringt Zeiler in seinem Kommentar
III a zu § 877 ABGB , zum Ausdruck , wonach das Gesetz
es will , dass
jene denen es an psychologischen Fähigkeiten einzuwilligen mangelt
, oder wo eine
wirkliche rechtliche Einwilligung nicht angenommen werden kann
(§§ 865-876 ) , aus diesem Vertrag kein Schaden erwachsen kann , danach ist nach dem Vater des ABGB auch die
die Fluchtsteuer oder Sühneleistung durch einen nichtigen
Vertrag als Bestandteil der Gegenleistung - die zu ersetzen
ist -erfasst.
Dies bezieht sich auch auf die Interpretation aus heutiger Sicht
nach dem ABGB.
Hinsichtlich der Gesetz und Sittenwidrigkeit ist vom Oberbegriff der
Unerlaubtheit auszugehen - trotz der
durch die dritte Teilnovelle zum ABGB
erfolgten Aufspaltung in eine
Gesetz- und Sittenwidrigkeit (Zeiler
Comm III 45 ). Hinsichtlich der Sittenwidrigkeit wird auf § 7 ABGB -natürliche Rechtsgrundsätze
verwiesen ,wodurch der Bezug zur
Rechtsordnung hergestellt wird.
(siehe Ehrenzweig , Sch R 51 . )Das
Kriterium der Sittenwidrigkeit erspart
eine kasuistische Regelung des
Verbotenen. Der Rechtsgeschäft ist
sittenwidrig wenn es gegen österreichische Gesetze verstoßt und
demnach rechtswidrig -
(EvBL 1976 , 9 ).
Von diesem Gesichtspunkt erfolgt die
Lösung des Problems bereits ausgehenden von Zeiler der naturrechtliche Auffassungen in das ABGB einströmen
lies. Es ist auch der
Gesamtcharakter der Vereinbarung
des jeweils geschlossenen Vertrages zu berücksichtigen .(Mayer-Mali , Bewegliches System , 123 ff ).
Zu überprüfen nach dem ersten
Halbsatz cit. leg. ist das standeswidrige
Honorar nationalsozialistischer
Rechtsanwälte unter Anwendung des
§ 19 a RAO nach heutiger Rechtsauffassung - (SZ 55 /11 ) und
standeswidrige Vermittlungsaufträge
insbesondere in der Zeit unter Reichsjustizminister Dr. Schlegelberger. Aber
auch völkerrechtliche Normen oder Verstöße gegen ausländische Devisenvorschriften mit schädigenden
Verhalten und vieles mehr werden zu berücksichtigen sein.
Die Praxis bei Treuhandguthaben ( ein Forderungsverzeichnis
! )war der-
gestalt ,dass über den
Entjudungserlös nicht frei verfügt werden
konnte , sondern
war eine formelle Verfügungsgewalt über die Konten nicht gegeben und
im Interesse der
der Raubpolitik des Dritten Reiches Bestandteil der
der politischen rassistischen Maßnahmen. (siehe hierzu
Ehrenzweig II /I , § 417 , S 740 - der Empfänger
des Geldes muss
in die Lage versetzt sein über den Verkaufserlös nach
Gutdünken zu verfügen ; anders sind die Ausreisekosten zu werten
oder was für freie Verwendung frei gegeben wurde.
Auch Klang stellt auf die freie Verwendungsmöglichkeit ab.(siehe
Kommentar II 2 , Seite 161-162 .)
Der Vorsitzende der Rückstellungskommission hat
arbeitete mit einfachsten Hilfsmitteln. Sicher ist , dass er
über den Kurzkommentar nicht verfügte .Er verwendete
die Staats - beziehungsweise Bundesgesetzblätter und
die stenographischen Protokolle , die von mir angeführten Kommentare waren noch nicht erschienen, der
Kommentar von Kapfer erschien 1953.
Vermutlich wurde ein Kommentar aus der
Zwischenkriegszeit verwendet .Das Gericht hatte immerhin die
Bundesgesetzblätter.
Tatsächlich verwendet wurde Ehrenzweig.
Der Vorsitzende verfügte über eine eigene stenografische Abschrift-
mit Anmerkungen der Gesamtausgabe .
Weiters über eine Gesamtausgabe von Ehrenzweig ,
die er vor der nationalsozialistischen
Bücherverbrennung gerettet hatte. Ich konnte
feststellen , dass er das System Ehrenzweig
nach dessen eigener Einteilung in Paragrafen
noch in den sechziger Jahren beherrschte.Die Urteile waren
richtig. Ältere durchaus wertvolle
Literatur stand nicht zur Verfügung.
Manche Autoren vermeinten in der damaligen
Zeit , dass schlechthin römisches Recht anzuwenden sei , dem
prinzipiell
sogar beizustimmen ist - allerdings unter
Einbezug des Pandektenrechts (gr. alles umfassen )bis in
die Zeit des
usus modernus der das ABGB geprägt hat . Anton Randa (Ritter
von o.Univ.Prof. ) verweist in der Besitz mit Einschluss der Besitzklagen nach Österreichischen Recht , Ausgabe 1879
, 371 auf pos.vitiosa und nulla. Hier wird auch die dolose Irreführung erwähnt , die zur Ungültigkeit führt. Das Rechtsgeschäft
ist an sich ungültig. Die Frage der Verjährung wird hier überhaupt nicht angesprochen .Die spätere Kodifikation des BGB ist
zusätzlich von der historischen Schule beeinflusst .Weiters verfügte er über
ein Stenogramm der Vorlesungen über römisches Recht mit
Anmerkungen aus den Vorlesungen des
Prof. Steinwender .In der Mitschrift ist jedes
Wort der Vorlesung aufgenommen.(Ähnliche
Mitschriften in Zivilrecht. ) Das Römische
Recht trat allerdings in den Vorlesungen
ab 1920 seinen Rückzug an .Es fehlt zum
Beispiel die Pandektistik .(z.B. erkennbar
aus dem Werk Eduard Heilfron Berlin 1906
(seine Ausgabe aus 1920 ist bereits für
Rechtsvergleichungen wertlos. )Bedeutend
sind die Vorlesungen von Prof. Hüttenbrenner
ab 1905 Universität Graz und Triest .
Das Werk des Heineccius über die Vorlesungen an der hohen Wiener
Schule der Zeit über Römisches Recht in der Zeit des
Naturechtes hat für die gegenständliche Beurteilung
keine Bedeutung .Das (römische ) gemeine Recht ist mit 1806 untergegangen. Den Codex Theresianus benötige ich nicht mehr.
Er beschäftigt sich ebenfalls mit titulus und modus adqirendi und befindet sich auf der Literaturliste für das Seminar im
Institut für römisches Recht im Wintersemester des emeritierten Univ. Prof. Dr. Wesener. Wird wissenschaftlich soweit
für die Lehre des titulus
und modus von Bedeutung herangezogen.
An sich sehe ich meine Rechtsauffassung mit der
nachfolgenden Fundstelle im Kommentar
von Zeiler abgedeckt. Ich habe zusätzlich
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Bauverfahren
in Kärnten in relevanten Fällen mit Wirkung
einer absoluten Nichtigkeit unter Zitat von
§ 879 ABGB aufgefunden.
Warum schreibe ich diese Zeilen.
Es ist ein Ammenmärchen , das Franz Anton
Felix von Zeiler der Vater des ABGB ist ,wohl aber ein
ausgezeichneter Zivilrechtler , der noch aus der
Zeit von Martini
einen authentischen Kommentar liefern konnte .Die
Gesamtarbeit und Schöpfung erfolgte durch
Freiherr Dr. von Martini der das fertige Werk
als WGGB 1797 herausbrachte (allerdings
ohne Condictionen und aber weiter gehenden
Persönlichkeitsrechten als das ABGB.
Diese Unterlagen und Auffassungen auch
über den Briefwechsel mit Ritter Dr. von Randa Sachenrecht
und Grundbuch kann ich vermutlich
nur über amerikanische Universitäten bekommen.
Das heißt aber nicht ,dass Österreich über kein
Material verfügt. Aber die wichtigsten Werke sind in Amerika. Diesbezüglich bitte
ich um Hilfestellung. Über andere Unterlagen
wie zum Beispiel dem Kommentar von Stubenrauch aus dem Revolutionsjahr
1948 verfüge ich .Sogar über einen Aufsatz
eines früheren SA-Obersturmbannführer zur Thematik.(Er war nur
als Uniformträger
nicht unter das Kriegsverbrechergesetz zu subsumieren SA-Obersturmbannführer
Univ.Prof .Swoboda , Graz siehe zuvor Notariatszeitung 1933 , 96 ff allerdings hier zum wucherischen Geschäft-hier ist
seiner Rechtsauffasung nicht zu folgen-das Grundgeschäft ist nichtig - absolute Nichtigkeit. )
Schließlich merke ich an , dass die Blutrichter
aus dem Dritten Reich ab 1960 in den Richterdienst aufgenommen
wurden.
(Bronner)
Die Rückstellungsprozesse im Allgemeinen mussten scheitern -in kirchlichen Kreisen - Salzburg
wurden sie organisiert.
Für Dr. Karl Renner in Wien war die Situation nicht voraussehbar
.Er wurde auch durch die
Rechtsanwaltskammer von Wien und Niederösterreich getäuscht.(siehe
auch den Text der RAO aus 1945 BGBL ! )
Die Nationalsozialisten haben sich organisiert.
Die Prozesse wären für Österreich ein Programm für Jahre gewesen.
Erlässe wären
angebracht gewesen. Das ABGB hätte den
Anforderungen entsprochen wie dargelegt . Der Titel als
Erwerbsart war hinlänglich abgesichert .Martini hat hier auch naturrechtliche Überlegung angestellt.
Die Gesetze von Dr. Karl Renner im Jahre
1945 waren teilweise überzogen so z.B. nach
dem Kriegsverbrechergesetz , wonach kein Einspruch
gegen die Anklageschrift erhoben werden konnte und sofortige
Vollstreckung ohne jede Rechtsmittelmöglichkeit erfolgte .Entspricht auch nicht den demokratischen Mindestanforderungen . Es
entstanden
autistische Systeme , die ich im Anwaltsspiegel
näher ausführen möchte.
Auch von Zeitzeuge
weiß ich warum DDr.Gross als Anwalt
in Kapfenberg Zuflucht nahm. Zuvor hat er
sich über die nationalsozialistische Richterschaft in Kärnten
geäußert und Erklärungen abgeben und Dokumente über
Kärnten in Vatikan deponiert. DDr.Gross stand
immer unter einen besonderen Schutz.
Als er an Alzheimer erkrankte konnte ich mich
von einer bestimmten rechtsorientierten Anwaltsgruppe durch
Schriftsätze in seinem Stil schützen .Weitere
Ausführungen in diesem Zusammenhang gehören in die Seite Anwaltsspiegel.
Die Prozesse gehören vorangetrieben.
Kurzzusammenfassung:
Absolute Nichtigkeit der
Verträge , die hier eine rückwirkende Ungültigkeit
von Amtswegen bedingt,
die Wirkung gegen jedermann erzeugt ,
weiters die Unmöglichkeit der Verjährung und der
ultima
ratio als Erfordernis der Nichtigkeit
ist erfüllt ,wobei auch historisch keine andere Möglichkeit einer Auslegung bei den aufgezeigten Umständen
gegeben ist.(Senatspräsident Univ.Prof Dr.Gschnitzer).
Empfohlene VORGANGSWEISE :
1.Anspruchsschreiben an die Republik Österreich
zu Handen der Finanzprokuratur mit der Aufforderung jeweils den Vertrag aufzulösen . Aber mit Sicherheit kein
Formular , sondern genaue Ausführungen Zuvor Abschluss einer
Rechtsschutzversicherung die in Österreich das Risiko
Schadenersatz und Eigentumsschutz umfasst (verschiedene
Pakete -genaue Absprache vor Abschluss erforderlich schlechteste Variante beim Deckungsumfang Generali beste Variante Niederösterreichische
- abdeckt. Ausschöpfung des Instanzenzuges.
Bei Abweisung , wenn Konventionsmitgliedschaft vorliegt
der Weg zum Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassbourg - Frist 6 Monate – unter anderem wegen Verletzung
des Grundrechtes des Eigentums - oder bereits bei Verfahrensverzögerungen wegen Verstoß gegen ein faires Verfahren.
Kosten des Verfahrens übernimmt der Europarat oder
an die Vereinten Nationen ohne Konventionsmitgliedschaft unbefristet - internationaler (Menschenrechts-) Pakt über die
bürgerlichen und
politischen Rechte-CCPR. , wobei die Zulässigkeit der
Individualbeschwerde lange fraglich war. (Felix Ermacora,
Die UN-Menschenrechtspakte als Bestandteil der Österreichischen
Rechtsordnung ? , JBL 1979,191 ff. )
Die Republik Österreich bestreitet die Geltung
des UNO Menschenrechtspaktes trotz bestehender Verurteilungen auf Grund von Individualbeschwerden und einer nun vorliegenden
langjährigen Praxis in Stattgebung von Individualbeschwerden gegen Österreich und Verweis, dass Schadenersatz im Sinne
einer resitutio zukommt ; dies wird auch vom Vfgh ignoriert. Die Republik Österreich hat sich auch dem Recht
der Individualbeschwerdemöglichkeit in BGBL 105/88 unterworfen und diese Bestimmungen nach Art. 9 Bundesverfassung in die
Rechtsordung tranformiert. Im Stufenbau der Rechtsordung
( Hans Kelsen ) besteht sohin eine Gleichrangigkeit
zur Europäische Menschenrechtskonvention . In beiden Fällen liegt daher auf Grund der Rezeption der Völkerrechtsverträge innerstaatlich
verbindliches Recht vor. Wobei diese Frage hinsichtlich der EMRK lange bestritten wurde. (Selfexekuting or nun selexekuting
! ) . Diese Methode wird durch die Republik Österreich nun beim Weltmenschenrechtspakt gehandhabt , weil der Grundrechtskatalog
hier weiter geht. z.B. das Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen gemäß Art. 14 Abs.6 Menschenrechtspakt der Vereinten
Nationen ,der aber andererseits ohnehin Bestandteil der österreichischen Rechtsordung ist .
( Deutschland ist hier eingeschränkt ). Folgt
man dem Expertenbericht besteht beim Eigentumsschutz keine Überschneidung (siehe Aufstellung zu den korrespondierenden Bestimmungen
des Weltmenschenrechtspaktes).
Dies ist völkerechtswidrig - (pacta
sund servanda - Grundsatz der völkerrechtskonformen Auslegung . ( VfSlg 7478 ) .Es kommt daher zwingend als
subsidiäre Rechtsnorm jene der Staatshaftung zur Anwendung. (Hierzu Empfehlung unten . ) Die Beschwerde
( Genf ) ist mit einer Anspruchsstellung bei der Finanzprokuratur zu kombinieren. Nach Einlangen der Entscheidung aus
Genf ist die Staatshaftung durch Klage gegen die Republik Österreich anzusprechen. Zusätzlich ist in der
Staatshaftungsklage auszuführen , dass darüber hinaus Österreich verpflichtet gewesen wäre in diesem Fall die eigene Verfassung
zu
ändern , zumal auf den Völkerrechtsbruch weiterhin
beharrt wird. ( siehe hiezu auch Rechtsprechung zu Art. 41 MRK ( Maestri -Italy ).Sogar einstweilige Maßnahmen
gegen Österreich sind möglich .
(Staatshaftung ist eine Klage nach der Bundesverfassung
und hat mit Amtshaftung nichts zu tun. )
Zur Thematik zur Nachkriegsliteratur und
dem Zusammenhang mit dem Staatsvertrag werde ich noch ausführen. Ich erinnere mich in diesem Zusammenhang an eine Literaturstelle
in meiner vierstündigen Klausur in Völkerecht an der Universität Graz .Das Wissenschaftsministerium bezahlte mir dann einen
Studienaufenthalt bei Luzius Wildhaber.
in Erinnerung ist mir ein Aufsatz nach Dr.Tomcic , wonach es sich beim
Staatsvertrag BGBL Nr. 152 /1955 um ein rein
innerstaatliches Gesetz handelt. Viele Probleme wären dadurch gelöst. Allerdings handelt es sich gemäß Statut Art 38
des IGH um einen völkerrechtlichen
Vertrag.
2.Organisation einiger Eigentumsklagen und
Verwendung
von Grundsatzentscheidungen - Prozessorganisation
nach
verschieden Gesichtspunkten auch Prozessfinanzierungen
in den Folgeprozessen.
u.v.a.
Zumindest zugleich ist die schriftliche Einholung der
Auskunft , um sich absolute Gewissheit über die näheren Umstände zu schaffen nicht nur empfehlenswert , sondern
geboten. Auf die Unerlaubtheit ist hinzuweisen. Der Erwerber muss die Unerlaubtheit und Unwirksamkeit erkannt
haben. Auf die Beibehaltung des gesetzwidrigen Zustandes kann nicht bestanden werden.
Fahrlässiges Verhalten und die Anwendung des § 1304
ABGB gelangt für das arisierte Eigentum nicht zur Anwendung.(Mitverschulden.)
Hinzuweisen ist , dass gegen gesetzliche
Verbote verstoßen wurde. Zusätzlich hat Im Aufforderungsschreiben an die Republik Österreich eine Beweisführung
zu erfolgen ; dies unbeschadet der Bestimmung des § 1298 ABGB. Angemerkt wird, dass das österreichische Zivilrecht
, so auch das Römische Recht den
Indizienbeweis zulässt ; insbesondere nach Unger
(Entwicklung zu Krainz-Pfaff bis Ehrenzweig ) , wenn es um so genannte innere Tatseiten als Wissen , Glauben und
Wollen geht. Siehe von Randa a.a.O. und Sammlung Gl.U.W.4691 , wonach der Besitz eines Rechtes nur erlangt
werden kann , wenn aus den Umständen die Meinung desselben , dass ihm ein solches Recht zustehe erhellt.
Ein gangbarer Weg - Antragstellung an die Republik
mit Vorbehalt und zugleich Einholung der Auskunft und weiterer Schriftsatz.
Der erste Fall seit der III. Teilnovelle 1918 wurde
anhängig gemacht. Zitate aus dem Verfahren werden folgen. Straßburg wird entscheiden. Angemerkt wird ,dass bei Nichterteilung
der Auskunft die Dispositionsbefugnis des Eigentümers nach den Verjährungsregeln erlischt ,wenn der andere die Ausübung des
Rechtes untersagt oder behindert .Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung zu laufen.(OLG Graz vom 22.12.1896, Zentralblatt
für jur. .Praxis 1887 und Unger Walter Paff -Nr. 11586 (Nationalbibliothek) . (Autor ex Libris Doctoris Emil Stugger Rechtsanwalt in Leoben. )
Zusammenfassung der internationalen Rechtsprechung :
Hinsichtlich der Internationalen Rechtslage beim arisierten Eigentum und der
Nichtigkeitsforschung kann auf dieser Seite nur kurz eine Zusammenfassung erfolgen. In den obigen Ausführungen wurde auf das Urteil
des EUGH für Menschenrechte – Maiestri - Italy Bezug genommen. Zum Grundrechtskatalog nach dem Uno Menschenrechtspakt
II ist zu sagen, dass dieser wie ausgeführt über die Grundrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention erheblich
hinaus geht. Die Bestimmungen sind jeweils an sich nicht inkongruent; was beim Europäischen Grundrechtskatalog
nach der Rechtsprechung des EUGH in Luxemburg nicht gesagt werden kann. Gewisse Relevanz für unser Thema hat auch die Individualbeschwerde
an den EUGH in Brüssel, es handelt sich hierbei um die Nichtigkeitsklage Privater, wobei die Anfechtung im Sinne des Art.
189 EGV erfolgt und die Nichtigkeitserklärung ex tunc stattfindet. Das Verfahren kann jedoch nicht länderspezifisch geführt
werden. Dies ist aber tatsächlich bei den Aufhebungsinstrumenten eines Vertrages nach der Rechtsprechung des EUGH in Straßburg
tatsächlich möglich.
Diesbezüglich hat die österreichische Rechtsordnung ausgehend von der Nichtigkeitsbestimmung
im Sinne der ultima ratio das stärkste Instrument im internationalen Rechtsvergleich bei der Vertragsaufhebung. Hinsichtlich
des 1. Zusatz Protokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention – Eigentumsschutz ist allgemein auszuführen, dass
die Konvention von einem allgemeinen Eigentumsbegriff ausgeht. Den stärksten Eigentumsbegriff weist international- rechtlich
Irland auf, Rumänien ist in diesem Zusammenhang ein back- wood - state. Vor dem EUGH sind nach neuerster Rechtsprechung
einstweilige Maßnahmen nach Art. 41 der Europäischen Menschenrechtskonvention gegen den jeweiligen Konvention Staat möglich
sind. Eine Parallelität der Verfahren ist nicht möglich.
Nach scheitern in Straßburg kann aber durchwegs die Individualbeschwerde in
Genf erhoben werden. Wie bereits dargelegt handelt es sich bei den Urteilen um Dokumente nach Art. 38 des Internationalen
Gerichtshofes; allerdings gibt es bei der Durchsetzung hier immer noch Schwierigkeiten. Amtshaftungsklagen sind bekannt. Der
richtige Weg ist aber die sogenannte Staatshaftungsklage nach der Bundesverfassung. Auf Grund der Rechtsprechung in Österreich
wird aber empfohlen neue Wege zu gehen, insbesondere unter Berücksichtigung des Gerichtsstandes des Vermögens nach der österreichischen
Zivilprozessordnung andere Zuständigkeiten zu begründen.
In diesen Zusammenhang wird ausgeführt ,dass ein judikatives
Unrecht der Höchstgerichte durch Individualklagen in Luxemburg ausgeglichen werden kann. Hierbei ist wiederum in diesen Zusammenhang
auf die Straßburger Rechtsprechung des EUGH für Menschenrechte zum Beispiel Fall Maiestri – Italy zu verweisen.
Dr. Martin Graf -FPÖ- Gruber-De-Gasperi-Abkommen-Friedenskonferenz
Paris 1946 - Südtirol Frage .
Hierzu ist folgendes auszuführen :
Hinsichtlich Südtirol erfolgte die einzige
Minderheitenregelung nach dem Krieg. Es handelt sich um
eine Regelung auf völkerrechtlicher Grundlage - pacta
sunt servanda. Als Instrument der völkerrechtlichen Auslegung. Eine Volksabstimmung ist nicht der richtige
Weg.
Einzelne privatrechtliche Übereignungen sind allerdings
untersuchungswürdig.
Weiters ist auszuführen , dass Tito die Benesdekrete
nicht praktizierte. Allerdings gibt es in Friaul und Istrien Sprachinseln , was bisher niemand berücksichtigt
hat. Zumindest eine Landwirtschaft in erheblicher Größe im grenznahen Raum zu Italien ist rückzuführen. Der Autor
kannte den Besitzer. Hier werden mit den Rechtsnachfolgern Untersuchungen eingeleitet. (Hinsichtlich Rechtsnachfolge dürfen
hier unter Bezugnahme auf obige Ausführungen keine Schlüsse gezogen werden. Es gibt in der Rechtsprechung wenn
auch wenige abweichende - allerdings besondere Entscheidungen. Entscheidungen können hier nicht angeführt werden.
Der Autor verfügt über ein großes Netzwerk am Balkan .Ausgehend
von Görtz bis Serbien und kroatische Anwälte.
Ein meiner wichtigsten Substituten Dr. Aurel Krustulovic.
Rechtsanwalt in Zagreb wurde vermutlich ermordet. Ich
traf
ihn noch am Semmering als er bereits politische Schwierigkeiten
hatte.
Empfehlung Staatshaftungsklage :
Gerichtsstand des Vermögens .z .B. Zuständigkeit
New York. Experte kann vermittelt werden.
Ich beschäftige mich auf der Plattform mit dem zivilrechtlichen
Aspekt des Vermögensentzuges beim Arisierungsverbrechen.
Natürlich gab es im Raum Bruck an der Mur Kriegsverbrecher
wie den Gauleiter Otto Christandl , der als Leiter des
Volkssturmes für das Massaker von 6000 Juden am Präbichl durch die Schutzstaffel SS verantwortlich war und durch ein
britisches Militärgericht verurteilt und 1946 bereits hingerichtet wurde .(Quellen eigene Informationen und Urteil in
Austria in Europian Union 2002 , 305 ).Bei Erika Weinzierl, Das Haus ist arisiertes Eigentum. (siehe Anwaltssiegel:)
scheint sogar das Haus auf.
Anmerkung : Es handelt sich um eine Geschichtsfälschung.
Die grösste Zahl waren Juden aus der Steiermark.
In Bruck an der Mur
schlummert noch immer ein an arisiertes Eigentum.Ein
Drittel der Häuser im Stadtbereich.
Die österreichische Schöffen - und Geschworenengerichtsbarkeit
seit Abschaffung der Volkgerichte
1955 zeigt Auffälligkeitswerte auch bei Taten im Sinne von Massenvernichtungskomplexen zum Beispiel LG Wien ein
Fall aus Weißrussland - Freispruch wegen irrtümlich vermuteter Putativnotwehr - eine Konstruktion die nach der Rechtsprechung
denkunmöglich ist. GZ. 20 Vr 1100/66 , (zur Putativnotwehr siehe meine Seiten Strafrecht )
oder ein vom Tatbild ähnlich gelagerter Fall LG Linz
19Vr 1460/67 Einstellung des Verfahrens vor der Hauptverhandlung
oder Dr. Heinrich G. -Opfer psychisch
Kranke - Unterbrechung der Verhandlung vom 21.3.00
vor
Verlesung der Anklageschrift zu LG Wien ,
23b 12100/97.
Die Plattform beschäftigt sich mit der zivilrechtlichen
Beurteilung unter Einbezug der Kriegsverbrechergesetze.
Anmerkung zu Kärnten: Hier gab es auch strafrechtlich
nahezu keine Verfahren und sind die Akte darüber verschwunden.(Wo diese sind wird ergänzt wenden.)
Quellen : Military Government Court -Allied
Commission for
Austria, British Element, Court Registers.
Anmerkung zu den Prozessorganisationen aus Amerika :
Sie erwiesen sich als wirkungslos . Vorbildlich war die Prozessorganisation
der Deutschen in Rumänien unter
Mithilfe des Bürgermeisters von Sibiu . Der
Verhandlungsspiegel des Gerichtes in Deva und das Urteilsverzeichnis erwies sich als
sinnvoll. Zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse des Dracula Schlosses in Hunedoara wurde die probatio diabolica zugelassen.
Es wurde allerdings dem Staat zugesprochen. Das Verfahren lief vom Gesichtspunkt des Außerstreitrechtes - Fristen für den
Antrag wurden mehrfach verlängert. Ein 80-ig jähriger Diplomjurist aus Kapfenberg hat in Kronstadt auf Grund einer unrichtigen
Rechtsauskunft sein Eckhaus verloren.
Allerdings was in Rumänien möglich war muss auch in Österreich möglich sein.
Netzwerk einer Prozessorganisation.
In Österreich bestand die Problematik , dass die Fristen nach dem
Dritten Rückstellungsgesetz zu kurz waren. In Rumänien erfolgten
immer wieder Fristverlängerungen.
Luftbilder wären zu besorgen gewesen. Der Autor verfügt vorerst
über Luftbilder des Bundesvermessungsamtes aus 1953.
Anmerkung zum dritten Rückstellungsgesetz formell Landesgerichtszuständigkeit.
Anmerkung zu Art.26 –Staatsvertrag , der die Rückstellung des
arisierten Eigentums vorsieht. non self exekuting.
Weitere Folgegesetzgebung absolut unzureichend.
Der vermutliche Irrtum des Dr. Ariel Muzikant: Anspruchsleistungen aus Opferfonds
sind für ein Verfahren unerheblich.
Die Finanzprokuratur beherrscht das Spiel. Die besten Juristen Anwaltsprüfung –
Prokuraturprüfung - 53 Anwälte – als Behörde abhängig-verfassungswidrig.
(Anmerkung : Die Finanzprukuratur gibt bereits
zu - meine Rechtsauffassung
ist nur im öffentlichen Recht richtig. Unrichtig
: Wir bewegen uns im Zivilrecht.
Viele Fälle gibt es bereits
Deutschland : Fall Sommerfeld
Urteil Bundesverfassungsgerichtshof 16.9.2009 ,GZ 1BvR
2275/05
Warum es nicht funktionierte wird kurzfristig
wieder veröffentlicht:
Allerdings merke ich vorerst nur an , dass
im Verfahren
vor dem Bundesverfassungsgerichtshof keine
Ausführungen nach dem dt.BGB erfolgen konnten , was
in Österreich üblich ist.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090916_1bvr227507.html
Der Fall ist so ausgegangen wie vom Autor vorausgesagt - in Österreich jedoch haben
wir die stärksten Vertragsaufhebungsinstrumente.
In diesen Zusammenhang sei auf das österreichische Condictionenrecht Bezug genommen
.Die Ausführungen in diesem Zusammenhang in Wikipedia sind unrichtig. Österreich verfügt internationalrechtlich
über die stärkste Condiction im Sinne einer Realcondiciton abgestellt auf die Rückgabe einer Liegenschaft , im Sinne einer
Restitution (Achtung: Allerdings hier 30 jährige Verjährungsfrist - absolut).
http://www.pnn.de/pm/222280/
Anmerkung zur Rechtsprechung des OGH in Österreich:
Er kennt die Situation genau. Zitiert werden immer
Prof. Gschnitzer Universität Innsbruck , jedoch immer in Kombination mit Senatspräsident Univ.Prof.Dr.Gschnitzer Wien
und anderen Autoren.
Alle Urteile im Zivilverfahren sind absolut richtig.
Auch bei absoluter Nichtigkeit sind Prozesse in Straßburg
möglich. Beim arisierten Eigentum bedarf es jedoch einer besonderen Situation.
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