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Eine Rekonstruktion auf Grund  der Vorfälle beim BG Bruck an der Mur  aus1947, wo ein Richter 180 Urteile als Vorsitzender der Rückstellungskommission fällte.

Einen Nachzügler hat gemäß Urkundensammlung Grundbuch Bruck an der Mur der spätere OLG Präsident Dr. Ferstl erledigt. Ein Urteil mit Vertragsaufhebung und nicht der Weg mit  besonderem Pfandrecht nach dem dritten Rückstellungsgesetz. Formell Landesgrichtszutständig. Bisherige Rechtsauffsassungen inbesonders , dass Opfer über Treuhandkonten frei verfügen konnten sind unrichtig,  Weiters siehe Anwaltsspiegel. Der Vorsitzende der Rücksstellungskommission war nie Mitglied der NSDAP. Als Richter der einzige Fall in Österreich .(siehe die folgenden Ausführungen.)

In der Seite befindet sich eine Zusammenfassung und Empfehlung !

Die Plattform beschäftigt sich mit dem Problem

der Rückstellung des entzogenen Eigentums-, Zerstörung von Unternehmen (good will) und Aufhebung von begünstigenden Pachtverträgen oder Kauf des Inventars einer lebenden Unternehmung und in Hand gehender Zerstörung des Geschäftsbetriebes. Urheberechtliche Probleme haben heute kaum mehr Bedeutung .Als historisch

maßgebliche Gesetzesquelle wird das dritte Rückstellungsgesetz  herangezogen.

Das Rückstellungsgesetz vom 6.2.1947 über

die Nichtigkeit von eigenmächtig entzogenen

Vermögen durch Gesetz, behördliche Anordnung und Rechtsgeschäfte ist ein Generalgesetz im Gegensatz zu den ersten beiden Gesetzen.

Die Plattform beschäftigt sich mit dem Unternehmer und hier  als noch aktuell mit Rechtsgeschäften und versucht auch soweit heute noch von Relevanz sich mit dem Vermögensentziehungsgesetz betreffend bestimmte juristische Personen auseinanderzusetzen.(Das Gesetz hat neben der restitutio in integrum auch die Wiedererrichtung der Gesellschaft im Auge.)

Die Historikerkommission führt mit

den Opfern ein hide and seeke play  auf. Sie beruft sich auf

Geheimhaltungspflichten, wobei sich die Frage

des Gegenstandes der Geheimhaltung stellt , zumindest soweit privatrechtliche

Vermögensverschiebungen vorliegen ,weil wie

aus meinen Ausführungen ersichtlich , die für  in Österreich erforderlichen Erhebungen nicht erfolgten .Ich habe mich diesbezüglich

bei absolut verlässlichen Grundbuchsführern

vergewissert. Ich begann mich  auf Grund der Tätigkeit meines Vaters als Vorsitzender der Prozesse verstärkt zu interessieren .Die

Methoden der Historikerkommission würdige ich zivilrechtlich als Täuschung bezeichnen.( Nach § 871 ABGB kann eine Täuschung auch bei einem Experten unbewusst erfolgen - aber was soll man hier  tatsächlich glauben ? )

Auf jeden Fall wurden Opfern des Dritten Reiches unter Zwang  (§ 870 ABGB )Vermögensgüter entzogen , es mag sich hierbei um Juden , Sozialisten oder Widerstandskämpfer  , Roma

aber auch um Geisteskranke handeln .Im letzteren Fall kann ohne Vormund im dritten Reich nichts verjähren.

Die Literatur in einzelnen Monografien weist unterschiedliche Standpunkte und verschiedene Rechtsauffassungen auf.

Hinzu kommt für Vermögensentziehung  von

Unternehmen wie bereits oben dargestellt das Vermögensentziehungsanmeldungsgesetz zur Anwendung -primär aber wiederum das dritte Rückstellungsgesetz- jedoch nicht wie in der

Literatur angemerkt nach Schadenersatz ,  sondern vom Gesichtspunkt  des Schadenersatzrechtes nach allgemeinen Regeln , da die Verschuldensfrage hier nach dem dritten Rückstellungsgesetz unerheblich ist.( Zusätzlich ist  das ABGB heranzuziehen  - diese Frage wurde vielfach unrichtiger Weise verneint.)

Es hat hier ausgehend nach dem dritten Rückstellungsgesetz eine Wiederherstellung  (restitutio in integrum )des früheren Zustandes nach §1323 ABGB stattzufinden.(Bei bestimmten im Gesetz genannten juristische Personen

- ich nenne die Ges.m.b.H ,weil wir in Europa

hier 1905  einer der Vorreiter waren.)

Zu den Formulierungen der

beiden ersten Rückstellungsgesetze ist anzumerken, dass die Vermögensentziehungen der Nazis immer unredlich waren. So die Rechtsauffassung des Vorsitzenden der Rückstellungskommission des BG Bruck an der

Mur auf Grund seiner handschriftlichen Anmerkungen zum Gesetz.

Der New Yorker Anwalt Dr. Friedrich Kulka (früher Rechtsanwalt

in Wien )scheint wie aus seiner Abhandlung -Probleme des dritten Rückstellungsgetzes in ÖJZ (Österreichische Juristen Zeitung )

1947,  276 ff ersichtlich   weder die Rechtswirklichkeit

im Dritten Reich - offensichtlich auf Grund der Distanz hinlänglich  erkannt zu haben, noch ist er über

die Absicht des österreichischen Gesetzgebers

informiert .( Stenographische Protokolle. )

Auch  geht es   nicht allein wie er ausführt um die Gewinne , die der Erwerber gemacht hat oder hätte machen können , sondern um damnum emergens (siehe rechtliche Ausführung in meinen Seiten Strafverteidigung und Bedeutung des Römischen Rechts in  ihrer heutigen Anwendung und Condictionen  - die Seiten  sind noch im Aufbau), wobei die Materie viel komplexer ist.

Primär ist  nach dem dritten Rückstellungsgesetz von einer Naturalrestitution nach

§ 1323 ABGB

auszugehen. Hierzu werde ich noch weiter unten ausführen und zur Methodik in der Praxis und  besonders warum die Historikerkommission allgemein nicht ausreichend fündig wurde ausführen. Die Tätigkeit  hat immerhin der Republik 5,6 MIO Euro gekostet.

Ich schreibe die Seiten auch, weil ein Historiker, der mit mir zusammenarbeitet  bei einer großen Zahl von Landwirtschaften festgestellt hat, dass eine Rückführung des privatrechtlich entzogenen Eigentums nicht stattgefunden hat. Einmal wurde er sogar  bei seinen Ermittlungen bedroht. Diese Landwirtschaft ist, wenn ich den Namen nenne jeden in Österreich ein Begriff.

 

Wenn eine Restitution nicht stattgefunden hat ist dies auf verschiedene Ursachen zurückzuführen.

Ich habe aber nicht nur jene Fälle im Auge

bei denen formelle Verträge   errichtet wurden und bei der Rückabwicklung die Frage der Hinterlegung des Kaufpreises in Anrechnung zu Gunsten

des Käufers stattfinden sollte, sondern  vor allem den Erwerb im Zuge der Deportation in Vernichtungslager, Raub, Ausbeutung und Verbrechen gegen die  Menschlichkeit im kausalen Zusammenhang  mit der   Arisierung.

Es geht hier nicht um Verbrechen des einfachen Wehrmachtsangehörigen  (die Wehrmacht war allerdings vielfach in die Verbrechen involviert ), sondern um organisiertes Verbrechen der SS als staatlicher Auftrag und Bestandteil der gelenkten  Kriegswirtschaft in ihrer Einheit im Sinne einer staatlichen kriminellen Vereinigung mit Privilegien Bevorzugter , die wissentlich mit vis absoluta

( =Zwang -begründet absolute Nichtigkeit) gehandelt haben und strafrechtlich - auch nach dem Wortlaut des Strafrechtes des deutschen Reiches  Schuld auf sich geladen haben .Nur Privilegierte

kamen  zu meist in den Genuss derartiger Vermögensverschiebungen , Organisatoren

wie Organe der SS- oder besonderer Druck der SA bei Überschreibung jüdischer Geschäfte in Österreich meist mittelständische  und kleine Unternehmen, wovon 60 Prozent der jüdischen Betriebe betroffen waren.  Ab 1938 bereicherten sich die Privaten persönlich am Jüdischen  Besitz. Das Heimtückegesetz gegen anders denkende wurde bereits 1934 erlassen. Zu erwähnen ist auch das Gesetz über die Enteignung volks- und staatsfeindlichen Vermögens aus 1933  ,das die Beschlagnahme

erlaubte, wenn ein Verfahren eingeleitet worden war. Nach diesem Gesetz wurde Thomas Mann seines Vermögens beraubt .Einige kamen nach dem Krieg davon und wurden behördlich  so auch im Bezirk Bruck an der Mur nicht erfasst und fand auch keine Vermögensrückführung statt. Dies unbeschadet der damaligen Formblätter mit Selbstregistrierungspflicht ehemaliger SS-Mitglieder. Eine der ersten Gesetze im Jahre 1945 unter Staatskanzler Dr. Karl Renner .Es handelt sich nicht nur um eine fraudulose - also betrügerische Form der Enteignung , sondern es herrschte - schwerster Zwang  mit Bedrohung der persönlichen Auslöschung  der Opfer  abgestellt auf  Vermögensentzug  auch durch Bezahlung der Fluchtsteuer ,wobei die Zusicherungen oft nicht eingehalten wurden  und   sie in Vernichtungslager  gebracht wurden , begleitet von

unzähligen Helfershelfern , Maklern die rechts und links kassierten , besonders aber  waren nationalsozialistische Anwälte am Werk , die sich zusätzliche Beratungen im Zusammenhang

des Aushandelns von Fluchtgeldern hoch honorieren ließen und im Einvernehmen mit dem Staat   mit dem Kaufpreis nach dem anwaltlichen Einbehaltungsrecht  mit den Kosten    kompensierten.

Einerseits waren  Straftäter  am Werk, welche  nach der internationalen Strafgerichtsbarkeit zu beurteilen sind andererseits Rechtsanwälte die sich  in fundierter Rechtskenntnis der Prinzipien der Regierung mitschuldig machten  und zu Mittätern wurden.

Ich spreche hier von einer Gruppe von Anwälten mit Bildungsniveau der damaligen

Universitäten auch in Österreich seit dem erzwungen Anschluss. (siehe Staatsgesetzblatt

Nr.1 vom 1.Mai 1945).

Von diesem Gesichtspunkt gehört die zivilrechtliche Verfolgung  der Opferansprüche vorangetrieben.

Ich denke hier nicht nur an eine rei vindicatio (Eigentumsklage -ein Eigentumserwerb hat nicht stattgefunden) ,

sondern auch an eine gemeinsame Organisation der betroffenen Opfer.

Nicht nur die Zwangsarbeiter haben einen Rechtsanspruch, allerdings nicht gegen Österreich, da dieses als Völkerrechtssubjekt untergegangen war. (Mit diesem Problem habe ich mich im Rahmen der Unternehmensplattform  jedoch rechtlich nicht auseinandergesetzt.)Außerdem waren sie Bestandteil der deutschen Kriegswirtschaft .Vorteile zogen  die Deutsche Kriegsindustrie dessen Unternehmer  sich   bereichert haben .Einige wurden dann strafrechtlich verurteilt, aber fast umgehend wieder begnadigt.

Haftung für den good will einer Unternehmung ist dann nicht mehr gegeben ,wenn sie auf Grund  des Krieges , aber  nicht bei gemischten

Zufall  (casus mixtus) untergegangen ist. Wohl aber wenn sich der nationalsozialistische Unternehmer bei fehlendem Geschick nicht mehr behaupten konnte.

Ich würde jedoch sagen  es muss  der Unternehmer  die Kriegsereignisse überstanden haben oder es müssen von Gesichtspunkt der Haftung die Voraussetzungen  der Wiedererstehung der Gesellschaft vorliegen. Ich würde  vom Gesichtspunkt der Haftung nicht so weit gehen ,dass dies in der Mitverantwortung des Erstehers liegt, wenn auf Grund  von Umständen die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen die Unternehmung nicht mehr existiert. ( Sphärentheorie des

OGH .) - Anders die Interpretation nach dem dritten Rückstellungsgesetz von Dr. Wilhelm Rauscher ,Sektionschef im BM für Justiz  in ÖJZ 1947,  367 ff.

Prozesse betreffend Unternehmen wurden in der Obersteiermark praktisch nicht geführt , wohl aber auf Grund

von   Pachtverträgen bei Übervorteilungen

bis in die sechziger Jahre.

Eigentumsübertragungen durch Rückstellungskommissionen wurden nur allgemein durchgeführt .In vielen Fällen wurde  für den Berechtigten nur  ein besonderes Pfandrecht nach dem Rückstellungsgesetz eingetragen, je nach  Angaben im Außerstreitverfahren vor der Rückstellungs-

Kommission . Beim Bezirksgericht Bruck an der Mur wurden Zahlungen auf ein Sperrkonto oder Verwendung  des Kaufpreises für die Fluchtsteuer durch den Vorsitzenden der Rückstellungskommission zu Gunsten des Antragsgegners  als Erwerber nicht in Anschlag gebracht.

Es herrschte ein raues Klima .Ein betroffener nationalsozialistischer Arzt suchte sogar die

Ehefrau des Vorsitzenden auf, weil er sein Haus ein zweites Mal bezahlen musste, so seine subjektive Meinung. Vermutlich war er gutgläubig.

Klagen in Bruck an der Mur (Steiermark - Styria ) wurden nicht

organisiert .Alle

in das Register eingetragene Fälle wurden abgehandelt.

In der Einlaufstelle befand sich ab 1945 die verlässliche  Frau  Hildegard Werdonig. In der U-Abteilung Frau Fischer . Ab 1.Mai 1945 hatte in der Einlaufstelle des BG Bruck an der Mur Frau Hildegart Eisbacher

Dienst .Damals gab es noch keine Richter. Die Bevölkerung sammelte sich in Bruck an der Mur am Hauptplatz .Es läuteten die Kirchenglocken. Das Wetter war einigermaßen erträglich .Es hat  gerade nicht geregnet. Der erste Richter der Vorsitzende der Rückstellungskommission trat den Dienst in Oktober 1945 an.

Der Weg zum -Register im Jahre 1947 war weit und der damals zuständige Beamte

inszenierte ein Durcheinander und wurde festgestellt , dass wochenlang Akte nicht zur Gänze im -Register zur Gänze eingetragen wurden .Der Vorsitzende der Rückstellungskommission musste Maßnahmen ergreifen und Kontrollen durchführen .In Bruck an der Mur waren mehrheitlich nationalsozialistische Anwälte tätig .Dr. Lipterler Mittergasse , Dr. Lenz Grazer

Tor .Die Struktur der Kanzlei Dr. Dedovic Minoritenplatz kann ich nicht einschätzen  ,es spricht aber einiges gegen die Verlässlichkeit .Der spätere Kanzleipartner wandte sich nach Betrug um Hilfestellung wegen des Einspruchs

gegen seine Anklageschrift an den Vorsitzenden der Rückstellungskommission , der damals bereits Rechtsanwalt war .Es kam

letztendlich zur Streichung aus der Rechtsanwalts-

liste .Zugleich war der Sohn eines SS-Oberstarztes  und SS -Obersturmbannführer Kanzleipartner.

Die Bevölkerung war auch in der Nachkriegszeit durch den Nationalsozialismus geprägt .Noch im Jahre 1971 hat  Dr. Jörg Haider durch

den  bekannten Zwischenruf im Kärntner Landtag vom

13.Juli über die  ordentliche Beschäftigungspolitik im

Dritten Reich   seine Auffassung kundgetan , in dem er sich äußerte - was die damals gemacht haben

bringt nicht einmal die Regierung in Wien zusammen.

Ein mir bekannter Historiker hat selbst

Nachforschungen angestellt, der im Rahmen der Plattform zur Verfügung steht.

 

 

Mängel der Historikerkommission:  Es hat nachweislich niemand die Urkundensammlung im Grundbuch durchgesehen, geschweige  denn die Register.

Sicher ist , dass sich alte Nationalsozialisten

im Raum Bruck an der Mur organisiert haben.

Sie hatten sogar ein Lokal ,wo sie sich  insgeheim

als verschworene Gruppe trafen.

Die Mängel der Durchsetzung lagen in der politischen Konstellation Österreichs , der fehlenden Richterschaft und Beamten ,die aber auch nicht davor zurückschreckten bestimmte Akte zu vernichten  , so wie  dies der Vorsitzende der Rückstellungskommission  feststellte - und wild durch Anzeigen um sich schlagende nationalsozialistische Anwälte wie Dr.  Lipterler  Bruck an der Mur gegen den Vorsitzenden der Rückstellungskommission.

Dr. Karl Renner saß jenseits des Semmerings (russische Zone) in Wien. Die Regierung wurde erst in Oktober 1945 durch die Besatzungsmächte anerkannt. Zu diesem Zeitpunkt begann der Vorsitzende der Rückstellungskommission mit seiner Tätigkeit und beschäftigte sich vor allem mit dem Kriegsverbrechergesetz. Die

Staatsregierung war bei der Wiedereintragung nationalsozialistischer Anwälte durch die Rechtsanwaltskammer von Wien und Niederösterreich umgangen worden.

(Eigenautonomie)

In der Obersteiermark wurde nur einem Anwalt die Eintragung verweigert. Dr. Pichler Leoben

über dessen umfangreiche Bibliothek  ich durch Zufall verfüge.

Offensichtlich verfügt ein ehemaliger SS-Offizier über die erforderliche Verlässlichkeit  nach den damaligen Bestimmungen der RAO, obwohl dies  zum damaligen Richterdienstrecht in Widerspruch steht.

Die rechtlichen Ansprüche gegen die Republik

Österreich sind bei der aufgezeigten Situation verjährt. ( - siehe allerdings unten.

Es kann aber nicht davon ausgegangen werden , dass

man sich mit derartigen Vorwürfen schlechthin belasten wird. Auf Grund der offensichtlichen

nicht ausreichend erbrachten Leistungen der Historikerkommission ist Eigeninitiative  angesagt.

Es liegt nicht nur eine historische Belastung an sich vor, sondern herrschte in dieser Zeit (1946 und 1947)

in allen Bereichen der Rechtspflege und des

Verwaltungsrechtes ein Zustand  der Untätigkeit, wie dies in der Literatur vor allen ÖJZ 1947 beschrieben ist.

Das Wichtigste für die Ermittlungen ist die Hausnummer. Wurden Hausnummern geändert ist z. B. beim Stadtamt Bruck an der Mur zu erheben. Die alten Karteikarten beim Grundbuch wurden vernichtet. Das Vermessungsamt hat eigene Aufzeichnungen ab 1624. Die Urkundensammlung der Grundbücher geht bis auf das Jahr 1922 zurück. Darüber  hinaus gibt es ein Archivierungssystem, welches weit vor 1624 zurückgeht. Vielleicht verfügen Sie noch über eine alte Postkarte, die Sie erhalten haben.

 

Die Rückstellungsgesetze waren keine wissenschaftliche Meisterleistung , aber ein Versuch eine Vielfalt von  abweichenden Entscheidungen zu vermeiden , vielleicht doch rechtsdogmatisch der richtige Weg .Es hätte  auch eine

Regelung mit Erlass erfolgen können  , wobei  Gutgläubigkeit anders zu regeln gewesen wäre

ausgehend vom Gesichtspunkt

über den Eigentumserwerb , den die Praxis

aus heutiger Sicht beschreiten wird.  Bei

der emtpio venditio - also Kauf und einer ordnungsgemäßen Abwicklung nach der Formel

kauft und übergibt ,wobei dies für die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung tatsächlich

im Sinne einer Übergabe, wie gemeinsames Abschreiten der Grenzen und (oder) Übergabe der Verwaltungsunterlagen - traditio lunga  manu oder zumindest persönliche Übergabe des Schlüssels -traditio brevi manu bzw. traditio symbolica auch tatsächlich zwischen den Parteien zu erfolgen hat.

Eine condictio furtiva wurde nie Bestandteil , der österreichischen Rechtsordnung, wohl aber eine solche ob turpem causam (siehe weitere Seiten. ) (Heute ist hier die dreißigjährige Verjährungsfrist nach dem Condictionenrecht verstrichen.)

Grundlegende Entscheidungen für die mehrheitlich angesprochenen Fälle gibt es nicht .Es wurde  nichts ausjudiziert. (Die Seiten beschäftigen sich  vorerst  nicht mit den Kunstprozessen. Zu Paul Klee siehe unten .) Im Kommentar von Schwiman,

2. Auflage, Seite 173 ist in der Redaktionsanmerkung 2 festgehalten, dass eine Herausgabepflicht bei der rei vindicatio bereits bei Arglist vorliegt.

(SZ 28/31).

Das ABGB baut historisch auf die Lehren des

usus modernus pandectarum - wobei beim Erwerb titulus und modus adquirendi als Erfordernis vorliegen muss - auf. Unter Titel versteht man jede rechtliche Möglichkeit des Eigentumserwerbes - also auch Kauf-

(vertrag). Hier bedarf es der Einigung darüber ,  dass eine Eigentumsübertragung erfolgen soll. Der Titel muss unbehaftet von

Furcht ,Schrecken, Zwang (vis compulsiva ) sein , andernfalls kommt so wie bei Arglist

eine Eigentumsübertragung nicht zu Stande.(absolute Nichtigkeit nach

§ 879 ABGB ! ).

Verstöße gegen Strafbestimmungen sind Verstöße gegen Verbote im Sinnes des §  879 Abs.1 erster Halbsatz ABGB und bewirken Nichtigkeit  nach Ehrenzweig , SchR ,161.Darunter fallen auch strafrechtswidrige Verträge wie Treuhandverträge nationalsozialistischer Anwälte - oder Notare mangelnder Verfügungsgewalt

(SZ 25/66) oder allgemein nach dem ersten Halbsatz cit.leg. gegen zwingende Privatrechtsnormen wie die fehlende Vertretungsmacht bei der damaligen Situation oder überhaupt Fehlen der Vorraussetzungen rechtsgeschäftlicher Gestaltungs- und Verfügungsmacht . (siehe Mayer-Mally , Münch. Kommentar Rdz. 5 zu §134

d.BGB ).Für die Frage der Gutgläubigkeit wäre bei der Interpretation in Zusammenhang mit einem

Sachvorbringen auf den historischen Gesetzgeber nach § 6 Kriegsverbrechergesetz

anzuknüpfen , wonach die missbräuchliche

Bereicherung , bereits bei einem Erwerb mit günstiger Lage gegenüber den früheren

Verhältnissen zu relativieren ist.

Aber auch beim Erwerb von Vermögen bediente man sich gesteuerter Konkurse und steuerlicher Zwangsmaßnahmen wie der JUVA und schlug man dann zu .(Anders die Situation bei Zwangsversteigerungen ).

Das mit diesen  Fehlern behaftete Eigentum des mangelhaften Titels bewirkt keinen Eigentumserwerb und kann der Anspruch des Opfers demnach auch nicht verjähren.(siehe unten.)

Natürlich ist  heute jeder Fall anders zu beurteilen und bedarf es entsprechender Schilderungen , wonach dann die Beurteilung

auf Grundlage des ABGB in seiner Ausgabe

von 1945 (bzw. 1939) erfolgt. Auf jeden Fall in der Fassung der III. Teilnovelle 1918 ,  die die Aufnahme des Begriffes der Nichtigkeit aus dem d.BGB (§§ 134 ff ) beabsichtigte ,daraus

wurde die Fassung des § 879 ABGB  so wie

sich die Bestimmung heute  darstellt.

Das ABGB kennt jedoch nicht den Begriff der

Nichtigkeit als terminus technicus im Sinne des

BGB - und stellt hier wiederum in diesem

Zusammenhang auf UNGÜLTIGKEIT (!) ab.

Die Ungültigkeit selbst ergibt sich (nur) aus

einer Summe von Auslegungsregeln.(siehe

De Gouttes , System de Nullites , ZSchwR, 1929,

349ff). Gschnitzer ( Universität - Innsbruck ) geht bei seiner Auslegung der Nichtigkeit , wonach das Eigentum schlechthin zusammenfällt- (man

braucht nur in das Haus hinein

gehen? ) -  offensichtlich von der ultima ratio aus - mit absoluter Wirkung

gegen jedermann aus. (Beschreibt sie jedoch in keiner Literaturstelle.)  Die rückwirkendeVernichtung

hat  ,  wenn die ultima ratio eintritt in jeden Fall

von Amtswegen Berücksichtigung zu finden.

Die Staatsregierung Dr. Renner konnte nicht

in den ersten Stunden der II. Republik alle Eventualitäten regeln. In einigen Punkten

ist das Gesetz (Rückstellungsgesetz ) - was noch ausgeführt wird bedenklich.

Gegen die Urteile nach dem dritten Rückstellungsgesetz

wie aus den Registern ersichtlich hat allerdings kaum jemand gegen die ergangen Entscheidungen ein  Rechtsmittel  (Gilt nur für den Großraum Bruck an der Mur  ) erhoben.

Wohl aber wurde die freie richterliche Rechtsprechung damals in jeder Hinsicht torpediert  und behindert oder es geschah

nichts ,

wie in Kärnten. In Salzburg wurden nur kirchliche Güter rück-

geführt . Auch Landtafelgüter sind betroffen.

Der Antragsteller bzw. nun Kläger hat auch Ansprüche gegen  Rechtsnachfolger des Erwerbers . Der Dritterwerber

kann sich auch nicht darauf berufen ,dass der Mangel der

Einwilligung nicht bekannt war.

Die rechtliche Lösung fällt nicht

unter eine Klage auf Anfechtung unter Zwang - eine solche wäre bei strafrechtlicher Relevanz des Verhaltens 30 Jahre möglich gewesen .Es bedarf des Beweises qualifizierter strafbarer

Handlungen. ( Funktioniert allerdings auch bei List - von diesem Gesichtspunkt. )

.

Der gangbare Weg läge   in einer Herausgabe

im Sinne einer Klage  gegen jenen  , der die Sache ohne

Rechtsgrund besitzt  mit daraus abgeleiteten

Herausgabeanspruch . Hierbei bedarf es nach Gschnizter  (Universität Innsbruck ) keiner gerichtlichen Geltendmachung ,um die Ungültigkeit des Erwerbsgeschäfts zu bewirken - er vermeint jedoch ,dass eine gerichtliche Feststellung u.U. erforderlich ist , um eine Herausgabe zu erwirken, wozu  anzumerken ist , dass es sich technisch nicht um eine Feststellung  , sondern um eine rei vindicatio ( Eigentumsklage ) handelt. Beizupflichten ist seiner Auffassung ,dass es sich um eine vollkommene Rechtsunwirksamkeit von Anfang an handelt- also ex tunc.(siehe hierzu GLUNF 13020 -  bereits vor der dritten Teilnovelle , aber auch

EvBl 1964/424 , sowie Koziol-Welser , 5.Auflage , I 125-wörtlich derartige Verträge vermitteln niemandem ein Recht ).

Die Ausführungen von Gschnitzer (Universität Innsbruck  ),  der seine Quellen verschweigt sind kryptisch und bei näherer Betrachtung im Ergebnis richtig.(siehe die unten folgenden Ausführungen.)

Die Angaben die zum Vermögensentzug führten sind in der Klagserzählung auszuführen und unter Beweis zu stellen und zuvor

der Vertrag in der Urkundensammlung beim Grundbuch   zu kopieren. (Oder in Kärnten im Archiv der Landtafel in Klagenfurt oder an anderen Stellen - es gab  damals  für Kärnten nur ein Bezirksgericht. Ausreichend für die Suche ist dieHausnummer. Das Haus selbst werden Sie vielleicht nicht mehr erkennen , aber der Sachverhalt beim widerfahrenen Unrecht bleibt  als nicht auslöschbar im Gedächtnis.(siehe zur rechtlichen Situation Ehrenzweig I/2 ,

Seite 296 ff  ; Gschnitzer in Klang ,Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch  ,

I V ,1² ,166 f ). (Die zweite Version der Seite für die englische Übersetzung ist genauer ).

Die einzige Wirkung die ein nichtiger Vertrag

begründet ist die Auskunftspflicht. Für diese Formen der Nichtigkeit gibt es keine Verjährung  .Die Nichtigkeit ist von Amtswegen wahrzunehmen.

( JBl 1933,210 )

Eine Anfechtung ist nicht erforderlich - siehe auch  Ehrenzweig ,  SchR 173  siehe auch Nef,

Beiträge zur Lehre der  fraus legi facta , 1895) . Zusätzlich ist wenn auch nur historisch das Nichtigkeitsgesetz vom 15.Mai

1946 ,BGBL Nr.106 /46 und das erste Rückstellungsgesetz vom

26.Juli  , wonach

die dort angeführten Vermögensverschiebungen nach der

deutschen Besetzung Österreichs für null

und nichtig erklärt wurden ,wenn sie im

Zuge seiner durch das Deutsche Reiche erfolgten politischen und wirtschaftlichen  Durchdringung vorgenommen wurde , um natürlichen und juristischen Personen  Vermögen zu entziehen ,  nach dem  Stichtag

13. März 1938 .

Der Empfänger einer Gegenleistung aus nichtigen Verträgen hat alles das rückzustellen ,was für dem Empfänger der Gegenleistung eine Bereicherung darstellte, bringt Zeiler in seinem Kommentar

III a zu § 877 ABGB ,  zum Ausdruck , wonach das Gesetz es will , dass

jene denen es an psychologischen Fähigkeiten einzuwilligen mangelt , oder wo eine

wirkliche rechtliche Einwilligung nicht angenommen werden kann (§§ 865-876 )  , aus diesem Vertrag kein Schaden erwachsen kann , danach ist nach dem Vater des ABGB auch die

die Fluchtsteuer oder Sühneleistung durch einen nichtigen

Vertrag als Bestandteil der Gegenleistung - die zu ersetzen ist -erfasst.

Dies bezieht sich auch auf die Interpretation aus heutiger Sicht

nach dem ABGB.

Hinsichtlich der Gesetz und Sittenwidrigkeit ist vom Oberbegriff der

Unerlaubtheit auszugehen - trotz der

durch die dritte Teilnovelle zum ABGB

erfolgten Aufspaltung in eine

Gesetz- und Sittenwidrigkeit (Zeiler

Comm III 45 ). Hinsichtlich der Sittenwidrigkeit wird auf § 7 ABGB -natürliche Rechtsgrundsätze

verwiesen ,wodurch der Bezug zur

Rechtsordnung hergestellt wird.

(siehe Ehrenzweig , Sch R 51 . )Das

Kriterium der Sittenwidrigkeit erspart

eine kasuistische Regelung des

Verbotenen. Der Rechtsgeschäft ist

sittenwidrig wenn es gegen österreichische Gesetze verstoßt und

demnach rechtswidrig -

(EvBL 1976 , 9 ).

Von diesem Gesichtspunkt erfolgt die

Lösung des Problems bereits ausgehenden von Zeiler der naturrechtliche Auffassungen in das ABGB einströmen lies. Es ist auch der

Gesamtcharakter der Vereinbarung

des jeweils geschlossenen Vertrages zu berücksichtigen .(Mayer-Mali , Bewegliches System , 123 ff ).

 

Zu überprüfen nach dem ersten

Halbsatz cit. leg. ist das standeswidrige

Honorar nationalsozialistischer

Rechtsanwälte unter Anwendung des

§ 19 a RAO nach heutiger Rechtsauffassung - (SZ 55 /11 ) und

standeswidrige Vermittlungsaufträge

insbesondere in der Zeit unter Reichsjustizminister Dr. Schlegelberger. Aber

auch völkerrechtliche Normen oder Verstöße  gegen ausländische Devisenvorschriften mit schädigenden

Verhalten und vieles mehr werden zu berücksichtigen sein.

 

Die Praxis bei Treuhandguthaben  ( ein Forderungsverzeichnis ! )war der-

gestalt ,dass über den

Entjudungserlös nicht frei verfügt werden

konnte , sondern

war eine formelle Verfügungsgewalt über die Konten nicht gegeben und im Interesse der

der  Raubpolitik des Dritten Reiches Bestandteil der

der politischen  rassistischen Maßnahmen. (siehe hierzu

Ehrenzweig II /I  ,  § 417 , S 740 - der Empfänger des Geldes muss

in die Lage versetzt sein über den Verkaufserlös nach

Gutdünken zu verfügen ; anders sind die Ausreisekosten zu werten  oder was für freie Verwendung frei gegeben wurde.

Auch Klang stellt auf die freie Verwendungsmöglichkeit ab.(siehe Kommentar II 2 , Seite 161-162 .)

 

Der Vorsitzende der Rückstellungskommission hat

arbeitete mit einfachsten Hilfsmitteln. Sicher ist , dass er über den Kurzkommentar nicht verfügte .Er verwendete

die Staats - beziehungsweise Bundesgesetzblätter  und die stenographischen Protokolle  , die von mir angeführten Kommentare waren  noch nicht erschienen, der

Kommentar von Kapfer erschien 1953.

Vermutlich wurde ein Kommentar aus der

Zwischenkriegszeit verwendet .Das Gericht hatte immerhin die Bundesgesetzblätter.

Tatsächlich verwendet wurde Ehrenzweig.

Der Vorsitzende verfügte über eine eigene stenografische Abschrift- mit Anmerkungen der Gesamtausgabe .

Weiters über eine Gesamtausgabe  von Ehrenzweig ,

die er vor der nationalsozialistischen

Bücherverbrennung gerettet hatte. Ich konnte

feststellen , dass er das System Ehrenzweig

nach dessen eigener Einteilung in Paragrafen

noch in den sechziger Jahren beherrschte.Die Urteile waren

richtig. Ältere durchaus wertvolle

Literatur stand nicht zur Verfügung.

Manche Autoren vermeinten in der damaligen

Zeit , dass schlechthin römisches Recht anzuwenden sei , dem prinzipiell

sogar beizustimmen ist - allerdings unter

Einbezug des Pandektenrechts (gr. alles umfassen )bis in die Zeit des

usus modernus der das ABGB geprägt hat . Anton Randa (Ritter von o.Univ.Prof. ) verweist in der Besitz  mit Einschluss der Besitzklagen nach Österreichischen Recht , Ausgabe 1879 , 371  auf pos.vitiosa und nulla. Hier wird auch die dolose Irreführung erwähnt , die zur Ungültigkeit führt. Das Rechtsgeschäft ist an sich ungültig. Die Frage der Verjährung wird hier überhaupt nicht angesprochen .Die spätere Kodifikation des BGB ist zusätzlich von der historischen Schule beeinflusst .Weiters verfügte er über

ein Stenogramm der Vorlesungen über römisches Recht mit

Anmerkungen aus den  Vorlesungen des

Prof. Steinwender .In der Mitschrift ist jedes

Wort der Vorlesung aufgenommen.(Ähnliche

Mitschriften in Zivilrecht. ) Das Römische

Recht trat allerdings in den Vorlesungen

ab 1920 seinen Rückzug an .Es fehlt zum

Beispiel die Pandektistik .(z.B. erkennbar

aus dem Werk Eduard Heilfron Berlin 1906

(seine Ausgabe aus 1920 ist bereits für

Rechtsvergleichungen wertlos. )Bedeutend

sind die Vorlesungen von Prof. Hüttenbrenner

ab 1905 Universität Graz und Triest .

Das Werk des Heineccius über die Vorlesungen an der hohen Wiener Schule der Zeit  über Römisches Recht in der Zeit des

Naturechtes hat für die gegenständliche Beurteilung keine Bedeutung .Das (römische ) gemeine Recht ist mit 1806 untergegangen. Den Codex Theresianus benötige ich nicht mehr. Er beschäftigt sich ebenfalls mit titulus und modus adqirendi und befindet sich auf der Literaturliste für das Seminar im Institut für römisches Recht im Wintersemester des emeritierten Univ. Prof. Dr. Wesener. Wird wissenschaftlich soweit für die  Lehre des titulus

und modus von Bedeutung herangezogen.

An sich sehe ich meine Rechtsauffassung mit der

nachfolgenden Fundstelle im Kommentar

von Zeiler abgedeckt. Ich habe zusätzlich

Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Bauverfahren

in Kärnten in relevanten Fällen mit Wirkung

einer absoluten Nichtigkeit unter Zitat von

§ 879 ABGB aufgefunden.

Warum schreibe ich diese Zeilen.

Es ist ein Ammenmärchen , das Franz Anton

Felix von Zeiler der Vater des ABGB ist ,wohl aber ein

ausgezeichneter Zivilrechtler  , der noch aus der Zeit von Martini

einen authentischen Kommentar liefern konnte .Die

Gesamtarbeit und Schöpfung erfolgte durch

Freiherr  Dr. von Martini der das fertige Werk

als WGGB 1797 herausbrachte (allerdings

ohne Condictionen und aber weiter gehenden

Persönlichkeitsrechten als das ABGB.

Diese Unterlagen und Auffassungen auch

über den Briefwechsel mit Ritter  Dr. von Randa Sachenrecht und Grundbuch kann ich vermutlich

nur über amerikanische Universitäten bekommen.

Das heißt aber nicht ,dass Österreich über kein

Material verfügt. Aber die wichtigsten Werke sind in Amerika. Diesbezüglich bitte ich um Hilfestellung. Über andere Unterlagen

wie zum Beispiel dem Kommentar von Stubenrauch aus dem Revolutionsjahr 1948 verfüge ich .Sogar über einen Aufsatz

eines früheren SA-Obersturmbannführer zur Thematik.(Er war nur als Uniformträger

nicht unter das Kriegsverbrechergesetz zu subsumieren SA-Obersturmbannführer  Univ.Prof .Swoboda , Graz siehe zuvor Notariatszeitung 1933 , 96 ff  allerdings hier zum wucherischen Geschäft-hier ist seiner Rechtsauffasung nicht zu folgen-das Grundgeschäft ist nichtig - absolute Nichtigkeit. )

Schließlich merke ich an ,  dass die Blutrichter

aus dem Dritten Reich ab 1960 in den Richterdienst aufgenommen wurden.

(Bronner)

Die Rückstellungsprozesse im Allgemeinen mussten scheitern -in kirchlichen Kreisen - Salzburg wurden sie organisiert.

Für Dr. Karl Renner in Wien war die Situation nicht voraussehbar .Er wurde auch durch die

Rechtsanwaltskammer von Wien und Niederösterreich getäuscht.(siehe auch den Text der RAO aus 1945 BGBL ! )

Die Nationalsozialisten haben sich organisiert.

Die Prozesse wären für Österreich ein Programm für Jahre gewesen. Erlässe wären

angebracht gewesen. Das ABGB hätte den

Anforderungen entsprochen wie dargelegt . Der Titel als Erwerbsart war hinlänglich abgesichert .Martini hat hier auch naturrechtliche Überlegung  angestellt.

Die Gesetze von Dr. Karl Renner im Jahre

1945 waren teilweise überzogen so z.B. nach

dem Kriegsverbrechergesetz ,  wonach kein Einspruch

gegen die Anklageschrift erhoben werden konnte und sofortige Vollstreckung ohne jede Rechtsmittelmöglichkeit erfolgte .Entspricht auch nicht den demokratischen Mindestanforderungen . Es entstanden

autistische Systeme , die ich im Anwaltsspiegel

näher ausführen möchte.

Auch von Zeitzeuge

weiß ich warum DDr.Gross als Anwalt

in Kapfenberg Zuflucht nahm. Zuvor hat er

sich über die nationalsozialistische Richterschaft in Kärnten geäußert und Erklärungen abgeben und Dokumente über

Kärnten in Vatikan deponiert. DDr.Gross stand

immer unter einen besonderen Schutz.

Als er an Alzheimer erkrankte konnte ich mich

von einer bestimmten rechtsorientierten Anwaltsgruppe durch Schriftsätze in seinem Stil schützen .Weitere

Ausführungen in diesem Zusammenhang gehören in die Seite Anwaltsspiegel.

Die Prozesse gehören vorangetrieben.

Kurzzusammenfassung:

Absolute Nichtigkeit der

Verträge , die hier eine rückwirkende Ungültigkeit von Amtswegen bedingt,

die Wirkung gegen jedermann erzeugt ,

weiters die Unmöglichkeit der Verjährung und  der ultima

ratio  als Erfordernis der Nichtigkeit  ist erfüllt ,wobei  auch historisch keine andere Möglichkeit  einer Auslegung bei den aufgezeigten Umständen gegeben ist.(Senatspräsident Univ.Prof Dr.Gschnitzer).

Empfohlene VORGANGSWEISE :

1.Anspruchsschreiben an die Republik Österreich zu Handen der Finanzprokuratur mit der Aufforderung jeweils den Vertrag aufzulösen . Aber mit Sicherheit kein Formular ,  sondern genaue Ausführungen Zuvor Abschluss einer

Rechtsschutzversicherung die in Österreich das Risiko

Schadenersatz  und Eigentumsschutz umfasst (verschiedene Pakete -genaue Absprache vor Abschluss erforderlich schlechteste Variante beim Deckungsumfang Generali beste Variante Niederösterreichische - abdeckt. Ausschöpfung des Instanzenzuges.

Bei Abweisung , wenn  Konventionsmitgliedschaft  vorliegt der Weg zum Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassbourg - Frist 6 Monate – unter anderem wegen Verletzung des Grundrechtes des Eigentums - oder bereits bei Verfahrensverzögerungen wegen Verstoß gegen ein faires Verfahren.

Kosten des Verfahrens übernimmt der Europarat oder an die Vereinten Nationen ohne Konventionsmitgliedschaft unbefristet - internationaler (Menschenrechts-) Pakt über die bürgerlichen und

politischen Rechte-CCPR. , wobei die Zulässigkeit der Individualbeschwerde lange fraglich war. (Felix Ermacora,

Die UN-Menschenrechtspakte als Bestandteil der Österreichischen Rechtsordnung ? , JBL 1979,191 ff. )

Die Republik Österreich bestreitet  die Geltung des UNO Menschenrechtspaktes trotz bestehender Verurteilungen auf Grund von Individualbeschwerden und einer nun vorliegenden  langjährigen Praxis  in Stattgebung von Individualbeschwerden gegen Österreich und Verweis, dass Schadenersatz im Sinne  einer resitutio  zukommt ; dies wird auch vom Vfgh ignoriert. Die Republik Österreich hat sich auch dem  Recht der Individualbeschwerdemöglichkeit in BGBL 105/88 unterworfen und diese Bestimmungen nach Art. 9 Bundesverfassung in die Rechtsordung  tranformiert. Im Stufenbau der Rechtsordung

( Hans Kelsen ) besteht sohin eine Gleichrangigkeit zur Europäische Menschenrechtskonvention . In beiden Fällen liegt daher auf Grund der Rezeption der Völkerrechtsverträge innerstaatlich verbindliches Recht vor. Wobei diese Frage hinsichtlich der EMRK lange bestritten wurde. (Selfexekuting or nun selexekuting ! ) . Diese  Methode wird durch die Republik Österreich nun beim  Weltmenschenrechtspakt gehandhabt , weil der Grundrechtskatalog hier weiter geht. z.B. das Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen gemäß Art. 14 Abs.6 Menschenrechtspakt der Vereinten Nationen ,der aber andererseits ohnehin Bestandteil der  österreichischen Rechtsordung ist .

( Deutschland  ist hier eingeschränkt ). Folgt man dem Expertenbericht besteht beim Eigentumsschutz keine Überschneidung (siehe Aufstellung zu den korrespondierenden Bestimmungen des Weltmenschenrechtspaktes).

Dies ist völkerechtswidrig  -  (pacta sund servanda - Grundsatz der völkerrechtskonformen Auslegung . ( VfSlg 7478  ) .Es kommt daher zwingend als subsidiäre Rechtsnorm jene der Staatshaftung zur Anwendung.  (Hierzu Empfehlung unten . ) Die  Beschwerde ( Genf ) ist mit einer Anspruchsstellung bei der Finanzprokuratur zu kombinieren. Nach  Einlangen der Entscheidung aus Genf ist  die Staatshaftung durch Klage gegen die Republik Österreich anzusprechen.   Zusätzlich ist in der Staatshaftungsklage auszuführen , dass darüber hinaus Österreich verpflichtet gewesen wäre in diesem Fall die eigene Verfassung zu

ändern ,  zumal auf den Völkerrechtsbruch weiterhin beharrt wird. ( siehe hiezu auch Rechtsprechung zu Art. 41 MRK  (  Maestri -Italy ).Sogar einstweilige Maßnahmen gegen Österreich sind möglich .

(Staatshaftung ist eine Klage nach der Bundesverfassung und hat mit Amtshaftung nichts zu tun. )

Zur Thematik  zur Nachkriegsliteratur  und  dem Zusammenhang mit dem Staatsvertrag werde ich  noch ausführen. Ich erinnere mich in diesem Zusammenhang an eine Literaturstelle in meiner vierstündigen Klausur in Völkerecht an der Universität Graz .Das Wissenschaftsministerium bezahlte mir dann einen Studienaufenthalt bei Luzius Wildhaber.

in  Erinnerung ist mir ein Aufsatz nach Dr.Tomcic , wonach es sich beim

Staatsvertrag  BGBL Nr. 152 /1955 um ein rein innerstaatliches Gesetz handelt. Viele Probleme wären dadurch gelöst. Allerdings  handelt es sich gemäß Statut Art 38 des IGH um einen völkerrechtlichen  Vertrag.

 

2.Organisation einiger Eigentumsklagen und Verwendung

von Grundsatzentscheidungen  - Prozessorganisation nach

verschieden Gesichtspunkten auch Prozessfinanzierungen

in den Folgeprozessen.

u.v.a.

Zumindest zugleich ist die schriftliche Einholung der Auskunft  , um sich absolute Gewissheit über die näheren Umstände  zu schaffen nicht nur empfehlenswert , sondern geboten. Auf die Unerlaubtheit  ist hinzuweisen. Der Erwerber muss die Unerlaubtheit  und Unwirksamkeit erkannt haben. Auf die Beibehaltung des gesetzwidrigen Zustandes kann nicht bestanden werden.

Fahrlässiges Verhalten und die Anwendung des § 1304 ABGB gelangt für das arisierte Eigentum  nicht zur Anwendung.(Mitverschulden.)

Hinzuweisen ist  , dass gegen gesetzliche Verbote verstoßen wurde. Zusätzlich hat  Im Aufforderungsschreiben  an die Republik Österreich eine Beweisführung zu erfolgen ; dies unbeschadet der Bestimmung des § 1298 ABGB. Angemerkt wird,  dass das österreichische Zivilrecht  ,  so auch das Römische Recht   den

Indizienbeweis zulässt ;  insbesondere nach Unger (Entwicklung zu Krainz-Pfaff bis Ehrenzweig ) ,  wenn es um so genannte innere Tatseiten  als Wissen , Glauben und Wollen geht. Siehe von Randa a.a.O. und Sammlung Gl.U.W.4691  , wonach  der Besitz eines Rechtes nur erlangt werden kann , wenn aus den Umständen die Meinung desselben , dass ihm ein solches Recht zustehe erhellt.

Ein gangbarer Weg - Antragstellung an die Republik mit Vorbehalt und zugleich Einholung der Auskunft und weiterer Schriftsatz.

Der erste Fall seit der III. Teilnovelle 1918 wurde anhängig gemacht. Zitate aus dem Verfahren werden folgen. Straßburg wird entscheiden. Angemerkt wird ,dass bei Nichterteilung der Auskunft die Dispositionsbefugnis des Eigentümers nach den Verjährungsregeln erlischt ,wenn der andere die Ausübung des Rechtes untersagt oder behindert .Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung zu laufen.(OLG Graz vom 22.12.1896, Zentralblatt für jur. .Praxis 1887 und Unger Walter Paff -Nr. 11586 (Nationalbibliothek) . (Autor ex Libris Doctoris Emil Stugger Rechtsanwalt in Leoben. )

Zusammenfassung der internationalen Rechtsprechung :

Hinsichtlich der Internationalen Rechtslage beim arisierten Eigentum und der Nichtigkeitsforschung kann auf dieser Seite nur kurz eine Zusammenfassung erfolgen. In den obigen Ausführungen wurde auf das  Urteil des EUGH für Menschenrechte – Maiestri - Italy Bezug genommen. Zum Grundrechtskatalog nach dem Uno Menschenrechtspakt II ist zu sagen,  dass dieser wie ausgeführt über die Grundrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention erheblich hinaus geht. Die Bestimmungen  sind jeweils an sich  nicht inkongruent; was beim Europäischen Grundrechtskatalog nach der Rechtsprechung des EUGH in Luxemburg nicht gesagt werden kann. Gewisse Relevanz für unser Thema hat auch die Individualbeschwerde an den EUGH in Brüssel, es handelt sich hierbei um die Nichtigkeitsklage Privater, wobei die Anfechtung im Sinne des Art. 189 EGV erfolgt und die Nichtigkeitserklärung ex tunc stattfindet. Das Verfahren kann jedoch nicht länderspezifisch geführt werden. Dies ist aber tatsächlich bei den Aufhebungsinstrumenten eines Vertrages nach der Rechtsprechung des EUGH in Straßburg tatsächlich möglich.

Diesbezüglich hat die österreichische Rechtsordnung ausgehend von der Nichtigkeitsbestimmung im Sinne der ultima ratio das stärkste Instrument im internationalen Rechtsvergleich bei der Vertragsaufhebung.  Hinsichtlich des 1. Zusatz Protokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention – Eigentumsschutz ist allgemein auszuführen, dass die Konvention von einem allgemeinen Eigentumsbegriff ausgeht. Den stärksten Eigentumsbegriff weist international- rechtlich Irland auf,  Rumänien ist in diesem Zusammenhang ein back- wood - state. Vor dem EUGH sind nach neuerster Rechtsprechung einstweilige Maßnahmen nach Art. 41 der Europäischen Menschenrechtskonvention gegen den jeweiligen Konvention Staat möglich sind.  Eine Parallelität der Verfahren ist nicht möglich.

Nach scheitern in Straßburg kann aber durchwegs die Individualbeschwerde in Genf erhoben werden. Wie bereits dargelegt handelt es sich bei den Urteilen um Dokumente nach Art. 38 des Internationalen Gerichtshofes; allerdings gibt es bei der Durchsetzung hier immer noch Schwierigkeiten. Amtshaftungsklagen sind bekannt. Der richtige Weg ist aber die sogenannte Staatshaftungsklage nach der Bundesverfassung. Auf Grund der Rechtsprechung in Österreich wird aber empfohlen neue Wege zu gehen, insbesondere unter Berücksichtigung des Gerichtsstandes des Vermögens nach der österreichischen Zivilprozessordnung andere Zuständigkeiten zu begründen.

In diesen Zusammenhang wird  ausgeführt  ,dass ein judikatives Unrecht der Höchstgerichte durch Individualklagen in Luxemburg ausgeglichen werden kann. Hierbei ist wiederum in diesen Zusammenhang auf die Straßburger Rechtsprechung des EUGH für Menschenrechte zum Beispiel Fall Maiestri – Italy zu verweisen.

 

 

Dr. Martin Graf -FPÖ- Gruber-De-Gasperi-Abkommen-Friedenskonferenz Paris 1946 -  Südtirol Frage  .

Hierzu ist folgendes auszuführen :

Hinsichtlich  Südtirol erfolgte die einzige Minderheitenregelung nach dem Krieg. Es handelt sich um

eine Regelung auf völkerrechtlicher Grundlage - pacta sunt servanda. Als Instrument der  völkerrechtlichen Auslegung.  Eine Volksabstimmung  ist nicht der richtige Weg.

Einzelne privatrechtliche Übereignungen sind allerdings untersuchungswürdig.

Weiters ist auszuführen , dass Tito die Benesdekrete nicht praktizierte. Allerdings gibt es in Friaul und Istrien  Sprachinseln ,  was bisher niemand berücksichtigt hat. Zumindest eine Landwirtschaft in erheblicher  Größe im grenznahen Raum zu Italien ist rückzuführen. Der Autor kannte den Besitzer. Hier werden mit den Rechtsnachfolgern Untersuchungen eingeleitet. (Hinsichtlich Rechtsnachfolge dürfen hier unter Bezugnahme auf obige Ausführungen keine Schlüsse gezogen werden. Es gibt in der Rechtsprechung  wenn auch wenige abweichende - allerdings besondere Entscheidungen.  Entscheidungen können hier nicht angeführt werden. Der Autor verfügt über ein großes Netzwerk am Balkan .Ausgehend

von Görtz bis Serbien und kroatische Anwälte.

Ein meiner wichtigsten Substituten Dr. Aurel Krustulovic.

Rechtsanwalt in Zagreb wurde vermutlich ermordet. Ich traf

ihn noch am Semmering als er bereits politische Schwierigkeiten hatte.

 

Empfehlung Staatshaftungsklage  :

Gerichtsstand des Vermögens .z .B. Zuständigkeit  New York. Experte kann vermittelt werden.

 

 

 

 

Ich beschäftige mich auf der Plattform mit dem zivilrechtlichen

Aspekt des Vermögensentzuges beim Arisierungsverbrechen.

Natürlich gab es im Raum Bruck an der Mur Kriegsverbrecher

wie den Gauleiter Otto Christandl , der als Leiter des Volkssturmes für das Massaker von 6000 Juden am Präbichl durch die Schutzstaffel SS verantwortlich war und durch ein britisches Militärgericht verurteilt und 1946 bereits hingerichtet wurde .(Quellen eigene Informationen und Urteil in Austria in Europian Union 2002 , 305 ).Bei Erika Weinzierl, Das Haus ist arisiertes Eigentum. (siehe Anwaltssiegel:)

scheint sogar das Haus auf.

Anmerkung : Es handelt sich um eine Geschichtsfälschung.

Die grösste Zahl waren Juden aus  der Steiermark. In Bruck an der Mur

schlummert noch immer ein  an arisiertes Eigentum.Ein Drittel der Häuser im Stadtbereich.

 

Die österreichische Schöffen - und Geschworenengerichtsbarkeit

seit     Abschaffung der Volkgerichte 1955 zeigt Auffälligkeitswerte  auch bei Taten im Sinne von Massenvernichtungskomplexen  zum Beispiel LG Wien ein Fall aus Weißrussland - Freispruch  wegen irrtümlich vermuteter Putativnotwehr - eine Konstruktion die nach der Rechtsprechung denkunmöglich ist. GZ. 20 Vr 1100/66 , (zur Putativnotwehr siehe meine Seiten Strafrecht )

oder ein vom Tatbild ähnlich gelagerter Fall LG Linz

19Vr 1460/67 Einstellung des Verfahrens vor der Hauptverhandlung oder Dr. Heinrich G. -Opfer psychisch

Kranke - Unterbrechung der Verhandlung vom  21.3.00 vor

Verlesung der Anklageschrift zu LG Wien  , 23b 12100/97.

Die Plattform beschäftigt sich mit der zivilrechtlichen Beurteilung unter Einbezug der Kriegsverbrechergesetze.

Anmerkung zu Kärnten: Hier gab es auch strafrechtlich nahezu keine Verfahren und sind die Akte darüber verschwunden.(Wo diese sind wird ergänzt wenden.)

Quellen : Military Government Court -Allied Commission for

Austria, British Element, Court Registers.

 

Anmerkung zu den Prozessorganisationen aus Amerika :

Sie erwiesen sich als wirkungslos  . Vorbildlich war die Prozessorganisation der Deutschen in Rumänien unter

Mithilfe des Bürgermeisters von Sibiu   . Der

Verhandlungsspiegel des Gerichtes in Deva und das Urteilsverzeichnis erwies sich als sinnvoll. Zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse des Dracula Schlosses in Hunedoara wurde die probatio diabolica zugelassen. Es wurde allerdings dem Staat zugesprochen. Das Verfahren lief vom Gesichtspunkt des Außerstreitrechtes - Fristen für den Antrag wurden mehrfach verlängert. Ein 80-ig jähriger Diplomjurist aus Kapfenberg hat in Kronstadt auf Grund einer unrichtigen Rechtsauskunft  sein Eckhaus verloren.

Allerdings was in Rumänien möglich war muss auch in Österreich möglich sein.

Netzwerk einer Prozessorganisation.

In Österreich bestand die Problematik , dass die Fristen nach dem

Dritten Rückstellungsgesetz  zu kurz waren. In Rumänien erfolgten

immer wieder Fristverlängerungen.

Luftbilder wären zu besorgen gewesen. Der Autor verfügt vorerst

über Luftbilder des Bundesvermessungsamtes aus 1953.

Anmerkung zum dritten Rückstellungsgesetz formell Landesgerichtszuständigkeit.

Anmerkung zu  Art.26 –Staatsvertrag ,  der die Rückstellung des

arisierten Eigentums vorsieht. non self exekuting.

Weitere Folgegesetzgebung absolut unzureichend.

Der vermutliche Irrtum des Dr. Ariel Muzikant: Anspruchsleistungen aus Opferfonds

sind für ein Verfahren unerheblich.

Die Finanzprokuratur beherrscht das Spiel. Die besten Juristen Anwaltsprüfung – Prokuraturprüfung - 53 Anwälte – als Behörde abhängig-verfassungswidrig.

(Anmerkung : Die Finanzprukuratur gibt bereits zu - meine Rechtsauffassung

ist nur im öffentlichen Recht richtig. Unrichtig : Wir bewegen uns im Zivilrecht.

Viele Fälle gibt es bereits

 

 

 

 

Deutschland : Fall Sommerfeld

Urteil Bundesverfassungsgerichtshof 16.9.2009 ,GZ 1BvR 2275/05

Warum es nicht  funktionierte wird kurzfristig wieder veröffentlicht:

Allerdings merke ich vorerst nur an ,  dass im Verfahren

vor dem Bundesverfassungsgerichtshof keine

Ausführungen nach dem dt.BGB erfolgen konnten , was in Österreich üblich ist.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090916_1bvr227507.html

Der Fall ist so ausgegangen wie vom Autor vorausgesagt - in Österreich jedoch haben wir die stärksten Vertragsaufhebungsinstrumente.

In diesen Zusammenhang sei auf das österreichische Condictionenrecht  Bezug genommen .Die  Ausführungen  in diesem Zusammenhang in Wikipedia sind unrichtig. Österreich verfügt internationalrechtlich über die stärkste Condiction im Sinne einer Realcondiciton abgestellt auf die Rückgabe einer Liegenschaft , im Sinne einer Restitution (Achtung: Allerdings hier 30 jährige Verjährungsfrist - absolut).

http://www.pnn.de/pm/222280/

Anmerkung zur Rechtsprechung des OGH in Österreich:

Er kennt die Situation genau. Zitiert werden immer Prof. Gschnitzer Universität Innsbruck , jedoch immer in Kombination mit Senatspräsident Univ.Prof.Dr.Gschnitzer Wien und anderen Autoren.

Alle Urteile im Zivilverfahren sind absolut richtig.

Auch bei absoluter Nichtigkeit sind Prozesse in Straßburg möglich. Beim arisierten Eigentum bedarf es jedoch einer besonderen Situation.

 

 

Edit Text

Zu den Kunstprozessen wird vorerst nichts veröffentlicht -allerdings über Ersuchen zu Paul Klee.
 
 
Arisiertes Eigentum der Standart:
 
 
Zusammenfassung Rechtslage Österreich :
 
 
 
Links :
 
 
 


http://translategoogle.com/